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VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204

VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des J E in W, vertreten durch Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1.DG, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-01/17/19/2012-8, betreffend Festnahme und Anhaltung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde im Punkt Anhaltung des Beschwerdeführers als unbegründet abweist (und damit auch hinsichtlich der Kostenentscheidung), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen Umfang der Anfechtung (Ausspruch der Festnahme des Beschwerdeführers am , um 18.32 Uhr) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste gemäß seinen Angaben am in das Bundesgebiet ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom vollinhaltlich abgewiesen, unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Ghana ausgewiesen.

Das genannte Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde dem Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeitpunkt - bis - in Gerichtshaft befand, am ausgefolgt.

Am gegen 18.00 Uhr unterzogen Exekutivbeamte des Stadtpolizeikommandos Floridsdorf den Beschwerdeführer einer Kontrolle. Sie stellten fest, dass eine rechtskräftige asylrechtliche Ausweisung vorlag und verbrachten ihn hierauf auf die Polizeiinspektion Floridsdorf. Dort nahmen sie den Beschwerdeführer, der keine Wohnadresse bekannt geben konnte und der einen Verständigungszettel des Vereins "U." über eine Obdachlosenmeldung präsentierte, um 18.32 Uhr formal nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) - zufolge dem über die Amtshandlung erstatteten Bericht "gem. § 39 FPG" wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG - fest und veranlassten in Befolgung des vom fremdenpolizeilichen Journaldienst erteilten telefonischen Auftrags seine "Direkteinlieferung" in das PAZ Hernalser Gürtel. Dort verblieb der Beschwerdeführer über Nacht. Am gegen 10.00 Uhr wurde er dann zum Thema "Einvernahme-Entlassung" einvernommen. Dabei gab er gemäß der darüber aufgenommenen Niederschrift (Fehler im Original) Folgendes an:

"Ich bin von einem mir unbekannten Land kommend mit dem LKW nach Österreich eingereist. Der Zweck meiner Einreise war Asylantragstellung. Bei meiner Einreise war ich im Besitz von keinerlei Barmitteln. Derzeit bin ich in Besitz von EUR 30,--. Während meines Aufenthalts im Bundesgebiet habe ich in Wien bei meiner Freundin Katharina, näheres unbekannt, an einer mir unbekannten Adresse Unterkunft genommen und bin nicht behördlich gemeldet. Sie holte mich nach einem Telefonat immer mit dem Taxi ab und dann fuhren wir zu ihr. Wo genau sie wohnt bzw. den Bezirk in Wien kann ich nicht angeben.

Meine Effekten befinden sich im PAZ. Ich benötige keine Ausführung.

Ich bin ledig und für niemanden sorgepflichtig. Alle meine Familienangehörigen sind bereits verstorben, somit habe ich auch in Österreich keine Angehörigen.

Meine derzeitige Beschäftigung: keine.

Ich habe fünf Jahre Grundschule besucht.

Mir ist bekannt, dass mein Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ und mit einer Ausweisung in mein Heimatland beschieden wurde. Nachdem mir das Urteil des Asylgerichtshofes in die Justizanstalt Josefstadt zugestellt wurde, aus welcher ich am entlassen wurde, wird mir mitgeteilt, dass ich ab dem Datum der Entlassung aus der Untersuchungs-/Strafhaft nach den Bestimmungen des Asylgesetzes eine 14-tägige Frist für meine verpflichtende Ausreise habe.

Vertreten werde ich vom M. Verein ...

Über die Vorschriften des Meldewesens wurde ich belehrt und werde ich mich bis zu meiner Ausreise aus dem Bundesgebiet anmelden.

Nach Entlassung aus der Haft im Anschluss an diese Niederschrift, werde ich mich mit dem M. Verein …. bezüglich meiner Ausreise in Verbindung setzen.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

Der im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme entlassene Beschwerdeführer erhob gegen seine, behaupteterweise um ca. 18.00 Uhr des erfolgte Festnahme und die nachfolgende Anhaltung Beschwerde.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) diese Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab und sprach dem Bund Aufwandersatz zu. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer am um 21.21 Uhr im PAZ Hernalser Gürtel "aufgenommen" worden sei. "Danach" habe "das Aufnahmeprozedere" stattgefunden. Da "danach" kein Dolmetscher habe erreicht werden können, sei die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers - unter Beiziehung eines Dolmetschers - erst am Folgetag um 10.03 Uhr erfolgt.

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass die gegen den Beschwerdeführer gesetzte Amtshandlung zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 34 FPG (Identitätsfeststellung) rechtmäßig erfolgt sei. Auch die "vorläufige" Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 FPG (um 18.32 Uhr) sei als rechtmäßig anzusehen, da der Verdacht bestanden habe, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Was die Dauer seiner Anhaltung anlange, so sei zunächst auszuführen, dass der in § 39 Abs. 5 vorgesehene Zeitraum von 24 Stunden bei Weitem nicht ausgeschöpft worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen nach Ausspruch seiner Festnahme (gemeint: um 18.32 Uhr) um 19.03 Uhr in den Arrest des Polizeikommandos Floridsdorf verbracht worden und es habe ein Arrestantenwagen angefordert werden müssen, um ihn in weiterer Folge ins PAZ Hernalser Gürtel zu überstellen. Dort sei der Beschwerdeführer um 21.21 Uhr aufgenommen worden. Was den festgestellten Zeitablauf anlange, so seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass seitens der Behörde nicht zügig vorgegangen worden wäre. Wenn auch von der Einrichtung eines ständigen fremdenpolizeilichen Journaldienstes auszugehen sei, so hätten in Anbetracht des erforderlichen, in den Nachtstunden schwieriger zu erreichenden Dolmetschers Umstände vorgelegen, welche die Dauer der Anhaltung rechtfertigten. Die Behörde habe die ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen getroffen, um ihren sich aus § 36 Abs. 1 VStG ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. (Auch) die Anhaltung des Beschwerdeführers (bis 10.20 Uhr des ) sei daher verhältnismäßig und rechtmäßig.

Über die gegen diesen Bescheid - erkennbar nur insoweit, als er über den Ausspruch der Festnahme am um

18.32 Uhr und die nachfolgende Anhaltung des Beschwerdeführers sowie über die Verfahrenskosten abspricht - erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangte Behörde erwogen:

1. Im Bericht der einschreitenden Polizeibeamten ist festgehalten, dass der Ausspruch der Festnahme des Beschwerdeführers am um 18.32 Uhr "gem. § 39 FPG" erfolgte. Die ergänzende Bezugnahme auf einen rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers nach § 120 Abs. 1a FPG legt klar, dass es sich genauer um eine Festnahme nach § 39 Abs. 1 Z 1 FPG handeln sollte. Auf diesen Festnahmetatbestand hat sich erkennbar auch die Bundepolizeidirektion Wien in ihrer vor der belangten Behörde zur Administrativbeschwerde erstatteten - ergänzenden - Stellungnahme berufen.

Gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn sie ihn bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 FPG auf frischer Tat betreten.

Eine Verwaltungsübertretung nach der eben genannten Norm begeht ein Fremder insbesondere, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 120 Abs. 1a FPG). Gemäß § 120 Abs. 5 Z 5 FPG liegt diese Verwaltungsübertretung aber während der Frist für die freiwillige Ausreise gemäß §§ 55 oder 55a FPG nicht vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist der Festnahmetatbestand nach § 39 Abs. 1 Z 1 FPG schon dann erfüllt, wenn das einschreitende Sicherheitsorgan ein Verhalten unmittelbar selbst wahrnimmt, das es zumindest vertretbarer Weise als eine Verwaltungsübertretung nach § 120 FPG qualifizieren kann, wenn also das Organ mit gutem Grund annehmen konnte, dass eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung begangen wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0441). Außerdem muss die Festnahme dem Zweck dienen, die für die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässliche Anwesenheit des betreffenden Fremden bei der Behörde sicherzustellen (siehe die ErläutRV zu § 39 Abs. 1 FPG, 952 BlgNR 22. GP 91).

Im gegenständlichen Fall hat sich für die einschreitenden Beamten im Zuge der Kontrolle des Beschwerdeführers ergeben, dass bezüglich seiner Person eine seit rechtskräftige (asylrechtliche) Ausweisung vorliegt. Sie konnten daher mit gutem Grund davon ausgehen, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1a FPG verwirkliche. Dass allenfalls ein Strafausschließungsgrund in Betracht komme - die Bundespolizeidirektion Wien ging dann offenkundig davon aus, dass jener nach § 120 Abs. 5 Z 5 FPG vorliege, was dann letztlich zur Enthaftung des Beschwerdeführers führte -, war für sie nicht absehbar, zumal auch unter Bedachtnahme auf die Einschaltung des fremdenpolizeilichen Journaldienstes eine sofortige und vollständige Sachverhaltsabklärung nicht stattfinden konnte. Angesichts der bloßen Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers war aber auch die Annahme vertretbar, seine Vorführung vor die Behörde sei für die Sicherung des Strafverfahrens unerlässlich. Dass der Beschwerdeführer - wie schon in der Administrativbeschwerde geltend gemacht und worauf sich auch die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stützt - bei der Festnahme auf seine rechtsfreundliche Vertretung aufmerksam gemacht und ein Schreiben seiner Vertretung vorgezeigt habe, worin bestätigt worden sei, dass er über die rechtliche Vertretung jederzeit für die Behörden erreichbar sei, nicht gedenke unterzutauchen und gegenüber den Behörden kooperativ wäre, vermag weder an der Verdachtslage noch - auf deren Grundlage - am Erfordernis der Vorführung vor die Behörde (die behauptete jederzeitige Erreichbarkeit bzw. Kooperationsbereitschaft war jedenfalls nicht überprüfbar) etwas zu ändern. Die am um 18.32 Uhr ausgesprochene Festnahme des Beschwerdeführers nach § 39 Abs. 1 Z 1 FPG - dass sie Zwecken des Strafverfahrens dienen sollte, wird nicht bestritten - begegnet daher insoweit keinen Bedenken. Wenn sie im bekämpften Bescheid als rechtmäßig beurteilt wurde, so ist das daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

2.1. Der Beschwerdeführer wurde nach seiner Festnahme über Nacht angehalten, am ab ca. 10.00 Uhr niederschriftlich einvernommen und danach enthaftet.

Gemäß § 39 Abs. 5 zweiter Satz FPG ist die Anhaltung eines Fremden, der nach § 39 Abs. 1 FPG festgenommen wurde, zwar bis zu 24 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - nicht anders als bei der 24-stündigen Frist des § 36 Abs. 1 VStG - um eine Maximalfrist. (Auch) im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinn das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/01/0489). Demgemäß gilt auch hier in der Regel, was der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , VwSlg. 15.444/A, eine strafprozessuale Festnahme betreffend, ausgesprochen hat, nämlich dass die Einvernahme eines vor 22.00 Uhr Festgenommenen - jedenfalls im großstädtischen Bereich - regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen habe (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/01/0182).

In Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, mag das ausnahmsweise anders zu beurteilen sein.

Solche Schwierigkeiten wurden hier von der belangten Behörde zwar festgestellt. Sie ergaben sich aber im Hinblick darauf, dass die Anforderung eines Dolmetschers erst nach Aufnahme des Beschwerdeführers in das PAZ Hernalser Gürtel um 21.21 Uhr und nach dem dann stattgefunden habenden "Aufnahmeprozedere" erfolgte. Angesichts der behördlichen Verpflichtung, die Haftdauer möglichst kurz zu halten, wäre die Kontaktaufnahme mit einem Dolmetscher indes bereits kurz nach der ausgesprochenen Festnahme des Beschwerdeführers geboten gewesen. Warum demgegenüber rund drei Stunden zugewartet wurde, ist nicht nachvollziehbar, zumal von vornherein auf der Hand lag, dass mit fortschreitender Tageszeit die Beiziehung eines Dolmetschers schwieriger zu bewerkstelligen sein werde. Insofern kann die Einschätzung der belangten Behörde, es hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass seitens der Bundespolizeidirektion Wien nicht zügig vorgegangen worden wäre, nicht geteilt werden.

2.2. Dazu kommt Folgendes: Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Inhalt der Niederschrift vom ergibt, erfolgte die Enthaftung des Beschwerdeführers angesichts dessen, dass die an die asylrechtliche Ausweisung anschließende 14- tägige Frist für die freiwillige Ausreise, die erst nach seiner Enthaftung aus der Gerichtshaft am zu laufen begonnen habe, noch offen sei. Die Bundespolizeidirektion Wien ging dabei erkennbar davon aus, dass der Strafausschließungsgrund nach § 120 Abs. 5 Z 5 FPG vorliege.

Der erwähnten Niederschrift vom ist weiter zu entnehmen, dass die Bundespolizeidirektion Wien bereits bei Beginn der Einvernahme des Beschwerdeführers von den zu seiner Enthaftung führenden Umständen in Kenntnis war; es ist nicht ersichtlich, was unter diesem Gesichtspunkt in der Einvernahme neu zu Tage getreten wäre. Jedenfalls vor diesem Hintergrund ist dann aber auch nicht zu sehen, warum die Enthaftung des Beschwerdeführers auch ohne Bedachtnahme auf die oben zu Punkt

2.1. angestellten Überlegungen nicht bereits früher hätte stattfinden können. Demnach erforderliche Ermittlungen zu der Frage, wann seitens der Bundespolizeidirektion Wien der zur Enthaftung des Beschwerdeführers führende Kenntnisstand bereits vorlag oder - verzögerungsfreie Sachverhaltsabklärung zugrunde gelegt - hätte vorliegen können, hat die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage nicht gepflogen.

2.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der bekämpfte Bescheid insoweit, als er die zugrunde liegende Administrativbeschwerde auch im Punkt Anhaltung des Beschwerdeführers als unbegründet abweist - und damit auch hinsichtlich seines Kostenausspruchs -, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am