VwGH vom 24.03.2011, 2008/09/0201

VwGH vom 24.03.2011, 2008/09/0201

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des S, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 34, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSW/Abt. 3/08115/1496389/2008, betreffend Versagung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom stellte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsbürger, den Antrag auf Ausstellung einer Arbeitserlaubnis nach § 14a Abs. 1 Z. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 14 Abs. 1 AuslBG abgelehnt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bzw. "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" sei, und auch keine Daueraufenthaltskarte oder eine im Inland ausgestellten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" besitze.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er ein türkischer Staatsbürger sei und vom bis zum mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen sei. In dieser Zeit habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung besessen und unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt gehabt. Der Beschwerdeführer sei vom bis zum selbständig Erwerbstätiger gewesen. Er sei vom bis zum bei der Ka-KEG (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof), vom bis zum bei der EL-KEG beschäftigt gewesen. Vom bis zum sei er bei der Ha-KEG unselbständig beschäftigt gewesen. Er sei ordnungsgemäß zur gesetzlichen Sozialversicherung gemeldet und verfüge über eine gesicherte Unterkunft. Der Beschwerdeführer sei in Österreich vollständig integriert und habe schon auf Grund von Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 einen Anspruch auf Erteilung oder Erneuerung einer Arbeitserlaubnis. Er sei vom bis zum somit fast durchgehend unselbständig beschäftigt gewesen.

Mit Schreiben vom hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Inhalt des § 14a Abs. 1 AuslBG vor und wies darauf hin, dass der ARB Nr. 1/80 durch § 4c Abs. 1 und 2 AuslBG umgesetzt würde. Dazu nahm der Beschwerdeführer keine Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 14a Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. In der Begründung fasste die belangte Behörde den Verfahrensgang zusammen, stellte den Inhalt des § 14a Abs. 1 AuslBG dar und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung darauf hingewiesen habe, dass er vom bis zum , vom bis zum und vom bis zum bei unterschiedlichen Dienstgebern unselbständig erwerbstätig gewesen sei. Sie vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdeführer "in den letzten 14 Monaten keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 14 Monaten" zurückgelegt habe.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 14a Abs. 1 und Abs. 1a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 101/2005, lautet:

"Arbeitserlaubnis

Voraussetzungen und Geltungsbereich

§ 14a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn er

1. in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war und rechtmäßig niedergelassen ist oder

2. Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind

(einschließlich Stief- und Adoptivkind) eines Ausländers gemäß Z 1 und bereits zwölf Monate rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen ist.

(1a) Zeiten einer Beschäftigung


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1.
gemäß § 3 Abs. 5 oder
2.
gemäß § 18 oder
3.
im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 oder
4.
als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) oder
5.
auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für
Künstler gemäß § 4a
werden nicht als Beschäftigungszeiten gemäß Abs. 1 Z 1 berücksichtigt."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die von der belangten Behörde auf der Grundlage der Berufungsangaben angenommenen Zeiten seiner Beschäftigung. Er hält den angefochtenen Bescheid aber im Wesentlichen deswegen für rechtswidrig, weil dieser entgegen § 58 Abs. 2 AVG keine ausreichende Begründung enthalte.
Zwar ist der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit ihrer Feststellung, der Beschwerdeführer habe "in den letzten 14 Monaten keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 14 Monaten" zurückgelegt, ein Irrtum unterlaufen. Es kann aber keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass sie damit ausdrücken wollte, der Beschwerdeführer habe im Sinne des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG in den letzten 14 Monaten "keine Beschäftigungszeiten im Ausmaß von 52 Wochen" zurückgelegt.
Der Beschwerdeführer zeigt auch im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil er nicht darlegt, dass er entgegen der Annahme der belangten Behörde doch im Sinne des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet erlaubt beschäftigt gewesen wäre oder im Sinne des § 14a Abs. 1 Z. 2 als Ehegatte oder unverheiratetes minderjähriges Kind eines Ausländers gemäß Z. 1 im Bundesgebiet niedergelassen sei.
Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer weder die zeitlichen Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 Z. 1 AuslBG noch die persönlichen Voraussetzungen des § 14a Abs. 1 Z. 2 AuslBG erfüllt, nicht als rechtswidrig zu befinden. Soweit auf allenfalls nach dem ARB Nr. 1/80 erworbene Rechte Bezug genommen wird, werden diese durch den angefochtenen Bescheid nicht berührt.
Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem im Beschwerdepunkt bezeichneten Recht auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis verletzt, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am