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VwGH vom 26.09.2013, 2010/11/0063

VwGH vom 26.09.2013, 2010/11/0063

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der S G, vertreten durch den Sachwalter Mag. Daniel Lampersberger in Wien, dieser vertreten durch Dr. Engelhart Partner Rechtsanwälte OG in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom , Zl. 41.550/15-9/09, betreffend Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am gab die Beschwerdeführerin - bis 2005 als Sekretärin in verschiedenen Rechtsanwaltskanzleien tätig - beim Bundessozialamt mündlich einen Antrag auf Heilfürsorge und orthopädische Versorgung (Brille, Zahnersatz) nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Protokoll. Mit - formularmäßigem - Schreiben vom beantragte sie Ersatz des Verdienstentgangs nach dem VOG.

Aus der - unbedenklichen - Aktenlage (Urteil des Landesgerichtes Feldkirch, GZ 23 E Vr 914/92, vom , mit dem der Beschuldigte M. wegen §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB bestraft wurde) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am von M. (einem Bekannten) durch Faustschläge ins Gesicht schwer verletzt worden war.

Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 letzter Satz sowie § 10 Abs. 1 VOG ab die beantragte Heilfürsorge grundsätzlich bewilligt.

Mit Bescheid vom wies das Bundessozialamt die Anträge auf orthopädische Versorgung und auf Ersatz des Verdienstentgangs ab. Begründend wurde ausgeführt, es stehe mit der für die Gewährung von Hilfeleistung nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin durch eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung erlitten habe. Laut den von der Erstbehörde eingeholten Sachverständigen-Gutachten bewirkten jedoch die Folgen (Parästhesie/Dysästhesie im Verlauf der Hirnnerven V/II rechts, länger dauerndes depressives Syndrom, Angststörung, Augenmuskelstörung rechts nach Trauma mit Gesichtsschädelfraktur) der am erlittenen Verletzungen ab dem (Antragsfolgemonat) keine Arbeitsunfähigkeit. Aus den Gutachten ergebe sich auch, dass kein Bedarf an orthopädischer Versorgung durch die 15 Jahre früher erfolgte Verletzung entstanden sei. Es fänden sich keine Hinweise "auf eine kausale Schädigung von Zähnen durch Gewalteinwirkung am ", eine psychische Ursache des Zahnverlusts sei aus neurologischer Sicht mangels Explorierbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint worden.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung legte die Beschwerdeführerin ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom vor, das in einem Gerichtsverfahren zur Bestellung eines Sachwalters für die Beschwerdeführerin eingeholt worden war. Darin wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter "schwere(n) posttraumatische(n) psychische(n) Störungen" mit der "Wertigkeit einer psychiatrischen Erkrankung". Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, sie leide an einer durch das Verbrechen verursachten posttraumatischen Belastungsstörung, und die anderen verbrechensbedingten Leiden seien durch die Erstbehörde nicht ausreichend festgestellt bzw. berücksichtigt worden.

Gestützt auf das erwähnte psychiatrisch-neurologische Gutachten vom , auf einen Befund vom , weiters auf zahlreiche vom Arbeits- und Sozialgericht für ein Berufsunfähigkeitspensionsverfahren der Beschwerdeführerin eingeholte medizinische Gutachten verschiedenster Fachrichtungen, holte die belangte Behörde im Berufungsverfahren zwei weitere ärztliche Gutachten (aus den Bereichen Neurologie/Psychiatrie und Allgemeinmedizin) vom und vom ein. Diese Gutachten kommen zum Ergebnis, dass keine verbrechensbedingte posttraumatische Belastungsstörung vorliegt und der Zahnverlust nicht aus einer physischen Verletzung der Beschwerdeführerin resultiert; es sei aber auch nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bestimmte Zähne durch kausale Stress-Ursachen verloren gegangen seien; keine zusätzlichen nachvollziehbaren Befunde würden darauf hindeuten. Die Beschwerdeführerin habe überdies eine adäquate nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung abgelehnt. Weder aus neuropsychiatrischer noch aus allgemein- und arbeitsmedizinischer Sicht bewirkten die festgestellten Gesundheitsschädigungen ("Sensibilitätsstörungen des Hirnnerven V/2 rechts, länger andauerndes depressives Syndrom, Angststörung, posttraumatische Augenmuskelstörung") eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Sekretärin.

Zu diesen Gutachten hatte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin wiederholte im Wesentlichen ihr Berufungsvorbringen und betonte, sie sei nach der Tat zwei Jahre lang arbeitsunfähig gewesen und werde nie mehr ganztägig arbeits- oder belastungsfähig sein.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Nach Darstellung des Verfahrensgangs, Wiedergabe der von ihr eingeholten Gutachten und der relevanten Rechtslage und Hinweis auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom , mit dem die Klage der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgewiesen worden war, führte die belangte Behörde aus, die Gutachten vom und vom seien schlüssig und nachvollziehbar und wiesen keine Widersprüche auf. Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen medizinischen Beweismittel zur allfälligen Entkräftung des Sachverständigenbeweises vorgelegt. Die Angaben der Beschwerdeführerin hätten über den erstellten Befund hinaus nicht objektiviert werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1003/09-7, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Die Beschwerdeführerin ergänzte die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des VOG, BGBl. Nr. 288/1972 idF. BGBl. I Nr. 40/2009, lauten (auszugsweise):

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben …

2. …

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …

(2) …

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;
2.
Heilfürsorge
a)
ärztliche Hilfe,
b)
Heilmittel,
c)
Heilbehelfe,
d)
Anstaltspflege,
e)
Zahnbehandlung,
f)
Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
3.
orthopädische Versorgung
a)
Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
b)
Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
c)
Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
d)
Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
e)
notwendige Reise- und Transportkosten;
Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. …

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. …

Orthopädische Versorgung

§ 5. (1) Hilfe nach § 2 Z 3 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Beschädigte, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten orthopädische Versorgung bei jedem Körperschaden.

(2) Hilfe nach § 2 Z 3 lit. a bis d ist nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu gewähren.

(3) Beschafft sich ein Beschädigter oder ein Hinterbliebener ein Körperersatzstück, ein orthopädisches oder anderes Hilfsmittel selbst, so sind ihm die Kosten zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die orthopädische Versorgung auf Grund dieses Bundesgesetzes durch diesen erfolgt wäre.

(4) Die unvermeidlichen Reisekosten (§ 9d), die einem Beschädigten oder Hinterbliebenen beim Bezuge, der Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln erwachsen, sind ihm nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zu ersetzen.

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10. (1) Leistungen nach § 2 Z 1, 7 und 9 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen sechs Monaten nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Beschädigten (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Für die Leistungen nach § 2 Z 2 bis 6 und Z 8 beträgt diese Frist zwei Jahre. Wird ein Antrag erst nach Ablauf der jeweils vorgesehenen Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß §§ 4 Abs. 5 und 6a unterliegen keiner Frist.

…"

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Da die Beschwerdeführerin ihre Anträge erst 15 Jahre nach der an ihr begangenen Straftat gestellt hat, besteht ein allfälliger Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 dritter Satz VOG erst ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats. Im Beschwerdefall ist somit ausschließlich die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Hilfeleistung für den Zeitraum ab hat.

2.2. Voraussetzung für den Ersatz von Verdienstentgang ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 1 Abs. 1 VOG), wobei auch die erzielbaren Einkünfte zu berücksichtigen sind (§ 3 Abs. 2 VOG).

Nach den übereinstimmenden Einschätzungen aller im arbeitsgerichtlichen Verfahren und im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu Wort gekommenen Sachverständigen - deren Gutachten die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist - sind die nach August 2007 bestehenden Gesundheitsschädigungen für die Berufsausübung nicht wesentlich und die Beschwerdeführerin ist danach in ihrem erlernten und zuletzt ausgeübten Beruf als Sekretärin voll einsatzfähig. Da sich die belangte Behörde auf diese nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten gestützt hat, erweist es sich nicht als rechtswidrig, wenn sie davon ausging, die Beschwerdeführerin habe ab keinen Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs.

Soweit die Beschwerdeführerin in Ansehung des beantragten Verdienstentganges die Kausalitätsbeurteilung der belangten Behörde kritisiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass die festgestellten Leiden - wie bereits das Arbeitsgericht, das die Kausalität im Berufsunfähigkeitspensionsverfahren nicht zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0226), festhielt - schon aufgrund ihrer mangelnden Schwere keinen Anspruch zu begründen vermögen. Es kommt somit nicht mehr darauf an, inwieweit die Gesundheitsschädigungen "verbrechenskausal" sind.

2.3. Zum Antrag auf orthopädische Versorgung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Zahnverlust habe psychische Ursachen, welche wiederum mit der Straftat zusammenhingen (eine Kausalität der 1992 erlittenen Straftat in physischer Hinsicht wurde in den zahnärztlichen Gutachten verneint und von der Beschwerdeführerin auch nie behauptet). Der belangten Behörde, die sich auf das von ihr eingeholte neurologische Gutachten stützte, ist nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausging, dass der Zahnverlust nicht auf psychische Ursachen zurückzuführen sei. Auch diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

2.4. Wenn in der Beschwerde schließlich behauptet wird, die belangte Behörde sei entgegen dem im Sachwalterschaftsverfahren verfassten psychiatrischen Gutachten davon ausgegangen, es liege keine psychische Erkrankung vor, so erweist sich dies als aktenwidrig. Die belangte Behörde ist lediglich davon ausgegangen, dass die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin zum überwiegenden Teil nicht "verbrechenskausal" war, wogegen auch das von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Gutachten nicht spricht, da es keine Kausalitätsbeurteilung enthält.

3. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am