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VwGH vom 18.09.2012, 2010/11/0048

VwGH vom 18.09.2012, 2010/11/0048

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des WF in W, vertreten durch Mag. DDr. Ingeborg Guhswald, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Neue Welt-Gasse 5, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte, 1030 Wien, Ungargasse 53, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom , Zl. B 77/09-18/091118, Arzt Nr. 7559, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beitrag des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 2008 in näher genannter Höhe festgesetzt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, Bemessungsgrundlage seien die im Jahr 2005 bezogenen Einkünfte des Beschwerdeführers aus ärztlicher Tätigkeit, wozu einerseits auch seine Einkünfte als kaufmännischer Geschäftsführer der Dr. W. GesmbH, die auf dem Gebiet der Geburtshilfe unter Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe tätig sei, zählten, sowie andererseits seine Gewinnanteile aus der indirekten Beteiligung an dieser Gesellschaft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom , Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom meint - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen aufzugreifen.

2. Für das fortgesetzte Verfahren sei angemerkt: Soweit die Beschwerde im Übrigen geltend macht, die Tätigkeit des Beschwerdeführers als kaufmännischer Geschäftsführer der Dr. W. GesmbH sei keine ärztliche Tätigkeit und die daraus erzielten Einkünfte daher nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, so wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des (gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden) Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zl. 2011/11/0101, verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-76755