VwGH vom 20.03.2013, 2010/11/0123

VwGH vom 20.03.2013, 2010/11/0123

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde 1. des J S und 2. der PgmbH, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Markus Ludvik, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 04/G/8/11582/2009-22, UVS-04/V/8/12082/2009, betreffend Übertretung des Tabakgesetzes (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) vom wurde der Erstbeschwerdeführer - der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis teilweise stattgebend - schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der P. GmbH mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Betreiberin (und sohin Inhaberin) der Betriebsstätte an einer näher bezeichneten Adresse in Wien, einer Veranstaltungshalle, am ab ca. 16:30 Uhr, insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes (TabakG) verstoßen habe, als sie nicht dafür Sorge getragen habe, dass in öffentlichen Räumen nicht geraucht wird, da bei einer Feier zur angegebenen Zeit Gäste geraucht hätten, obwohl die Veranstaltungshalle von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis zu bestimmten Zeiten betreten werden könne. Er habe dadurch § 14 Abs. 4 iVm. § 13c Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 3 TabakG verletzt. Über den Erstbeschwerdeführer wurde gemäß § 14 Abs. 4 TabakG iVm. § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage und 12 Stunden) verhängt. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Verfahrenskostenbeitrag wurde mit EUR 35,-- bestimmt.

Außerdem wurde, die diesbezügliche Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis abweisend, ausgesprochen, dass die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Erstbeschwerdeführer verhängte Geldstrafe und den Verfahrenskostenbeitrag zur ungeteilten Hand hafte.

Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen - soweit hier von Interesse - auf folgende Sachverhaltsannahmen:

Am habe in der in Rede stehenden Veranstaltungshalle die Einjahresfeier der Zweitbeschwerdeführerin mit Musikdarbietungen stattgefunden. Im Zuge der Veranstaltung sei in der Veranstaltungshalle von Gästen geraucht worden. Vorab habe man sich als Besucher der Veranstaltung über die Homepage der Zweitbeschwerdeführerin akkreditieren müssen, man habe aber, wie sich aus Zeugenaussagen ergeben habe, letztlich auch ohne Akkreditierung Zutritt zu dieser Veranstaltung gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zum Tatzeitpunkt Pächterin der Veranstaltungshalle und Betreiberin der genannten Betriebsstätte und auch Inhaberin der veranstaltungsrechtlichen Konzession gewesen.

Der Verein V., der laut Vereinsregisterauszug seinen Vereinssitz an derselben Adresse wie die Zweitbeschwerdeführerin habe und dessen vertretungsbefugter Kassier der Erstbeschwerdeführer sei, habe die am Tattag auftretenden Künstler bezahlt und sei, wie sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dem zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Verein V. abgeschlossenen Rahmenmietvertrag vom sowie der Aussage des Zeugen S. ergebe, Mieterin der Veranstaltungshalle gewesen. Der Verein V. habe über keine veranstaltungsrechtliche Konzession verfügt. Laut dem Rahmenmietvertrag sei der Verein V. und auch dessen Sicherheitspersonal in Bezug auf die Sicherheit der Besucher, wozu auch die Einhaltung des Rauchverbots gezählt habe, "der Hallenleitung" gegenüber weisungsgebunden gewesen. Die "Hallenleitung" sei auch im Tatzeitpunkt der Zweitbeschwerdeführerin, nach der Aussage des Zeugen S. der "Betreiberin der Veranstaltungshalle", oblegen, welche sich laut Veranstaltungsdatenbank der Stadt Wien als Veranstalterin der Einjahresfeier öffentlich angekündigt habe.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, die Veranstaltungshalle sei zum Tatzeitpunkt ein öffentlicher Ort iSd. TabakG gewesen, selbst eine Zutrittsbeschränkung wie das Erfordernis einer Vorabakkreditierung könne daran nichts ändern.

Als Inhaber einer Veranstaltungshalle sei die Person anzusehen, die in Bezug auf diese Veranstaltungsstätte Inhaber der veranstaltungsrechtlichen Konzession sei, mithin die Zweitbeschwerdeführerin. An der Stellung der Zweitbeschwerdeführerin als Inhaberin des öffentlichen Ortes Veranstaltungshalle ändere es nichts, dass der Verein V. Mieter gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gegenüber dem Verein V. weisungsbefugt gewesen. Es wäre am Erstbeschwerdeführer gelegen, zahlenmäßig ausreichend viele Sicherheitsleute zu beschäftigen, die in der Lage gewesen wären, die etwa 1.200 zur Jahresfeier erschienenen Gäste in Bezug auf die Einhaltung des Rauchverbotes zu kontrollieren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Beschwerdeführer replizierten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1.1. Das TabakG idF. der Novelle BGBl. I Nr. 120/2008 lautet (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

11. 'öffentlicher Ort' jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte

§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.

Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz

§ 13c. (1) Die Inhaber von

2. Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13,

haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b einschließlich einer gemäß § 13b Abs. 4 erlassenen Verordnung Sorge zu tragen.

(2) Jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass

3. in den Räumen eines öffentlichen Ortes, soweit nicht die Ausnahme gemäß § 13 Abs. 2 zum Tragen kommt, nicht geraucht wird;

Strafbestimmungen

§ 14.

(4) Wer als Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine der im § 13c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.

…"

1.1.2. Die Bestimmungen über die Obliegenheiten von Inhabern öffentlicher Räume gehen auf die Novelle zum TabakG, BGBl. I Nr. 120/2008, zurück. Im Ministerialentwurf war noch der Begriff "Verfügungsberechtigter" verwendet worden.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst führte in seiner Stellungnahme vom hiezu ua. Folgendes aus:

"Zu Z 10 (§ 13c):

1. Der der zivilrechtlichen Terminologie entspringende Begriff 'Verfügungsbefugter' (zB Koziol/Welser , Bürgerliches Recht I, 12. Aufl., 295) meint denjenigen, der die Berechtigung zur Weitergabe des Eigentumsrechts an einer Sache an einen Dritten hat, also regelmäßig den aktuellen Eigentümer. Ein generelles Anknüpfen an diese Befugnis scheint aber unsachlich (und damit gleichheitsrechtlich bedenklich, oben bei Z 8, Pkt. 2.), weil dem Eigentümer eines Raumes im Fall der Weiterübertragung des Nutzungsrechts (insb. durch Miete oder Pacht) idR keine direkte Einwirkungsmöglichkeit auf die Vorgänge dort verbleibt. Im Verwaltungsrecht, insb. der GewO 1994, wird daher häufig an die 'Innehabung' angeknüpft, wenngleich auch dabei der Inhalt des Begriffs im Einzelfall fraglich sein kann (dazu umfassend Balthasar , Wer ist 'Inhaber' einer Betriebsanlage?, ecolex 1993, 350). Die Wortwahl sollte daher - zumal damit die Adressaten von Verwaltungsstrafnormen bestimmt werden - entsprechend überdacht und präzisiert werden.

…"

In der RV, 610 Blg NR 23. GP, 7, wird die Änderung der Terminologie und die Verwendung des Begriffs des "Inhabers" wie folgt motiviert:

"Zu Art. I Z 19 (§ 13c)

Soweit bereits nach geltendem Tabakgesetz Rauchverbote bestehen (§§ 12, 13), ist deren Einhaltung bislang nur in eingeschränktem Maß gegeben, zumal Übertretungen nicht mit Sanktionen belegt sind. Es ist daher vorgesehen, durch Schaffung flankierender Verwaltungsstraftatbestände auf eine künftig konsequentere Beachtung des Nichtraucherschutzes hinzuwirken und dem Schutz vor ungewollter Tabakrauchexposition verstärkt zum Durchbruch zu verhelfen.

§ 13c nimmt die Inhaber eines Ortes, der dem Nichtraucherschutz unterliegt, in die Pflicht und definiert ihre Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Nichtraucherschutz. An Stelle des im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Begriffs 'Verfügungsbefugter' wird, Hinweisen im Begutachtungsverfahren auf allenfalls damit einhergehende Auslegungsprobleme folgend, analog anderen Verwaltungsvorschriften am Begriff der Innehabung angeknüpft. Nach Entfall der bisherigen Ausnahmen im bisherigen

§ 13 Abs. 4 Z 1 und 2 bzw. Einbeziehung der Gastronomie in den Nichtraucherschutz (§ 13a) ist eine große Zahl unterschiedlichster Einrichtungen von diesen Obliegenheiten erfasst. Es sind dies, neben den - an sich nicht öffentlichen - Gebäuden, in denen Räumlichkeiten für Unterrichts-, Fortbildungs- oder Verhandlungszwecke oder für schulsportliche Betätigung verwendet werden ( § 12 Abs. 1 oder 2), alle umschlossenen öffentlichen Orte (beispielsweise Amtsgebäude, schulische oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden, Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung, der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen, alle Räume von Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffverkehrs, Geschäftslokale und Einkaufszentren, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kunden- oder Parteienverkehr etc.) sowie darüber hinaus der künftig mit einbezogene Bereich der Gastronomie"

1.2. Das Wiener Veranstaltungsgesetz idF. der Novelle LGBl. Nr. 25/2008 lautete (auszugsweise):

"Veranstalter

§ 3. (1) Als Veranstalter gilt derjenige, für dessen Rechnung die Veranstaltung erfolgt, sowie jeder, der sich öffentlich als Veranstalter ankündigt oder den Behörden gegenüber als solcher auftritt. Bei Sportveranstaltungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 5, die im Rahmen eines angemeldeten Betriebes von Sportstätten (§ 6 Abs. 1 Z. 6) durchgeführt werden, gilt jedoch immer die Person als Veranstalter, die Veranstalter des Sportstättenbetriebes ist. Veranstalter können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes sein, sofern sie nicht von der Durchführung von Veranstaltungen ausgeschlossen wurden. Nach dem Tod des Veranstalters kann die Veranstaltung auf Rechnung der Verlassenschaft bis zu deren Beendigung durch einen gemäß § 4 bestellten Geschäftsführer weitergeführt werden.

…"

2. Die Beschwerde ist begründet.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0215, zum Verständnis des Begriffs "öffentlicher Ort" Folgendes ausgeführt:

"Die Legaldefinition des 'öffentlichen Ortes' in § 1 Z. 11 Tabakgesetz wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 eingefügt. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 700 BlgNr XXII. GP, S. 3) lauten (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):

'Unter einem 'öffentlichen Ort' im Sinne des Tabakgesetzes ist jeder Ort zu verstehen, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann. Der Begriff 'öffentlicher Ort' fasst sohin nicht nur die bis dato in § 13 aufgelisteten allgemein zugänglichen Räume (in Amtsgebäuden; in schulischen oder anderen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, aufgenommen oder beherbergt werden; in Hochschulen oder Einrichtungen der beruflichen Bildung; in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen; in ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs) zusammen, sondern umfasst darüber hinaus unter anderen nunmehr alle Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs als auch Einrichtungen wie beispielsweise Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr zu den festgelegten Dienstzeiten bzw. zu Zeiten, in denen üblicherweise Parteienverkehr stattfindet, daher insbesondere auch Einkaufszentren u.v.m.'

Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Begriff 'öffentlicher Ort' über die 'allgemein zugänglichen Räume' in bestimmten Gebäuden und Einrichtungen, die bis zur Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 in § 13 aufgezählt waren, hinausgehen soll. Entsprechend dieser Aufzählung waren bis zur genannten Novelle 'allgemein zugängliche Räume', die sich etwa (§ 13 Abs. 1 Z. 4 leg. cit.) in der Darbietung von Vorführungen oder Ausstellungen dienenden Einrichtungen befanden, vom Rauchverbot erfasst. Das Rauchverbot galt daher schon vor der genannten Novelle in den Räumen beispielsweise von Theatern, Museen oder Kinos, soweit sie allgemein zugänglich waren, auch wenn der Zutritt zu diesen Räumen zum Teil von bestimmten Voraussetzungen (Erwerb von Eintrittskarten, Mindestalter, etc.) abhängig war. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 167/2004 und die Einfügung des Begriffes 'öffentlicher Ort' sollte dieses Rauchverbot nach den zitierten Erläuterungen ausgedehnt werden. Bei den durch diese Novelle zusätzlich erfassten Einrichtungen handelt es sich, wie die Erläuterungen zeigen (diese nennen u.a. Geschäftslokale, Büroräume oder ähnliche Räume mit Kundenverkehr) gleichfalls um 'allgemein zugängliche Räume'. Daraus ergibt sich, dass der Begriff 'öffentlicher Ort' iSd § 1 Z. 11 Tabakgesetz durch das Wesensmerkmal der allgemeinen Zugänglichkeit geprägt ist. Davon abzugrenzen sind Räume, die nur für bestimmte (individuell bezeichnete) Personen zugänglich sind, diese fallen daher nicht unter den Begriff 'öffentlicher Ort'".

Vor diesem Hintergrund ist die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das gegenständliche Wettbüro, das auch nach den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich ist, als Raum öffentlichen Ortes anzusehen ist und als solcher dem Rauchverbot des § 13 Abs. 1 Tabakgesetz unterliegt.

…"

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es auf der Grundlage dieser Ausführungen nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, die Veranstaltungshalle sei ungeachtet der grundsätzlich erforderlichen Vorabakkreditierung auf der Homepage der Zweitbeschwerdeführerin nicht bloß für individuell bezeichnete Personen zugänglich gewesen, weil die Registrierung jedermann - kostenlos - offengestanden sei. Dass eine Registrierung einzelner registrierungswilliger Personen nach näher bestimmten Kriterien verweigert worden wäre, wurde auch gar nicht behauptet.

Auf die Frage, ob der Zutritt zur Veranstaltungshalle auch für Personen möglich war, die eine solche Registrierung unterlassen hatten, braucht vorliegendenfalls folglich nicht mehr näher eingegangen zu werden.

2.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich aber aus einem anderen Grund als rechtswidrig:

2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass im Beschwerdefall nicht zu klären ist, ob im Tatzeitpunkt der Verein V. Inhaber des in Rede stehenden öffentlichen Raumes gewesen ist, sondern ob - allenfalls: auch - die Zweitbeschwerdeführerin Inhaberin desselben iSd. § 13c TabakG war. Nur diesfalls kam eine Bestrafung des Erstbeschwerdeführers als vertretungsbefugten Organs der Zweitbeschwerdeführerin nach § 9 VStG in Betracht.

2.2.2. Das TabakG enthält keine Definition des Begriffs "Inhaber". Auch den oben unter Pkt. 1.1.2. wiedergegebenen Materialien kann eine solche nicht entnommen werden. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Begriff "Inhaber" daher jener Bedeutungsgehalt zuzuschreiben, der ihm in der Judikatur zu einschlägigen Gesetzen beigemessen wurde, weil anzunehmen ist, dass sich der Gesetzgeber des TabakG dieses Verständnis implizit zu eigen gemacht hat.

2.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in seiner Judikatur zur GewO 1994 wiederholt mit dem Begriff "Inhaber" zu befassen, weil etliche Bestimmungen der GewO 1994 daran anknüpfen:

So wurde zB. im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/04/0197 (Slg. Nr. 15.720/A), betreffend eine Übertretung des § 367 Z. 25 GewO 1994, Folgendes ausgeführt:

"…

Es ist somit im Beschwerdefall entscheidend, wer im Tatzeitpunkt (bzw. -raum) 'Inhaber' der gegenständlichen Betriebsanlage war.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist 'Inhaber', wer eine Sache in seiner Gewahrsame hat (§ 309 ABGB). Zum Unterschied vom Besitzer bedarf der Inhaber des so genannten Eigentümerwillens nicht. Solcherart ist u.a. auch der Bestandnehmer vom Inhaberbegriff eingeschlossen (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 1823/76). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Gerade § 367 Z. 25 GewO 1994 stellt auf beim Betrieb der Anlage einzuhaltende Auflagen ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/04/0041). Es kommt somit darauf an, wer die Betriebsanlage "betreibt". Wurde eine Betriebsanlage - wie hier nach der Behauptung des Beschwerdeführers - verpachtet, so ist der Verpächter praktisch nicht in der Lage, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu gewährleisten (bzw. die nötigen Vorkehrungen hiezu zu treffen). Es ist vielmehr so, dass den Verpächter mit dem Betrieb der (bewilligten) Betriebsanlage in vielen Fällen 'nichts verbindet' und diese oft 'außerhalb seiner Interessen- und Einflusssphäre' liegt, sodass ein Einstehen für die Erfüllung bzw. Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen als nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. zu diesem Gedankengang auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , G 86/91, G 137/91, VfSlg. 12767).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht die Auffassung der belangten Behörde zu teilen, die offensichtlich darauf abzielt, dass die Innehabung auch durch so genannte 'Besitzmittler' vermittelt werden kann (vgl. Spielbüchler in Rummel , Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch2 I, RZ. 2 zu § 309 ABGB). Die hier in Frage stehende Gesetzesbestimmung spricht mit dem 'Inhaber' vielmehr den Fall der unmittelbaren Innehabung (im Wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens) an. … ."

Dass die GewO 1994 an die unmittelbare Innehabung anküpft, welche jedenfalls die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens voraussetzt, wurde in der neueren hg. Judikatur zur GewO 1994 mehrfach bestätigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/04/0190 (Slg. Nr. 16.392/A), vom , Zl. 2005/04/0300, und vom , Zl. 2011/04/0170).

2.2.2.2. Mit dem Begriff "Inhaber" war der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner Judikatur zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002 ) bereits konfrontiert. Im Erkenntnis vom , Zl. 2011/07/0235, zur Vorschreibung geeigneter Maßnahmen nach § 62 Abs. 3 AWG 2002, wurde Folgendes ausgeführt:

"Unter Zugrundelegung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2000/04/0197, den Begriff 'Inhaber einer Betriebsanlage' bzw. 'Inhaber einer genehmigten Anlage' im Sinn der §§ 74 bis 83 Gewerbeordnung 1994 iVm der Strafnorm des § 367 Z 25 leg. cit. dahin ausgelegt, dass nur derjenige als 'Inhaber' gilt, der auch die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens hat, sodass im Fall einer Verpachtung, weil der Verpächter praktisch nicht dazu in der Lage ist, die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu gewährleisten (bzw. die nötigen Vorkehrungen hiezu zu treffen), dieser nicht als 'Inhaber' zu behandeln ist.

Die im Beschwerdefall angewandte Bestimmung des § 62 Abs. 3 AWG 2002 dient nicht - wie etwa § 62 Abs. 2 leg. cit. - der Einhaltung von bereits erteilten Auflagen für den Betrieb einer Behandlungsanlage, sondern dem Schutz der gemäß § 43 leg. cit. wahrzunehmenden Interessen durch Vorschreibung geeigneter Maßnahmen, und zwar in Ergänzung zu oder in Abänderung von bereits im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen. Für den Anwendungsbereich des § 62 Abs. 3 leg. cit. -

und damit auch für den vorliegenden Beschwerdefall - ist der Begriff 'Inhaber einer Behandlungsanlage' bei verfassungskonformer Auslegung unter Beachtung des Sachlichkeitsgebotes dahin zu verstehen, dass als 'Inhaber' derjenige zu behandeln ist, der die Möglichkeit zur Umsetzung der gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. vorgeschriebenen Maßnahmen hat, und zwar, weil er die Sachherrschaft über die Anlage ausübt, über die Aufnahme, den Ort und die Art der Lagerung von zu deponierenden Materialien, ohne etwa als Arbeitnehmer diesbezüglich weisungsgebunden zu sein, entscheidet und daher nur er faktisch dazu in der Lage ist, die Einhaltung der Auflagen und der gemäß § 62 Abs. 3 leg. cit. nachträglich vorgeschriebenen Maßnahmen zu gewährleisten bzw. die hiefür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Die Einhaltung solcher Auflagen und Maßnahmen ist beispielsweise beim Betrieb einer Deponie durch einen Pächter von diesem zu gewährleisten, und der Betriebsübergang an ihn im Wege der Verpachtung stellt einen Wechsel des Inhabers der Betriebsanlage im Sinn des § 64 AWG 2002 dar. … .

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Auffassung vertreten, dass die MP 'mangels technischen Wissens' die Anlage nicht betreibe, wobei kein Zweifel daran bestehe, dass die zweitbeschwerdeführende Partei tatsächlich die Deponie führe, also tatsächlich die Gewahrsame über die Deponie habe, und in der Vergangenheit auch entschieden habe, wie diese zu führen sei. Tatsächlich seien auch nur die 'Leute' der zweitbeschwerdeführenden Partei bei der Arbeit angetroffen worden.

Diese Feststellung kann die genannte Beurteilung der belangten Behörde, dass die MP die Anlage nicht betreibe und nicht Inhaberin der Behandlungsanlage sei, nicht tragen. Wie bereits ausgeführt, kommt es für die Heranziehung der MP als Adressat des gemäß § 62 Abs. 3 AWG 2002 zu erlassenden Auftrages darauf an, ob sie die Möglichkeit der Bestimmung oder zumindest der Mitbestimmung des in der Behandlungsanlage ausgeübten Geschehens hat. Dafür erscheint es notwendig, die Rechtsbeziehungen zwischen der MP und der zweitbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Deponiebetriebes zu ermitteln, so u.a., ob die MP auf die Betriebsabläufe ganz oder zumindest teilweise Einfluss nehmen kann. Der bloße Umstand, dass vom Deponieaufsichtsorgan nur Mitarbeiter der zweitbeschwerdeführenden Partei im Bereich der Deponie angetroffen wurden, lässt einen gesicherten Schluss auf die Einflussmöglichkeit der MP im genannten Sinn nicht zu.

Damit erweist sich der angefochtene Bescheid in Ansehung seines Spruchpunktes I. als ergänzungsbedürftig und mangelhaft begründet, sodass er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Die belangte Behörde wird daher im weiteren Verfahren insbesondere den Inhalt der behaupteten Vertragsbeziehung zu ermitteln und ausreichende Feststellungen zu den tatsächlichen Einflussnahmemöglichkeiten der MP auf die Betriebsabläufe im oben genannten Sinn zu treffen haben. Sollte sich ergeben, dass sowohl die MP als auch die zweitbeschwerdeführende Partei die Möglichkeit der Bestimmung der Betriebsabläufe und des Geschehens in der Deponie in diesem Sinn haben, so wären beide als 'Inhaber' bzw. 'Mitinhaber' der Behandlungsanlage anzusehen."

Aus der weiteren Begründung dieses Erkenntnisses ergibt sich einerseits, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass wie in der GewO 1994 auch im Bereich des AWG 2002 an die unmittelbare Innehabung anknüpft wird, andererseits aber auch, dass es je nach dem Inhalt der Vertragsbeziehungen, etwa zwischen Vermieter und Mieter oder zwischen Verpächter und Pächter, nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass mehr als eine Person die Möglichkeit der Bestimmung der Betriebsabläufe und des Geschehens in der Deponie hat und folglich als Inhaber oder Mitinhaber einer Behandlungsanlage anzusehen ist.

2.2.2.3. Mit dem Begriff "Inhaber" hatte sich der Verwaltungsgerichtshof auch in zahlreichen Fällen zu befassen, in denen es darum ging, ob derjenige, der einen Raum an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, etwa zur Durchführung von Publikumstanzveranstaltungen ("Clubbings") weitergibt, als "Inhaber" iSd. Wiener Vergnügungssteuergesetzes (VGSG) anzusehen ist.

So wurde etwa im hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/15/0088, Folgendes ausgeführt:

"Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber (§ 309 Abs. 1 ABGB). Aus der Gegenüberstellung von Inhaber und (nur beschränkt haftendem) Verpächter in § 13 Abs. 4 VGSG ergibt sich, das diese Gesetzesbestimmung mit dem 'Inhaber' den Fall der unmittelbaren Innehabung (im wesentlichen Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens) anspricht. Der Vermieter ist daher kein Inhaber iSd § 13 Abs. 4 VGSG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 92/17/0083). Gleiches muss auch für denjenigen gelten, der vertraglich den Gebrauch einer Sache auf eine gewisse Zeit überlässt, ohne sich ein Entgelt auszubedingen.

Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer vorgebracht, die G-GmbH habe die Räumlichkeiten aufgrund einer unentgeltlichen Überlassung genutzt. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde zur Haftungsvoraussetzung der Inhaberschaft lediglich aus, der Beschwerdeführer habe diese nicht bestritten. Er habe der G-GmbH die Räumlichkeiten unentgeltlich überlassen.

Die oben wiedergegebene Begründung des im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheides entspricht den beschriebenen Anforderungen an eine Bescheidbegründung nicht. So fehlt insbesondere die Darstellung jenes als erwiesenen angenommenen Sachverhaltes, aufgrund dessen die Behörde bei ihrer rechtlichen Beurteilung die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales 'Inhaber der für die Vergnügung benützten Räume oder Grundstücke' angenommen hat. Insbesondere im Hinblick darauf, dass etwa auch der Vermieter als (mittelbarer) Inhaber der vermieteten Sache angesehen wird, § 13 Abs. 4 VGSG aber nur auf den unmittelbaren Inhaber abstellt, hätte es im angefochtenen Bescheid entsprechender Feststellungen über die Sachverhaltsumstände bedurft, aufgrund derer die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Inhaberschaft angenommen werden könnte. … ."

Aus der Begründung dieses Erkenntnisses wird deutlich, dass der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass das VGSG mit "Inhaber" auf die unmittelbare Innehabung abstellt und ein Vermieter (Überlasser) von Räumlichkeiten an Dritte (Veranstalter) für die Durchführung von "Clubbings" - zumindest im Regelfall - nicht als unmittelbarer Inhaber anzusehen ist. Diese Auffassung wurde in der weiteren Judikatur zum VGSG bestätigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 98/15/0099, vom , Zl. 99/15/0057, vom , Zl. 2002/15/0006, und vom , Zl. 2005/15/0042). Daran ändert es nach dieser Judikatur auch nichts, wenn ein Raum vermietet und Dienstnehmer des Vermieters in ihrer Freizeit, also außerhalb des Dienstverhältnisses, für den Mieter, etwa als Techniker, tätig werden. Auch der Umstand, dass der Vermieter diesfalls darauf vertrauen kann, dass durch die Orts- und Sachkenntnis und die Loyalität seiner in der Freizeit (für den Mieter) tätigen Dienstnehmer das Risiko einer unsachgemäßen Verwendung oder Beschädigung von Anlagen und Einrichtungen deutlich vermindert wird, ändert nach dieser Judikatur nichts daran, dass im Rahmen des in einem Mietvertrag festgelegten bestimmungsgemäßen Gebrauches durch den Mieter dem Vermieter keine Einflussmöglichkeit zukommt (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/15/0042).

2.2.2.4. Die Grundgedanken der wiedergegebenen Judikatur können auf das TabakG übertragen werden. Wenn § 13c Abs. 2 TabakG vom Inhaber eines öffentlichen Raumes gemäß § 13 verlangt, er habe insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen eines öffentlichen Ortes (von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen) nicht geraucht wird, so ist davon auszugehen, dass mit "Inhaber" derjenige gemeint ist, von dem angenommen werden kann, dass er - aufgrund der Art seines Kontaktes mit Personen, die zB. als Kunden, Gäste, Besucher oder Veranstaltungsteilnehmer typischerweise für eine Nichteinhaltung des Rauchverbots in Betracht kommen - objektiv in der Lage wäre, Verstöße von vornherein zu unterbinden und auf allfällige bereits erfolgte Verstöße - etwa durch Verweis aus dem betreffenden Raum eines öffentlichen Ortes - unverzüglich zu reagieren. Auch im Falle der Obliegenheit nach § 13c Abs. 2 TabakG, für die Einhaltung des Rauchverbotes in einem Raum eines öffentlichen Ortes zu sorgen, ist folglich die unmittelbare Innehabung eines Raumes (im Wesentlichen also die Möglichkeit der Bestimmung des im Raum ausgeübten faktischen Geschehens iSd. oben dargestellten hg. Judikatur) angesprochen. Das wird im Regelfall dazu führen, dass nicht derjenige als unmittelbarer Inhaber und damit als "Inhaber" iSd. § 13c Abs. 2 TabakG anzusehen ist, der einen Raum an einen Dritten überlässt, und zwar auch dann, wenn die Überlassung für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum erfolgt. Nur in Ausnahmefällen wird es denkbar sein, dass aufgrund entsprechender vertraglicher Beziehung zwischen dem Überlasser eines Raumes und demjenigen, dem überlassen wird, etwa weil sich der Überlasser ausdrücklich bestimmte Aspekte der unmittelbaren Sachherrschaft vorbehalten hat, auch der Überlasser (weiterhin) als unmittelbarer Inhaber anzusehen ist.

2.2.3. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes:

2.2.3.1. Nicht zu folgen ist zunächst der Auffassung der Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin sei schon deshalb als Inhaberin anzusehen, weil in Fällen, in denen es um Veranstaltungsräume geht, die Eigenschaft als Veranstalter ausschlaggebend sei. Dass das TabakG an die formale - jeweils landesgesetzlich zu bestimmende - Eigenschaft als Veranstalter anknüpft, ist nach den bisherigen Ausführungen nicht zutreffend.

2.2.3.2. Die belangte Behörde versucht die Inhaberstellung der Zweitbeschwerdeführerin, die nach den Bescheidfeststellungen als Pächterin der in Rede stehenden Veranstaltungshalle diese ihrerseits an den Verein V. vermietet hat, weiters aus dem Rahmenmietvertrag zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und dem Verein V. vom abzuleiten. In diesem ist unter der Überschrift "Behörden/Sicherheit" davon die Rede, dass der Mieter "sowie dessen Mitarbeiter (auch ggf. dessen Sicherheitspersonal)" in "Bezug auf Sicherheit der Besucher (Brandschutz, Fluchtwege, Rauchverbote, etc.) der Hallenleitung und deren Sicherheitsbeauftragten weisungsgebunden" sei.

Daraus ist aber keineswegs zwingend abzuleiten, dass sich der Vermieter vorbehalten oder gar verpflichtet hat, durch eigenes Sicherheitspersonal das faktische Geschehen in der vermieteten Veranstaltungshalle (hier: allfällige Nichteinhaltung des Rauchverbotes durch Gäste oder Dritte) zu unterbinden. Die Weisungsgebundenheit des Mieters und seiner Mitarbeiter gegenüber der "Hallenleitung" in Ansehung des Rauchverbotes macht den Vermieter (mithin die Zweitbeschwerdeführerin) im konkreten Zusammenhang noch nicht zum unmittelbaren Inhaber (im oben dargelegten Sinn) der in Rede stehenden Veranstaltungshalle. Den Aussagen des in der Verhandlung vom vernommenen Zeugen M.S., eines Angestellten der Zweitbeschwerdeführerin, der nach der Aktenlage zum näheren Inhalt der Vereinbarungen zwischen dieser und dem Verein V. auch gar nicht befragt wurde, kann jedenfalls kein Hinweis auf eine unmittelbare Innehabung der Veranstaltungshalle durch die Zweitbeschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt entnommen werden, zumal der Zeuge auch nicht angeben konnte, bei wem die beiden Leiter des Sicherheitspersonals, das seines Wissens nach vom Verein V. hätte bezahlt werden sollen, angestellt waren.

2.2.4. Da die unmittelbare Innehabung durch die Zweitbeschwerdeführerin auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht feststeht, liegt auch ein Verstoß der Zweitbeschwerdeführerin gegen die Obliegenheit nach § 13c Abs. 2 Z. 2 TabakG, für die Einhaltung des Rauchverbotes in der Veranstaltungshalle zu sorgen, nicht vor. Die Heranziehung des Erstbeschwerdeführers als vertretungsbefugtes Organ im Rahmen des § 9 VStG war demnach rechtswidrig.

2.3. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1, VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am