VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0110

VwGH vom 12.09.2013, 2012/21/0110

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des P J, vertreten durch Dr. Georg Rihs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 16/246, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-01/25/2878/2012-5, betreffend Festnahme und Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte nach seiner Einreise am bei der EASt Ost einen Antrag auf internationalen Schutz. Er war sodann bis in der Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen untergebracht. Am war dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.

Im Zuge der Kontrolle eines Lokals in Wien 15 wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Verhalten gegenüber den einschreitenden Sicherheitsorganen am , um 3.00 Uhr, nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung wegen des Verdachtes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt und der versuchten schweren Körperverletzung festgenommen und in weiterer Folge auf der Polizeiinspektion T.-gasse angehalten. Nach Beendigung dieser Haft wurde der Beschwerdeführer um 10.30 Uhr desselben Tages gemäß "§ 39 FPG" festgenommen. Anschließend wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien (BPD) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Bescheiderlassung erfolgte um 11.40 Uhr durch Übergabe an den Beschwerdeführer.

In der Begründung ging die BPD davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem näher genannten Lokal ohne gültiges Reisedokument betreten worden sei. Es sei sodann festgestellt worden, dass vom Bundesasylamt ein asylrechtliches Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei. Im Zuge der Amtshandlung habe sich der Beschwerdeführer gewehrt, sei jedoch an der Flucht gehindert worden. Daraufhin habe er versucht, einen Polizeibeamten zu bespucken und zu beißen sowie mit einem Kopfstoß zu verletzen.

Erhebungen an der vom Beschwerdeführer angegebenen Meldeadresse (W, G.-gasse 2) hätten ergeben, dass er dort nicht wohne. Der Hausmeister habe ihn nämlich auf dem vorgezeigten Lichtbild nicht erkannt. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Schlüssel zu dieser Wohnung. Nähere Angaben (wie z.B. Familienname oder Telefonnummer) zu seiner Freundin namens "M", bei der er angeblich wohne, habe er nicht machen können oder wollen. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich auch über keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen, sodass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens bzw. der Abschiebung notwendig sei. Die Anordnung gelinderer Mittel komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer "bis vor kurzem" lediglich als obdachlos gemeldet gewesen sei und nunmehr im

15. Bezirk über eine Scheinmeldeadresse verfüge. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer sechs Mal die Gebietsbeschränkung im Asylverfahren verletzt und somit nicht nur durch sein gewalttätiges Verhalten gegenüber den einschreitenden Beamten, sondern auch dadurch bewiesen, dass er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung halte.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 FPG, mit der er die fremdenpolizeiliche Festnahme, den Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung bekämpfte.

Der Beschwerdeführer brachte vor, nach seiner Meldung an einer Kontaktstelle habe er sich an der Adresse seiner Lebensgefährtin M . in W, G.-gasse 2, angemeldet. Er sei dort tatsächlich wohnhaft. Die gegenteilige Annahme der BPD sei "gänzlich unrichtig". Dass der Beschwerdeführer keinen Schlüssel bei sich gehabt habe, bedeute nicht, dass er an der Meldeadresse nicht wohne. "Für die Unterkunftnahme" sei ein eigener Schlüssel "nicht Voraussetzung". Übersehen werde, dass ja auch seine Lebensgefährtin in dem Lokal gewesen sei. Wenn die BPD davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei dem nicht näher genannten "Hausmeister" nicht bekannt, werde außer Acht gelassen, dass er bis vor kurzem "woanders" gemeldet gewesen sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass er nicht bei allen Hausbewohnern bekannt sei. Unrichtig sei auch, dass er den genauen Namen seiner Freundin nicht habe nennen wollen; zu berücksichtigen sei vielmehr "der lange und 'schwierige' Name dieser Dame". Zum Beweis für dieses Vorbringen beantragte der Beschwerdeführer seine Vernehmung und die seiner Lebensgefährtin in einer mündlichen Verhandlung. Im Übrigen sei es "keine neue Information", dass gegen ihn ein Ausweisungsverfahren eingeleitet sei; daher treffe den Beschwerdeführer ja auch eine periodische Meldeverpflichtung. Das könne somit keinen besonderen Sicherungsbedarf begründen. Im gegenständlichen Fall habe es nicht einmal einen Grund gegeben, ein gelinderes Mittel zu verhängen. Der unbescholtene Beschwerdeführer sei für die Behörde jederzeit erreichbar gewesen und habe nie eine Ladung "versäumt". Gegenteiliges habe nicht einmal die BPD behauptet. Auch der ihm im Asylverfahren auferlegten Meldeverpflichtung sei er stets nachgekommen. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer den Beweisantrag, entsprechende Anfragen an das Bundesasylamt und an die für die Meldung zuständige Polizeiinspektion zu stellen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom erklärte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) gemäß § 83 Abs. 2 und 4 FPG die Festnahme "gemäß § 39 FPG", den Schubhaftbescheid und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft "für rechtmäßig".

In der Begründung führte der UVS zunächst zur Festnahme aus, gemäß § 39 Abs. 3 Z 2 FPG seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber zum Zweck der Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn gegen sie nach § 27 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall unbestritten, sodass die Festnahme rechtmäßig gewesen sei.

Die BPD habe die Anordnung der Schubhaft zutreffend auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, weil gegen den Beschwerdeführer unbestritten ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei einzuräumen, dass er grundsätzlich nicht verpflichtet gewesen sei, für die an der Meldeadresse befindliche Wohnung einen eigenen Schlüssel zu besitzen. Ebenso sei zuzugestehen, dass ein Hausmeister einen Mitbewohner nicht kennen müsse, wenn er erst seit ungefähr zweieinhalb Monaten im Haus wohne. Schließlich sei dem Beschwerdeführer auch einzuräumen, dass noch kein Beweis für eine Scheinmeldung vorliege, weil er nur den Vornamen seiner Freundin und nicht auch deren Familiennamen genannt habe. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse auch tatsächlich wohnhaft sei, könne von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin nur zur Frage des Wohnsitzes beantragt worden sei.

Daran anschließend gab der UVS Begründungsteile aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2007/21/0512, wörtlich wieder. Danach sei die Schubhaftnahme eines Asylwerbers ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG nur dann gerechtfertigt, wenn besondere Umstände vorlägen, die in dem jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen. Daran anknüpfend führte der UVS aus, im vorliegenden Fall sei es unbestritten, dass der Beschwerdeführer mehrfach die Gebietsbeschränkung im Asylverfahren verletzt habe. Somit lägen besondere Umstände vor, die ein "Untertauchen" befürchten ließen, zumal "es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Familienvater handelt, dem ein 'Untertauchen' mit Frau und Kind nur schwer möglich wäre".

Selbst wenn der Beschwerdeführer bisher unbescholten sei und bisher nie eine Ladung "versäumt" habe, so sei doch unbestritten, dass er mehrfach die Gebietsbeschränkung im Asylverfahren verletzt habe. Im Hinblick darauf erscheine - so der UVS abschließend - ein gelinderes Mittel als Schubhaft nicht ausreichend, um das Sicherungserfordernis zu erfüllen. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seien somit für rechtmäßig zu erklären gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Der belangte UVS ging davon aus, dass sich die undifferenziert auf "§ 39 FPG" gestützte Festnahme des Beschwerdeführers der Sache nach auf den Tatbestand des Abs. 3 Z 2 dieser Bestimmung gründete. Danach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Asylwerber und Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn gegen diese nach § 27 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt ein Ausweisungsverfahren nach diesem Bundesgesetz (u.a.) als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG 2005 erfolgt.

Diese Mitteilung war zwar im vorliegenden Fall bereits am vorgenommen worden und demnach wäre der vom UVS angenommene Festnahmetatbestand für sich betrachtet verwirklicht gewesen. Der Aktenlage lässt sich jedoch eindeutig entnehmen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers nicht auf diesen Tatbestand, sondern auf jenen des § 39 Abs. 1 Z 1 FPG - danach sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zwecke einer für die Sicherung des Verfahrens unerlässlichen Vorführung vor die Behörde festzunehmen, wenn sie ihn bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 120 FPG auf frischer Tat betreten - gegründet wurde. So wurde schon im Anhalteprotokoll (Seite 33 der vorgelegten Akten) als Grund für die Amtshandlung vermerkt: "Rechtswidriger Aufenthalt gem. § 120/1a FPG". Dem entsprechend wurde dort auch der maßgebliche Sachverhalt wie folgt beschrieben: "Aufgrund rechtswidrigen Aufenthalt(s) festgenommen."

Auch in dem (u.a.) betreffend die "Festnahme § 39 FPG" verfassten Aktenvermerk vom (Seite 37 der vorgelegten Akten) wurde im "Betreff" ebenfalls angeführt: "Rechtswidriger Aufenthalt gem. § 120/1a FPG".

Mit der Frage der Rechtmäßigkeit einer auf § 39 Abs. 1 Z 1 FPG gestützten Festnahme und der daran anschließenden Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides hat sich der belangte UVS aber nicht auseinandergesetzt. Insoweit ist der angefochtene Bescheid schon deswegen inhaltlich rechtswidrig.

Die Schubhaft hat die BPD auf den Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Nach dieser Bestimmung kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Dass die BPD und der UVS das Vorliegen dieser Voraussetzung hier zu Recht annahmen, wurde bereits im Zusammenhang mit der Festnahme dargelegt.

Der UVS hat aber durch Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG (hier: der Z 2) die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0080, mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens, in dem die Schubhafttatbestände der Z 4 und der Z 3 des § 76 Abs. 2 FPG in Betracht kommen, besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0432, mwN).

Der belangte UVS ist den Einwänden in der Administrativbeschwerde gegen die Beweiswürdigung der BPD und gegen die darauf gegründete Feststellung, der Beschwerdeführer habe an der Meldeadresse in W, G.-gasse 2, tatsächlich nicht gewohnt und es habe sich dabei um eine "Scheinmeldeadresse" gehandelt, gefolgt. Er kam daher zum (gegenteiligen) Ergebnis, der Beschwerdeführer sei "an der Meldeadresse auch tatsächlich wohnhaft" gewesen. Der UVS stellte weiters fest, an dieser Adresse sei M B. bereits seit behördlich gemeldet. Die Meldung des Beschwerdeführers bestehe dort seit . Damit hat der UVS aber der Sache nach auch das Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde, es bestehe mit dieser Freundin eine Lebensgemeinschaft, als richtig unterstellt. Daraus folgt, dass der UVS die wesentlichen Begründungselemente der BPD für die Annahme eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs - Scheinmeldung, unbekannter Wohnort, keine familiären und sozialen Bindungen - für nicht tragfähig angesehen hat. Auch mit dem vom Beschwerdeführer vor der Festnahme gezeigten, in der Administrativbeschwerde jedoch bestrittenen Verhalten hat der UVS - anders als die BPD - nicht argumentiert.

Für die Annahme des UVS, die Anordnung der Schubhaft durch die BPD und die darauf gegründete Anhaltung seien rechtmäßig, war nur der Umstand maßgeblich, dass der Beschwerdeführer "mehrfach die Gebietsbeschränkung im Asylverfahren verletzt" habe. Damit bezog sich der UVS auf die Anordnung des § 12 Abs. 2 AsylG 2005. Danach ist der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesasylamt - abgesehen von näher genannten Ausnahmen - lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 befindet, geduldet. Daran knüpft der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2a Z 2 FPG an, der für Schubhaft gegen einen Asylwerber verlangt, dass eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und dass der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat. Auf diesen Tatbestand hat die BPD - wie anzumerken ist - die Anordnung der Schubhaft im gegenständlichen Fall aber gar nicht gestützt, sondern die Verletzung der Gebietsbeschränkung durch den Beschwerdeführer nur als Zusatzargument zur Begründung der Nichtanwendung gelinderer Mittel herangezogen.

Die vom UVS demgegenüber aus der als allein tragend angesehenen Verletzung der Gebietsbeschränkung getroffene Schlussfolgerung, es lägen schon deshalb besondere Umstände vor, die ein "Untertauchen" des Beschwerdeführers befürchten ließen, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar:

Zunächst tragen die in diesem Zusammenhang vorgenommenen weiteren Ausführungen, dass "es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Familienvater handelt, dem ein 'Untertauchen' mit Frau und Kind nur schwer möglich wäre", nichts zur Begründung des Sicherungsbedarfs im vorliegenden Fall bei. Damit sollte offenbar eine (negative) Abgrenzung zu dem vom UVS zitierten Vorerkenntnis Zl. 2007/21/0512 vorgenommen werden, wobei sich diesem Erkenntnis allerdings nicht entnehmen lässt, nur in solch außergewöhnlichen Konstellationen (Festnahme und Anhaltung des dortigen Beschwerdeführers in Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 4 FPG unmittelbar nach der Grenzüberschreitung durch Überquerung der March, während seine hochschwangere Ehefrau zur Entbindung im Krankenhaus aufgenommen wurde) sei ein Sicherungsbedarf bei Asylwerbern zu verneinen. Es hätte vielmehr - wie schon erwähnt - der nachvollziehbaren Darstellung besonderer Umstände bedurft, die ein Untertauchen des Beschwerdeführers in dem hier zu beurteilenden relativ frühen Stadium des Asylverfahrens nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens und vor Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung konkret befürchten ließen.

Nun haben aber weder die BPD noch der UVS ausreichende Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verletzungen der Gebietsbeschränkung getroffen. Das kritisiert die Beschwerde der Sache nach zu Recht. Aus dem im Akt liegenden Auszug aus dem Asylwerber-Informationssystem ergibt sich nämlich, dass die Verletzungen der Gebietsbeschränkung im Wesentlichen den Zeitraum während der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Betreuungsstelle Ost betrafen und daher im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung bereits viele Monate zurücklagen. Davon ausgehend hätte es einer näheren Umschreibung des jeweiligen Fehlverhaltens bedurft, um dessen Relevanz für die aktuelle Annahme eines Sicherungsbedarfs beurteilen zu können.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vorgebracht, der ihm im Asylverfahren auferlegten Meldeverpflichtung - nach § 15a Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 unterliegen Fremde im Zulassungsverfahren einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn (wie hier) eine Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 5 erfolgte - stets nachgekommen zu sein und hat dazu auch Beweisanträge gestellt. Entgegen der Meinung des UVS ist dieses Vorbringen auch relevant, wäre doch diesfalls - ein fester Wohnsitz des Beschwerdeführers an der Meldeadresse unterstellt - kein ausreichender Anhaltspunkt für einen im Februar 2012 gegebenen Sicherungsbedarf gegeben gewesen. Auch das macht die Beschwerde im Ergebnis zutreffend geltend.

Schließlich ist dem belangten UVS noch vorzuwerfen, dass - trotz der aufrechten Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (bis ) - im angefochtenen, am erlassenen Bescheid nicht gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG ausdrücklich auch darüber abgesprochen wurde, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen (siehe dazu des Näheren zuletzt das Erkenntnis vom , Zl. 2013/21/0008, Punkt. 4.2. der Entscheidungsgründe). Das ergibt sich nur implizit aus der Begründung in Verbindung mit der Zitierung auch des Abs. 4 des § 83 FPG im Spruch des bekämpften Bescheides.

Der angefochtene Bescheid war somit zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am