VwGH vom 10.07.2012, 2010/11/0146
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. RW in D, vertreten durch Brauneis Klauser Prändl Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Bauernmarkt 2, gegen den Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom , Zl. ArztNr. 21401, betreffend Kammerumlage für die Jahre 2001 bis 2003 (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom (betitelt als "Schätzbescheid") wurde die vom Beschwerdeführer zu leistende Kammerumlage für das Jahr 2001 festgesetzt und ein Säumniszuschlag vorgeschrieben. Gleiches erfolgte mit zwei weiteren Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer für Wien hinsichtlich der Kammerumlagen für die Jahre 2002 und 2003.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde (Berufung).
Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes der Ärztekammer für Wien wurde der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung von Säumniszuschlägen stattgegeben und "die Angelegenheit in dieser Hinsicht zur Neuberechnung an die Erstinstanz zurückverwiesen" (Spruchpunkt 1.). Darüber hinaus wurde die Beschwerde abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
In der Begründung zu Spruchpunkt 1. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Erstbehörde die Säumniszuschläge für die Jahre 2001 bis 2003 mangels Rechtsgrundlage widerrechtlich vorgeschrieben habe.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Bemessung der Kammerumlage mittels Schätzung fehle, sei unzutreffend, weil die in § 109 Abs. 5 ÄrzteG 1998 verankerte Rechtsgrundlage für die Schätzung erst mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 156/2005 am weggefallen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzlichen Erledigungen als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom , Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom meint - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen aufzugreifen.
2. Für das fortgesetzte Verfahren sei angemerkt, dass die mit Spruchpunkt 1. erfolgte Zurückverweisung der Entscheidung über den Säumniszuschlag an die Erstbehörde "zur Neuberechnung" rechtswidrig ist, wenn, wie die belangte Behörde ausführt, der Säumniszuschlag mangels Rechtsgrundlage widerrechtlich vorgeschrieben wurde (in einem solchen Fall hätte die belangte Behörde - in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG - die Vorschreibung des Säumniszuschlages ersatzlos aufzuheben).
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist darauf hinzuweisen, dass (anders als die belangte Behörde offenbar meint) die Novelle BGBl. I Nr. 156/2005 die in § 91 Abs. 4 ÄrzteG 1998 normierte Vorschreibung der Kammerumlage aufgrund einer Schätzung nicht beseitigt hat (der Hinweis der belangten Behörde auf die Änderung des § 109 Abs. 5 ÄrzteG 1998 durch die genannte Novelle betrifft hingegen den nicht gegenständlichen Wohlfahrtsfondsbeitrag).
3. Der angefochtene Bescheid war aufgrund der Ausführungen unter Pkt. 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-76922