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VwGH vom 24.01.2013, 2012/21/0183

VwGH vom 24.01.2013, 2012/21/0183

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des PC in W, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-01/23/5479/2012-2, betreffend Zurückweisung einer Schubhaftbeschwerde (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nepals, reiste am nach Österreich ein und beantragte die Gewährung von internationalem Schutz.

Mit Bescheid vom wies das Bundesasylamt den genannten Antrag vollinhaltlich ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal aus. Eine dagegen erhobene Beschwerde an den Asylgerichtshof, dessen Erkenntnis am erlassen wurde, blieb ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom verhängte die Bundespolizeidirektion Wien über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Abschiebung.

Auf Grund dieser Anordnung wurde der Beschwerdeführer bis zum in Schubhaft angehalten.

Mit (am erlassenem) Bescheid vom wies die belangte Behörde eine gegen die Festnahme, den genannten Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde gemäß § 83 FPG ab und stellte fest, dass zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Am erhob der Beschwerdeführer eine weitere Schubhaftbeschwerde. Er beantragte erkennbar, die belangte Behörde möge die Schubhaft für den Zeitraum nach Erlassung des Bescheides vom für rechtswidrig erklären und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht (mehr) vorliegen.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde diese Schubhaftbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend verwies sie im Wesentlichen auf den Bescheid vom , seit dessen Erlassung eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes oder der Rechtslage nicht eingetreten sei. Dies ergebe sich bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können. Auch das "Parteibegehren" decke sich im Wesentlichen - größtenteils wortwörtlich - mit dem bereits rechtskräftig erledigten Antrag. Das nunmehrige Anbringen sei somit gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur mehrmaligen Erhebung von Schubhaftbeschwerden nach § 83 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 515/00 u.a., VfSlg. 16.079, ausgesprochen, dass nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden kann, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen Bescheid abgesprochen wurde (siehe aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/21/0657, und Zl. 2009/21/0319, sowie vom , Zl. 2007/21/0360, jeweils mwN).

Das trifft hier nicht zu, weil mit der (zweiten) Schubhaftbeschwerde nur die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bekämpft wurde. Hinsichtlich dieses Zeitraumes, der von dem genannten Bescheid der belangten Behörde vom noch nicht erfasst wurde (und werden konnte), liegt keine entschiedene Sache vor. Dazu ist klarzustellen, dass der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch des unabhängigen Verwaltungssenates nach § 83 Abs. 4 FPG, dass "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (siehe zu derartigen Konstellationen das genannte, der dargestellten Judikatur zu Grunde liegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.079 sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0657, mwN).

Da die belangte Behörde ungeachtet dessen eine inhaltliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Fortsetzung der Schubhaft im erwähnten Zeitraum (also über einen anderen Gegenstand als denjenigen, der dem Bescheid vom zu Grunde gelegen war) verweigerte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG unterbleiben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am