VwGH vom 02.09.2009, 2005/15/0029
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der K Gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwaltssozietät, 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom , Zl. RV/0030-G/05, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH ist im Bereich der Gastronomie tätig. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf das Finanzamt die Feststellung, dass die in der Registrierkassa erfassten Erlöse des Jahres 2001 (umgerechnet 5.391.561,88 EUR) höher seien als die in die Buchhaltung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2001 aufgenommenen Erlöse (umgerechnet 5.270.161,26 EUR). Der Differenzbetrag von 121.400,62 EUR sei als verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalertragsteuer von 25 % zu unterziehen (Kapitalertragsteuer von 30.350,16 EUR). Der Differenzbetrag sei - nach Ausscheiden der darin enthaltenen Umsatzsteuer - der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage des Jahres 2001 und den Betriebseinnahmen dieses Jahres hinzuzurechnen.
Gegen den Bescheid vom , mit welchem das Finanzamt im Hinblick auf die von ihm angenommene verdeckte Gewinnausschüttung die Beschwerdeführerin zur Haftung für Kapitalertragsteuer im Ausmaß von 30.350,16 EUR heranzog, brachte diese die Berufung vom ein.
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, im Betriebsprüfungsbericht sei festgehalten, dass die Erlöse für 2001 um 121.400,62 EUR (1.670.509 S) erhöht worden seien. Diese zusätzlichen Erlöse seien als verdeckte Gewinnausschüttungen betrachtet und daher der Kapitalertragsteuer unterzogen worden. Dagegen wende sich die Berufung. Der Buchhaltung der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers Gerhard S. im Jahre 2001 eine "Erhöhung" von 1.661.769,64 S erfahren habe. Diese Erhöhung lasse sich auf folgende Zahlungen von Betriebsausgaben zurückführen:
Mieten: 323.203 S
Löhne: 308.000 S
Stadtwerke: 163.000 S
Steuern und Abgaben: 219.000 S
Zudem habe der Gesellschafter S. eine Bareinlage von 716.000 S getätigt, die ebenfalls am Verrechnungskonto ausgewiesen worden sei.
Der Gesellschafter Gerhard S. habe private Geldmittel (aus dem Verkauf einer Wohnung) dem Unternehmen der Beschwerdeführerin zugewendet. Es treffe nicht zu, dass sich Gerhard S. durch die Entnahme von Geldmitteln persönliche Vorteile verschafft habe oder dass er eine persönliche Bereicherung erfahren habe. Die nachweisliche Verwendung der kalkulatorisch ermittelten Tageslosung (gemeint: soweit sie über die in die Buchhaltung aufgenommenen Beträge hinausgeht) stelle keine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Es sei kein finanzieller Vorteil des Gesellschafters zu Lasten der beschwerdeführenden Gesellschaft erkennbar. Der Saldozuwachs am Verrechnungskonto des Gesellschafters S. sei ein klares Indiz dafür, dass die Gelder aus der Erlöshinzuschätzung nicht zu Gunsten des Gesellschafters verwendet worden seien, sondern ausschließlich zur Finanzierung von Betriebsausgaben der Beschwerdeführerin. Das Verrechnungskonto des Gesellschafters Gerhard S. (es weist eine Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gesellschafter Gerhard S. aus) sei nämlich von 1.916.810,17 S auf 3.578.579,81 S angestiegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Es stehe fest, dass das im Rahmen der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellte Unterbleiben der Erfassung der Einnahmen zu einer Vermögensminderung der Beschwerdeführerin geführt habe, welche als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen sei. Die in der Berufung angesprochene "Bareinlage", welche auf dem Gesellschafterkonto erfasst worden sei, führe zu keinen "Einnahmen" der Beschwerdeführerin. Die entsprechenden Berufungsausführungen könnten keine Aufklärung für die nicht erklärten Betriebseinnahmen erbringen.
Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, ohne ein weiteres Vorbringen zu erstatten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wird ausgeführt, das Finanzamt habe im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Buchhaltung nicht sämtliche tatsächlich erzielten Erlöse erfasst habe. Auf Grund der formellen Mängel der Buchführung sei das Finanzamt berechtigt gewesen, die Einkünfte der Beschwerdeführerin zu schätzen. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Finanzamtes sei es für die belangte Behörde - ebenso wie schon vorher für das Finanzamt im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung - nicht nachvollziehbar, in welchem Zusammenhang das Berufungsvorbringen betreffend die Bareinlage des Gesellschafters Gerhard S. und die Erhöhung seines Verrechnungskontos, welche auf die Zahlung von Betriebsausgaben zurückzuführen sei, mit der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung stehe. Bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft seien Einlagen, also auch die auf dem Verrechnungskonto des Gesellschafters Gerhard S. erfasste Bareinlage außer Ansatz zu lassen. Dass die Hinzurechnung nicht erfasster Erlöse zum Vermögen der Beschwerdeführerin eine Versteuerung als verdeckte Ausschüttung (und damit die Haftung für Kapitalertragsteuer) nach sich ziehe, weil die betroffenen Erlöse nicht (mehr) im Vermögen der Beschwerdeführerin vorhanden seien und sich deshalb nur in der Vermögenssphäre der Gesellschafter befinden könnten, entspreche der Rechtslage.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Verrechnungskonto ihres Gesellschafters Gerhard S. habe sich (im Jahre 2001) erhöht, indem die Schulden der Beschwerdeführerin gegenüber Gerhard S. von 1.916.810,17 S auf 3.578.579,81 S angewachsen seien. Diese Erhöhung sei (im Wesentlichen) auf die Bezahlung von Betriebsausgaben zurückzuführen. Es liege somit ein Vorteilsausgleich vor, welcher die Gewinnausschüttung ausschließe. Die Gewinnausschüttung an Gerhard S. sei durch dessen Einlagen kompensiert worden. Zwischen der Beschwerdeführerin und Gerhard S. sei seinerzeit eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die von Gerhard S. an die Beschwerdeführerin geleisteten Einlagen auf Gewinnentnahmen aufgerechnet werden sollten. Den Ausschüttungen an Gerhard S. seien somit entsprechende Einlagen für Betriebsausgaben gegenüber gestanden. Das Gewähren von Einlagen durch Gerhard S. für die Begleichung von Betriebsausgaben sei über dessen gesellschaftsvertragliche Pflichten hinausgegangen. Aus den vorgelegten Büchern und Aufzeichnungen seien die Veränderungen am Verrechnungskonto des Gerhard S. zu entnehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen sowie bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren die Einkommensteuer durch Kapitalertragsteuer erhoben. Gemäß § 93 Abs. 2 Z. 1 lit. a gehören Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien sowie Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu den inländischen Kapitalerträgen, wenn die ausschüttende Gesellschaft Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat.
Bei einer Kapitalgesellschaft festgestellte Mehrgewinne (im Verhältnis zu den in ihrem Rechnungswesen ausgewiesenen Ergebnissen) sind, wenn sie im Vermögen der Kapitalgesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, als den Gesellschaftern im Wege einer verdeckten Ausschüttung zugeflossen zu werten (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 92/13/0011), es sei denn, es wird der Nachweis für eine anderweitige Mittelverwendung erbracht.
In der Bilanz der Beschwerdeführerin zum ist das Verrechnungskonto des Gesellschafters S. unter den "sonstigen Verbindlichkeiten" ausgewiesen. Indem der Gesellschafter S. der Beschwerdeführerin im Jahre 2001 Geldmittel kreditierte, sei es ohne besondere Widmung, sei es zur Begleichung von bestimmten Betriebsausgaben der Beschwerdeführerin, hat sich der Verbindlichkeitsstand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gesellschafter S. bis zum 31. Dezember erhöht, und zwar, dem Beschwerdevorbringen und dem Ausweis in der Bilanz zufolge, bis zum Betrag von 3.578.579,81 S.
Durch die ab Juli 2004 durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung ist festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin Betriebseinnahmen erzielt hat, welche nicht in ihrer Buchhaltung erfasst worden sind. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass diese in der Buchhaltung und im Jahresabschluss zum nicht erfassten Beträge den Gesellschaftern zugekommen sind, tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Das Beschwerdevorbringen ist dahingehend zu verstehen, dass eine Gewinnausschüttung steuerlich deshalb nicht anzunehmen sei, weil der Gesellschafter S. der Beschwerdeführerin auf dem Verrechnungskonto erfasste Beträge zugewendet habe und solcherart ein "Vorteilsausgleich" eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die vom Gesellschafter S. im Jahre 2001 kreditierten Beträge unbestritten zu einer Erhöhung des Schuldenstandes der Beschwerdeführerin, wie er auf dem Verrechnungskonto ausgewiesen ist, geführt haben. Da im hier maßgeblichen Zeitraum (Kalenderjahr 2001) eine Verminderung der Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Gesellschafter S. (etwa um den hier strittigen Betrag von 121.400,62 EUR) nicht eingetreten ist, durch die angesprochenen Geldhingaben des Gesellschafters S. vielmehr seine Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin angestiegen sind (bis zu dem in der Bilanz zum ausgewiesenen Stand), kann von einem "Vorteilsausgleich" von vornherein nicht die Rede sein.
Das Vorbringen betreffend eine Vereinbarung, wonach von Gerhard S. an die Beschwerdeführerin geleistete Einlagen auf Gewinnentnahmen angerechnet werden sollten, ist im Verwaltungsverfahren nicht erstattet worden und fällt daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter das Neuerungsverbot. Zudem ist eine solche Vereinbarung jedenfalls im hier maßgeblichen Kalenderjahr 2001 nicht umgesetzt worden.
Der Beschwerde gelingt es sohin nicht, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am