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VwGH vom 10.04.2020, Ra 2018/04/0154

VwGH vom 10.04.2020, Ra 2018/04/0154

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision 1. des Ing. W S und 2. der B S, beide in U, beide vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom , Zl. LVwG 43.21-2626/2015-48, betreffend Genehmigung zur Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung; mitbeteiligte Parteien: 1. L GmbH und 2. W GmbH, beide in P, beide vertreten durch die Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Revisionswerbern Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren betreffend Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

11.1. Mit gewerbebehördlichem Bescheid vom wurde den Rechtsvorgängern der mitbeteiligten Parteien für einen Speditionsbetrieb die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Betriebsanlage in Form einer LKW-Abstellfläche für 33 Lastkraftwagen und -anhänger, eines Werkstättengebäudes samt Nebenräumen, eines Bürogebäudes samt Nebenräumen, eines Speditionsgebäudes, einer Dieseltreibstoffeigentankstelle mit zwei Zapfsäulen und eines LKW-Waschplatzes auf näher bezeichneten Liegenschaften unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

2Die Revisionswerber bewohnen ein Haus in unmittelbarer Nachbarschaft der Betriebsanlage.

31.2. Mit Eingabe vom beantragten die mitbeteiligten Parteien die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage gemäß § 81 GewO 1994 durch die Hinzunahme von zwei Staplern und die damit einhergehenden Be- und Entladetätigkeiten im Außenbereich der Anlage.

41.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde die beantragte Änderungsgenehmigung erteilt.

51.4. Gegen diesen Genehmigungsbescheid erhoben die Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht).

6Die Revisionswerber brachten in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor, anlässlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung am sei festgestellt worden, dass die Anlagenteile abgesehen von der LKW-Abstellfläche nicht errichtet worden seien. Eine Verlängerung der Frist zur Inbetriebnahme der Anlage sei nicht beantragt worden. Der Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1990 („Grundgenehmigung“) sei mangels Inbetriebnahme eines wesentlichen Teils der Betriebsanlage erloschen, sodass keine rechtswirksame Genehmigung vorliege, die geändert werden könne. Die Mitbeteiligten hätten die betriebliche Tätigkeit konsenslos fortgesetzt und in der Folge Betriebsanlagenteile auf den Grundstücken errichtet, ohne dass diese in der Genehmigung aus dem Jahr 1990 vorgesehen gewesen wären. In den folgenden Jahren seien trotz Erlöschens der ursprünglichen Genehmigung wiederholt Änderungen bewilligt worden, wobei die betreffenden Bescheide jeweils nachträgliche Bewilligungen für konsenslos errichtete und benutzte Betriebsanlagenbereiche dargestellt hätten. Diese Änderungsgenehmigungsbescheide seien daher gegenstandslos.

7Auch bei Unterstellung des wirksamen Bestandes der ursprünglichen Genehmigung habe die belangte Behörde den sich aus den Genehmigungsbescheiden ergebenden Bestand unrichtig ermittelt. Insbesondere habe die Behörde die Auflagen der Vorgenehmigungen jeweils rechtswidriger Weise als gegenstandslos betrachtet, obwohl diese Auflagen nicht bescheidmäßig aufgehoben worden seien. Ein Großteil der Auflagen würde jeweils die Betriebszeiten betreffen.

82.1. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Genehmigungsbescheid - mit Maßgabe eine Auflage betreffend - als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

92.2. In seiner Begründung traf das Verwaltungsgericht - soweit für die Entscheidung über die Revision von Interesse - zusammengefasst die Feststellung, dass anlässlich einer behördlichen Überprüfung am festgestellt worden sei, dass die Betriebsanlagenteile abgesehen von der LKW-Abstellfläche nicht errichtet worden seien. Auch hinsichtlich dieser Abstellfläche sei die unter dem Auflagenpunkt 163 vorgesehene Asphaltdecke nicht errichtet worden.

10Weiter traf das Verwaltungsgericht die „Feststellung“, der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Betriebsanlage sei demnach innerhalb von drei Jahren in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Anlagenteil - nämlich durch den Betrieb des LKW-Abstellplatzes - aufgenommen worden und sei daher nicht erloschen. Der Abstellplatz sei zwar nicht unter Einhaltung aller Auflagen betrieben worden; dieser Umstand könne das Erlöschen der Genehmigung jedoch nicht begründen. Für das Speditions- und Güterbeförderungsgewerbe sei ein Fuhrpark als wesentlicher Teil der Anlage zu qualifizieren. Dieser Teil sei durchgehend betrieben worden, wenngleich mangels Erfüllung aller Auflagen insofern konsenswidrig, jedoch nicht konsenslos. Die nachfolgenden Änderungsgenehmigungen bzw. Anzeigeverfahren würden sich auf diese Grundgenehmigung stützen können und seien daher insoweit rechtmäßig durchgeführt worden.

113. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

12Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

134.1. Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit zusammengefasst vor, die angefochtene Entscheidung weiche von der Rechtsprechung ab, weil eine Inbetriebnahme eines für den Anlagenzweck wesentlichen Anlagenteils nur dann „bescheiderhaltend“ wirksam wäre, wenn diese Inbetriebnahme sowohl hinsichtlich der Situierung der Bewilligung entsprechend und konsensgemäß - unter Einhaltung aller dafür festgelegten Auflagen und Vorschreibungen - erfolgt sei. Dass das Verwaltungsgericht aufgrund der Feststellung, dass die LKW-Abstellfläche ohne Einhaltung der Auflage 163 in Betrieb genommen worden sei, in rechtlicher Hinsicht folgere, der genehmigte Bestand könne sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom stützen, stehe in Widerspruch zu dieser - mit näheren Zitaten angeführten - Rechtsprechung. Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertige keine „Inbetriebnahme“ im Sinne des § 80 GewO.

14Die Revision ist aus den angeführten Gründen zulässig und auch begründet.

154.2.1. § 81 Abs. 1 GewO 1994 lautet:

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

164.2.2. § 80 Abs. 1 GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974 idF BGBl. Nr. 399/1988, lautete:

§ 80. (1) Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Der Inhaber einer genehmigten Anlage, deren Betrieb gänzlich oder teilweise unterbrochen wird, hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine sich aus der Betriebsunterbrechung ergebende Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteilige Einwirkung im Sinne des § 74 Abs. 2 zu vermeiden. Er hat, soweit Abs. 1a nicht anderes bestimmt, die Betriebsunterbrechung und seine Vorkehrungen anläßlich der Betriebsunterbrechung der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung anzuzeigen, wenn diese Unterbrechung zumindest einen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage betrifft und voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird. Reichen die angezeigten Vorkehrungen nicht aus, um den Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen zu gewährleisten, oder hat der Inhaber der Anlage anlässlich der Betriebsunterbrechung die zur Erreichung dieses Schutzes notwendigen Vorkehrungen nicht oder nur unvollständig getroffen, so hat ihm die zur Genehmigung der Anlage zuständige Behörde die notwendigen Vorkehrungen mit Bescheid aufzutragen. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage wird die Wirksamkeit dieses bescheidmäßigen Auftrages nicht berührt.“

17Mit der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, die laut deren Artikel IV Abs. 1 mit in Kraft getreten ist, wurde in § 80 Abs. 1 erster Satz jeweils das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

184.3. Vorauszuschicken ist in Hinblick auf die Ausführungen in der Revisionsbeantwortung, der Revisionspunkt sei unzulänglich ausgeführt, dass sich die Revision jedenfalls erkennbar gegen die Verletzung der den Revisionswerbern als Nachbarn durch § 74 GewO 1994 eingeräumten subjektiven Rechte wegen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht wendet und damit den Revisionspunkt ausreichend konkretisiert.

194.4. Die subjektiven Rechte des Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich in erster Linie aus § 74 Abs. 2 GewO 1994, wonach die Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage Anspruch darauf haben, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (vgl. etwa , 0143, und ).

20Die in § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung der Betriebsanlage tritt mit Ablauf der dort genannten Frist ipso iure ein, ohne dass es dafür eines behördlichen Ausspruches bedarf (vgl. , mit Verweis auf ). Im Falle des Erlöschens einer Genehmigung der Betriebsanlage würde der weitere Betrieb derselben ohne Bewilligung erfolgen.

21Die Genehmigung der Betriebsanlage erlischt, wenn der Betrieb der Anlage nicht binnen (nach § 80 Abs. 1 GewO 1973) drei Jahren nach erteilter Genehmigung in zumindest einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teil der Anlage aufgenommen oder durch mehr als drei Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Teilen der Anlage unterbrochen wird. Nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann von einem Betrieb der Anlage nur dann die Rede sein, wenn Tätigkeiten entfaltet werden, die der Erfüllung jenes Zweckes dienen, für den die Anlage ursprünglich genehmigt wurde. Tätigkeiten, die zwar mit den von der ursprünglichen Genehmigung umfassten Anlagenteilen entfaltet werden, aber einem anderen als im Genehmigungsbescheid genannten Zweck dienen, vermögen das Erfordernis des Betriebes der Anlage im Sinne des § 80 Abs. 1 GewO 1973 nicht zu erfüllen (vgl. , zu der abgesehen von der Frist gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 GewO 1973).

22Ebenfalls zu § 80 Abs. 1 GewO 1973 führte der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom , 87/04/0207, zu den Voraussetzungen des Erlöschens einer Betriebsanlagengenehmigung Folgendes aus: „Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der im § 33 Abs 1 GewO 1859 und § 80 Abs 1 GewO 1973 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen. Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen; die „Anlage“ im Sinne dieser Gesetzesstellen machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen. Unter dem „Betrieb der Anlage“ ist der Betrieb der genehmigten Anlage zu verstehen. ... [Es] reicht, um der Rechtsfolge des Erlöschens der Genehmigung zu entgehen, nicht aus, dass eine gewerbliche Betriebsanlage einmal genehmigt wurde und dass sich in der Folge, ohne Bedachtnahme auf die (allfällige) Genehmigungspflicht von ‚Änderungen und Erweiterungen, Umstellungen und Verbesserungen‘, der ‚Betrieb und damit auch die dazu gehörende Betriebsanlage einem lebendem Organismus vergleichbar‘ weiterentwickelt. Entscheidend ist vielmehr, dass ungeachtet des Unterbleibens der Genehmigung von genehmigungspflichtigen Änderungen wesentliche Anlagenteile, die nicht oder nur in einer nicht der Genehmigungspflicht unterliegenden Art und Weise geändert wurden, gedeckt durch eine Genehmigung (Ursprungskonsens oder Genehmigung einer Änderung) ohne eine mehr als dreijährige Unterbrechung fortbetrieben wurden“.

23Mit Erlöschen der ursprünglich erteilten Betriebsanlagengenehmigung wäre die Rechtsgrundlage für eine Genehmigung der Änderung dieser Betriebsanlage nachträglich - ipso iure - weggefallen. Ein Antrag auf Genehmigung einer Änderung wäre aus diesem Grund zurückzuweisen (vgl. ).

244.5. Fallbezogen ergibt sich aus dem Gesagten Folgendes:

254.5.1. Vorauszuschicken ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die ordnungsgemäße Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG aus den drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen 1. einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. einer schlüssigen Beweiswürdigung und 3. einer auf den festgestellten Tatsachen beruhenden rechtlichen Beurteilung zu bestehen hat (, mwN). Diesen Vorgaben an eine ordnungsgemäße Begründung entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht. So ist diesem kein getrennter Aufbau im Sinne der obigen Ausführungen zu entnehmen. Insbesondere werden vom Verwaltungsgericht rechtliche Beurteilung und Sachverhaltsfeststellungen in den entscheidungswesentlichen Punkten nicht unterschieden.

264.5.2. Das Verwaltungsgericht führt zunächst aus, „wenngleich die Konsenswerberinnen über einen sehr langen Zeitraum die Einhaltung der ihnen erteilten Genehmigung nicht in den Fokus ihrer Betriebsführung gerückt haben, und die Beantragung von nachträglichen Genehmigung[en] Regel und nicht die Ausnahme war, so verfügen sie - wie das umfassende Aktenstudium durch das erkennende Gericht ergeben hat - dennoch über einen Konsens“.

27Mit diesen Ausführungen bleibt völlig unklar, auf welche Tatsachenfeststellungen das Verwaltungsgericht die rechtliche Schlussfolgerung des aufrechten Konsenses stützt. Der Hinweis auf ein ausführliches Aktenstudium genügt der Anforderung an eine Beweiswürdigung nicht.

284.5.3. Das Verwaltungsgericht stellt in der Folge fest, im Rahmen einer gewerbebehördlichen Überprüfungsverhandlung am habe sich ergeben, dass die Betriebsanlagenteile bis auf die LKW-Abstellfläche noch nicht errichtet worden seien, und dass die für diese Abstellfläche vorgeschriebene Auflage unter Punkt 163 (die Abstellflächen für die Fahrzeuge, die Verkehrswege und die Manipulationsflächen sind mit einer Asphaltdecke zu versehen, welche stets staubfrei zu halten ist) nicht erfüllt worden sei.

29Auf diese Feststellung gründet das Verwaltungsgericht die rechtliche Schlussfolgerung, „der Betrieb der beschwerdegegenständlichen Betriebsanlage, die dem Güterbeförderungs- und Speditionsgewerbe dient, wurde demnach innerhalb von drei Jahren in einem für die Erfüllung des Anlagenzwecks wesentlichen Anlagenteil - nämlich durch den Betrieb des LKW-Abstellplatzes - aufgenommen und ist daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Betriebsanlagengenehmigung (‚Grundgenehmigung‘) nicht erloschen“.

30Indem das Verwaltungsgericht die Inbetriebnahme der Betriebsanlage alleine auf den Umstand gründet, dass die Mitbeteiligten das Betriebsgelände zum Abstellen von Fahrzeugen verwendet haben, während den Feststellungen zufolge keiner der Betriebsanlagenteile dem Genehmigungsbescheid vom entsprechend ausgeführt worden war und nicht einmal die Abstellfläche selbst dem diese betreffenden Auflagenpunkt entsprechend asphaltiert worden war, weicht es mit seiner fallbezogenen rechtlichen Beurteilung von der oben (Pkt 4.4.) zitierten Rechtsprechung ab: So ist bereits die Ansicht, das bloße Abstellen von LKWs auf einer (offenbar unbefestigten) Grundfläche entspreche der Umsetzung des Betriebes eines Güterbeförderungs- und Speditionsgewerbes, als verfehlt anzusehen. Dazu kommt, dass das Verwaltungsgericht selbst die Tatsache feststellte, dass auch hinsichtlich der LKW-Abstellfläche der diese betreffende Auflagenpunkt 163, der die Asphaltierung der Abstellfläche vorsah, nicht erfüllt worden war, sodass nicht einmal hinsichtlich dieser von einem dem Genehmigungsbescheid vom entsprechenden Betrieb gesprochen werden kann.

31Dass der Betrieb auf dem Gelände zu irgendeinem Zeitpunkt konsensgemäß aufgenommen worden war - etwa durch die Errichtung von Betriebsanlagenteilen in der dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Form - ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen sind daher nicht geeignet, die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, die am erteilte Grundgenehmigung sei entgegen dem Vorbringen der Revisionswerber nicht erloschen, zu tragen.

324.5.4. Letztlich ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung § 80 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung BGBl. Nr. 399/1988 und damit eine dreijährige Frist im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Betriebsanlagengenehmigung zugrunde legte. Der verfahrensgegenständliche „Grundgenehmigungsbescheid“ wurde am erlassen. Nachdem die Gewerberechtsnovelle 1992 bereits am ohne weitere Übergangsregel § 80 betreffend in Kraft getreten ist - somit zu einem Zeitpunkt vor Ablauf von drei Jahren gerechnet ab dem Datum der Erlassung der „Grundgenehmigung“ -,verlängerte sich zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage nach dieser gesetzlichen Bestimmung auf fünf Jahre. Dies ändert zwar an dem Ergebnis dieser Revisionsentscheidung nichts, wird aber für das fortzusetzende Verfahren Berücksichtigung zu finden haben.

334.6. Das angefochtene Erkenntnis war nach dem oben Gesagten wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

34Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung. Umsatzsteuer ist nach § 47 Abs. 1 VwGG nicht gesondert zuzusprechen, weil diese bereits im pauschalierten Schriftsatzaufwand enthalten ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018040154.L00
Schlagworte:
Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

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