VwGH vom 16.11.2012, 2012/21/0080
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des F in P, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 26.9-4/2011-2, betreffend Einreiseverbot (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom erließ die Bezirkshauptmannschaft Feldbach gegenüber dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen des Kosovo, gemäß § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und ein auf 18 Monate befristetes Einreiseverbot. Danach ist der Beschwerdeführer - offenbar innerhalb der gesetzten Ausreisefrist von fünf Tagen - in den Kosovo zurückgekehrt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die der Sache nach nur gegen das Einreiseverbot erhobene Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.
Sie stellte in ihrer Begründung fest, dass dem Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Skopje ein den Schengenraum betreffendes Reisevisum für die Dauer vom 27. August bis zum (30 Tage) ausgestellt worden sei. In Österreich sei "ihm für die Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters vom bis " eine Beschäftigungsbewilligung erteilt worden. Wenn diese auch "die bewilligte Visumsdauer" überschreite, begründe dies keine Rechtfertigung dafür, sich weiter im Bundesgebiet aufzuhalten. Das bei seinem Antreffen am ausgesprochene, mit 18 Monaten befristete Einreiseverbot entspreche somit den zitierten Bestimmungen des FPG.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
§ 31 Abs. 1 Z. 6 FPG in der (unverändert in Geltung stehenden) Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 157/2005 lautet:
"§ 31. (1) Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben …"
Die erstgenannte Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt ist beim Beschwerdeführer in Folge der erwähnten, ihm für die Zeit vom bis zum erteilten Beschäftigungsbewilligung erfüllt gewesen. Damit erweist sich auch eine in der Beschwerde ins Treffen geführte, ihm in diesem Sinn erteilte Auskunft als inhaltlich richtig. Die dem Einreiseverbot zu Grunde liegende Prämisse eines unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers nach dem Ende der Gültigkeit des Visums widerspricht daher der Rechtslage.
Abgesehen davon wäre unter Berücksichtigung der grundlegenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0237, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auch im Fall eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ab Ablauf der Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer erteilten Visums kein Einreiseverbot zu verhängen gewesen.
Der Beschwerdeführer hättte keinen der Tatbestände des § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verwirklicht, ebenso läge keine im Unrechtsgehalt ähnlich schwerwiegende Konstellation vor. Die Dauer des unterstellten unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet (vom bis zu seiner freiwilligen, von der österreichischen Botschaft in Pristina am bestätigten Ausreise) wäre verhältnismäßig kurz und stellte daher jedenfalls eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar. Es wäre somit selbst bei Zutreffen der behördlichen Ansicht, der Beschwerdeführer hätte sich ab dem rechtswidrig in Österreich aufgehalten, von der Erlassung eines Einreiseverbotes abzusehen gewesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unterbleiben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am