VwGH vom 08.04.2019, Ra 2018/03/0081

VwGH vom 08.04.2019, Ra 2018/03/0081

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der A AG in W, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W113 2195262-1/6E, betreffend Finanzierungsbeiträge nach § 34 KOG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Telekom-Control-Kommission), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom verpflichtete die vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) belangte Behörde, die Telekom-Control-Kommission (im Folgenden auch: TKK), die Revisionswerberin gemäß § 34 KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 134/2015 (KOG), zur Leistung des Finanzierungsbeitrags für das erste bis vierte Quartal 2018 in Höhe von jeweils EUR 631.333,50 (inkl. USt) an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).

2 In der Begründung stellte die TKK - nach einer zusammenfassenden Wiedergabe des Verfahrensgangs - im Wesentlichen Folgendes fest: Die RTR-GmbH habe Ende Februar 2018 gemäß § 34 KOG auf ihrer Website den budgetierten Aufwand des Fachbereichs Telekommunikation für das Jahr 2018, den Zuschuss aus dem Bundeshaushalt und den somit aus Finanzierungsbeiträgen zu bestreitenden Aufwand veröffentlicht. Daraus und anhand des von der Revisionswerberin gemeldeten geplanten Umsatzes aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten im Verhältnis zum branchenspezifischen Gesamtumsatz errechne sich für die Revisionswerberin gemäß § 34 Abs. 3 KOG ein für das Jahr 2018 zu entrichtender Finanzierungsbeitrag in Höhe von EUR 2.104.445 (netto), der quartalsweise in Höhe von je EUR 526.111,25 (zuzüglich USt) an die RTR-GmbH zu entrichten sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die TKK mit näherer Begründung aus, weswegen sie dem Vorbringen der Revisionswerberin, wonach die auf § 34 KOG beruhende Beitragsvorschreibung der RTR-GmbH nicht mit den Vorgaben der Genehmigungsrichtlinie (RL 2002/20/EG) vereinbar sei, nicht folge.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

4 Begründend stellte das BVwG im Wesentlichen Folgendes fest:

Die Revisionswerberin sei eine Bereitstellerin von Kommunikationsdiensten. Die RTR-GmbH habe von bis eine öffentliche Konsultation des Budgets 2018 für die Bereiche Medienregulierung sowie Telekom- und Postregulierung durchgeführt, in deren Rahmen die Revisionswerberin eine Stellungnahme eingebracht habe. Die geschätzten Umsätze und Aufwendungen 2017 (gemeint wohl: 2018) seien seit Februar 2017 (2018) auf der Website der RTR-GmbH abrufbar.

5 Im Bereich der Telekommunikation betrage der von der RTR-GmbH budgetierte Aufwand für das Jahr 2018 rund EUR 7.515.000, der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt nach § 34 Abs. 1 KOG rund EUR 2.816.000. Somit verbleibe ein aus Finanzierungsbeiträgen zu bestreitender Aufwand von rund EUR 4.699.000 und würden im Jahr 2018 etwa 37 % der Kosten der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt finanziert, etwa 63 % von der Telekommunikationsbranche.

6 Aus dem Budgetvoranschlag 2018 ergebe sich eine Zuordnung des Aufwands der RTR-GmbH zu den Bereichen "Personalaufwand", "Sonstiger betrieblicher Aufwand" und "Abschreibungen". Daraus ergebe sich wiederum ein Gesamtaufwand, von dem die Einnahmen sowie die vom Bund zu leistenden Beiträge abgezogen würden. Der Bereich "Sonstiger betrieblicher Aufwand" sei in weitere Unterbereiche unterteilt und diese seien teilweise nochmals in Unterbereiche gegliedert. Sodann würden die Aufgabenbereiche der RTR-GmbH mit Zirkaangaben aufgeteilt in:

  • TKK-Verfahren (61 %)

  • Aufgaben der RTR (24 %)

  • Schlichtungsstelle (10,5 %)

  • Kompetenzzentrum (4,5 %).

  • 7 Schließlich würden inhaltliche Schwerpunkte der RTR-GmbH genannt und beschrieben, die für das Jahr 2018 geplant seien. Aus dieser Darstellung ergebe sich eine "detaillierte und transparente Darstellung und Zuordnung des Gesamtaufwands der RTR-GmbH".

  • 8 Nach Wiedergabe der als maßgeblich erachteten Rechtslage führte das BVwG - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus: Die Revisionswerberin sei unbestritten ein beitragspflichtiges Unternehmen der Telekommunikationsbranche iSd § 34 Abs. 2 KOG iVm § 15 TKG 2003 und habe daher einen Finanzierungsbeitrag zu leisten. Da diese Regelung an die "Allgemeingenehmigung" iSd Art. 12 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie anknüpfe, würden die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge den Einschränkungen nach Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie unterliegen und sei § 34 KOG im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation an diesen unionsrechtlichen Vorgaben zu messen. Gemäß § 34 KOG erfolge eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den Bund einerseits und die beitragspflichtigen Marktteilnehmer andererseits im Verhältnis von etwa 1:3. Nach einer Beurteilung, welche Aufgaben der RTR-GmbH und der TKK im überwiegenden Interesse der Marktteilnehmer und welche eher im Allgemeininteresse liegen würden, schiene eine anteilsmäßige Finanzierung der Aufgaben im Verhältnis 75:25 verfassungsrechtlich geboten, weil etwa 75 % der Aufgaben im Interesse der Erbringer von Telekommunikationsdiensten besorgt würden.

  • 9 Hinsichtlich des von der Revisionswerberin monierten Widerspruchs der nationalen Regelung zu Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie führte das BVwG zunächst aus, die Maßgeblichkeit der zur Vorgängerrichtlinie (RL 97/13/EG) ergangenen Rechtsprechung des EuGH werde schon dadurch relativiert, dass der Inhalt der hier relevanten Bestimmung deutlich über den der Vorgängerbestimmung hinausgehe. Da es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie freistehe, an die Allgemeingenehmigung und die Nutzungsrechte die im Anhang der Richtlinie genannten Bedingungen zu knüpfen, müsse konsequenterweise auch die Kontrolle von deren Einhaltung, wozu laut Anhang A, Z 8 leg. cit. auch die von der Revisionswerberin konkret angesprochenen Konsumentenschutzaufgaben zählten, "marktfinanzierbar" sein. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weswegen sich der in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie enthaltene Halbsatz "die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, (...) einschließen können" ausschließlich auf die in Art. 6 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie enthaltenen Verpflichtungen, und nicht auch auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten beziehen solle. Hinsichtlich der von der Regulierungsbehörde zu besorgenden Aufgaben in den Bereichen "Kompetenzzentrum" und "Schlichtungsstelle", welche die Revisionswerberin für nicht "marktfinanzierbar" halte, wies das BVwG darauf hin, dass die Kosten für die genannten Bereiche nur 15 % des Gesamtaufwands ausmachten. Im gegenständlich zu beurteilenden Jahr 2018 seien rund 37 % der Kosten der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt finanziert worden, es würden daher jedenfalls nicht alle Arten von Verwaltungskosten durch Abgaben der Marktteilnehmer abgedeckt (Hinweis auf ua, Vodafone Omnitel NV ua). Damit stünde die Vorgehensweise der belangten Behörde im Einklang mit der Judikatur des EuGH.

  • 10 Zum Vorwurf der fehlenden Nachvollziehbarkeit und Transparenz im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Finanzierungsbeitrags nach § 34 KOG erwiderte das BVwG, die TKK erkläre im angefochtenen Bescheid genau, welche der Aufgaben der RTR-GmbH sie für marktfinanzierbar erachte und welche nicht. Durch die Veröffentlichung des geschätzten Aufwands der RTR-GmbH in einer sehr detaillierten Form und die Vorgabe in § 34 KOG, wonach die Abgaben nach einem am Umsatz orientierten Verteilungsschlüssel ermittelt würden, seien die nach dem Unionsrecht geforderte Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität iSd Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie erfüllt, zumal Art. 12 Abs. 2 leg. cit. lediglich die Veröffentlichung eines jährlichen "Überblicks" über die Verwaltungskosten und eingenommenen Abgaben der nationalen Regulierungsbehörden verlange.

  • 11 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe trotz entsprechenden Antrags der Revisionswerberin unterbleiben können, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt sei. Die Revisionswerberin habe zwar allenfalls ergänzende Feststellungen beantragt, habe jedoch weder die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen noch die Beweiswürdigung angegriffen. Im Beschwerdeverfahren seien vielmehr ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung gewesen, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung iSd Rechtsprechung des EGMR nicht geboten sei. Somit stünden weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC dem Absehen einer mündlichen Verhandlung entgegen.

  • 12 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst Folgendes geltend macht: Die Revisionswerberin habe in ihrer Beschwerde vorgebracht, der Kreis der Aufgaben, der nach § 34 KOG über Beiträge der Telekommunikationsbranche zu finanzieren sei, sei weiter gezogen als der Kreis jener Aufgaben, für die nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie Verwaltungsabgaben eingehoben werden dürften. Die Revision sei daher von der Rechtsfrage abhängig, ob Art. 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. es gestatte, für alle Aufgaben, die nach § 34 KOG durch Beiträge der Telekommunikationsbranche zu decken seien, Finanzierungsbeiträge vorzuschreiben. Auch habe die Revisionswerberin im Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass die Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge gegen Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie verstoße, wonach Verwaltungsabgaben zur Finanzierung des Aufwands nationaler Regulierungsbehörden den Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise vorzuschreiben seien. Das BVwG habe jedoch keine Feststellungen getroffen, durch welche das Budget der RTR-GmbH iSd unionsrechtlichen Vorgaben näher gegliedert worden wäre. Somit sei die Revision auch von der Rechtsfrage abhängig, ob Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie im Zusammenhang mit der Vorschreibung nach § 34 KOG eine Aufgliederung des Aufwands der RTR-GmbH gebiete, welche es den beitragspflichtigen Unternehmen ermögliche, nachzuprüfen, ob sie tatsächlich nur zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen für Aufgaben iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie verpflichtet werden. Zu beiden Rechtsfragen existiere keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder anderer Höchstgerichte. Aufgrund der fehlenden Feststellungen im Zusammenhang mit der Aufschlüsselung des Aufwands der RTR-GmbH sei das BVwG auch von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen abgewichen. Zudem weiche das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Gebot der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. So sei der Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden und habe das BVwG ergänzende Feststellungen getroffen. Außerdem diene die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch dem Rechtsgespräch und der Erörterung von Rechtsfragen, welche im vorliegenden Fall äußerst komplex seien.

  • 13 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück-, in eventu auf Abweisung der Revision.

  • 14 Die Revision erweist sich im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung als zulässig. Sie ist auch begründet.

  • 15 § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, lautet auszugsweise:

  • "Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

...

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen."

16 § 17 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria ("KommAustria") - KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2016, legt Aufgaben der RTR-GmbH fest und bestimmt in seinen Absätzen 2, 4 und 7 Folgendes:

"...

(2) Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der Telekom-Control-Kommission. Dabei unterstützt sie die Telekom-Control-Kommission unter deren fachlicher Leitung und Weisung bei der Erfüllung der der Telekom-Control-Kommission gesetzlich übertragenen Aufgaben (§ 117 TKG 2003) und Ziele (§ 1 Abs. 2 TKG 2003) sowohl durch administrative Unterstützung als auch durch fachliche Unterstützung in technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten in den von dieser zu führenden Verfahren. Der RTR-GmbH obliegt weiters die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Telekom-Control-Kommission und der RTR-GmbH.

...

(4) Der RTR-GmbH obliegt unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post die Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben nach dem TKG 2003, dem Postmarktgesetz, BGBl. I Nr. 123/2009, nach § 7 ECG, BGBl. I Nr. 152/2000, und nach dem KartG 2005.

...

(7) Die RTR-GmbH hat unter der gemeinsamen Verantwortung der beiden Geschäftsführer die Aufgabe des Aufbaus und der Führung eines Kompetenzzentrums gemäß § 20."

17 § 34 KOG idF BGBl. I Nr. 134/2015 lautet:

"Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche

§ 34. (1) Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 2 und 4 sowie Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Telekommunikationsbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 2 Millionen Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 6 Millionen Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2007 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(1a) Zusätzlich zum Zuschuss aus dem Bundeshaushalt gemäß Abs. 1 ist der RTR-GmbH ab dem Jahr 2016 ein weiterer Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 142 135 Euro in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Der genannte Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahr 2017 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Finanzierungsbeiträge sind von der Telekommunikationsbranche zu leisten. Die Branche

Telekommunikation umfasst jene Bereitsteller, die nach § 15 TKG 2003 zur Anzeige verpflichtet sind, soweit es sich nicht um die Bereitstellung von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von Rundfunk und Rundfunkzusatzdiensten handelt (Beitragspflichtige).

(3) Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5) Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist gemäß Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(6) Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.

(7) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.

(8) Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.

(9) Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.

(10) Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.

(11) Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(12) Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.

(13) Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.

(14) Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.

(15) Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen."

18 § 1 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz 2003 - TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015, lautet auszugsweise:

"...

(4) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

...

2. Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), ABl. Nr. L 108 vom , S 21, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG, ABl. Nr. L 337 vom , S. 37,

..."

19 § 15 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 lautet

auszugsweise:

"Anzeigepflicht

§ 15. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.

..."

20 § 115 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 102/2011 weist der RTR-GmbH

folgende Aufgaben zu:

"Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH

§ 115. (1) Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 117) oder die KommAustria zuständig ist.

(1a) Die RTR-GmbH ist Regulierungsbehörde gemäß der Verordnung über das GEREK (§ 3 Z 8a). In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der KommAustria fallen, ist das Einvernehmen mit dieser herzustellen.

(2) In Streitfällen, die in die Zuständigkeit der Regulierungsbehörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten fallen, kann der Antrag an die betreffenden Regulierungsbehörden gerichtet werden. Diese koordinieren ihre Maßnahmen.

(3) Die RTR-GmbH kann zu Verhandlungen über sich aus diesem Bundesgesetz ergebende Meinungsverschiedenheiten nach den von der RTR-GmbH zu veröffentlichenden Kriterien beigezogen werden. Ein diesbezügliches Ersuchen ist von sämtlichen Beteiligten in schriftlicher Form an die RTR-GmbH zu richten. Die Beiziehung der RTR-GmbH steht der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegen. Vereinbarungen nach diesem Absatz, die unter Beiziehung der RTR-GmbH getroffen werden, entfalten ausschließlich Rechtswirkungen zwischen den Beteiligten.

Eine Durchsetzung ist ausschließlich im Zivilrechtsweg möglich."

21 In § 117 TKG 2003 idF BGBl. I Nr. 134/2015 werden der

Telekom-Control-Kommission folgende Aufgaben zugewiesen:

"Aufgaben

§ 117. Der Telekom-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:

1. die Entscheidung in Verfahren gemäß § 6, 6a, 6b Abs. 7,

7, 9, 9a Abs. 8, 11, 12a und 13,

1a. Entscheidungen über Sicherheitsüberprüfungen gemäß

§ 16a Abs. 4,

2. Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,

2a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 22,

2b. Entscheidungen in Verfahren nach § 24a,

3. Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,

4. Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu

leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

5. Feststellung des an den Universaldienstfonds zu

leistenden Betrages gemäß § 32,

6. Feststellung der der sektorspezifischen Regulierung

unterliegenden relevanten Märkte sowie die Feststellung, ob auf

diesen jeweils ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche

Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist

und die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von

spezifischen Verpflichtungen gemäß § 36 bis 37a,

7. Entscheidung in Verfahren gemäß § 23 Abs. 2, 38, 41,

42, 47, 47a, 47b Abs. 2, 48 und 49 Abs. 3 sowie Anträge an die

Europäische Kommission gemäß § 47 Abs. 1,

7a. Entscheidungen in Verfahren gemäß § 50,

8. Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie

Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 26 und 45,

9. Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im

Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß § 52 Abs. 3 getroffen

wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

10. Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß

§ 56,

11. Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf

der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

12. Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -

dienste bereit zu stellen gemäß § 91 Abs. 3,

13. Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

  1. Entscheidungen in Verfahren nach § 91a,

  2. Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,

  3. Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127,

  4. Entscheidungen gemäß § 130 Abs. 1."

  5. 22 Die maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, Abl L 108 vom , 21 (Genehmigungsrichtlinie), lauten - auszugsweise (Art. 2 und 6 sowie Anhang A idF der Richtlinie 2009/140/EG) - wie folgt:

  6. "(Erwägungsgründe)

  7. ...

(30) Von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste können Verwaltungsabgaben erhoben werden, um die Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens und der Einräumung von Nutzungsrechten zu finanzieren. Diese Abgaben sollten sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Verwaltungskosten für diese Arbeit notwendig ist. Zu diesem Zweck sollte bei den Einnahmen und Ausgaben der nationalen Regulierungsbehörden dadurch für Transparenz gesorgt werden, dass die insgesamt eingenommenen Abgaben und die angefallenen Verwaltungskosten jährlich offen gelegt werden. So können die Unternehmen prüfen, ob die Abgaben den Verwaltungskosten entsprechen.

(31) Die Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsabgaben sollten den Wettbewerb nicht verzerren und keine Schranken für den Marktzugang errichten. Mit einer Allgemeingenehmigungsregelung wird es, abgesehen von der Gewährung von Nutzungsrechten für Nummern und Funkfrequenzen und von Rechten für die Installation von Einrichtungen, nicht länger möglich sein, einzelnen Unternehmen administrative Kosten und somit Abgaben aufzuerlegen. Alle erhobenen Verwaltungsabgaben sollten mit den Grundsätzen einer Allgemeingenehmigungsregelung vereinbar sein. Ein Beispiel einer fairen, einfachen und transparenten Option für diese Kriterien zur Auferlegung von Abgaben könnte ein am Umsatz orientierter Verteilungsschlüssel sein. Sind die administrativen Kosten sehr gering, so sind möglicherweise Pauschalabgaben oder Abgaben, bei denen Pauschalbasis und umsatzbezogene Komponenten miteinander kombiniert werden, angemessen.

(32) Zusätzlich zu den Verwaltungsabgaben können für Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern Entgelte erhoben werden, um eine optimale Nutzung dieser Güter sicherzustellen. Diese Entgelte sollten die Entwicklung innovativer Dienste und den Wettbewerb auf dem Markt nicht erschweren. Durch diese Richtlinie werden die Zwecke, für die Entgelte für die Nutzungsrechte verwendet werden, nicht berührt. Diese Entgelte können beispielsweise zur Finanzierung derjenigen Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden verwendet werden, die nicht über die Verwaltungsabgaben finanziert werden können. Bestehen im Fall von Auswahl- bzw. Vergleichswettbewerben die Entgelte für Frequenznutzungsrechte ausschließlich oder teilweise aus einem Pauschalbetrag, so sollten Zahlungsregelungen sicherstellen, dass diese Entgelte in der Praxis nicht zu einer Auswahl nach Kriterien führen, die nicht in Beziehung zu dem Ziel der optimalen Nutzung von Funkfrequenzen stehen. Die Kommission kann regelmäßig vergleichende Untersuchungen über die optimale Praxis bei der Zuweisung von Funkfrequenzen, der Nummernzuteilung bzw. der Zuteilung von Wegerechten veröffentlichen.

...

(34) Zur Erreichung der angestrebten Transparenz müssen Diensteanbieter, Verbraucher und andere interessierte Parteien leichten Zugang erhalten zu allen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Gebühren, Entgelte und Entscheidungen über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste, über Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern, Rechte zur Installation von Einrichtungen, nationale Frequenznutzungspläne und nationale Nummernpläne. Die nationalen Regulierungsbehörden haben die wichtige Aufgabe, diese Informationen bereitzustellen und ständig zu aktualisieren. Falls diese Rechte von anderen staatlichen Stellen verwaltet werden, sollten sich die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden darum bemühen, ein benutzerfreundliches Instrument für den Zugang zu Informationen über diese Rechte zu schaffen.

...

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

...

(2) Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

‚Allgemeingenehmigung': der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können.

...

Artikel 6

Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen

(1) Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die im Anhang genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nicht diskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit

Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) im Einklang stehen.

(2) Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie den Artikeln 6 und 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, gemäß der genannten Richtlinie auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

...

Artikel 12

Verwaltungsabgaben

(1) Verwaltungsabgaben, die von Unternehmen verlangt werden, die aufgrund einer Allgemeingenehmigung einen Dienst oder ein Netz bereitstellen oder denen ein Nutzungsrecht gewährt wurde,

a) dienen insgesamt lediglich zur Deckung der

administrativen Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen, die die Kosten für internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung, Marktanalyse, Überwachung der Einhaltung und andere Marktkontrollmechanismen sowie für Regulierungstätigkeiten zur Ausarbeitung und Durchsetzung des abgeleiteten Rechts und von Verwaltungsbeschlüssen, beispielsweise von Beschlüssen über den Zugang und die Zusammenschaltung, einschließen können, und

b) werden den einzelnen Unternehmen in einer objektiven,

verhältnismäßigen und transparenten Weise auferlegt, bei der die zusätzlichen Verwaltungskosten und zugehörigen Aufwendungen auf ein Mindestmaß reduziert werden.

(2) Erheben die nationalen Regulierungsbehörden Verwaltungsabgaben, so veröffentlichen sie einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Entsprechend der Differenz der Gesamtsumme der Abgaben und der Verwaltungskosten werden entsprechende Berichtigungen vorgenommen.

ANHANG

Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.

A. Bedingungen, die an eine Allgemeingenehmigung geknüpft werden können

...

8. Speziell die elektronische Kommunikation betreffende

Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie),

und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.

..."

23 Die vorliegende Revision macht (wie schon im behördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) auf das Wesentliche zusammengefasst Folgendes geltend: Die in § 34 KOG normierte Verpflichtung der Telekommunikationsbranche zur Leistung von Finanzierungsbeiträgen sei unionsrechtswidrig bzw. verstoße die gegenständlich erfolgte Vorschreibung - selbst unter der Annahme, § 34 KOG sei einer unionsrechtskonformen Auslegung zugänglich - gegen Unionsrecht, weil die Revisionswerberin zur Finanzierung von über Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie hinausgehende Tätigkeiten der Regulierungsbehörde verpflichtet worden sei. Mit der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Darstellung des Budgets der RTR-GmbH werde nicht nur gegen das in Art. 12 Abs. 1 lit. b leg. cit. vorgeschriebene Transparenzgebot, sondern auch gegen die Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen verstoßen. Zudem hätte das BVwG nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.

24 Dieses Vorbringen ist im Ergebnis zielführend. 25 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Vereinbarkeit der

nationalen Kostentragungsregelung nach § 34 KOG mit Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie bereits - unter Bezugnahme auf ua, Vodafone Omnitel NV ua - im Erkenntnis vom , Ro 2014/03/0058, Stellung genommen:

26 Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie beschränkt die Zulässigkeit der Einhebung von Verwaltungsabgaben von Betreibern. Sie dürfen nur für die Finanzierung der in Art. 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. genannten Aufgaben der Regulierungsbehörden verlangt werden; Art. 12 Abs. 1 lit. b leg. cit. fordert zudem die Einhaltung einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Vorgangsweise für die Auferlegung derartiger Verwaltungsabgaben.

27 § 34 KOG (iVm § 15 TKG 2003), mit dem die Unternehmen der "Telekommunikationsbranche" zur anteiligen Tragung von Verwaltungsabgaben der Regulierungsbehörde verpflichtet werden, knüpft an die "Allgemeingenehmigung" iSd Art. 12 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie an; die danach eingehobenen Finanzierungsbeiträge unterliegen den Einschränkungen nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie.

28 Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie steht der nationalen Regelung des § 34 KOG, die eine aliquote Überwälzung von nicht durch den Bundeshaushalt getragenen Kosten der nationalen Regulierungsbehörde auf die Marktteilnehmer vorsieht, nicht grundsätzlich entgegen. Voraussetzung ist aber einerseits eine inhaltliche Begrenzung der Höhe dieser Abgaben (diese dürfen lediglich der Deckung der Kosten im Zusammenhang mit den in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie angeführten Tätigkeiten dienen; die Gesamtheit der Einnahmen aus dieser Abgabe darf nicht die Gesamtheit der Kosten übersteigen, die für diese Tätigkeiten anfallen), andererseits muss die Auferlegung dieser Abgaben in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise (Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie) erfolgen. Da die Genehmigungsrichtlinie keine näheren Vorschriften darüber enthält, wie die Höhe der zu überwälzenden Verwaltungsabgaben bestimmt wird, wie sie eingehoben werden und welches Verfahren dabei einzuhalten ist, besteht insoweit ein Spielraum des nationalen Gesetzgebers, der bei Ausgestaltung des Verfahrens allerdings den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet ist. Ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben jeweils eingehalten wurden, ist vom nationalen Gericht zu prüfen.

29 Zum Vorbringen der nunmehrigen Revisionswerberin, ihr seien von der RTR-GmbH (bestätigt durch das angefochtene Erkenntnis) Abgaben in einem Umfang vorgeschrieben worden, der über den in Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie zulässigen hinausgehe, ist eingangs festzuhalten, dass - entsprechend § 34 KOG, der eine Aufteilung der relevanten Verwaltungskosten der Regulierungsbehörde auf den "Staat" einerseits und die beitragspflichtige "Telekommunikationsbranche" andererseits im Verhältnis von etwa 1:3 vorsieht - im hier zu beurteilenden Jahr 2018 etwa 37 % des Gesamtaufwands der RTR-GmbH aus dem Bundeshaushalt finanziert wurden und etwa 63 % von der "Telekommunikationsbranche". Damit kann zumindest gesagt werden, dass jedenfalls nicht "alle Arten von Verwaltungskosten" der Regulierungsbehörde (vgl. EuGH Vodafone Omnitel NV ua, Rn. 40) durch Abgaben der marktteilnehmenden Unternehmen abgedeckt wurden.

30 Darüber hinaus lässt sich - wie die Revision zutreffend vorbringt - anhand der dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegten Feststellungen jedoch nicht beurteilen, ob der der Revisionswerberin vorgeschriebene Finanzierungsbeitrag nach § 34 KOG tatsächlich nur jene Kosten der Regulierungsbehörde abdeckt, für die nach Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie Abgaben eingehoben werden dürfen.

31 Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben den marktteilnehmenden Unternehmen in einer objektiven, verhältnismäßigen und transparenten Weise aufzuerlegen (vgl. EuGH Vodafone Omnitel NV ua, Rn. 41).

32 Vor dem Hintergrund der vorgenommenen Aufteilung im Verhältnis des Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz kann zwar nicht zweifelhaft sein, dass die Aufteilung auf die einzelnen marktteilnehmenden Unternehmen "verhältnismäßig" iSd Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie erfolgte. Da der in Rede stehende Finanzierungsbeitrag nach § 34 KOG zudem von allen in der "Telekommunikationsbranche" tätigen Unternehmen (deren Umsatz die festgelegte Mindestschwelle übersteigt) in gleicher Weise zu tragen ist, kann auch nicht gesehen werden, dass die zu beurteilende Regelung etwa den Wettbewerb verzerre oder unzulässige Marktzugangsschranken errichte (vgl. , Rn. 44, unter Verweis auf Erwägungsgrund 31 der Genehmigungsrichtlinie).

33 Mit dem in Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie normierten Transparenzgebot soll (u.a.) den Unternehmen die Überprüfung ermöglicht werden, ob mit den ihnen auferlegten Abgaben tatsächlich (nur) jene Verwaltungskosten abgedeckt werden, die der Regulierungsbehörde für unter Art. 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. subsumierbare Aufgaben entstehen (vgl. auch Erwägungsgrund 30 der Genehmigungsrichtlinie). Dies erfordert demnach eine Darstellung des Budgets der nationalen Regulierungsbehörde, aus der nachvollziehbar hervorgeht, welche Kosten bei dieser für Tätigkeiten iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie anfallen, die also eine Zuordnung zu überwälzbaren bzw. nicht überwälzbaren Aufwendungen ermöglicht. Das unionsrechtliche Transparenzgebot erschöpft sich daher nicht etwa in der Verpflichtung zur transparenten Aufteilung des von der Telekommunikationsbranche insgesamt zu finanzierenden Aufwands auf die marktteilnehmenden Unternehmen.

34 Im gegenständlichen Fall führte die RTR-GmbH gemäß § 34 Abs. 4 KOG von bis eine öffentliche Konsultation des Budgets 2018 für die Bereiche Medienregulierung sowie Telekom- und Postregulierung durch. Dabei wurde das veranschlagte Budget im Bereich der Telekomregulierung in die Kategorien "Personalaufwand", "Sonstiger betrieblicher Aufwand" (welcher in die Untergruppen "Dienstreisen/Weiterbildung",

"Miet- und Verwaltungsaufwand", "Aufwendungen Informationsarbeit" und "Externe Dienstleistungen" unterteilt wurde) und "Abschreibungen" unterteilt. Des Weiteren wurde der budgetierte Gesamtaufwand in diesem Fachbereich in die Aufgabenbereiche "TKK-Verfahren" (61 %), "Aufgaben der RTR" (24 %), "Schlichtungsstelle" (10,50 %) und "Kompetenzzentrum" (4,5 %) gegliedert.

35 Obwohl die Revisionswerberin sowohl im Verfahren vor der RTR-GmbH als auch im Beschwerdeverfahren geltend machte, die im Konsultationsentwurf vorgenommene Darstellung des Budgets widerspreche dem unionsrechtlichen Transparenzgebot des Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie, enthält das angefochtene Erkenntnis keine darüber hinausgehenden Feststellungen betreffend die Zusammensetzung des geschätzten Aufwands der RTR-GmbH. Vielmehr hielt das BVwG der Revisionswerberin lediglich entgegen, die TKK habe in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides genau erklärt, welche Aufgaben sie für marktfinanzierbar erachte und welche nicht, und es werde durch die vorliegende Darstellung des veranschlagten Budgets dem unionsrechtlichen Transparenzgebot entsprochen.

36 Diese Auffassung wird vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt:

37 Zunächst ist festzuhalten, dass sich weder die Unterteilung des im Rahmen des Konsultationsverfahrens veröffentlichten budgetierten Gesamtaufwands in die vier Aufgabenbereiche ("TKK-Verfahren", "Aufgaben der RTR", "Schlichtungsstelle" und "Kompetenzzentrum") noch die Zuordnung in die Kategorien "Personalaufwand", "sonstiger betrieblicher Aufwand" und "Abschreibungen" daran orientiert, welche Tätigkeiten der Regulierungsbehörde unter Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie subsumierbar sind und welche nicht. Zwar führt die TKK im Rahmen der Begründung ihres Bescheides aus, dass sie jedenfalls den "Kernbereich der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörden nach dem TKG 2003", z.B. die in § 117 Z 1 bis 7a, 9 bis 13a bzw. § 61 ff, 86, 91 u.a. TKG 2003 genannten Verfahrensarten der TKK und der RTR-GmbH sowie auch die im TKG 2003 enthaltenen Verbraucherschutzvorschriften (z.B. § 25 TKG 2003), als "grundsätzlich" von Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie umfasst sieht; sie vertritt daher die Ansicht, dass "tatsächlich der überwiegende Teil der Aufgaben der Telekom-Control-Kommission (mit Ausnahme lediglich etwa des § 117 Z 14 und 15 TKG 2003 oder der Aufgaben nach dem Kartellgesetz 2005) und zudem auch Teile der Zuständigkeiten der RTR-GmbH (etwa § 61 ff, 86, 91 TKG 2003) sowie die regulierungsbehördlichen Aufgaben nach § 20 KOG (Kompetenzzentrum)" unter Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie subsumierbar sei. Eine zahlenmäßige Darstellung der geschätzten Aufwendungen für die von der TKK für "marktfinanzierbar" erachteten Tätigkeiten ist der behördlichen Entscheidung allerdings nicht zu entnehmen.

38 Ausgehend davon ist dem BVwG nicht zu folgen, wenn es anhand der vorliegenden Darstellung des Budgets und den behördlichen Ausführungen betreffend die "Marktfinanzierbarkeit" einzelner Tätigkeiten der TKK und der RTR-GmbH das in Art. 12 Abs. 1 lit. b leg. cit. normierte Transparenzgebot für erfüllt ansieht. Denn selbst wenn sich sämtliche Tätigkeiten der TKK und der RTR-GmbH unter Zuhilfenahme der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen einer der vier genannten Aufgabenbereiche ("TKK-Verfahren", "Aufgaben der RTR" etc.) zuordnen ließen und man innerhalb dieser Bereiche jene Tätigkeiten, die von Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie umfasst sind, von den sonstigen Tätigkeiten trennen könnte, gäbe dies noch keinen Aufschluss über die Höhe der Kosten, die der TKK und der RTR-GmbH innerhalb der jeweiligen Aufgabenbereiche für Tätigkeiten iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a leg. cit entstehen. Dabei ist festzuhalten, dass das unionsrechtliche Transparenzgebot der Veröffentlichung von Planwerten, die das Budget nicht bis ins kleinste Detail aufschlüsseln, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern dadurch eine Grobgliederung in iSd Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie überwälzbare bzw. nicht überwälzbare Kosten erreicht wird (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 leg. cit., welcher die nationalen Regulierungsbehörden zur Veröffentlichung eines "jährlichen Überblicks" über ihre tatsächlichen Verwaltungskosten und die eingenommenen Abgaben verpflichtet). Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass nach § 34 KOG ein nicht unerheblicher Teil des Aufwands der RTR-GmbH im Bereich der Telekom-Regulierung (im hier zu beurteilenden Jahr 2018 waren dies rund 37 %) aus dem Bundeshaushalt finanziert wird. Somit stünde das Transparenzgebot einer Darstellung des geschätzten branchenspezifischen Aufwands, aus der hervorgeht, dass der von den marktteilnehmenden Unternehmen zu tragende Anteil (ca. 63 % im Jahr 2018) jedenfalls nicht über den Betrag hinausgeht, den die RTR-GmbH für die Finanzierung der von ihr und der TKK zu besorgenden Aufgaben iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie veranschlagt hat, nicht entgegen; eine präzise Aufschlüsselung des gesamten Budgets ist sohin nicht erforderlich.

39 Die Revision führt daher zutreffend aus, dass mangels einer den Kriterien des Art. 12 Abs. 1 lit. b der Genehmigungsrichtlinie entsprechenden Darstellung des geschätzten Aufwands der RTR-GmbH für das Jahr 2018 dem unionsrechtlichen Transparenzgebot im vorliegenden Fall nicht hinreichend Rechnung getragen wurde.

40 Da das BVwG dies verkannte, unterließ es demzufolge auch geeignete Feststellungen zu treffen, anhand derer beurteilt werden könnte, ob der der Revisionswerberin gemäß § 34 KOG auferlegte Finanzierungsbeitrag im Einklang mit den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a der Genehmigungsrichtlinie steht. Die angefochtene Entscheidung ist daher bereits deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet.

41 Darüber hinaus hätte das BVwG - wie die Revision zutreffend moniert - nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen.

42 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um "civil rights" oder "strafrechtliche Anklagen" im Sinn des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl. ; , Ra 2018/09/0156, mwN).

43 Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer Verhandlung nur dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. , mwN). Des Weiteren hielt der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte (vgl. , mwN).

44 Der vorliegende Fall betrifft unzweifelhaft - die in Rede stehende nationale Regelung setzt die Genehmigungsrichtlinie um und ist unionsrechtskonform auszulegen - Angelegenheiten der "Durchführung des Rechts der Union" iSd Art. 51 Abs. 1 GRC und kommen folglich schon deshalb die in Art. 47 GRC festgelegten Garantien, die inhaltlich jenen des Art. 6 EMRK entsprechen (vgl. , mwN), zum Tragen.

45 Die Revisionswerberin beantragte in ihrer Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und monierte bereits darin (u.a.) fehlende Feststellungen im Zusammenhang mit der Darstellung des veranschlagten Budgets der Regulierungsbehörde.

46 Entgegen der Annahme des BVwG war der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall im Hinblick auf die - oben dargelegten - Feststellungsmängel nicht als geklärt anzusehen und hätte daher schon deshalb nicht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden dürfen. Bei Missachtung der Verhandlungspflicht im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC ist zudem keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. , Rn. 34; , Ra 2017/20/0405, Rn. 14, jeweils mwN).

47 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen (prävalierender) Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

48 Der Anregung der Revisionswerberin zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV war nicht zu folgen: Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung (vgl. insb. das Urteil vom , Rs C-228/12 ua, Vodafone Omnitel NV ua) konkret dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Mitgliedstaaten Unternehmen der "Telekommunikationsbranche" nach Art. 12 leg. cit. zur Entrichtung von Abgaben zur Deckung sämtlicher vom Staat nicht getragener Kosten der nationalen Regulierungsbehörden verpflichten können. Die Überprüfung, ob die bestehenden unionsrechtlichen Vorgaben im konkreten Fall eingehalten wurden, obliegt jedoch dem nationalen Gericht.

49 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018030081.L00
Schlagworte:
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

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