VwGH vom 23.09.2005, 2005/15/0056
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Twardosz, LL.M., über die Beschwerde der P GmbH in F, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Drevesstraße 6, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zahl: IIIa- 205.34, betreffend Kommunalsteuer 1998 bis 2002 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Feldkirch, 6800 Feldkirch), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Vorstellung gegen die im Instanzenzug durch die mitbeteiligte Partei erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum 1998 bis 2002 für die Geschäftsführerbezüge des zu 100 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, im vorliegenden Fall sei von einer Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft auszugehen, weil der Geschäftsführer seit längerer Zeit, nämlich seit 1989, die Tätigkeit ausübe. Er sei hauptsächlich für die Produktion (Geschäftsabschluss) zuständig. Der Außendienstanteil sei im Zeitpunkt der Prüfung (Dezember 2003) bei über 90 % des Gesamtbeschäftigungsausmaßes gelegen. Dem Geschäftsführer seien regelmäßige Vergütungen ausbezahlt worden, die darauf schließen ließen, dass er einen Fixbezug erhalten habe, auch wenn die Vergütungen in den Jahren 2000 bis 2002 monatlich nicht gleich hoch gewesen seien. Jedenfalls sei von einer laufenden Entlohnung auszugehen. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Höhe dieser Bezüge mit dem Gewinn des Unternehmens sei nicht ersichtlich. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe alle Aufwendungen, die dem Geschäftsführer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Gesellschaft erwachsen seien, wie z.B. Reisespesen, Bewirtungskosten, getragen. Der Geschäftsführer sei daher einem Unternehmerwagnis nicht ausgesetzt gewesen. Soweit die beschwerdeführende Gesellschaft darauf verweise, dass ein Unternehmer, der einen Betrieb in der Rechtsform einer Einzelfirma führe, mit einem zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer vergleichbar sei, übersehe sie das Trennungsprinzip.
In der Ergänzung der Beschwerde (nach Ablehnung der Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof) wird - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vorgebracht, der Alleingesellschafter-Geschäftsführer habe das Versicherungsmaklerbüro bis in der Rechtsform eines nicht protokollierten Einzelunternehmens geführt und dieses mit in die beschwerdeführende Gesellschaft eingebracht. Hiedurch habe sich an der Tätigkeit des vormals Einzelunternehmers, jetzt Alleingesellschafter-Geschäftsführers, praktisch nichts geändert. Der ehemals Einzelunternehmer, nunmehr Alleingesellschafter-Geschäftsführer, sei nicht anders in den Organismus des Betriebes eingegliedert als zuvor. Die Entnahmen würden in derselben Form wie zuvor getätigt und auch das Unternehmerwagnis habe sich nicht geändert, weil der Alleingesellschafter-Geschäftsführer nach wie vor auch persönlich für die gesamten Verbindlichkeiten der beschwerdeführenden Gesellschaft hafte. Die bloße Änderung der Rechtsform könne nicht einfach Kommunalsteuerpflicht begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. Dienstnehmer sind nach § 2 leg cit Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22 Z 2 EStG 1988. Die zuletzt genannten Personen sind nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 an einer Kapitalgesellschaft wesentlich (zu mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft) Beteiligte hinsichtlich ihrer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 leg cit) aufweisenden Beschäftigung.
Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, auf das gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.
In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Alleingeschäftsführer-Gesellschafter kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung wahrgenommen hat. Dadurch ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses des verstärkten Senates für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Das Überwiegen der Tätigkeit des Geschäftsführers im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof als bedeutungslos beurteilt. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos, gehen daher mangels diesbezüglicher Relevanz ins Leere. Der in der Beschwerde angestrebten Gleichstellung des zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers mit einem Einzelunternehmer steht - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - das Trennungsprinzip entgegen (vgl dazu die von der belangten Behörde zitierten Erkenntnisse und etwa auch das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0155).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am