VwGH vom 20.04.2010, 2010/11/0047

VwGH vom 20.04.2010, 2010/11/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Dr. R Z in H, vertreten durch Dr. Stefan Denifl, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktplatz 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom , Zl. IVb- 212.26.12, betreffend Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung nach § 59 Ärztegesetz 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Ausübung des ärztlichen Berufes mangels Vorliegens der für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 iVm § 59 Abs. 1 Z 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) erloschen ist und der Beschwerdeführer aus der Ärzteliste zu streichen ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen Ärzteausweis gemäß § 63 ÄrzteG 1998 unverzüglich der Österreichischen Ärztekammer abzuliefern.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst den wesentlichen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung (des Bescheids der Österreichischen Ärztekammer vom ) und der dagegen erhobenen Berufung wieder und traf dann, nach Darstellung der im Berufungsverfahren aufgenommenen Beweise, folgende Feststellungen:

Der am geborene Beschwerdeführer führe in Österreich seit ca. 16 Jahren eine frauenärztliche Ordination in H, daneben eine weitere Ordination in der Schweiz.

Aus Anlass einer Beschwerde des Frauengesundheitszentrums FAM Vorarlberg sei am durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (idF: "BH") eine Überprüfung der damals neuen Ordinationsstätte des Beschwerdeführers gemäß § 29 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG 1984) durchgeführt worden. Auf Grund der festgestellten hygienischen Mängel habe die BH dem Beschwerdeführer am folgende Maßnahmen vorgeschrieben:


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"1.
Schwangerschaftsabbrüche und sonstige Operationen, die eine Narkose erforderlich machen, dürfen nur in Anwesenheit eines zweiten Arztes durchgeführt werden. Das Verabreichen von Narkosen durch eine Assistentin ist nicht zulässig.
2.
Die Abtreibungspräparate und sonstige Organabfälle müssen ordnungsgemäß entsorgt werden. Sollten sie nicht zur histologischen Untersuchung geschickt werden, müssen sie in speziellen Behältnissen, die über die Ärztekammer zu beziehen sind, in tiefgefrorenem Zustand gelagert werden, und anschließend einem konzessionierten Entsorger übergeben werden, der die Abfälle einer Verbrennung (EBS Wien) zuführt.
3.
Der Autoklav muss jährlich überprüft werden. Die Überprüfungsprotokolle sind zu archivieren. Das Überprüfungsprotokoll der letzten Überprüfung muss vorgelegt werden.
4.
Ein in der Expertisenliste der Österr. Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie und Präventivmedizin gelistetes Händedesinfektionsmittel muss vorhanden sein.
5.
Einmalhandschuhe müssen in greifbarer Nähe vorrätig sein.
6.
Die Küche muss funktionell getrennt werden (Kaffeekochen, Urinuntersuchung und Sterilisation unmittelbar nebeneinander ist nicht zulässig).
7.
Medikamentenkühlschrank und Lebensmittelkühlschrank sind strikt zu trennen. Im Medikamentenkühlschrank muss ein Thermometer mit Maximum- /Minimumanzeige vorhanden sein.
8.
Die aufgezogenen Medikamente sind aus dem Kühlschrank zu entfernen. Ein Weiterverwenden von aufgezogenen Medikamenten ist nicht zulässig.
9.
Im Badezimmer ist auf Reinlichkeit zu achten, das Stoffhandtuch und die Stückseife sind umgehend zu entfernen. Es ist ein Seifenspender und ein Einmalhandtuchhalter zu montieren. Die Badewanne ist zu reinigen.
10.
Zur Akupunktur dürfen nur Einmalakupunkturnadeln oder frisch sterilisierte Nadeln verwendet werden.
11.
Die Sauerstoffmaske an der Sauerstoffflasche ist zu erneuern.
12.
Die durch Sterilisation abgeblätterten Hegarstifte sind umgehend zu ersetzen.
13.
Die Sterilisation des Operationsgerätes muss in genormten, mit Deckel verschließbaren Sterilgutkassetten durchgeführt werden. In diesen Sterilgutkassetten kann das Sterilgut auch gelagert werden.
14.
Mit den Reinigungskräften der Ordination muss ein schriftlicher Hygieneplan erarbeitet werden, in dem festgesetzt ist, mit welchem Mittel in welcher Konzentration welche Flächen wann gereinigt und desinfiziert werden."

Der Beschwerdeführer habe dazu mit Schreiben vom dahin Stellung genommen, dass die beanstandeten sanitätspolizeilichen Unregelmäßigkeiten von ihm behoben worden seien, er bestrebt sei, seine Ordination in Zukunft in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, und um die Vornahme einer weiteren Kontrolle ersucht.

Bei einer am durch den Amtsarzt der BH durchgeführten weiteren Überprüfung habe sich ergeben, dass bis auf die Punkte 2 und 3 des Überprüfungsprotokolls vom alle hygienischen Mängel behoben worden seien. Im Überprüfungsprotokoll vom sei - zusammengefasst und näher begründet - festzuhalten, dass die Auflagen Nr. 2 und 3 nach wie vor nicht erfüllt würden. Ob die Auflage Nr. 1, wonach Vollnarkosen nur in Anwesenheit eines zweiten Arztes durchgeführt werden dürfen, nunmehr erfüllt werde, sei nicht nachprüfbar.

Daraufhin habe die BH mit (unangefochten gebliebenem) Bescheid vom dem Beschwerdeführer näher spezifizierte Auflagen zur Einhaltung der hygienischen Anforderungen hinsichtlich der Aufbewahrung der in der Ordination anfallenden Organabfälle und der Desinfektion des in der Ordination verwendeten Autoklaven erteilt, wobei der Beschwerdeführer in weiterer Folge die entsprechenden Nachweise erbracht habe.

Auf Grund der bei der amtsärztlichen Überprüfung vom festgestellten Mängel sei der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg (idF: "UVS") vom einer Übertretung des § 29 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 ÄrzteG 1984 schuldig erkannt worden. Danach hätten folgende Hygienemängel bestanden:


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"-
das Bad enthält ein Gemeinschaftshandtuch, das sowohl von den Bediensteten, den Patientinnen als auch vom Beschuldigten selbst verwendet wird
-
die Sauerstoffmaske ist verschmutzt
-
zwei Hegarstifte sind durch die Sterilisation teilweise abgeblättert
-
in der Teeküche wird sterilisiert, Harn untersucht und Kaffee sowie Tee zubereitet
-
die Badewanne ist verdreckt."

Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom sei der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, im Mai 1997 ein falsches Beweismittel, nämlich eine falsche Bestätigung bezüglich tatsächlich nicht erfolgter Wahrnehmungen über Drohungen der Ehegattin des Beschwerdeführers gegen diesen in einem gegen ihn anhängigen Scheidungsverfahren gebraucht und dadurch das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB begangen zu haben. Hinsichtlich weiterer gegen ihn erhobener strafgerichtlicher Vorwürfe sei der Beschwerdeführer mit dem genannten Urteil des Landesgerichtes Feldkirch gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen bzw. das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Feldkirch gemäß § 109 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer vom sei der Beschwerdeführer der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung des Ansehens der Ärzteschaft (§§ 22, 29 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1984) für schuldig erkannt worden.

Danach habe er in der Zeit von September 1996 bis März 1998 im Zuge von durch ihn durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen MG, die er in seiner Ordination als Arzthilfe beschäftigt habe, obwohl sie über keinerlei medizinische Ausbildung verfügte, beauftragt, ihm zu assistieren und bei der Narkosenachgabe behilflich zu sein, wobei MG zeitweise selbständig und ohne entsprechende ärztliche Kontrolle den Patientinnen Narkosemittel nachgespritzt habe (Spruchpunkt 1a), sowie in der Zeit von August 1997 bis März 1998 eine weitere in seiner Ordination als Hilfskraft Beschäftigte, die über keinerlei medizinische Ausbildung verfügte, RL, bei drei bis vier Schwangerschaftsunterbrechungen beauftragt, den Patientinnen Narkosemittel nachzuspritzen (Spruchpunkt 1b).

Die Vorwürfe zu Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses hätten sich - unter Bezugnahme auf die im zitierten Bescheid des UVS vom umschriebenen hygienischen Mängel - auf die Nichteinhaltung der Verpflichtung, die Ordinationsstätte in einem den hygienischen Anforderungen entsprechenden Zustand zu halten, bezogen.

Dem Beschwerdeführer sei weiters mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der BH vom zur Last gelegt worden, am neben den Containern beim Altstoffsammelzentrum in H gefährliche Abfälle, nämlich in einer Arztordination anfallenden Müll wie benutzte Spritzen mit Nadeln, Arzneiverpackungen aus Metall, Glas und Kunststoff, abgelagert zu haben, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gelagert werden dürfen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 begangen.

Ein gegen den Beschwerdeführer vom Landesgericht Feldkirch nach §§ 88 Abs. 1 und 4 iVm 81 Z 1 StGB eingeleitetes Strafverfahren wegen des Verdachts, bei einem am in seiner Praxis durchgeführten Schwangerschaftsabbruch auf Grund mangelnder Hygiene eine lebensbedrohliche Sepsis bei der Patientin Ö. ausgelöst zu haben, indem er unsteriles Material verwendete, als er den Schwangerschaftsabbruch durchführte, sei von der Staatsanwaltschaft Feldkirch gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, weil auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens letztlich kein Kausalitätsnachweis dafür erbracht werden hätte können, dass der septische Schock der Patientin auf einen Behandlungsfehler bzw. mangelnde hygienische Verhältnisse in der Praxis des Beschwerdeführers zurückzuführen gewesen sei.

Anlässlich einer weiteren sanitätspolizeilichen Überprüfung der Ordinationsstätte des Beschwerdeführers am sei im amtsärztlichen Überprüfungsprotokoll unter anderem Folgendes festgehalten worden:

" Um eine weitere hygienische einwandfreie Betriebsführung der ärztlichen Ordination (des Beschwerdeführers) zu gewährleisten, sind folgende Maßnahmen umzusetzen:


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1.
Gemäß § 51 Ärztegesetz 1998 ist der Arzt verpflichtet Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung, die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen und therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der zur Identifizierung dieser Arzneispezialitäten und der jeweiligen Chargen im Sinne des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetzes erforderlichen Daten zu führen. Den Aufzeichnungen des (Beschwerdeführers) betreffend Frau Ö ist nicht zu entnehmen, ob der Schwangerschaftsabbruch in Vollnarkose oder in lokaler Betäubung durchgeführt wurde. Weiters liegt kein Operationsprotokoll vor, in dem Beginn und Ende der Operation, Art und Name der verabreichten Medikamente bzw. Narkosemittel incl. der Chargennummer angeführt sind. Die geführte Dokumentation entspricht nicht § 51 Ärztegesetz.
2.
Es ist nicht zulässig, dass Narkose und Operation von einem Arzt allein durchgeführt werden. Laut Aussage von Frau Ö war bei der Narkose kein zweiter Arzt für die Narkose anwesend. (Der Beschwerdeführer) teilte mit, dass ein zweiter Arzt anwesend gewesen sei, verweigerte jedoch die Bekanntgabe des Namens, weshalb eine Überprüfung des Sachverhaltes nicht möglich ist und anzunehmen ist, dass kein zweiter Arzt die Narkose durchgeführt hat. Bei jeder Operation, die eine Narkose erforderlich macht, ist ein zweiter Arzt, der zur Durchführung von Narkosen berechtigt ist, beizuziehen. Zur Nachvollziehbarkeit sind darüber Aufzeichnungen zu führen.
3.
Die Entsorgung der Abtreibungspräparate bleibt unklar. (Der Beschwerdeführer) verweigerte die Aussage über die Anzahl der durchgeführten Operationen und wollte bzw. konnte keine Übernahmebestätigung der Firma B für medizinischen Sondermüll vorzeigen. Die Mitteilung, dass ein externer Histologe in der Ordination die Präparate untersuche und dann mitnehme, ist nicht nachvollziehbar. Zur Nachvollziehbarkeit der Abfallentsorgung gemäß ÖNORM S 2104 sind Aufzeichnungen über die anfallenden Organabfälle und die Entsorgung derselben zu führen.
4.
Sämtliche abgelaufene Medikamente sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Sofern ein 'Gedächtnisstütze' zur Wiederbeschaffung dieser Medikamente erforderlich ist, ist die Packung ohne Inhalt ausreichend.
5.
Sämtliche abgelaufene Desinfektionsmittel sind aus der Ordination zu entfernen, da die Desinfektionsleistung durch teilweise jahrelang abgelaufene Desinfektionsmittel nicht mehr gewährleistet ist.
6.
Werden mehrere Schwangerschaftsabbrüche an einem Tag durchgeführt, so ist zwischen den Schwangerschaftsabbrüchen der Behandlungsraum einer gründlichen Reinigung und Desinfektion zu unterziehen. Eine einmalige Desinfektion nach Betriebsende ist nicht ausreichend.
7.
Der verwendete Autoklav entspricht nicht dem Medizinproduktegesetz (BGB. Nr. 457/1996 in der geltenden Fassung), da dieses Gerät über keinerlei Dokumentation und Kontrolle über den ordnungsgemäßen Sterilisationsablauf verfügt. Gemäß § 93 darf die Sterilisation von Medizinprodukten in Einrichtungen des Gesundheitswesens nur mit geeigneten validierten Verfahren durchgeführt werden. Eine einmalige technische und hygienische Überprüfung pro Jahr ist kein Garant für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Sterilisation. Weiters ist im verwendeten Autoklav MELAG Typ 23 die Sterilisation in Sterilgutkassetten nicht zulässig, da das Gerät nicht über ein fraktioniertes Vakuumverfahren verfügt. Ebenfalls ist die Sterilisation in offenen Tassen nicht zulässig, da sich der Sterilisator in der Küche befindet und somit das Sterilgut offen durch die Küche über den Gang in den Behandlungsraum getragen werden muss. Eine Rekontamination nach der Sterilisation kann deshalb nicht ausgeschlossen werden. Zudem sind die laut (dem Beschwerdeführer) verwendeten, jedoch für diesen Autoklav nicht zulässigen, Sterilgutkassetten verschmutzt und teilweise verrostet. Eine ordnungsgemäße Sterilisation der Operationsinstrumente muss sichergestellt sein.
8.
Der Behandlungsraum bzw. der Raum, in dem die Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, entspricht nicht dem hygienischen Standard. Die Sitzfläche des gynäkologischen Stuhles ist teilweise aufgeplatzt, blättert ab, zeigt schwarze Verfärbungen. Als Fußbodenbeläge sind auf dem Parkettboden zwei Spannteppiche ausgelegt, die - sofern sie mit Blut oder Exkrementen kontaminiert sind - nicht mehr gereinigt werden können. Eine Desinfektionsmittellösung wird in einem Behälter offen vorrätig gehalten und offensichtlich am nächsten Tag wieder verwendet. Die Missstände sind zu beheben.
9.
Die Beatmungsmasken sind verstaubt, da sie offen in einer Kiste gelagert werden und zum Teil mit Sekret verschmutzt. Beim Ambubeutel blättert der Gummi teilweise ab. Die Missstände sind zu beheben.
10.
In der Toilette und im Badezimmer sind unverändert Stückseifen und Gemeinschaftshandtücher zu finden, was einen hygienischen Missstand darstellt. Diese sind zu entfernen."

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg (idF: "LH") vom seien daraufhin dem Beschwerdeführer gemäß § 56 Abs. 2 ÄrzteG 1998 folgende Auflagen erteilt worden:


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"1.
Die abgelaufenen Medikamente Augmentin, Narcanti und Amoxilan sind zu entfernen.
2.
Das Sterilium für die Händedesinfektion, das abgelaufen ist, und das abgelaufene Sekuseptpulver sind zu entfernen und durch gleichartige Prdukte zu ersetzen.
3.
Die beim Autoklaven MELAG Typ 23 verwendeten Sterilgutkassetten sind zu entfernen und der Autoklav MELAG Typ 23 ist im Behandlungsraum aufzustellen.
4.
Die Sitzfläche des gynäkologischen Stuhles ist zu ersetzen.
5.
Die im Behandlungsraum aufgelegten Spannteppiche sind zu entfernen.
6.
Für die Aufbewahrung der Desinfektionsmittellösung ist ein geschlossener Behälter anzuschaffen und zu verwenden.
7.
Die verwendeten Beatmungsmasken und der verwendete Ambubeutel sind aus der Ordinationsstätte zu entfernen und gleichwertige Produkte anzuschaffen.
8.
Aus dem Badezimmer sind die Stückseifen und die Gemeinschaftshandtücher zu entfernen.
9.
Der Behandlungsraum ist nach jedem Schwangerschaftsabbruch zu desinfizieren; hierüber sind Aufzeichnungen zu führen und auf Verlangen vorzulegen.
10.
Den Auflagen 1 bis 9 ist unverzüglich zu entsprechen und dies gegenüber der Sanitätsbehörde spätestens binnen 2 Wochen nach Bescheidzustellung zu bestätigen."

Auf Basis des Überprüfungsprotokolls der BH vom habe Univ. Prof. Dr. H, Facharzt für Chirurgie und Hygiene, am ein hygienisches Fachgutachten erstattet, in dem er zusammenfassend Folgendes ausgeführt habe:

" Zusammenfassung:

Die behördliche Visitation der Ordination des (Beschwerdeführers) laut vorliegendem Überprüfungsprotokoll ergab den Eindruck einer allgemeinen Schlampigkeit. Aus hygienischer Sicht sind schwere Mängel feststellbar, begründet durch grob fahrlässigen Umgang mit abgelaufenen Desinfektionsmitteln und der Übertretung gültiger Vorschriften. Damit ist auch eine Gefährdung von Patienten gegeben. Es werden in der Ordination weiters Eingriffe durchgeführt, die unter katastrophalen hygienischen Bedingungen unter Außerachtlassung der gesetzlichen und normativen Vorgaben durchgeführt werden. Eingriffe unter diesen Bedingungen stellen ein enorm hohes Risiko für die Patienten dar, für den Laien sind diese schweren Mängel nicht erkennbar.

Die fehlende Ausstattung, die unklare elektrotechnische Qualifizierung, insbesondere auch der leichtfertige Umgang mit abgelaufenen Arzneimitteln und Desinfektionsmitteln, die fehlenden Standards und die festgestellte erhebliche makroskopische Verschmutzung der Praxis zwingen den Gutachter der Behörde und der Schiedskommission auf der Basis des vorgelegten Visitationsbefundes mitzuteilen, dass eine erhebliche Gefahr der Übertragung ansteckender Erkrankungen besteht. Es scheint geboten, ein Verbot von weiteren Eingriffen und Untersuchungen zu empfehlen."

Daraufhin habe die BH mit - dem Beschwerdeführer am zugestellten - Bescheid vom gemäß § 56 Abs. 3 ÄrzteG 1998 iVm § 57 Abs. 1 AVG die sofortige Sperre der Ordinationsstätte des Beschwerdeführers am Standort in H verfügt, weil angesichts der festgestellten Mängel Missstände bestünden, die eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Patienten mit sich brächten.

Der Beschwerdeführer habe gegen diesen Bescheid Vorstellung erhoben und vorgebracht, die Auflagen des Bescheids vom erfüllt zu haben, weshalb am gemäß § 56 Abs. 1 ÄrzteG 1998 eine - angekündigte - Überprüfung der Ordinationsstätte erfolgt sei. Im diesbezüglichen Überprüfungsprotokoll der BH vom werde Folgendes ausgeführt:

" Zusammenfassung über die Erfüllung der Auflagen vom

Bescheid vom :


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ad 1.
Teilweise erfüllt Die abgelaufenen Medikamente Augmentin, Narcanti und Amoxilan wurden entfernt. Die teilweise über zehn Jahre abgelaufenen Medikamente aus dem Notfallkoffer und die abgelaufenen Spritzen, Kanülen, Venflon, Verbandsmaterialien und Einwegkatheter wurden nicht entfernt.
ad 2.
Teilweise erfüllt Das Sekuseptpulver wurde ausgetauscht, wobei keinerlei Maßnahmen getroffen wurden, eine richtig konzentrierte Desinfektionsmittellösung herzustellen. Ein Gefäß mit geeichtem Inhalt ist anzuschaffen.
ad 3.
Nicht erfüllt. Der Autoklav MELAG Typ 23 wurde behelfsmäßig auf den Boden der Ordination gestellt, wo er jedoch nicht betrieben wird.
ad 4.
Erfüllt Die Sitzfläche des gynäkologischen Stuhls wurde ersetzt, eine entsprechende Bestätigung der Fachfirma über die Wasser- und Desinfektionsmittel-Beständigkeit wird nachgereicht.
ad 5.
Nicht erfüllt. Unverändert ist ein alter, verschmutzter, umgedrehter Schutzläufer unter dem Behandlungsstuhl, der sich in den Ecken und auf der Behandlungsseite aufrollt.
ad 6.
Nicht erfüllt.
ad 7.
Nicht erfüllt.
ad 8.
Erfüllt.
ad 9.
Nicht erfüllt. Ein Hygieneplan, welchem zu entnehmen ist, wer, wann, was, mit welchem Mittel reinigt oder desinfiziert, liegt nicht vor. Ebenso wurden seit der letzten Visitation keine Desinfektionen durchgeführt. Es können keine Aufzeichnungen über durchgeführte Hygienemaßnahmen vorgezeigt werden.

Als weitere hygienische Missstände wurden festgestellt:


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1.
Die im Notfallkoffer befindlichen Trachealtuben zur Intubation im Notfall oder bei Inhalationsnarkosen sind kein steril verpacktes Einwegmaterial. Mehrere unverpackte Tuben liegen im Notfallkoffer in einem Beutel, sind optisch verschmutzt und unansehnlich. Neue, steril verpackte Einwegtuben sind anzuschaffen.
2.
Der Ambubeutel ist veraltet, verschmutzt, teilweise aus Leder, der aufblasbare Abdichtring zwischen Beatmungsmaske und Gesicht ist defekt. Ein neuer Ambubeutel und funktionstüchtige Beatmungsmasken in verschiedenen Größen sind anzuschaffen.
3.
Der Sauger, der laut (Beschwerdeführer) in Verwendung ist, um Luftwege und Mundraum abzusaugen, ist veraltet, nicht mehr voll funktionstüchtig und verschmutzt. Zudem ist es ein mechanischer Sauger, der mit Fußbetrieb zu betätigen ist. In einem Notfall ist dies nicht praktikabel. Es muss ein neuer automatischer Sauger, hygienisch entsprechend, angeschafft werden.
4.
Sämtliche abgelaufene Blutröhrchen, Verbandsmaterial, Gerätschaften, Spritzen, Kanülen und Katheter müssen entsorgt werden.
5.
Im Notfallkoffer müssen die abgelaufenen Medikamente entsorgt und neue Notfallmedikamente angeschafft werden.
6.
Ein Händedesinfektionsspender muss angeschafft werden.
7.
Eine Sprühdesinfektion zur Desinfektion des Stuhles und der Arbeitsflächen ist nicht zulässig. Es darf ausschließlich eine Wischdesinfektion zur Anwendung kommen. Auf die Einwirkzeit des Desinfektionsmittels ist zu achten.
8.
Es müssen genormte Gefäße zur Herstellung einer korrekt konzentrierten Desinfektionsmittellösung angeschafft werden.
9.
Die kleine Sauerstoffflasche im Notfallkoffer muss entsorgt oder regelmäßig überprüft werden.
10.
Die 'Kochhandschuhe' und die gestrickten Fingerlinge sind zu entfernen. Sie sind durch geeignetes medizinisches Material zu ersetzen. Dies müssen entweder Einweghandschuhe sein oder sie müssen nach jeder Benützung gewaschen werden."

Im Überprüfungsprotokoll werde weiters ausgeführt, dass entgegen der Sperre der Ordinationsstätte gemäß dem Bescheid der BH vom und der Untersagung der Berufsausübung durch Bescheid des LH vom während der amtsärztlichen Überprüfung mehrere Patientinnen in die Ordination gekommen seien.

Auf Grund der Ergebnisse der am durchgeführten Überprüfung der Ordinationsstätte habe die BH mit Bescheid vom gemäß § 56 Abs. 3 ÄrzteG 1998 die Sperre der Ordinationsstätte des Beschwerdeführers in H bis zur Behebung näher bezeichneter Missstände verfügt.

Nachdem der Beschwerdeführer am mitgeteilt habe, die beanstandeten Mängel beseitigt zu haben, hätten am und am nochmals angekündigte Überprüfungen gemäß § 56 Abs. 1 ÄrzteG 1998 durch die BH stattgefunden, die ergeben hätten, dass nunmehr sämtliche Auflagen der Bescheide der BH bzw. des LH umgesetzt bzw. erfüllt worden seien. Mit Schreiben vom habe daraufhin die BH dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Sperre der Ordinationsstätte aufgehoben sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des UVS vom sei dem Beschwerdeführer angelastet worden, er habe es zu verantworten, dass sich seine Ordinationsstätte in H bei einer Überprüfung am nicht in einem solchen Zustand befunden habe, dass sie den hygienischen Anforderungen entsprochen habe. Bei der Überprüfung seien folgende Hygienemängel festgestellt worden:


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"-
Die im Notfallkoffer befindlichen Trachealtuben zur Intubation im Notfall oder bei Inhalationsnarkose waren verschmutzt.
-
Der Sauger, der dazu bestimmt ist, Luftwege und Mundraum abzusaugen, war verschmutzt.
-
Es waren abgelaufene Blutröhrchen, Verbandmaterial, Gerätschaften, Spritzen, Kanülen und Katheter vorhanden.
-
Es war kein Händedesinfektionsspender vorhanden.
-
Es lag kein Hygieneplan, welchem zu entnehmen ist, wer, wann, was, mit welchem Mittel reinigt oder desinfiziert, vor. Es konnten keine Aufzeichnungen über durchgeführte Hygienemaßnahmen vorgezeigt werden."

Der UVS habe es nicht nur als erwiesen angesehen, dass die bezeichneten Mängel vorgelegen seien, sondern auch, dass die Ordination am entgegen dem Bescheid der BH offen gehalten worden sei.

Mit Bescheid vom , dem Beschwerdeführer am zugestellt, habe der LH dem Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 ÄrzteG 1998 iVm § 57 Abs. 1 AVG die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht Feldkirch eingeleiteten Strafverfahrens und eines bei der BH anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens untersagt.

Im Zuge dieses Verfahrens sei ein Gutachten des Amtsarztes der BH darüber eingeholt worden, ob es sich bei den anlässlich der Überprüfung vom festgestellten Missständen um grobe Verfehlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes handle, und welche gesundheitlichen Risken eine Behandlung von Patientinnen unter den im Überprüfungsprotokoll geschilderten Umständen haben könnten. Der Amtsarzt habe ausgeführt, dass die beschriebenen Mängel einen hygienischen Missstand darstellten, der zu einer Lebensgefährdung von Patienten führen könne (was näher begründet wurde).

Nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden, woraufhin der LH mit Bescheid vom das mit Bescheid vom verfügte vorläufige Berufsausübungsverbot über den Beschwerdeführer aufgehoben habe.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des UVS vom sei dem Beschwerdeführer angelastet worden, er habe es zu verantworten, dass seine Ordinationsstätte in H insofern nicht den hygienischen Anforderungen entsprochen habe, als die Patientenunterlage des Untersuchungsstuhls vor der Untersuchung einer Patientin am nicht gewechselt worden war. Der Beschwerdeführer habe deshalb § 56 Abs. 1 iVm § 199 Abs. 3 ÄrzteG 1998 übertreten.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des UVS vom sei dem Beschwerdeführer überdies angelastet worden, er habe, obwohl ihm mit Bescheid des LH vom die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt worden sei, am die Ordination geöffnet gehalten, wobei an diesem Tag mehrere Patientinnen in der Ordination erschienen seien, von denen zumindest zwei einen Termin gehabt hätten; der Beschwerdeführer habe weiters im Zeitraum von bis ärztliche Konsultationen in seiner Ordination durchgeführt. Er habe dadurch § 62 Abs. 1 iVm § 199 Abs. 1 ÄrzteG 1998 übertreten.

Im Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer - was im Einzelnen dargelegt wurde - sowohl gegen die mit Bescheid der BH vom verfügte Sperre der Ordinationsstätte als auch gegen das mit Bescheid des LH vom verfügte vorläufige Berufsausübungsverbot verstoßen habe.

Zudem sei auf Grund eines Schreibens einer Apotheke in H über "bedenklich auffällige Modalitäten" im Zusammenhang mit der Einlösung eines vom Beschwerdeführer ausgestellten Rezepts im Zusammenhalt mit den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer ein Rezept mit der bloßen Angabe der Tagesdosis ohne Bezeichnung des Arzneimittels ausgestellt habe.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde Folgendes aus:

Gemäß § 4 ÄrzteG 1998 bedürfe es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt des Nachweises der Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. Zu den allgemeinen Erfordernissen in diesem Sinne sei u.a. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998) zu zählen.

Gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erlösche die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung. Nach Abs. 2 seien die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung durch Abs. 1 auch von Amts wegen wahrzunehmen.

Der durch die Novelle BGBl. Nr. 100/1994 in das ÄrzteG 1984 eingefügte Begriff der Vertrauenswürdigkeit werde im Gesetz nicht definiert. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Zl. 97/11/0317, diesbezüglich ausgeführt, dass dieser Begriff im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs, nämlich im Sinne eines Sich-Verlassen-Könnens auf eine Person, zu verstehen sei. Vertrauenswürdig sei eine Person dann, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermöge. Dabei seien insbesondere strafbare Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes, aber auch sonstige Straftaten geeignet, die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes zu erschüttern, sofern sich darin ein Charakter manifestiere, der auch in Zukunft die Begehung strafbarer Handlungen bei der Ausübung des ärztlichen Berufes erwarten lasse. Da es sich beim Erlöschen der Berechtigung zur Berufsausübung und der Streichung aus der Ärzteliste wegen Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten handle, sei auch zu prüfen, ob der Mangel der Vertrauenswürdigkeit auch noch im Zeitpunkt eines rechtswirksamen Ausspruchs nach § 59 ÄrzteG 1998 gegeben sei.

Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach nur eine gerichtliche Straftat die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes erschüttern könne, erscheine vor diesem Hintergrund ebenso verfehlt wie die Meinung, bei den festgestellten Mängeln und Missständen handle es sich bloß um geringfügige:

Der Entscheidung liege ein Beobachtungszeitraum von mehr als zehn Jahren zu Grunde, wobei auffalle, dass der Beschwerdeführer im Lauf dieser Zeit kontinuierlich gegen seine Verpflichtungen als Arzt verstoßen habe. Entgegen seinen Beteuerungen nach der am durchgeführten sanitätspolizeilichen Überprüfung seiner damals neuen Ordinationsstätte, er werde bemüht sein, die hygienischen Zustände in seiner Ordination in Ordnung zu halten, seien über die Jahre immer wieder sanitätspolizeiliche Unregelmäßigkeiten seitens der Behörden festgestellt worden. Die belangte Behörde habe sich bei ihren diesbezüglichen Feststellungen auf in Rechtskraft erwachsene und damit bindende Strafbescheide stützen können.

Die gravierenden hygienischen Missstände beim Betrieb der Ordinationsstätte des Beschwerdeführers bedeuteten ebenso einen Verstoß gegen ärztliche Berufspflichten wie die Beiziehung nicht entsprechend ausgebildeten Hilfspersonals zu unter Narkose durchgeführten operativen Eingriffen - ohne Beiziehung eines Narkosearztes - und stellten eine konkrete Gefährdung von Patientinnen dar. Auch die durch den Beschwerdeführer vorgenommene illegale Ablagerung gefährlicher Abfälle zeige die besondere Verantwortungslosigkeit des Beschwerdeführers, der gerade auf Grund seiner medizinischen Berufskenntnisse über die Gefährlichkeit dieses Verhaltens Bescheid wissen müsse.

Hervorzuheben sei weiters, dass ungeachtet der Aufforderung zur Beseitigung der am festgestellten hygienischen Mängel die am durchgeführte sanitätspolizeiliche Überprüfung nicht nur ergeben habe, dass die Mängel bloß teilweise beseitigt worden seien, vielmehr seien weitere gravierende hygienische Missstände festgestellt worden.

Gravierend erscheine zudem, dass der Beschwerdeführer mehrfach gegen die Sperre der Ordinationsstätte und die Untersagung der Ausübung des ärztlichen Berufes verstoßen habe. Dies zeige, dass ihm die Bereitschaft fehle, sich an behördliche Verfügungen zu halten.

Dieses über die Jahre hindurch beobachtete Verhalten des Beschwerdeführers, das nicht nur zu zahlreichen Vorschreibungen von zu beseitigenden hygienischen Missständen, sondern auch zu zahlreichen rechtskräftigen Bestrafungen (wegen Verwaltungsübertretungen, teilweise im Wiederholungsfall) geführt hätte, zeige, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die ihn treffenden Verpflichtungen einzuhalten, vielmehr bereit sei, seine Patientinnen und Dritte zusätzlichen gesundheitlichen Risken auszusetzen. Letzteres sei als besonders erschwerend hervorzuheben, weil gerade von einem Arzt zu erwarten sei, dass er unter allen Umständen bemüht sei, zusätzliche gesundheitliche Risiken seiner ihm anvertrauter Patienten zu vermeiden und vorhandene Gesundheitsgefährdungen umgehend zu beseitigen. Gerade diese erforderlichen Eigenschaften seien beim Beschwerdeführer nicht erkennbar.

Auch wenn der bisherigen Judikatur betreffend die mangelnde Vertrauenswürdigkeit eines Arztes Fälle zu Grunde gelegen seien, die gerichtliche Verurteilungen zum Gegenstand gehabt hätten, könne daraus nicht geschlossen werden, dass nur solches zum Wegfall der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes führen könne. Zwar lägen im vorliegenden Fall "nur" Verwaltungsübertretungen vor, jedoch lasse sich auf Grund des doch beträchtlichen Beobachtungszeitraums beim Beschwerdeführer eine Geisteshaltung erkennen, die erwarten lasse, dass er auch in Hinkunft nicht gewillt sei, seinen ihn als Arzt treffenden Verpflichtungen nachzukommen. Es sei ihm nicht nur ein grundsätzliches mangelndes Hygienebewusstsein zu unterstellen, sondern auch fehlende Einsichtsfähigkeit in die Gesundheit und das Leben von Patienten und Dritten gefährdende Verhaltensweisen.

Bedenke man, dass einem Arzt die hohen Rechtsgüter der Gesundheit, körperliche Unversehrtheit und das Leben von Menschen anvertraut würden, seien Verstöße eines Arztes gegen diese Werte besonders schwerwiegend; vor allem auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Sonderfachs Gynäkologie, in dem der Beschwerdeführer tätig sei, wo es um die Berücksichtigung spezieller Patienteninteressen sowie um die psychische und körperliche Integrität von Patientinnen in besonderen Lebenssituationen gehe. In dem über die Jahre hindurch beobachteten Verhalten des Beschwerdeführers manifestiere sich eine Bereitschaft, auch weiterhin beharrlich gegen die grundlegenden Verpflichtungen eines Arztes zu verstoßen. Überdies lasse der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bereitschaft erkennen, sein ärztliches Wirken auf der Basis einer auch nur ansatzweisen Schuldeinsicht normgerecht und standesgemäß zu modifizieren.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers könne aus der Tatsache, dass die Sperre der Ordinationsstätte wieder aufgehoben worden sei, nicht abgeleitet werden, es habe sich nur um geringe Missstände und Mängel gehandelt. Vielmehr liege es in der Natur der Sache, dass bei Beseitigung der Missstände die Behörde zur Aufhebung der Ordinationssperre verpflichtet sei. Es könne aber aus dem Faktum der Aufhebung der Sperre nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer würde künftig seien Verpflichtungen nachkommen, habe er doch in den letzten zehn Jahren im Gegenteil gezeigt, dass er nicht bestrebt sei, Missstände nachhaltig zu beseitigen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF BGBl. I Nr. 144/2009 (ÄrzteG 1998), von Bedeutung:

"Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind


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...
3.
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

...

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

...

(5) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch

1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates ...

zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt.

...

Ordinationsstätten

§ 56. (1) Der Arzt ist verpflichtet, seine Ordinationsstätte


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1.
in einem solchen Zustand zu halten, dass sie den hygienischen Anforderungen entspricht,
2.
den fachspezifischen Qualitätsstandards entsprechend zu betreiben und
...

(2) Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ordinationsstätte zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß sie den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Der Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

(3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.

...

Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung,

Streichung aus der Ärzteliste

§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:


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1.
durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
2.
wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,
...

(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. ...

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 62. (1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie


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...
2.
ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
3.
ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.

...

Einziehung des Ärzteausweises

§ 63. Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (§ 59) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß § 15 Abs. 5 ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis (§ 27 Abs. 7) der Österreichischen Ärztekammer unverzüglich abzuliefern. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Ausweises trifft weiters Personen, bei denen der ursprünglich bestandene Mangel der Erfordernisse zur ärztlichen Berufsausübung nachträglich hervorgekommen ist und die daher aus der Ärzteliste gestrichen worden sind (§ 59 Abs. 3). Wird die Bescheinigung oder der Ausweis nicht abgeliefert, so hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz (§ 47) zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer den Ärzteausweis zwangsweise einzuziehen und dieser zu übersenden.

...

Disziplinarvergehen

§ 136 (1) Ärzte machen sich eines Disziplinarvergehens

schuldig, wenn sie im Inland oder im Ausland

1. das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch ihr Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigen oder

2. die Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie sich anläßlich der Promotion zum Doctor medicinae universae verpflichtet haben oder zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

...

Strafbestimmungen

§ 199 ...

(3) Wer den im § 3 Abs. 1 oder 3, § 12 Abs. 3, § 12a Abs. 4,

§ 15 Abs. 5, § 27 Abs. 2 oder Abs. 7 zweiter Satz, § 29 Abs. 1,

§ 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 35 Abs. 7, § 36, § 37 Abs. 1 oder 8,

§ 43 Abs. 2, 3, 4 oder 6, § 45 Abs. 3 oder 4, § 46, § 47 Abs. 1,

§ 48, § 49, § 50 Abs. 1 oder 3, § 50a, § 50b, § 51, § 52 Abs. 2,

§ 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 55, § 56 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 63, § 89 oder § 194 erster Satz enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar."

2. Die Beschwerde wendet sich - auf Sachverhaltsebene - nicht gegen die von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, bei den festgestellten Mängeln handle es sich nicht um solche, welche die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen könnten.

Es sind daher der rechtlichen Beurteilung die von der belangten Behörde getroffenen, oben zusammengefasst wiedergegebenen Feststellungen zu Grunde zu legen.

3. Davon ausgehend erweist sich die Beschwerde als unbegründet:

3.1. Die Auffassung der Beschwerde, der Verlust der Vertrauenswürdigkeit könne nur durch die Begehung von Straftaten herbeigeführt werden, ist verfehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat vielmehr schon im Erkenntnis vom , Zl. 2003/11/0252, mit näherer Begründung dargelegt, dass der Verlust der Vertrauenswürdigkeit nicht nur durch Straftaten herbeigeführt werden kann, sondern auch durch Berufspflichtverletzungen, die nach ihrer Art und Schwere mit den in § 27 Abs. 3 (nunmehr Abs. 5) ÄrzteG 1998 angesprochenen strafbaren Handlungen vergleichbar sind.

Nach dem zitierten Erkenntnis ist daher, um einen allfälligen Verlust der Vertrauenswürdigkeit beurteilen zu können, zunächst zu prüfen, ob der betreffende Arzt überhaupt eine Verletzung von Berufspflichten, zu deren Einhaltung er im Sinn des § 136 Abs. 1 Z 2 Ärztegesetz 1998 verpflichtet ist, begangen hat, und sodann unter Berücksichtigung eines allfälligen seitherigen Wohlverhaltens zu bewerten, ob diese Pflichtverletzung derart erheblich ist, dass eine weitere Bejahung der Vertrauenswürdigkeit des Arztes ausgeschlossen werden muss.

3.2. Die belangte Behörde hat aus im Einzelnen dargelegten Verstößen des Beschwerdeführers gegen ärztliche Berufspflichten (im Wesentlichen: Betrieb der Ordination in einem nicht den hygienischen Anforderungen entsprechenden, Gesundheit und Leben von Patientinnen gefährdenden Zustand, Beiziehung nicht entsprechend ausgebildeter Hilfskräfte zu ärztlichen Tätigkeiten, unzulässiges Ablagern gefährlicher Ordinationsabfälle, wiederholter Verstoß gegen das vorläufige Berufsverbot und die Schließung der Ordination) den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei nicht mehr vertrauenswürdig.

3.3. Dem vermag die Beschwerde nichts Stichhältiges entgegen zu setzen:

Der Hinweis des Beschwerdeführers, es seien die Sperre der Ordinationsstätte und das vorläufige Berufsverbot - nach Behebung der festgestellten Mängel bzw. Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens - wieder aufgehoben worden, erweist sich als nicht zielführend:

Im Verfahren über das Erlöschen der Berufsberechtigung nach § 59 ÄrzteG 1998 ist entscheidend, ob - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des entsprechenden Bescheides - Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 3 leg. cit. gegeben ist oder nicht. Liegen dem Verfahren Verletzungen von Berufspflichten des betroffenen Arztes zu Grunde, ist eine Wertung des Verhaltens vorzunehmen. Dabei ist zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als "aktuelle" Verstöße.

Demgegenüber ist die Zielrichtung von Verfahren nach § 56 Abs. 3 und § 62 ÄrzteG 1998 eine andere. Hier geht es nicht darum, unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens und Bedachtnahme auf ein allfälliges Wohlverhalten zu beurteilen, ob die Vertrauenswürdigkeit des betroffenen Arztes gegeben ist, vielmehr wird jeweils an Einzelaspekte der ärztlichen Tätigkeit angeknüpft:

Das Vorliegen gesundheitsgefährdender Missstände beim Betrieb der Ordination hat gemäß § 56 Abs. 3 ÄrzteG 1998 zu einer Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung der Missstände zu führen; sind die festgestellten Missstände behoben, ist die Sperre also wieder aufzuheben.

Die vorläufige Untersagung der Berufsausübung nach § 62 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 wiederum knüpft an die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen den betroffenen Arzt an, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens dem vorläufigen Verbot der Berufsausübung die Grundlage entzieht.

Ein unmittelbarer Rückschluss auf das Bestehen der Vertrauenswürdigkeit ist daher aus der Beendigung derartiger Verfahren nicht möglich.

Gegen die Beurteilung der belangten Behörde, die Vertrauenswürdigkeit sei (auch) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - also mehr als ein Jahr nach Aufhebung der Sperre der Ordinationsstätte bzw. nach Beendigung der vorläufigen Untersagung der Berufsausübung - nicht gegeben gewesen, hegt der Verwaltungsgerichthof keine Bedenken:

Festzustellen ist zunächst, dass sich die Verstöße des Beschwerdeführers gegen ärztliche Berufspflichten nicht auf Hygienemängel beschränkt haben. Der Beschwerdeführer hat zudem in einem "Beobachtungszeitraum" von mehr als 10 Jahren keine nachhaltige Beseitigung der Hygienemissstände vorgenommen, vielmehr trotz laufender sanitätspolizeilicher Überprüfungen aufgezeigte Mängel nur teilweise behoben und es hingenommen, dass noch weitere hinzutreten.

Die Auffassung der Beschwerde, es habe sich nur um "geringe Mängel und Missstände" gehandelt, ist vor dem Hintergrund der dazu getroffenen Feststellungen, insbesondere der Beurteilung des beigezogenen Amtssachverständigen, Leben und Gesundheit von Patientinnen seien gefährdet gewesen, nicht nachvollziehbar.

Es wäre daher ein allfälliges "Wohlverhalten" zwischen der Aufhebung der Ordinationssperre bzw. dem vorläufigen Berufsverbot und der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu kurz, um den festgestellten Verstößen entscheidendes Gewicht zu nehmen.

Im Übrigen behauptet nicht einmal die Beschwerde konkret, dass die festgestellten Missstände tatsächlich dauerhaft beseitigt worden wären.

Mit dem von der Beschwerde unter einem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten Vorbringen, in der Sitzung der Ehrenkommission vom - also im erstinstanzlichen Verfahren - sei kein Jurist anwesend gewesen, wird ein relevanter, den Bescheid der nun belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastender Verfahrensmangel nicht aufgezeigt.

4. Es ist daher schon aus dem Inhalt der Beschwerde zu erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am