VwGH vom 09.12.2010, 2008/09/0251

VwGH vom 09.12.2010, 2008/09/0251

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Disziplinaranwältin für den Bereich der Österreichischen Post AG in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom , Zl. 11/9-DOK/08, betreffend Disziplinarstrafe nach dem BDG 1979 (mitbeteiligte Partei: RH in B, vertreten durch Dr. Günter Gsellmann, Rechtsanwalt in 8041 Graz, Raiffeisenstraße 138 A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Österreichische Post AG hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom wurde der Mitbeteiligte, der als Oberkontrollor im Verteilzentrum Z der Österreichischen Post AG tätig war, wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

" Der Mitbeteiligte ist schuldig,

1.) seit Anfang Dezember 2006 zumindest 6 bis

7 Postsendungen, so genannte 'Wundertüten' der Weihnachtsaktion

'Licht ins Dunkel', aufgerissen und deren Inhalt und zwar Handys,

Akkus und Ladekabeln herausgenommen und sich davon zumindest

2 Akkus und 1 Handy rechtswidrig zugeeignet,

2.) Diebstähle von Kollegen wie GS und HS dadurch

unterstützt, indem er 'Schmiere' gestanden sei und geschaut hätte,

ob die 'Luft rein sei', sowie

3.) Diebstähle von anderen Kollegen, die er beobachtet

hat bzw. von denen er gewusst habe, nicht gemeldet zu haben.

Durch sein Verhalten hat der Mitbeteiligte nicht nur gegen strafrechtliche Bestimmungen sondern auch gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte verpflichtet ist, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen hat, gegen die Bestimmungen des § 43 Abs. 2 BDG 1979, wonach der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, sowie gegen die Bestimmung des § 53 Abs. 1 BDG 1979, wonach der Beamte, dem während der Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden hat, verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinn des § 91 BDG 1979 schuldig gemacht.

Es wird deshalb über ihn gemäß § 92 Abs 1 Z 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung

verhängt."

( Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof )

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten insoferne Folge gegeben, als der Mitbeteiligte von dem ihm im Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses angelasteten Verhalten im Dienst freigesprochen, Schuldsprüche und die Disziplinarstrafe wegen der verbleibenden Schuldsprüche wurden wie folgt ausgesprochen:

" Der Mitbeteiligte

ist schuldig,

1.) seit Anfang Dezember 2006 aus Postsendungen, so genannten 'Wundertüten' der Weihnachtsaktion 'Licht ins Dunkel', bzw. aus offenen Behältnissen Handys, Akkus und Ladekabel entnommen und sich davon zwei Akkus und ein Handy rechtswidrig zugeeignet sowie

2.) in der Vorweihnachtszeit des Jahres 2006 ihm bekannt gewordene Diebstähle seiner Kollegen GS und HS nicht gemeldet zu haben.

Durch sein unter Spruchpunkt 1.) angeführtes Verhalten hat der Beschuldigte gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen.

Durch sein unter Spruchpunkt 2.) angeführtes Verhalten hat er gegen seine Dienstpflicht gemäß § 53 Abs. 1 BDG iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen.

3.) Wegen der in den Spruchpunkten 1.) und 2.) angeführten Dienstpflichtverletzungen wird über den Beschuldigten die Disziplinarstrafe der Geldstrafe idHv EUR 3.500,--

verhängt."

Dies wurde nach Darstellung des Verfahrensganges wie folgt

begründet:

" Zu Spruchpunkt 1.) (Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses):

Die Berufung wegen Schuld hinsichtlich dieses Spruchpunktes beschränkt sich auf die Bekämpfung der Feststellung der Erstinstanz, der Beschuldigte habe Postsendungen 'aufgerissen', um an die darin befindlich gewesenen Handys bzw. Akkus zu kommen.

Während der Beschuldigte von Anfang an eingestanden hat, ein Handy und zwei Akkus aus bereits offen gewesenen Postsendungen bzw. offenen Behältnissen rechtswidrig an sich genommen zu haben, wurde der Vorwurf des Aufreißens von Postsendungen von ihm stets zurückgewiesen.

Die Erstinstanz vermag die Feststellung, der Beschuldigte habe sich an Postsendungen sehr wohl in der Weise vergriffen, dass er verschlossen gewesene 'Wundertüten' oder sonstige verschlossen gewesene Behältnisse einige Male aufgerissen bzw. gewaltsam geöffnet habe, ausschließlich auf die Aussage des Zeugen H in der mündlichen Verhandlung vom zu stützen. Sonstige dieses Sachverhaltselement bestätigende, dem im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprechende Aussagen von Kollegen oder Vorgesetzten des Beschuldigten liegen nicht vor.

Die Disziplinaroberkommission geht zugunsten des Beschuldigten daher im Zweifel davon aus, dass der Vorwurf des 'Aufreißens' von Postsendungen durch den Beschuldigten nicht ausreichend belegt ist und dieses Sachverhaltsdetail somit nicht erwiesen werden konnte.

Zu Spruchpunkt 2.) (Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses):

Mit dem bekämpften Schuldspruch des Spruchpunktes 3.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wurde der Mitbeteiligte für schuldig erkannt, 'Diebstähle von anderen Kollegen, die er beobachtet hat bzw. von denen gewusst habe, nicht gemeldet zu haben'.

Dieser Schuldspruch enthält keine Präzisierung hinsichtlich des Tatzeitraumes sowie der konkreten Kollegen, deren strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen der Beschuldigte pflichtwidrig nicht gemeldet habe.

Diese Fassung des Schuldspruches gründet sich bereits auf Spruchpunkt 3.) des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses vom , wonach der Mitbeteiligte beschuldigt wurde, 'Diebstähle von anderen Kollegen, die er beobachtet hat bzw. von denen er gewusst habe, nicht gemeldet zu haben'.

Anders als beim Spruchpunkt 5.) dieser Entscheidung kann allerdings der Begründung des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses vom entnommen werden, dass es sich beim gegenständlichen Tatzeitraum um die Vorweihnachtszeit des Jahres 2006 (vgl. S. 3) handelte und dass die Kollegen, deren strafrechtswidrige Zugriffe auf fremdes Vermögen der Beschuldigte pflichtwidrig nicht meldete, die mit ihm in Fahrgemeinschaft stehenden Kollegen GS und HS (vgl. S. 4) waren.

Durch den Spruch des Einleitungsbeschlusses in Verbindung mit dessen Begründung ist somit ausreichend klargestellt, welche Dienstpflichtverletzung dem Beschuldigten hier konkret angelastet wird und ist damit auch gewährleistet, dass er wegen ein- und desselben inkriminierten Verhaltens nicht ein zweites Mal belangt werden kann.

Infolge somit doch ausreichend konkreten Tatvorwurfes ist - anders als beim Vorwurf des 'Schmiere-Stehens' (Spruchpunkt 5.) - Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 Z 1 BDG daher nicht eingetreten.

Der Beschuldigte bestreitet in diesem Zusammenhang zunächst, Kollegen bei der Begehung von Diebstählen im Dienst beobachtet zu haben; im Zuge gemeinsamer Autofahrten habe er aber davon erfahren und diesen Umstand zugegebenermaßen nicht gemeldet.

Da ein diesbezüglicher, den Beschuldigten belastender Beweis der unmittelbaren Wahrnehmung von von Kollegen begangenen strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen durch ihn nicht erbracht werden konnte, war der Spruch entsprechend abzuändern.

Weiters wird in der Berufung ins Treffen geführt, der Tatbestand des § 53 Abs. 1 BDG sei im Fall des Beschuldigten nicht anwendbar, weil sich der Beschuldigte, wäre er der dort normierten Meldepflicht nachgekommen, selbst belastet hätte, habe er doch in gleicher Weise rechtswidrig und schuldhaft auf Sendungsinhalte zugegriffen wie die beiden genannten Kollegen. Eine Verpflichtung zur Selbstbelastung widerspreche aber dem Verbot des 'nemo tenetur se ipsum accusare'.

Dazu ist auszuführen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des § 53 Abs. 1 BDG sehr wohl nicht nur in objektiver Hinsicht erfüllt hat, sondern dass ihm diese Unterlassung auch iSd § 91 leg. cit. subjektiv vorwerfbar ist, weil die vom Beschuldigten selbst zu verantwortenden Zugriffe (Spruchpunkt 1.) mit den strafrechtlich relevanten Zugriffen der Kollegen GS bzw. HS in keinem Zusammenhang - wie es bei einer Tatbeteiligung durch das Verhältnis zwischen Mittäter und Haupttäter, etwa bei einem 'Schmiere-Stehen' der Fall gewesen wäre - stehen. Eine de facto-Verpflichtung zur Selbstbezichtigung war daher nicht gegeben.

Da sich der Beschuldigte durch eine ordnungsgemäße Meldung der Vermögensdelikte seiner beiden Kollegen GS und HS gemäß § 53 Abs. 1 BDG nicht selbst belastet hätte, es ihm somit subjektiv vorgeworfen muss, die Straftaten dieser Kollegen nicht pflichtgemäß gemeldet zu haben, war der Schuldspruch zu Spruchpunkt 3.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses in der im Sinne des Einleitungs- und Unterbrechungsbeschlusses vom (Spruch plus Begründung) präzisierten Form zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt 3.)

§ 93 Abs. 1 erster Satz BDG legt die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' fest. Nach dem zweiten Satz der Bestimmung ist 'jedoch' darauf 'Rücksicht' zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichten abzuhalten.

Dies lässt sich nur dahingehend verstehen, dass es - dem Ausmaß des spezialpräventiven Bedürfnisses entsprechend - geboten sein kann, eine geringere als die nach dem primär festgelegten Maß 'beabsichtigte' Strafe zu verhängen.

Eine strengere als die spezialpräventiv erforderliche Strafe darf 'innerhalb des Schuldrahmens' nicht verhängt werden.

Im vorliegenden Fall wurden die in Spruchpunkt 1.) angeführten mehrmaligen rechtswidrigen Zugriffe des Beschuldigten auf Sendungsinhalte (fremdes Vermögen) als gemäß § 93 Abs. 2 BDG schwerere Dienstpflichtverletzung und die von Spruchpunkt 2.) umfassten Verstöße gegen die Meldepflicht des Beamten als Erschwerungsgrund gewertet.

Die dem Beschuldigten in Spruchpunkt 1.) angelastete Dienstpflichtverletzung weist einen hohen Unrechtsgehalt auf.

Bei der gegenständlichen rechtswidrigen Aneignung von ihm dienstlich anvertrauten fremden Gütern zwecks Verwendung für ausschließlich persönliche Belange (zum Gebrauch von Familienangehörigen) durch den beschuldigten Beamten handelt es sich ohne Zweifel um die Begehung einer schwer wiegenden, keinesfalls zu bagatellisierenden Dienstpflichtverletzung, die den Kernbereich seiner Dienstpflichten, zu denen der Respekt vor fremden Vermögenswerten zählt, betrifft und die daher zu den grundlegendsten Pflichten jedes Bediensteten der Österreichischen Post AG in klarem Widerspruch steht.

Durch das Vergreifen an ihm dienstlich zugänglichen bzw. anvertrauten Gütern oder Vermögenswerten hat der beschuldigte Beamte gerade eines jener Rechtsgüter (das Eigentumsrecht) verletzt, zu deren Achtung er als im Bereich der der Österreichischen Post AG beschäftigter Bediensteter besonders verpflichtet ist.

Ein Postbeamter, der sich unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes - so wie der Beschuldigte - wiederholte Male an fremden Vermögenswerten vergreift und die von ihm veruntreuten Sendungsinhalte (ein Handy und zwei Akkus) für seine privaten Zwecke (als Geschenke für Verwandte) verwendet, verstößt im innersten Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben gegen die mit seinem Amt verbundenen elementarsten Grundsätze und Pflichten und setzt - unabhängig vom tatsächlichen Verkehrswert der konkret betroffenen Gegenstände - eine Dienstpflichtverletzung von grundsätzlich besonders schwerem Gewicht und außerordentlicher Tragweite für das Vertrauen der Bevölkerung in die absolute persönliche Integrität und Zuverlässigkeit der im Bereich des Unternehmens Österreichische Post AG beschäftigten Mitarbeiter.

Die Respektierung fremden Eigentums durch die im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigten Bediensteten, welche in sämtlichen Bereichen ihrer Tätigkeit mit fremden Vermögenswerten in Berührung kommen bzw. solche ihnen anvertraut werden, ist oberstes Gebot zur Aufrechterhaltung des Betriebes.

Der Beschuldigte hat sich durch die hier inkriminierten wiederholten Zugriffe auf der Österreichischen Post AG zur Beförderung anvertraute Sendungsinhalte (fremdes Vermögen) - ein gebrauchtes Handy und zwei Akkus, die sich in so genannten 'Wundertüten' oder lose in Kisten befanden - somit einer schwer wiegenden Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht.

Dem Berufungsvorbringen, der Beschuldigte habe sich durch die insgesamt drei von ihm angeeigneten Gegenstände (ein gebrauchtes, nur teilweise funktionstüchtiges Handy und zwei alte Akkus) nicht bereichern wollen, kommt im Sinne eines Milderungsgrundes nur bedingte Relevanz zu, weil auch der Austausch eines Teiles des Gehäuses dieses Handys gegen das defekte Gehäuse des von seinem Sohn verwendeten Handys und die Verwendung der beiden Akkus für die von seiner Ehefrau benützten Mobiltelefone zu einem - wenn auch wertmäßig geringen - persönlichen Vermögensvorteil geführt hätten.

Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe eine Kurzschlusstat aus Unbesonnenheit begangen, er habe sich aus 'Blödheit' und Neugierde zu den verfahrensgegenständlichen Handlungen hinreißen lassen, ist er daran zu erinnern, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um einen einmaligen Zugriff auf fremdes Vermögen handelte, sondern um mehrfache Tatwiederholung. Der Milderungsgrund einer (einzigen) unbedachten Augenblickstat kann ihm daher nicht zugute kommen, sondern war die mehrfache Tatwiederholung vielmehr als erschwerend zu werten.

Als erschwerend war weiters zu werten, dass der Beschuldigte mehrere gegen unterschiedliche Rechtsgüter (Eigentumsrecht und Strafrechtspflege) gerichtete disziplinäre Verfehlungen zu verantworten hat und dass es sich bei den entwendeten Gegenständen um solche handelte, die einem karitativen Zweck hätten zugeführt werden sollen.

Zugunsten des Beschuldigten war jedoch zu berücksichtigen, dass er sich von Anfang an geständig verantwortet hat, dass er den von ihm verursachten und verschuldeten materiellen Schaden umgehend wieder gutgemacht hat, dass er disziplinär unbescholten ist, sich bisher dienstlich wohlverhalten und seinen Dienst einwandfrei verrichtet hat und dass er demnach eine gute Dienstbeschreibung aufweisen kann. Schließlich war in die Erwägungen zur Strafbemessung auch noch einzubeziehen, dass es sich bei den von der hier abzuvotierenden Dienstpflichtverletzung betroffen gewesenen Gegenständen (ein gebrauchtes, nur teilweise funktionstüchtiges Handy und zwei gebrauchte Akkus) um solche geringen materiellen Wertes handelte.

Aufgrund dieser mildernden Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte insgesamt das Bild eines mit rechtlichen Werten überhaupt nicht mehr verbundenen Beamten biete und dass er zu einer weiteren Dienstverrichtung untragbar geworden sei.

Das Vertrauen des Dienstgebers, aber auch der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Dienstverrichtung durch den Beschuldigten wurde durch sein Fehlverhalten zwar erschüttert, aber nicht endgültig zerstört.

Im Hinblick auf den für die Strafbemessung primär maßgebenden Gesichtspunkt der Spezialprävention kann - auch angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte von einem der im angefochtenen Disziplinarerkenntnis enthaltenen Anschuldigungspunkte nunmehr freigesprochen wurde - angesichts der genannten berücksichtigungswürdigen Milderungsgründe doch von der begründeten Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in Hinkunft von der Begehung von Dienstpflichtverletzungen vergleichbarer Art Abstand nehmen werde.

Die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung erscheint somit nicht erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dem Fehlverhalten des Beschuldigten kann daher mit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG tat- und schuldangemessen entsprochen werden.

Bei der Bemessung der Höhe der Disziplinarstrafe der Geldstrafe (EUR 3.500,--) wurde auch auf die persönlichen (er ist verheiratet und hat einen 13-jährigen Sohn) und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (er verfügt über eine Mietkaufwohnung, ist für seinen Sohn sorgepflichtig, seine Ehefrau ist erwerbstätig und bringt monatlich ca. EUR 1.000,-- ins Verdienen, er hat einen Wohnkredit mit jährlich ca. EUR 1.600,-- zu bedienen und keine sonstigen Verbindlichkeiten) Rücksicht genommen.

...

Zu Spruchpunkt 5.) (Spruchpunkt 2.) des angefochtenen

Disziplinarerkenntnisses):

Mit dem ebenfalls bekämpften, in Spruchpunkt 2.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Schuldspruch - diesen disziplinären Vorwurf hat der Beschuldigte von Anfang an bestritten - wurde der Mitbeteiligte für schuldig erkannt, 'Diebstähle von Kollegen wie GS und HS dadurch unterstützt zu haben, indem er 'Schmiere gestanden' sei und geschaut habe, ob die 'Luft rein' sei'.

Dieser Schuldspruch enthält keine Präzisierung dahingehend, hinsichtlich welcher konkreter Straftaten welcher Kollegen der Beschuldigte zu welchen Zeitpunkten 'Schmiere gestanden' sei. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt nähere Angaben dazu vermissen, sodass es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorwurf lediglich um die Beschreibung eines Pauschalverdachtes handelt.

Diese Fassung des Schuldspruches gründet sich bereits auf den Einleitungs- und Unterbrechungsbeschluss vom , in dem als Punkt 2.) angeführt ist, dem Beschuldigten werde zur Last gelegt, 'Diebstähle von Kollegen wie GS, PS und HT dadurch unterstützt zu haben, indem er 'Schmiere gestanden' sei und geschaut habe, ob die Luft rein' sei.

Auch der Verhandlungsbeschluss vom entbehrt einer konkreteren Umschreibung des disziplinären Vorwurfes, weil dem Beschuldigten in dessen Spruchpunkt 2.) ebenfalls lediglich pauschal zum Vorwurf gemacht wird, 'Diebstähle von Kollegen wie GS, PS und HT dadurch unterstützt zu haben, indem er 'Schmiere gestanden' sei und geschaut habe, ob die 'Luft rein' sei.'

Die schriftliche Ausfertigung eines Disziplinarerkenntnisses (§ 126 Abs. 3 BDG) hat - neben einer vollständigen Begründung - auch noch jene Angaben zu enthalten, die § 18 Abs. 4 iVm § 56 Abs. 3 AVG für schriftliche Bescheidausfertigungen vorsieht:

Behörde, Datum und Unterschrift des Genehmigenden.

Insgesamt hat die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses somit folgende Bestandteile aufzuweisen:

1. Bezeichnung der Behörde (§ 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG), d. h. die erkennende Disziplinarkommission;

2. Datum der Fällung des Disziplinarerkenntnisses (§ 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG);

3. Bezeichnung als Bescheid (§ 58 Abs. 1 AVG), wobei jedoch die spezifischere Bezeichnung 'Disziplinarerkenntnis' zulässig ist;

4. Spruch in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung (§§ 58 Abs. 1 und 59 AVG). Der Spruch hat den Verfahrensgegenstand ('Disziplinarsache') zu erledigen und dabei auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten (§ 126 Abs. 2 BDG); da ein Schuld- oder Freispruch immer auf bestimmte Anschuldigungspunkte und auf einen bestimmten Täter bezogen sein muss, sind auch diese anzuführen.

In jedem Fall sind das dem Beamten zur Last gelegte, als erwiesen angenommene Verhalten in ausreichender Konkretisierung sowie die angewendeten Gesetzesbestimmungen, insbesondere die verletzte Dienstpflicht ('Disziplinartatbestand'), anzuführen (§ 59 Abs. 1 AVG).

Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich bei den Kriterien für eine ausreichende Konkretisierung der Tat allgemein auf § 44a VStG. Dieser Vorschrift sei entsprochen, wenn die Tat im Spruch so konkretisiert werde, dass der Beschuldigte in der Lage sei, darauf bezogene Beweise zur Widerlegung des Vorwurfs anzubieten; überdies müsse der Beschuldigte durch möglichst unzweifelhafte Formulierungen rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere wird - wenn auch in unterschiedlicher Strenge - auf die Umschreibung der konkreten Tathandlung, Ort, Zeit sowie der Folgen der Tat Wert gelegt (vgl. KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Aufl., S. 452 ff).

Diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen hinsichtlich der Konkretisierung des Spruches wird der hier in Rede stehende Schuldspruch schon im Hinblick auf das Erfordernis der zeitlichen Determinierung nicht gerecht.

Die Umschreibung der hier als erwiesen angenommen Tat schützt den beschuldigten Beamten infolge fehlender Präzisierung vielmehr nicht davor, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Mangels ausreichend präziser Angaben im Spruch des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses, zu welchen konkreten Zeitpunkten, zugunsten jeweils welcher Kollegen als Haupttäter, wegen welcher strafbarer Handlungen (Verfehlungen) der Beschuldigte jeweils an welchem Ort 'Schmiere gestanden' sei - ein Mangel, den bereits der Einleitungsbeschluss vom aufwies -, war, zumal sich auch in der Bescheidbegründung keinerlei diesbezügliche Präzisierungen finden lassen, hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses infolge Eintrittes von Verfolgungsverjährung daher mit Freispruch gemäß §§ 126 Abs. 2 iVm 94 Abs. 1 Z 1 und 118 Abs. 1 Z 3 BDG vorzugehen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein näheres Eingehen auf das den gegenständlichen Schuldspruch bekämpfende Berufungsvorbringen."

Über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid, mit welcher sich die Beschwerdeführerin "in meinem Recht als Partei und in Vertretung der dienstlichen Interessen des Dienstgebers auf Konkretisierung im Schuldspruch zu Spruchpunkt 1.), im Recht auf Schuldspruch auch zu Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Erkenntnisses sowie Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 126 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 i.d.g.F. verletzt" erachtet, hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch den Mitbeteiligten erwogen:

Gemäß § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2008, BGBl. I Nr. 147 (BDG 1979), ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Abs. 2 dieser Bestimmung).

Gemäß § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 8. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Nach § 92 Abs. 1 BDG 1979 sind Disziplinarstrafen der Verweis (Z. 1), die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage (Z. 2), die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage (Z. 3) und die Entlassung (Z. 4).

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. Nr. 333/1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinn nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist, wenn der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil der Mitbeteiligte das Vertrauen der Allgemeinheit in die Seriosität des Unternehmens der Österreichischen Post AG zerstört habe. Die Beschwerdeführerin führte wie folgt aus:

" Zu Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses:

Die belangte Behörde begründet ihre Abänderung des Spruchpunktes damit, dass die Erstinstanz die Feststellung, der Beschuldigte habe - entgegen dessen Behauptungen, lediglich ein Handy und zwei Akkus aus bereits offen gewesenen Postsendungen bzw. offenen Behältnissen rechtswidrig an sich genommen zu haben - sich an Postsendungen sehr wohl in der Weise vergriffen, dass er verschlossen gewesene 'Wundertüten' oder sonstige verschlossen gewesene Behältnisse einige Male aufgerissen bzw. gewaltsam geöffnet hat, ausschließlich auf die Aussage des Zeugen H in der mündlichen Verhandlung vom stütze und sonstige dieses Sachverhaltselement bestätigende, dem im Disziplinarverfahren geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatz entsprechende Aussagen von Kollegen oder Vorgesetzten des Beschuldigten nicht vorliegen würden. Sie geht daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon aus, dass der Vorwurf des 'Aufreißens' von Postsendungen durch den Beschuldigten nicht ausreichend belegt ist und dieses Sachverhaltsdetail somit nicht erwiesen werden konnte, ohne jedoch zu begründen, weshalb dem Beschuldigten mehr Glauben geschenkt wird als dem Zeugen H bzw. weshalb die dezidierte Aussage eines Zeugen, welche zwar nicht im Widerspruch zur ersten Aussage des Beschuldigten vor dem Erhebungsdienst/Post vom , jedoch im Widerspruch zu späteren Aussagen des Beschuldigten steht, automatisch unberücksichtigt zu bleiben habe. Es wurde trotz geänderter Beweiswürdigung auch keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, welche es der belangten Behörde ermöglicht hätte, sich einen persönlichen Eindruck sowohl vom Beschuldigten als auch vom Zeugen zu bilden. Ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist es aber der Disziplinaroberkommission verwehrt, den von der ersten Instanz festgestellten Sachverhalt zu ergänzen oder umzuwürdigen (; , 2001/09/0185). Es wurden auch weitere Beweismittel, welche ebenfalls in einer mündlichen Berufungsverhandlung herangezogen werden hätten können, wie die (nochmalige) Ladung von weiteren (möglichen) Zeugen (JF, GS, HS) nicht ausgeschöpft. In Hinblick auf die Zeugin JF wäre es auch der Disziplinaroberkommission offen gestanden, im Falle ihres Nichterscheinens die Möglichkeiten des § 19 Abs 3 AVG (§ 105 BDG 1979) in Anwendung zu bringen. Die belangte Behörde hätte also entweder selbst das fehlende ergänzen oder das Erkenntnis in diesem Punkt beheben und zur ergänzenden Beweisaufnahme zurückverweisen müssen.

Ebenso fehlt eine Begründung, weshalb die Disziplinaroberkommission von der Feststellung, dass der Beschuldigte zumindest 6 bis 7 Postsendungen aufgerissen und sich zumindest 2 Akkus und 1 Handy rechtswidrig zugeeignet hat, abgewichen ist.

Zum Freispruch betreffend Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Erkenntnisses:

Die belangte Behörde hat den Freispruch von dem Vorwurf, Diebstähle von Kollegen wie GS und HS dadurch unterstützt zu haben, indem er 'Schmiere gestanden sei' und geschaut habe, ob die 'Luft rein sei', im wesentlichen damit begründet, dass dieser Schuldspruch keine Präzisierung dahingehend, hinsichtlich welcher konkreter Straftaten welcher Kollegen der Beschuldigte zu welchen Zeitpunkten 'Schmiere gestanden' sei, enthalte. Auch die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse nähere Angaben dazu vermissen, sodass es sich bei dem hier in Rede stehenden Vorwurf lediglich um die Beschreibung eines Pauschalverdachtes handle.

Unberücksichtigt ist dabei geblieben, dass die erstinstanzliche Behörde in ihrer Begründung sehr wohl mehrfach auf Aussagen eingegangen ist, die diesen Tatvorwurf begründen und umschreiben:

Es wird auf die Aussage des Angestellten H in der mündlichen Verhandlung vom (auf Seite 8 und Seite 16 des erstinstanzlichen Erkenntnisses) verwiesen und auch angeführt, dass diese Aussage auch mit den Beobachtungen von JF und CS in deren Niederschriften (gemeint ist die Niederschrift von JF vor dem Erhebungsdienst/Post vom ; im Falle CS liegt hier offensichtlich ein Irrtum vor) übereinstimmen würden und damit widerspruchsfrei wäre.

Aus der Niederschrift des Angestellten H vor dem Erhebungsdienst/Post vom geht auf Seite 3 hervor, dass er sich '... auf diese Weise bei der Aktion 2005 2 Handys und im Jahre 2006 acht Handys für seine privaten Zwecke angeeignet habe. Diese Handybriefsendungen habe er immer auf seinem Arbeitsplatz im ersten Stock des Verteilzentrums aufgerissen. Dabei habe er auch gesehen, dass andere Kollegen solche Handysendungen aufgemacht und den Inhalt an sich genommen haben. Es handelte sich dabei um die Kollegen GS, HS und des Mitbeteiligten . Mit diesen drei Kollegen habe er auch Handys ausgetauscht....Bei der Beraubung der Sendungen haben wir gegenseitig aufgepasst, dass wir nicht erwischt werden.'

Für eine nähere Konkretisierung wären in diesem Zusammenhang noch weitere Beweismittel einzuholen gewesen, wie Einsicht in den Strafakt des Landesgerichts für Strafsachen G, 19 Ur 65/07 samt den inliegenden Polizeiakten, insbesonders in die Aussage des Angestellten H vor der Polizeiinspektion W vom , GZ E1/6457/2007: '...Dazu möchte ich angeben, dass ich bei GS, HS und dem Mitbeteiligten mitbekommen habe, dass sie auch Handys genommen haben. Eine Absprache direkt hat es nicht gegeben, es hat jedoch immer einer von uns vier aufgepasst, dass keiner gekommen ist.'

Auch die Möglichkeit der Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung zwecks nochmaliger genauer Befragung des Belastungszeugen H und Bildung eines persönlichen Eindrucks von ihm und dem Beschuldigten hätte bestanden bzw. wäre diese sogar zwingend vorgesehen gewesen, da die belangte Behörde die angeführten Beweismittel offensichtlich anders beurteilt hat als die Erstinstanz bzw. für ergänzungsbedürftig hielt. Es wurden auch weitere Beweismittel, welche ebenfalls in einer mündlichen Berufungsverhandlung herangezogen werden hätten können, wie die (nochmalige) Ladung von weiteren (möglichen) Zeugen (JF, GS, HS) nicht ausgeschöpft. In Hinblick auf die Zeugin JF wäre es auch der Disziplinaroberkommission offen gestanden, im Falle ihres Nichterscheinens die Möglichkeiten des § 19 Abs 3 AVG (§ 105 BDG 1979) in Anwendung zu bringen. In eventu hätte die belangte Behörde das Disziplinarerkenntnis auch in diesem Punkt beheben und zur neuerlichen Verhandlung zwecks ergänzender Erhebungen zurückverweisen müssen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde verkannte, dass sie diese Mängel des erstinstanzlichen Spruches nicht zum Anlass für einen Freispruch § 126 Abs 2 BDG 1979 hätte nehmen dürfen, sondern entweder im Sinne des auch im Disziplinarverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG (vgl. dazu das Erkenntnis des Zl. 99/09/0126 sowie vom , Zl. 2006/09/0010) selbst nach Ergänzung des Fehlenden im Rahmen einer von ihr durchzuführenden mündlichen Verhandlung hätte präzisieren oder das erstinstanzliche Erkenntnis in diesem Punkt beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen hätte müssen.

Zur Umwandlung der Disziplinarstrafe der Entlassung in eine Geldstrafe:

Der Mitbeteiligte wurde im Verteilzentrum G im fachlichen Hilfsdienst Logistik verwendet. Zu den zentralen Aufgaben auf seinem Arbeitsplatz zählte insbesonders die Manipulation mit Briefsendungen, also die Abholung der mittels LKW zugelieferten und mit gefüllten Briefbehältern beladenen Rollbehälter im Erdgeschoss und deren Bereitstellung zur weiteren Bearbeitung im Nahebereich des Förderbandes sowie die sukzessive Entnahme der gefüllten Briefbehälter aus diesen Rollbehältern, um sie auf das Förderband zum Transport in den 1. Stock zu legen (in diesem Arbeitsbereich im Erdgeschoss hatte weder eine Sortierung stattzufinden, noch waren einzelne Sendungen aus anderen Gründen aus den Briefbehältern herauszunehmen) und teilweise im 1. Stock die Grob-Sortierung von sogenannten Verwurfstücken (= große Briefsendungen bzw. kleinere Pakete, die als Brief versendet werden und nicht mit der automatischen Verteilmaschine verteilt werden). Diese Tätigkeiten wurden im Turnusdienst in teilweise wechselnder Zusammensetzung der Mitarbeiter, je nach Dienstabschnitt, verrichtet.

Dabei hat der Mitbeteiligte vielfältige Gelegenheiten vorgefunden und diese auch ausgenützt, um sich zumindest 1 Handy und 2 Akkus, welche für die Aktion 'Licht ins Dunkel' eingesandt worden waren, widerrechtlich anzueignen. Auch das Mitwissen der Kollegen HS und GS, mit denen er eine Fahrgemeinschaft von B nach G und retour bildete, sowie des Kollegen H hat ihn nicht davon abgehalten, die Tathandlungen zu begehen. Da diese drei Kollegen sich ebenfalls Handys widerrechtlich aneigneten, wovon er selbst widerum Kenntnis hatte, hat er offensichtlich darauf vertraut, nicht verraten zu werden. Auch er selbst verriet seine Kollegen nicht. Teilweise wurden Handys auch untereinander ausgetauscht. Um nicht entdeckt zu werden, warnte man sich gegenseitig, wenn eine Aufsichtsperson nahte.

Nicht unerwähnt sollte dabei bleiben, dass im Zuge der gegenständlichen Ermittlungen auch noch andere Diebstähle von anderen Bediensteten festgestellt worden sind (siehe Polizeiprotokolle der Stadtpolizei G zu B1/19698/07/SPK), sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere jene Zeuginnen, die letztendlich über ihre Beobachtungen von Diebstählen aussagten, keinen leichten Stand hatten. Es bedarf sicherlich einiger Überwindung, gleich gegen eine Mehrzahl von Kollegen, mit denen man möglicherweise weiter zusammenarbeiten muß, auszusagen, noch dazu, wenn Aussage gegen Aussage steht und zu erwarten ist, dass die Belasteten sich gegenseitig decken und noch dazu, wenn bereits früher dem Vorgesetzten mitgeteilte Beobachtungen zu keinen Konsequenzen führten (Niederschriften vor dem Erhebungsdienst/Post von CS und BT vom sowie von JF vom und ).

Diese gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen sind daher objektiv besonders schwerwiegend. Treffen sie doch den Kernbereich der Dienstpflichten und sind in höchstem Maße geeignet, nicht nur das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben sondern auch das Vertrauen in die redliche, getreue und gewissenhafte Aufgabenerfüllung zu zerstören und das Betriebsklima dauerhaft und schwerstwiegend zu belasten.

Vor allem im Umgang mit fremden Gütern müssen Dienstgeber und Kunden darauf vertrauen können, dass diese Tätigkeiten vom Mitarbeiter ordnungsgemäß und zuverlässig erbracht werden.

Ein Mitarbeiter, der in dieser Weise wiederholt fremde Güter aus Postsendungen entnimmt und sich aneignet, wird diesem Vertrauen in keiner Weise gerecht. Der dadurch drohende Imageschaden für die Österreichische Post AG ist enorm.

In einem privatrechtlichen Dienstverhältnis wäre und war dies auch bei den betretenen Angestellten Anlass genug, das Dienstverhältnis zu beenden.

Seitens der belangten Behörde wurde daher bereits die objektive Schwere der vorsätzlich begangenen Dienstpflichtverletzungen unzureichend gewichtet. Auch wurden das disziplinäre Zusammenwirken mit anderen Kollegen, die unzweifelhaft vorhandenen negativen Folgen für das Betriebsklima und die negative Beispielwirkung auf die Kollegenschaft nicht erschwerend gewertet.

Bei den angeführten Milderungsgründen ist auch nicht nachvollziehbar, inwieferne eine positive Zukunftsprognose vorhanden sein soll. Der Beschuldigte hat die disziplinären Handlungen nicht aus eigenem beendet, sondern infolge deren Aufdeckung. Auch seine Stellungnahme nach Verkündung des Erkenntnisses erster Instanz (auf Seite 5 des Protokolls) läßt nicht gerade auf ernsthafte Schuldeinsicht schliessen.

Die Beweiswürdigung sowie die Überlegungen zur Strafbemessung seitens der Disziplinaroberkommission sind daher unvollständig und zumindest teilweise nicht nachvollziehbar. Bei Zugrundelegung des Verschuldensgrades, der objektiven Schwere der Dienstpflichtverletzungen und aller Erschwerungsgründe hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die angeführten Milderungsgründe dies nicht aufwiegen können und wäre daher die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen wäre."

Zunächst hält die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde den Mitbeteiligten wegen des zu Spruchpunkt 2.) des erstinstanzlichen Bescheides mit der Begründung freigesprochen habe, dass der in dieser Hinsicht erhobene Vorwurf zu unbestimmt sei. Demgegenüber hätte die belangte Behörde vielmehr diesen Vorwurf nach Durchführung entsprechender Verfahrensschritte präzisieren müssen.

Dieser Vorwurf trifft zwar grundsätzlich zu, weil die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden hat und daher erforderlichenfalls auch notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vornehmen hätte müssen.

Im vorliegenden Fall ist eine Rechtswidrigkeit des mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des erstinstanzlichen Bescheides aber deswegen nicht zu erkennen, weil bereits im Einleitungsbeschluss vom die diesbezüglichen Vorwürfe gegen den Mitbeteiligten auf gleichartige und in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmte Weise formuliert gewesen sind. Bei dieser Sachlage konnte im Hinblick auf diese Vorwürfe mangels Einleitung des Disziplinarverfahrens eine wirksame Einleitung des Disziplinarverfahrens, durch welche eine Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 94 Abs. 1 BDG 1979 bewirkt worden wäre, nicht erfolgen. Nach dieser Bestimmung darf der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nämlich nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist (Z. 1), oder innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung (Z. 2) eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/09/0053 = VwSlg. 13.983A/1994).

Hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) des angefochtenen Bescheides rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe den noch von der Behörde erster Instanz erhobenen Vorwurf, der Mitbeteiligte habe sechs bis sieben Postsendungen aufgerissen, ohne ausreichende Begründung und ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegen § 125a BDG 1979 fallen gelassen.

Mit diesem Einwand zeigt die Beschwerdeführerin im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar hat die Disziplinaroberkommission als Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG in der Sache selbst zu entscheiden und wäre auch gemäß § 125a BDG 1979 die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht unzweckmäßig gewesen. Im vorliegenden Fall ist jedoch letztlich nicht zu ersehen, inwiefern es dabei - angesichts des Grundsatzes der Freiheit der Beweiswürdigung gemäß § 45 AVG - bei Aufnahme der von ihr angeführten Beweise letztlich zu einem anderen Verfahrensergebnis gekommen wäre.

Zur Bemessung der für die in den verbleibenden Spruchpunkten bezeichneten Taten ausgesprochenen Disziplinarstrafe ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0012, hinzuweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zu den Strafbemessungsregeln der §§ 93 ff BDG 1979, in der Fassung vor Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2008, ausgeführt hat:

"Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, wurde von dem in der früheren Judikatur entwickelten 'Untragbarkeitsgrundsatz' abgegangen und betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als 'Maß für die Höhe der Strafe' festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR

14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen können.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde.

Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung statt Entlassung, sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen.

Ist nach einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung ein Schuldspruch zu fällen, ist gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu prüfen, ob und inwieweit es - zusätzlich zu den vom Gericht oder der Verwaltungsbehörde verhängten Sanktionen - einer Disziplinarstrafe bedarf, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (vgl. dazu im Einzelnen das schon erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Die Verhängung einer Disziplinarstrafe zusätzlich zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafe ist daher nur zulässig, wenn und soweit dies aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist, oder anders gewendet: Wenn und soweit die gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe für sich alleine nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, dass der Beamte keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begehen wird. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch, soweit es um die schwerste Disziplinarstrafe der Entlassung geht: Liegt eine strafgerichtliche oder verwaltungsbehördliche Verurteilung vor, die sich auf denselben Sachverhalt bezieht, so ist auch für die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 95 Abs. 3 BDG 1979 zu begründen, dass und aus welchen Gründen es ihrer Verhängung bedarf, um den Beamten - mit ausreichender Wahrscheinlichkeit - von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. An die nur teilweise - nämlich in Bezug auf weitere gerichtlich strafbare Handlungen - auf die gleiche Gefahr bezogene Prognose des Strafgerichts ist die Disziplinarbehörde dabei freilich, anders als hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts, nicht gebunden, geht es im Disziplinarverfahren doch um die Gefahr der Verletzung der spezifisch die öffentlichrechtlich Bediensteten treffenden aus dem Dienstrecht erfließenden Dienstpflichten." (Wörtlich gleichartige Formulierungen finden sich etwa in den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/09/0073, , Zl. 2007/09/0136, , Zl. 2006/09/0242, , Zl. 2006/09/0108, , Zl. 2008/09/0223, , Zl. 2008/09/0360, , Zlen. 2008/09/0004, 2008/09/0005, 2008/09/0332, 2009/09/0003, und im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0209.)

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gegen den Mitbeteiligten verhängten Strafe ist angesichts des § 93 Abs. 1 BDG 1979 von wesentlicher Bedeutung, ob die verhängte Disziplinarstrafe ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ausreichte, um den Mitbeteiligten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die belangte Behörde hat dies mit einem Hinweis auf die von ihr herangezogenen Milderungsgründe, dass er sich geständig verantwortet habe, seit der Begehung der Tat wohlverhalten habe, seinen Dienst einwandfrei verrichtet habe, und mit dem geringen Wert der von ihm entwendeten Gegenstände bejaht.

Diese Beurteilung kann der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis nicht als rechtswidrig erachten. Die dem Mitbeteiligten zur Last liegenden Verfehlungen wurden zwar über einen längeren Zeitraum hinweg begangen und von der belangten Behörde zutreffend als schwer wiegend gewertet. Bei der gegen den Mitbeteiligten verhängten Disziplinarstrafe handelt es sich jedoch um eine erstmalige Bestrafung, weshalb die für ein künftiges Wohlverhalten sprechenden Gesichtspunkte nach der anzuwendenden Rechtslage ausreichten, um von der Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe der Entlassung Abstand zu nehmen. Der angefochtene Bescheid hält daher den Anforderungen zur Strafbemessung stand, zumal sich die belangte Behörde in ihrer ausführlichen Begründung erkennbar mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinander gesetzt und nachvollziehbar und schlüssig begründet hat, warum trotz der objektiven Schwere der Tat von einer Entlassung Abstand genommen und mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden konnte. Ausgehend von der objektiven Schwere der Tat, die hinter der Schwere etwa der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0320, zu Grunde liegenden Tat zurückbleibt (mit welchem der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde des Disziplinaranwaltes stattgegeben hatte), kann der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte das ihr hinsichtlich der Strafbemessung im Grunde des § 93 BDG 1979 in der anzuwendenden Fassung eingeräumte Ermessen auf gesetzwidrige Weise geübt (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/09/0108, und vom , Zl. 2009/09/0003).

Angesichts dessen erweist sich die Strafbemessung der belangten Behörde als frei von Rechtsirrtum, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Die Kosten der mitbeteiligten Partei waren gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG der Österreichischen Post AG aufzuerlegen, welcher Rechtspersönlichkeit die Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall zuzurechnen ist (vgl. § 17 Abs. 9 Z. 7 und die Verfassungsbestimmung des § 17a Abs. 2 des Poststrukturgesetzes (Strukturanpassungsgesetzes 1996), BGBl. Nr. 201, erstere Bestimmung idF BGBl. Nr. 86/2001).

Wien, am