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VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066

VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 1
Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG kann nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (vgl. , , und ).
Normen
UVPG 2000 §19 Abs1 Z7;
UVPG 2000 §19 Abs10;
UVPG 2000 §19 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
RS 2
Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Unter den für die antragstellenden Parteien im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der antragstellenden Bürgerinitiative bzw. der gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 bzw. Abs. 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen (vgl. ; ).
Normen
31992L0043 FFH-RL AnhIV;
32009L0147 Vogelschutz-RL;
EURallg;
JagdG Slbg 1993 §103 Abs2 lita;
VwGG §30 Abs2;
RS 3
Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist bei Tötung von Wildtieren, die durch die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und die Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL) bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen (weitere Ausführungen im Beschluss). Als Hauptziele der Vogelschutz-RL sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen. Ausgehend von dieser Rechtslage und auf Basis der Feststellungen des VwG, wonach der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation durch das vorliegende Projekt nicht gefährdet sei, vermag mit dem Vorbringen, der Tötungstatbestand sei individuenbezogen zu beurteilen und es werde der Tatbestand der absichtlichen Tötung des § 103 Abs. 2 lit. a Salzburger Jagdgesetz verletzt, kein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinn geltend gemacht zu werden.
Norm
VwGG §30 Abs2;
RS 4
Nichtstattgebung - Genehmigung nach dem UVP-G 2000 - Mit dem Vorbringen, dass eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes schon deshalb vorliegend nicht infrage komme, weil es in der Natur der Sache liege, dass eine Tötung von geschützten Tieren nicht wieder rückgängig gemacht werden könne, vermag kein unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG geltend gemacht zu werden. Bei der Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustandes kommt es nicht auf die Herstellbarkeit desselben, identischen Zustandes, sondern eines gleichartigen Zustandes an. In diesem Sinne hat der VwGH beispielsweise bereits im Zusammenhang mit der Wiederherstellbarkeit von gerodeten Wäldern ausgesprochen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht auf der Hand liege, wenn eine Wiederaufforstung möglich ist (vgl. , vgl. idS - zum Neubesatz einer Fischpopulation - auch ). Die antragstellenden Parteien haben nicht (konkret) dargelegt, inwiefern der Lebensraum der betroffenen Vogelarten zerstört werde und eine Wiederbesiedlung des betroffenen Gebietes mit verbliebenen Individuen jedenfalls unmöglich wäre (vgl. dazu ). Es wurde daher diesbezüglich nicht konkret aufgezeigt, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG überstiegen (vgl. idZ z.B. , , und ).
Normen
EURallg
JagdG Slbg 1993 §103
NatSchG Slbg 1999 §31
NatSchG Slbg 1999 §32
31992L0043 FFH-RL
32009L0147 Vogelschutz-RL
RS 1
Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Slbg JagdG 1993 und des Slbg NatSchG 1999 wurden in Umsetzung zweier einschlägiger Richtlinien der europäischen Union, nämlich der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, (Vogelschutz-RL) eingeführt. Während die Vogelschutz-RL ein dem Schutz einer bestimmten Artengruppe dienendes Regelwerk darstellt, betrifft der Regelungsbereich der FFH-RL einen umfassenden Lebensraumschutz sowie den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Dementsprechend löst die FFH-RL die ältere Vogelschutz-RL nicht ab, sondern ergänzt diese.
Normen
EURallg
31992L0043 FFH-RL AnhIV
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1
31992L0043 FFH-RL Art16 Abs1
32009L0147 Vogelschutz-RL Art1
RS 2
Im Anhang IV der FFH-RL werden Raufußhühner (Tetraonidae) bzw. Vogelarten prinzipiell nicht genannt. Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL, dessen Verbote sich auf jene in Anhang IV a) der FFH-RL aufgelisteten Arten beschränkt und Art. 16 Abs. 1 der FFH-RL, der dazu korrespondierend die Ausnahmebestimmungen normiert, finden daher auf Vögel keine Anwendung. Demgegenüber normiert Art. 1 der Vogelschutz-RL einen umfassenden Schutz für sämtliche wildlebende Vogelarten, welche im Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Darunter fallen auch die in Anhang I und Anhang II der RL genannten Raufußhühner.
Normen
EURallg
31992L0043 FFH-RL Art16 Abs1
32009L0147 Vogelschutz-RL Art9
RS 3
Anders als die FFH-RL sieht die Vogelschutz-RL keinen Ausnahmetatbestand zugunsten überwiegender öffentlicher Interessen vor, in der Ausnahmenbestimmung des Art. 9 der Vogelschutz-RL wird auch nicht auf das Kriterium des Verweilens in einem günstigen Erhaltungszustand abgestellt.
Normen
JagdG Slbg 1993 §4 Z2 lita
NatSchG Slbg 1999 §31
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs1
NatSchG Slbg 1999 §32
NatSchG Slbg 1999 §32 Abs1
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs1 Z10
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs1 Z9
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs2
RS 4
Gemäß § 31 Abs. 1 Slbg NatSchG 1999 können frei lebende Tiere durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden, wobei unter anderem Wild nicht Gegenstand einer solchen Verordnung bilden kann. Wild im Sinne des § 4 Z 2 lit. a Slbg JagdG 1993 sind unter anderem Federwildarten wie etwa die Raufußhuhnarten. Diese werden daher nicht durch § 31 Slbg NatSchG 1999 geschützt. Weiters untersagt § 32 Abs. 1 Slbg NatSchG 1999 jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren. Da Raufußhühner unter den Begriff "Wild" zu subsumieren sind und daher jagdbare Tiere darstellen, werden sie auch nicht durch § 32 Slbg NatSchG 1999 geschützt. Dementsprechend sind auch die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 1 Z 9 und 10 Slbg NatSchG 1999, wonach die Naturschutzbehörde auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten (etwa) der §§ 31 und 32 leg. cit. für Maßnahmen, die der Errichtung von Anlagen (Z 9) bzw. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen (Z 10) dienen bewilligen kann, auf Vögel nicht anwendbar (§ 34 Abs. 2 Slbg NatSchG 1999). Im Slbg NatSchG 1999 findet sich somit keine artenschutzrechtliche Bestimmung zum Schutz der gegenständlichen Raufußhuhnarten und entbehrt dieses somit jeglichen Anwendungsbereich zum Schutz dieser (jagdbaren) Vögel.
Normen
EURallg
JagdG Slbg 1993 §103 Abs1 litb
JagdG Slbg 1993 §103 Abs2
JagdG Slbg 1993 §4
NatSchG Slbg 1999 §31
NatSchG Slbg 1999 §32
32009L0147 Vogelschutz-RL Art9
RS 5
Neben dem Slbg NatSchG 1999 enthält auch das Slbg JagdG 1993 artenschutzrechtliche Bestimmungen. § 103 Abs. 1 lit. b Slbg JagdG 1993 schützt alle Federwildarten (iSd § 4 Slbg JagdG 1993) und verbietet in Abs. 2 alle absichtlichen Formen (unter anderem) der Tötung, des Fangens und der Störung der geschützten Wildarten. § 103 Slbg JagdG 1993 stellt daher die einschlägige Bestimmung zum Schutz der im gegenständlichen Fall betroffenen Federwildarten (etwa Raufußhühner) dar. In richtlinienkonformer Umsetzung der Vogelschutz-RL werden im Slbg JagdG 1993 Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs. 2 Slbg JagdG 1993 betreffend die Jagd, zum Handel und zu den in Art. 9 der Vogelschutz-RL aufgezählten Zwecken normiert (§§ 104a bis 104c Slbg JagdG 1993).
Normen
EURallg
JagdG Slbg 1993 §103
JagdG Slbg 1993 §104a
JagdG Slbg 1993 §108c
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs1 Z10
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs1 Z9
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs2
32009L0147 Vogelschutz-RL Art9
RS 6
Anders als das Slbg NatSchG 1999 sieht das Slbg JagdG 1993 übereinstimmend mit der korrespondierenden Vogelschutz-RL keinen Ausnahmetatbestand zum Zweck der Errichtung einer Anlage bzw. aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen vor (vgl. § 34 Abs. 1 Z 9 und 10 und die in diesem Zusammenhang normierte Ausnahme betreffend Vögel in Abs. 2 des Slbg NatSchG 1999). Mangels Normierung des Ausnahmetatbestandes "überwiegender öffentlicher Interessen" außerhalb eines Wild-Europaschutzgebietes (vgl. § 108c Slbg JagdG 1993) sind die Verbotstatbestände des § 103 Slbg JagdG 1993 einer Interessenabwägung nicht zugänglich, eine gegen diese Verbote verstoßende Maßnahme wäre bei Nichtvorliegen eines anderen Ausnahmetatbestandes gemäß §§ 104a ff Slbg JagdG 1993 nicht zu bewilligen.
Normen
JagdG Slbg 1993 §103
NatSchG Slbg 1999 §31
NatSchG Slbg 1999 §32
VwRallg
RS 7
Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände des § 103 Slbg JagdG 1993 bzw. der §§ 31 und 32 Slbg NatSchG 1999 verwirklicht werden, ist das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. , , mwN). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestands, d.h. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen.
Normen
EURallg
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litb
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5 litd
62004CC0507 Kommission / Österreich Schlussantrag
RS 8
Der Begriff der Störung wird weder durch die FFH-RL noch durch die Vogelschutz-RL näher definiert. Er kann jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass eine Störung iSd genannten Richtlinien dann vorliegt, wenn sie erheblich ist, d.h. wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann. Um diese Faktoren beurteilen zu können, sind bei der Prüfung des Vorliegens einer Störung die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand festzustellen (vgl. idS Schlussanträge vom im Fall Kommission/Österreich, C-507/04, sowie den Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus Februar 2007, S 42).
Normen
EURallg
JagdG Slbg 1993 §103 Abs2 litb
NatSchG Slbg 1999 §31 Abs2
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art12 Abs1 litb
31992L0043 FFH-RL Art2
32009L0147 Vogelschutz-RL Art1
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5
32009L0147 Vogelschutz-RL Art5 litd
62004CJ0507 Kommission / Österreich
RS 9
Die auf den Erhaltungszustand bezogene Bedeutung des Begriffes der Störung ergibt sich schon aufgrund der Normierung der Bedingung "sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt" in Art. 5 lit. d der Vogelschutz-RL. Ziel der Vogelschutz-RL und der FFH-RL ist die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (Art. 1 der Vogelschutz-RL) bzw. die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Art. 2 der FFH-RL). Die Bedingung der erheblichen Auswirkung auf das Ziel der Richtlinie(n), nämlich der Erhaltung der jeweiligen Art, wurde durch § 31 Abs. 2 letzter Satz im Slbg NatSchG 1999 umgesetzt. In diesem in der Vogelschutz-RL normierten Sinn ist auch der Störungstatbestand des § 103 Abs. 2 lit. b Slbg JagdG 1993 trotz des dortigen Fehlens einer ausdrücklichen Normierung dieser Bedingung auszulegen. Dass der Gesetzgeber durch § 103 Abs. 2 lit. b Slbg JagdG 1993 eine strengere Schutzmaßnahme ergreifen wollte als Art. 5 der Vogelschutz-RL vorsieht, ist nämlich nicht erkennbar, zumal in den Materialien zur Novelle des Salzburger Jagdgesetzes 1993 ausgeführt wird, dass § 103 Abs. 2 lit. a, b, d und e Slbg JagdG 1993 den umgesetzten Bestimmungen in den Richtlinien entsprechen und diese berücksichtigt wurden (vgl. Nr. 609 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode), S. 24). Für diese Auslegung spricht auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Störungstatbestand nach Art 5 lit. d der Vogelschutz-RL dann erfüllt ist, wenn die Störung geeignet ist, sich erheblich auf die Schutzziele der Richtlinie auszuwirken (vgl. C- 507/04, Kommission/Österreich, Rn 334).
Normen
EURallg
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs3
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art6
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
32009L0147 Vogelschutz-RL
RS 10
§ 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 normiert eine allgemeine Interessenabwägung. Mit § 3a Abs. 3 Slbg NatSchG 1999 werden hingegen die europäischen Vorgaben der einschlägigen Richtlinien (insbesondere Art. 6 der FFH-RL) insofern umgesetzt, als dort die Interessenabwägung bei Maßnahmen in Schutzgebieten, auf welche die FFH-RL bzw. die Vogelschutz-RL anzuwenden sind, geregelt wird (vgl. Nr. 392 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), S. 16). Dabei erschöpft sich der Inhalt des § 3a Abs. 3 leg. cit. dahingehend, dass er seinen Anwendungsbereich auf jene Maßnahmen beschränkt, die nachweislich den dort taxativ aufgezählten öffentlichen Interessen dienen, wobei er auf die gemäß § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 durchzuführende Interessenabwägung verweist. Damit wird zum einen sowohl dem die einschlägigen europäischen Richtlinien umsetzenden Abs. 3 leg. cit. als auch dem allgemein zur Anwendung kommenden Abs. 2 leg. cit. dasselbe Begriffsverständnis der unmittelbaren "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" zugrunde gelegt, zum anderen wird durch § 3a Abs. 2 leg. cit. auch die gemäß § 3a Abs. 3 leg. cit. durchzuführende Abwägung näher bestimmt. Schon aufgrund dieses systematischen Zusammenhanges ist davon auszugehen, dass der in § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 verwendete Ausdruck der unmittelbaren "besonders wichtigen Interessen" mit dem in Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL normierten Tatbestandmerkmal "aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art" gleichzusetzen ist. Damit wird auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 im Hinblick auf das strenge Schutzsystem der FFH-RL auf ein öffentliches Interesse von höchstem Intensitätsgrad abgestellt. Auch die sowohl gemäß § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 als auch § 3a Abs. 3 Slbg NatSchG 1999 durchzuführende Alternativenprüfung deckt sich aufgrund des beschriebenen systematischen Konnexes der genannten gesetzlichen Bestimmungen mit der im Anwendungsbereich der im gegenständlichen Fall einschlägigen Richtlinien durchzuführenden Prüfung (vgl. insbesondere Art. 6 FFH-RL). Von daher ist auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 die Rechtsprechung betreffend die einschlägigen europäischen Richtlinien einschlägig.
Normen
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2
RS 11
Voraussetzung einer auf Grund einer Interessenabwägung im Grunde des § 3a Abs. 2 Slbg. NatSchG 1999 erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung ist, dass zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht (Z. 2 legcit).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/10/0058 E RS 2
Normen
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2
NatSchG Slbg 1999 §34 Abs3
RS 12
Bei der "Nullvariante", also dem gänzlichen Unterbleiben des Vorhabens, handelt es sich um keine im Rahmen der Alternativenprüfung nach § 3a Abs. 2 Z. 2 und § 34 Abs. 3 Slbg NatSchG zu berücksichtigende Möglichkeit. Die Frage, ob auf ein Projekt gänzlich verzichtet werden muss, stellt sich vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung, die ja auch bei einem alternativenlosen Projekt zu Gunsten des Naturschutzes ausgehen kann (Hinweis Gellermann, Natura 2000, 2. Auflage [2000] S. 89f; Pürgy, Natura 2000 [2005] S. 182f).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0044 E VwSlg 16847 A/2006 RS 4
Normen
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2
RS 13
Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 geht von einer Situation aus, in der sich die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise an einem aus Sicht des Naturschutzes günstigeren Standort oder - soweit ein solcher nicht verfügbar ist - durch eine andere Art der Ausführung verwirklichen ließen (vgl. ). Als die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativen kommen daher Planungs-, Standort- oder Ausführungsvarianten (wie beispielsweise Größenordnung und Umfang) in Betracht (vgl. und die dort zitierte Literatur, , sowie Europäische Kommission-GD Umwelt, Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000- Gebiete, 2001, S 32 f.).
Normen
EURallg
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z2
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
62005CC0342 Kommission / Finnland Schlussantrag
RS 14
Wie in der Literatur zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu Recht vertreten wird, wohnt dem Begriff der Alternative ein "Vergleichbarkeitsmoment" inne. Eine Alternative liegt demnach nur vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (vgl. und die dort zitierte Literatur). Folglich ist zunächst das angestrebte Ziel des Vorhabens zu bestimmen. Es kann das Vorhaben nur rechtfertigen, wenn es mindestens einem der Ausnahmegründe zugeordnet werden kann, d.h. wenn es gemäß § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 unmittelbar einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dient (vgl. Schlussanträge vom im Fall Kommission/Finnland, C-342/05, sowie den Leitfaden der Europäischen Kommission zur Entwicklung der Windenergie und Natura 2000, S. 99 f.). Selbst wenn eine solche Zuordnung möglich ist, darf das Projekt nicht durchgeführt werden, wenn das Ziel mit weniger einschneidenden Mitteln, also durch eine andere geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Lösung erreicht werden kann (vgl. § 3a Abs. 2 Z 2 leg. cit.). Bleibt das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel als solches erreichbar, so sind Abstriche bei der beabsichtigten Ausführung als typische Folge des Gebotes, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar. Denn § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 liefe leer, wenn das Tatbestandsmerkmal der Alternativlösung schon dann nicht erfüllt wäre, wenn sich das Ziel nicht in genau der vom Vorhabenträger geplanten Weise erreichen ließe. In diesem Sinne ist der vom Vorhabensträger bestimmte Zweck bzw. das Ziel des Vorhabens auf die relevanten, mit den öffentlichen Interessen verbundenen, Kernziele auszuweiten, um zu vermeiden, dass durch eine zu enge Zielbestimmung eine Auswahl der zu prüfenden Alternativen eingeschränkt bzw. gar ausgeschlossen wird.
Norm
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
RS 15
Voraussetzung für die Durchführung der in § 3a Abs 2 Slbg NatSchG 1999 normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme unmittelbar gedient wird. Erst nach der Ermittlung sämtlicher dieser eben genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen kommt die Durchführung der in § 3a Abs 2 leg cit normierten Interessenabwägung in Betracht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/03/0112 E RS 1
Normen
EURallg
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
RS 16
Der Begriff der "besonders wichtigen Interessen" bzw. der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" wird weder durch das Slbg NatSchG 1999 noch durch die FFH-RL ausdrücklich näher definiert. Schon aus der Begriffsumschreibung ergibt sich aber, dass Vorhaben, die der Verwirklichung ausschließlich privater Interessen dienen, nicht von diesen deckungsgleichen Tatbeständen umfasst sein können, weshalb Projekte und Pläne, die allein den Interessen von Unternehmen oder Einzelpersonen dienen, nicht als besonders wichtige öffentliche Interessen iSd Slbg NatSchG 1999 geltend gemacht werden können.
Normen
EURallg
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
VwRallg
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
RS 17
Zu besonders wichtigen öffentlichen Interessen sind jedenfalls die in Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL ausdrücklich genannten Aspekte des Schutzes der Gesundheit, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit, überdies auch weitere Belange des gemeinen Wohls zu rechnen. Insoweit können auch wirtschaftliche und soziale Belange, wie z.B. die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Aspekte der wirtschaftlichen Entwicklung, herangezogen werden, um Ausnahmen vom Schutzregime zu rechtfertigen. Dabei genügt jedoch nicht, dass derartige wichtige Interessen für die Realisierung eines Plans oder Projekts sprechen, sondern sie müssen in einer doppelten Weise qualifiziert sein. Erforderlich ist, dass sie im Verhältnis zu beeinträchtigten Naturschutzbelangen "überwiegend" und zugleich "zwingend" sind. Mit dieser Verdopplung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein jedes öffentliche Interesse zur Überwindung der Naturschutzbelange ausreicht. Es ist davon auszugehen, dass sich die solcherart auszulegenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen gemäß § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 vor allem auf solche Situationen beziehen, in denen sich die in Aussicht genommenen Pläne bzw. Projekte als unerlässlich erweisen (vgl. den Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, S. 9). Dieser Hinweis auf die Unerlässlichkeit des Vorhabens betont klar den zwingenden Charakter des Vorhabens und es muss das zugrunde liegende öffentlichen Interesses daher von höchstem Intensitätsgrad sein, um einer Interessensabwägung zugänglich zu sein.
Normen
EURallg
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
62010CJ0182 Solvay VORAB
RS 18
Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen. Im Sinne dieses Verständnisses hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen (vgl. Marie-NoElle Solvay ua, C-182/10, Rn 76).
Normen
NatSchG Slbg 1999 §1
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs4
RS 19
In der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben sind als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte (vgl. E , 2007/10/0033; E , 2007/10/0080; E , 96/10/0106). Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (vgl. E , 2003/10/0211).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/10/0147 E RS 1
Norm
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
RS 20
Es liegt nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung, Arbeitserleichterung oder der Verbesserung der touristischen Auslastung dienende Maßnahme bereits in einem öffentlichen Interesse iSd § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999; vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. etwa , ). In diesem Sinne hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom , 96/10/0106, bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen iSd Slbg NatSchG 1999 dient, auf das Abhängen des wirtschaftlichen Erfolgs des Fremdenverkehrs der Region von der geplanten Maßnahme und auf die existenzielle Bedeutung der Einnahmen aus der Nutzung der geplanten Maßnahme abgestellt (zur Maßgeblichkeit der zu § 3a Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 1/2002 ergangenen Rechtsprechung vgl. ).
Normen
AVG §58 Abs2
AVG §60
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2 Z1
RS 21
Bei der Interessenabwägung nach § 3a Abs. 2 Z. 1 Slbg NatSchG hat die Behörde zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechen- und vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Der Bescheid hat daher nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen zu enthalten, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, zu dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E vom , Zl. 2001/10/0252).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/04/0044 E VwSlg 16847 A/2006 RS 12 (hier bezugnehmend auf ein Erkenntnis eines VwG)
Normen
AVG §58 Abs2
AVG §60
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs1
RS 22
Die Rechtmäßigkeit einer Wertentscheidung ist im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung der Entscheidung dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte (vgl. dazu beispielsweise , , und , jeweils mwN).
Normen
NatSchG Slbg 1999 §3a
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
RS 23
Auch wenn man davon ausgeht, dass mit der mit der Skigebietserweiterung verbundenen Intensivierung eine Verbesserung der Regional- und Volkswirtschaft einhergeht, begründet nicht jede Verbesserung der Wirtschaftslage in der Region ein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd § 3a Slbg NatSchG 1999, vielmehr muss auch hier ein hoher Intensitätsmaßstab angesetzt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der Erweiterung von Schipisten zur Sicherstellung der (Leit-)Position als führende Wintersportdestination im Alpenraum im Sinn der Erhaltung bzw. der Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit (bzw. der Ertragsverbesserung) im Übrigen (bloß) um betriebswirtschaftliche Interessen handelt, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd § 3a Slbg NSchG 1999 vermag daraus nicht abgeleitet zu werden (vgl. insbesondere ).
Normen
BauRallg
NatSchG Slbg 1999 §3a
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
RS 24
Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes (REK) ist eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen; eine solche Widmung bewirkt aber noch nicht, dass bei der Interessenabwägung iSd § 3a Slbg NatSchG 1999 von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Projektausführung auszugehen wäre (vgl. ).
Normen
BauRallg
NatSchG Slbg 1999 §3a
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
RS 25
Die Flächenwidmung kann zwar als Indiz für ein öffentliches Interesse an der Verbauung angesehen werden, sie vermag jedoch die Grundlage und das Ergebnis der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Darstellung der Interessenlage und der Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen (vgl. , mwN). Das Vorliegen eines das Projekt unterstützenden örtlichen Entwicklungskonzeptes (REK) vermag somit für sich allein kein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd § 3a Slbg NatSchG 1999 zu begründen, sondern kann (allenfalls) bei der Interessenabwägung zur Untermauerung der dort abzuwägenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen herangezogen werden.
Normen
NatSchG Slbg 1999 §3a
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
RS 26
Die Unmittelbarkeit der besonders wichtigen öffentlichen Interessen orientiert sich am Zweck des zu verwirklichenden Vorhabens, wobei rein begleitende Nebenzwecke nicht hinreichen, um unmittelbar dem öffentlichen Interesse zu dienen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Schigebietserweiterung gerade zur Durchführung einer Verkehrsentlastung dient, weshalb dieser Aspekt bei der Interessenabwägung nicht miteinzubeziehen gewesen wäre.
Normen
NatSchG Slbg 1999 §3a
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
RS 27
Die Frage, ob eine rechtskräftig genehmigte Anlage eines Konkurrenten (bzw. desselben Unternehmens) besteht, ist neben anderen Faktoren für die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Anlage maßgeblich. Derart stellt sich im Rahmen der Interessensabwägung nach § 3a Slbg NatSchG 1999 die Frage, ob auf ein Projekt gänzlich verzichtet werden muss, weil allfällig das von ihm angestrebte Ziel in vergleichbarer Weise bereits durch ein anderes (genehmigtes) Vorhaben verwirklicht wird (vgl. , mwN).
Normen
EURallg
NatSchG Slbg 1999 §22a
NatSchG Slbg 1999 §3a
UVPG 2000 §1 Abs1
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs3
31992L0043 FFH-RL Art6 Abs4
32011L0092 UVP-RL
RS 28
Das Prüfprogramm der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der UVP-RL (umgesetzt durch das UVP-G 2000) und der Naturverträglichkeitsprüfung gemäß der FFH-RL (Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL, welcher die Verträglichkeitsprüfung regelt, neben den §§ 22a ff durch § 3a Slbg NatSchG 1999 umgesetzt) unterscheiden sich (vgl. , sowie die dort zitierte Literatur). Die UVP ist einerseits weiter, weil sämtliche Umweltgüter, einschließlich ihrer Wechselwirkungen, in die Betrachtung einzubeziehen sind, während sich die Naturverträglichkeitsprüfung darauf konzentriert, ob das Schutzgebiet die ihm zugedachte Aufgabe innerhalb des Netzwerkes "Natura 2000" im Falle der Verwirklichung des Projektes noch erfüllen können wird. Andererseits ist die UVP enger, weil sie nur den aktuell vorhandenen Zustand der Umweltgüter betrachtet, während die Naturverträglichkeitsprüfung auch den Beeinträchtigungen des Entwicklungspotenziales eines Schutzgebietes nachzugehen hat. Auch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von nicht vom Netzwerk "Natura 2000" umfassten Gebieten ist von einem - im Vergleich zum Slbg NatSchG 1999 - weiteren, auf sämtliche Umweltgüter ausgedehnten Prüfungsmaßstab auszugehen.
Normen
NatSchG Slbg 1999 §3a
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1
UVPG 2000 §17
UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §17 Abs5
RS 29
Die Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVPG 2000 fordert zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d. h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind. Im Sinne dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Abs. 2 leg. cit. nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. Insbesondere sind dabei Interessen am Umweltschutz gemäß UVPG 2000, jene der mitanzuwendenden Materiengesetze (beispielsweise WRG 1959, ForstG 1975, GewO 1994) und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Der durch die Novelle 2009 neu eingefügte § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVPG 2000 verdeutlicht, dass bei der Gesamtbewertung auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden sollen. Damit sollen materien- oder gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Interessenabwägungen nicht erst (bzw. nicht nur) im Rahmen der (konzentrierten) Genehmigung nach dieser Materie Berücksichtigung finden, sondern insgesamt auch nach § 17 Abs. 5 UVPG 2000 einander gegenübergestellt werden (vgl. idS ). Diese umfassende Gesamtbewertung nach dem UVPG 2000 gibt den äußersten Rahmen der einzubeziehenden Umweltauswirkungen vor und wird durch die Interessenabwägung nach dem Slbg NatSchG 1999, welche die Abwägung der Interessen des Naturschutzes als Teil der umweltrechtlichen Rechtsvorschriften umfasst, ergänzt.
Normen
NatSchG Slbg 1999 §3a
NatSchG Slbg 1999 §3a Abs2
UVPG 2000 §1 Abs1 Z1
UVPG 2000 §17 Abs5
RS 30
Der rechtlichen Schlussfolgerung, dass schon allein die Interessenabwägung nach dem Naturschutzgesetz, im Zuge derer lediglich Naturschutzinteressen gegenüber anderen unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen abgewogen wurden, eine Prüfung nach § 17 Abs. 5 UVPG 2000 überflüssig mache, ist nicht zu folgen. Aufgrund dieser unzutreffenden Rechtsansicht wird offen gelassen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd § 17 Abs. 5 UVPG 2000 zu erwarten sind.
Normen
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3a Abs6
RS 31
Intention der §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 UVPG 2000 ist es, die missbräuchliche Aufteilung eines Vorhabens, das einen Schwellenwert eines UVP-pflichtigen Tatbestandes überschreitet, in zwei oder mehrere Teilobjekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und demnach für sich betrachtet nicht UVP-pflichtig sind, zu verhindern. Dem soll der Kumulationstatbestand vorbeugen, indem die Kapazitäten der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zusammenzurechnen sind.
Normen
UVPG 2000 §3 Abs2
UVPG 2000 §3a Abs6
RS 32
Die Kumulation eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit anderen Vorhaben ist nicht vorgesehen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung (§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 UVPG 2000), weil bei ohnehin UVP-pflichtigen Vorhaben eine Umgehungsabsicht ausscheidet.
Normen
VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs4
RS 33
Zweck einer Verhandlung vor dem VwG ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. , mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändert, sich daraus eine Rechtsfrage ergibt, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert wurde und zu der die Revisionswerberin noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung hatte.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/06/0021 E RS 2 (hier: nur der erste Satz)
Normen
VwGG §39 Abs2 Z6
VwGVG 2014 §24 Abs4
RS 34
§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn "die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt". Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom , im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen "das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte". Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E , 2003/16/0079; E , 2007/17/0193).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/09/0007 E VwSlg 19038 A/2015 RS 15 (hier: ohne den ersten Satz)

Entscheidungstext

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/03/0068

Ra 2018/03/0067

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag

1.) der Bürgerinitiative "R", 2.) des A, und 3.) des N, alle vertreten durch Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W225 2014492- 1/128E, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (mitbeteiligte Parteien: 1.) S AG in Zell am See, 2.) S GmbH, beide vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24; vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde:

Salzburger Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 I. Gegenstand

2 A. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis entschied das Bundesverwaltungsgericht (VwG) über die von den antragstellenden Parteien und einer weiteren Partei erhobenen Beschwerden gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , mit welchem die Genehmigung für das Vorhaben "Schigebietserweiterung H" im Gemeindegebiet P erteilt und die "Mitverlegung bzw. Umlegung von elektronischen Leitungen" als Vorhabensbestandteil genehmigt worden war. Das VwG gab den Beschwerden der antragstellenden Parteien teilweise Folge und änderte den Bescheid der Salzburger Landesregierung im Spruch in einer Reihe von Punkten ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 B. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zur Zl. Ra 2018/03/0066-0068 protokollierte Revision, mit der der Antrag verbunden ist, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4 Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass als Folge der Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von den antragstellenden Parteien zu vertretenden öffentlichen Interessen auf Einhaltung der Umweltschutzvorschriften zu erwarten sei. Der unverhältnismäßige Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG liege in der Verletzung des Tötungsverbotes gemäß § 103 Abs. 2 lit. a Salzburger Jagdgesetz hinsichtlich der im Vorhabensgebiet lebenden Raufußhuhnarten (Auerhuhn, Birkhuhn und Alpenschneehuhn). Unter Verweis auf Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts der Bundesrepublik Deutschland führen die antragstellenden Parteien aus, dass gegen das Tötungsverbot dann nicht verstoßen würde, wenn das Vorhaben nach naturschutzfachlicher Einschätzung unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Einzelexemplare durch Kollision verursache. Das Tötungsrisiko bleibe dann unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich, der im Naturraum immer gegeben sei, vergleichbar mit dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art werden. Dabei sei das Tötungsrisiko individuen- und nicht populationsbezogen zu beurteilen. Schon der Verlust von Einzelexemplaren könne damit den Tötungstatbestand auslösen, selbst wenn sich dadurch der Erhaltungstatbestand der lokalen Population nicht verschlechtere.

5 Dementgegen habe das VwG seiner Entscheidung das Gutachten des gerichtlich bestellten wildökologischen Sachverständigen zugrunde gelegt, der aber das Tötungsverbot nicht individuenbezogen, sondern populationsbezogen und gekoppelt an die Umsetzung von Maßnahmen beurteile. Dort werde (unter anderem) ausgeführt, dass es bei der Vorhabensrealisierung durch die Eingriffe in den Lebensraum der Raufußhuhnarten, nämlich des Auer- und Birkenwildes sowie des Alpenschneehuhns, auch zum Verlust einzelner Tiere kommen könne, und zwar durch den Bau, durch den Betrieb der geplanten Anlagen, durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Liftseilen. Nach dem Gutachten würde sich das Risiko der Tötung allerdings dadurch in Summe nach Umsetzung der CEF-Maßnahmen und anderen Ersatz-Maßnahmen (inklusive der Realisierung der Auflagen) im Gesamtraum gesehen nicht in signifikanter Weise erhöhen, weil der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation durch das Projekt nicht gefährdet werde. Zudem würde das Risiko auch durch die Tatsache wesentlich reduziert, dass die Seile der geplanten Sessellifte zumeist über der durchschnittlichen Flughöhe der Raufußhühner lägen und Seile mit einem wesentlich stärkeren Seildurchmesser verwendet würden. Allerdings bleibe nach Ansicht des Sachverständigen ein gewisses Rest-Kollisionsrisiko bei den geplanten Liften bestehen, welches aber vergleichbar mit dem Risiko sei, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Raufußhühner-Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt seien.

6 Mit diesen Ausführungen stelle der Sachverständige eine bloße Behauptung pauschal für alle betroffenen Arten auf, ohne artspezifisch deren Lebensgewohnheiten und deren Biologie zu berücksichtigen. Der Sachverständige habe keine eigenen Erhebungen durchgeführt oder nachvollziehbare Gründe angeführt, die seine Behauptung stützen würden. Die antragstellenden Parteien hätten daher ein (ihrer Revision beigeschlossenes) ornithologisches Sachverständigengutachten anfertigen lassen, welches artspezifische Kollisionsrisiken, projektspezifische Komponenten und räumliche Konfliktkonstellationen berücksichtige und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei den Raufußhuhnarten Auerhuhn, Birkhuhn und Alpenschneehuhn von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Kollisionen an Liftseilen auszugehen sei, was zur Auslösung des artenschutzrechtlichen Tötungstatbestandes gemäß § 103 Abs. 2 lit. a Salzburger Jagdgesetz führe. Die konkrete Befürchtung des Eintrittes dieses unverhältnismäßigen Nachteils für die antragstellenden Parteien bestünde durch das gegenständliche rechtskräftige Erkenntnis des VwG, welches zur jederzeitigen Durchführung des Vorhabens, auch während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, berechtige. Dadurch komme es zu einer konkreten Gefahr der Tötung von Vögeln der erwähnten Raufußhuhnarten in signifikant erhöhter Anzahl als im normalen Naturgeschehen. Es liege in der Natur der Sache, dass eine Tötung von geschützten Tieren nicht wieder rückgängig gemacht und damit nicht der vorherige Zustand - also die Wiederbelebung des getöteten Individuums - wiederhergestellt werden könne.

7 C. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Landesregierung übermittelte Stellungnahmen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie des Amtssachverständigen für Wildökologie und sprach sich damit für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

8 Der naturschutzfachliche Amtssachverständige führt in seiner Stellungnahme (zusammengefasst) aus, dass die projektierten Maßnahmen zu direkten Eingriffen in zahlreiche kartierte Biotope, die dem Lebensraumschutz nach § 24 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz unterlägen, führen würden. Beispielsweise würden in einer näher beschriebenen Kartierungsfläche sämtliche größeren und kleineren Gewässer sowie alle Niedermoorbereiche am Standort zerstört. Es komme durch die geplante Erschließung im Rahmen des Projektes aus naturschutzfachlicher Sicht neben dem Verlust von wertvollem Lebensraum zur Zerschneidung von Waldbereichen und in der Folge zu Fragmentierungseffekten. Diese negativen Effekte seien zum Teil maßgeblich bzw. irreversibel und könnten nicht bzw. nur unter Aufwendung erheblicher Anstrengungen und Kosten über einen langfristigen Zeitraum beseitigt werden. Zusätzlich wirke sich das gegenständliche Vorhaben trotz eingriffsmindernder Maßnahmen auf das Schutzgut "Fauna" (Vögel, jagdbares Wild, Herpetofauna, Fledermäuse und Insekten) negativ aus und könne nur zum Teil kompensiert werden.

9 Der Sachverständige für Wildökologie führt in seiner von der belangten Landesregierung übermittelten Stellungnahme insbesondere aus, im Umweltverträglichkeitsgutachten vom sei ausgeführt worden, dass der Sachverständige für Wildökologie und Jagd die Auswirkungen der Eingriffe in Natur und Landschaft als merklich nachteilig eingestuft habe. Die Einstufung ergebe sich aus dem direkten und indirekten Lebensraumverlust für Auer- und Birkwild sowie für das Alpenschneehuhn beim Bau und Betrieb der geplanten Anlagen, durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch Liftmasten bzw. Seile als solche, welche zu Kollisionen führen könnten. Die aufgezählten Raufußhühner seien eine für die Kollision mit Seilen besonders, das ganze Jahr über gefährdete Vogelgruppe und habe dies eine hohe Bedeutung für die Populationsdynamik der Raufußühner. Durch die Auswirkungen der Lärmemissionen komme es zu einem indirekten Lebensraumverlust; dies werde daher vom Sachverständigen für Wildökologie und Jagd als merklich nachteilig eingestuft. Als merklich nachteilig werde auch beurteilt, dass es zu keiner zufriedenstellenden Lenkung von Variantenfahrern, Tourengehern etc. kommen könne, weil durch die Erschließung des H Bergs durch die Vorhabensrealisierung der Zutritt bzw. die Zufahrt erleichtert werde. Die beschriebenen Auswirkungen seien großteils irreversibel und könnten trotz umfangreicher eingriffsmindernder Maßnahmen nur teilweise kompensiert bzw. nicht beseitigt werden.

10 D. Die mitbeteiligten Parteien sprachen sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachten in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, dass die antragstellenden Parteien der ihnen auferlegten Behauptungs- und Konkretisierungspflicht (vgl. § 30 VwGG) nicht nachgekommen seien. Dies führe dazu, dass im Wesentlichen die immer gleichen Behauptungen wiederholt würden, aber die erforderlichen konkreten Angaben (hinsichtlich der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos von Exemplaren geschützter Tierarten und auch über die Irreversibilität der behaupteten Nachteile bzw. der Wiederherstellung des vorigen Zustandes) zur Untermauerung nicht einmal ansatzweise ersichtlich seien. Unabhängig von den nicht konkretisierten Nachteilen auf Seiten der antragstellenden Parteien sei festzuhalten, dass an der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens ein öffentliches Interesse bzw. ein Interesse der mitbeteiligten Parteien bestehe, was im Verfahren vor dem VwG schon umfassend erörtert worden sei.

11 II. Würdigung

12 A. Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Revision eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung ist im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen (vgl. etwa , u.a. unter Hinweis den gegenläufigen Standpunkt, wie ihn die antragstellenden Parteien einnehmen). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revisionerstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter den "Annahmen des Verwaltungsgerichts" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa , , , und ). Nach der ständigen Rechtsprechung kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG im Übrigen nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenslage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht schon ohne Weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa , , und ).

13 B. Auch wenn man mit den antragstellenden Parteien davon ausgeht, es bestehe an einer sofortigen Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses kein zwingendes öffentliches Interesse im dargelegten Sinn, ist damit für den Aufschiebungsantrag nichts gewonnen.

14 Diesfalls ist auf Basis der dargestellten Rechtslage in die Interessenabwägung einzutreten, die entscheidend von den im Aufschiebungsantrag zur Darlegung des "unverhältnismäßigen Nachteiles" vorgebrachten konkreten Angaben abhängt. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa , , und ). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht sind streng (vgl. etwa ; ; ). Unter den für die antragstellenden Parteien im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der antragstellenden Bürgerinitiative bzw. der gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 bzw. Abs. 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen (vgl. ; ).

15 Im vorliegenden Fall erblicken die antragstellenden Parteien (auch gestützt auf ihr beigeschlossenes Gutachten einer ornithologischen Sachverständigen) zusammengefasst einen unverhältnismäßigen Nachteil in der Verletzung des Tötungstatbestandes gemäß § 103 Abs. 2 lit a Salzburger Jagdgesetz durch die signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch mögliche Kollision der Raufußhuhnarten an Liftseilen des gegenständlichen Projektes. Dazu ist zunächst anzumerken, dass auch die antragstellenden Parteien nicht geltend machen, dass bei der Umsetzung der erteilten Bewilligung für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofmit einer absichtlichen Tötung iSd genannten gesetzlichen Bestimmung - die damit eine eindeutige auf Tötung gerichtete Absicht verlangt - gerechnet werden müsse. Ferner kommt das VwG (gestützt auf Sachverständigengutachten) diesbezüglich zum Ergebnis, es könne bei der Vorhabensrealisierung zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es zum Verlust einzelner Tiere kommen könne. Das Tötungsrisiko für die Individuen der verschiedenen Arten könne jedoch durch die geplanten eingriffsmindernden Maßnahmen (wie z. B. zeitliche und räumliche Bauzeitbeschränkung, Absperrung, Umsiedlungen etc.) und vorgeschriebenen Auflagen vermindert werden, sodass davon auszugehen sei, dass das Tötungsrisiko bei den meisten Arten (Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse) nicht über jenes hinausgehe, welchem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterlägen. Die Eingriffe seien als kritisch zu beurteilen, doch werde der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation durch das Projekt nicht gefährdet. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, die die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte gewährleisten sollen. Diese müssten vor Beginn der Realisierung des Vorhabens vollständig, frist- und fachgerecht ausgeführt werden. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der projektimmanenten Minderungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen und andere Ersatzmaßnahmen) sei ein (neuer Bauzeitplan) festgelegt worden, der den Kernbereich der Teilpopulation des Auerwildes am H Berg für 3-4 Jahre vor Baubeginn unberührt lasse. Mit den Maßnahmen betreffend Ersatzflächen könnten die negativen Auswirkungen der Eingriffe in einem wesentlichen Ausmaß ausgeglichen werden. Das VwG geht demnach nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos durch Kollisionen mit Liftseilen aus. Ausgehend von diesen Ausführungen vermag der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Provisorialverfahren die im angefochtenen Erkenntnis enthaltenen Erwägungen bezüglich des festgestellten Sachverhalts im Zusammenhalt mit der diesen zu Grunde liegenden Beweiswürdigung nicht etwa von vornherein als unzutreffend bzw. als unschlüssig zu erkennen, zumal nach der Rechtslage die Frage der Rechtmäßigkeit derartiger Erwägungen erst im ordentlichen Verfahren zu prüfen sein wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren ohnehin zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist und sich deren Kontrolle daher nur darauf beziehen kann, ob im gegebenen Fall eine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen wurde; es kann derart auch nicht gesagt werden, dass das Antragsvorbringen von vornherein als zutreffend zu erkennen wäre (vgl. dazu etwa ).

16 Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Salzburger Jagdgesetz 1993 durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2002 an zwei einschlägige Richtlinien der Europäischen Union angepasst wurde. Zum einen wird die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und zum anderen die Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-RL) umgesetzt. Sowohl die FFH-Richtlinie als auch die Vogelschutz-RL sehen detaillierte Schutzbestimmungen für bestimmte Tierarten bzw. für alle wild lebenden Vogelarten vor. Mit der Novelle wurden außerdem bestimmte Fang- und Tötungsarten (vgl. § 70 Abs. 3 Salzburger Jagdgesetz) verboten, sowie für Federwild und bestimmte, im Anhang IV der FFH-Richtlinie festgelegte Haarwildarten besondere Artenschutzvorschriften erlassen, die nicht nur ein Verbot des Fangens und Tötens, sondern auch des Besitzens (auch von daraus gewonnen Produkten), des Transportes, des Handelns und Tauschens beinhalten. Darüber hinaus können die Lebensräume bestimmter, besonders schützenswerter Wildarten als Wildschutzgebiete vor jedem Eingriff geschützt werden. Im Vordergrund steht bei der Umsetzung der Vogelschutz-RL der Artenschutz und die Arterhaltung der darin aufgezählten Vogelarten (vgl. RV 609 BlgLT 12. GP, 4. Sess, S. 17 ff). Im Zuge dieser Novelle wurde auch § 103 Abs. 2 lit. a Salzburger Jagdgesetz an die erwähnten Richtlinien (die Vogelschutz-RL hinsichtlich der hier gegenständlichen Wildvogelarten) angepasst und darin normiert, dass alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Wildarten (darunter fallen alle Federwildarten), die der Natur entnommen werden, verboten sind. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist bei Tötung von Wildtieren, die durch die genannten Richtlinien bzw. durch die diese umsetzenden nationalen Bestimmungen geschützt werden, vordergründig der Zweck der durch die nationalen Schutzbestimmungen umgesetzten Richtlinien, nämlich der Artenschutz und die Arterhaltung zu berücksichtigen. Die Vogelschutz-RL hat nach ihren Erwägungsgründen (vgl. insbesondere die Erwägungsgründe 3 ff) die Erhaltung sämtlicher wild lebender Vogelarten zum Ziel, da bei vielen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten wildlebenden Vogelarten ein Rückgang der Bestände festzustellen ist. Dieser Rückgang bildet eine ernsthafte Gefährdung für die Erhaltung der natürlichen Umwelt, da durch diese Entwicklung insbesondere das biologische Gleichgewicht bedroht ist. Die zu treffenden Maßnahmen sollten sich auf die verschiedenen auf die Vogelbestände einwirkenden Faktoren erstrecken, und zwar auf die nachteiligen Folgen der menschlichen Tätigkeiten wie insbesondere Zerstörung und Verschmutzung der Lebensräume der Vögel, Fang und Ausrottung der Vögel durch den Menschen, sowie den durch diese Praktiken bewirkten Handel. Als Hauptziele der Vogelschutz-RL sind derart die Erhaltung der Gesamtpopulation und die Vermeidung der Ausrottung der geschützten Vogelarten anzusehen. Ausgehend von dieser Rechtlage und auf Basis der Feststellungen des VwG, wonach der Erhaltungszustand der Gesamtpopulation durch das vorliegende Projekt nicht gefährdet sei, vermag mit dem Vorbringen, der Tötungstatbestand sei individuenbezogen zu beurteilen und es werde der Tatbestand der absichtlichen Tötung des § 103 Abs. 2 lit. a Salzburger Jagdgesetz verletzt, kein unverhältnismäßiger Nachteil im genannten Sinn geltend gemacht zu werden.

17 Gleiches gilt damit im Ergebnis für das Vorbringen, dass eine Wiederherstellung der vorigen Zustandes schon deshalb vorliegend nicht infrage komme, weil es in der Natur der Sache liege, dass eine Tötung von geschützten Tieren nicht wieder rückgängig gemacht werden könne. Bei der Wiederherstellbarkeit des vorigen Zustandes kommt es im Übrigen nicht auf die Herstellbarkeit desselben, identischen Zustandes, sondern eines gleichartigen Zustandes an. In diesem Sinne hat der VwGH beispielsweise bereits im Zusammenhang mit der Wiederherstellbarkeit von gerodeten Wäldern ausgesprochen, dass ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht auf der Hand liege, wenn eine Wiederaufforstung möglich ist (vgl. , vgl. idS - zum Neubesatz einer Fischpopulation - auch ). Die antragstellenden Parteien haben nicht (konkret) dargelegt, inwiefern der Lebensraum der betroffenen Vogelarten zerstört werde und eine Wiederbesiedlung des betroffenen Gebietes mit verbliebenen Individuen jedenfalls unmöglich wäre (vgl. dazu ). Es wurde daher diesbezüglich nicht konkret aufgezeigt, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG überstiegen (vgl. idZ z.B. , , und ).

18 Auch zum Vorbringen, dass während der voraussichtlichen Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos geschützter Vogelarten durch die Kollision mit Liftseilen zu befürchten sei, werden im Aufschiebungsantrag keine näheren konkreten Angaben gemacht, die diese Annahme begründeten (siehe idZ etwa auch , und ). Vor allem im Hinblick auf die Feststellung des VwG, dass ein neuer Bauzeitplan festgelegt wurde, welcher den Kernbereich der Teilpopulation des Auerwildes am H Berg für 3-4 Jahre vor Baubeginn unberührt belasse, wäre darzulegen gewesen, worin diesbezüglich das Tötungs- bzw. Kollisionsrisiko während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestehe. Schon aufgrund des allgemeinen Sachverstandes erscheint zudem notorisch, dass die Liftseile, welche nach Ansicht der antragstellenden Parteien zu Kollisionen führen sollen, nicht zu Beginn der Bauphase angebracht werden, sodass sich auf dem Boden des Gesagten eine solche Kollisionsgefahr erst in einigen Jahren verwirklichen könnte. Warum das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aber noch mehrere Jahre dauern sollte, ist angesichts der nach dem Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofes für das Jahr 2017 (vgl. S. 16) durchschnittlichen Verfahrensdauer von deutlich unter einem halben Jahr nicht ersichtlich.

19 Vor diesem Hintergrund ist für den Antrag auch mit dem im Ergebnis zum Antragsvorbringen im Wesentlichen gleichläufigen Vorbringen der vor dem Verwaltungsgericht belangten Landesregierung nichts zu gewinnen. Soweit die Landesregierung ihre Ausführungen der Sache nach auf eine angenommene Rechtswidrigkeit der in Revision gezogenen Entscheidung stützt, ist zudem zu wiederholen, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu beurteilen ist.

20 III. Ergebnis

21 Dem Aufschiebungsantrag war daher nach § 30 Abs. 2 VwGG

nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2018/03/0067

Ra 2018/03/0068

Spruch

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Senatspräsidenten Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision

1.) der Bürgerinitiative "R" vertreten durch deren Sprecherin C L in P, 2.) des Övereins in I und 3.) des Öbundes Landesgruppe S in S, alle vertreten durch Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Georg-Wagner-Gasse 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W225 2014492-1/128E, betreffend Genehmigung nach dem UVP-G 2000 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Salzburger Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1.) S AG in Z,

2.) Sa GmbH in S, beide vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53), zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Salzburg hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 I. Gegenstand

2 A. Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/03/0112, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid des Umweltsenats vom , mit dem den Berufungen der revisionswerbenden Parteien Folge gegeben und der Antrag der mitbeteiligten Parteien auf Genehmigung des gegenständlichen Projekts abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

3 B. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht (VwG) den Beschwerden der revisionswerbenden Parteien insoweit Folge, als es den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , mit welchem das gegenständliche Projekt gemäß § 17 UVP-G 2000 genehmigt worden war, in seinem Spruchpunkt IX "Nebenbestimmungen gemäß § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 und den einschlägigen Bestimmungen der Materiengesetze" (teilweise) abänderte.

4 B.a. Hinsichtlich der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fachbereiche enthält der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses folgende, hier relevante Nebenbestimmungen:

"Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/La

ndschaft

...

338) In Schlüsselhabitaten von Raufußhühnern dürfen keine Drahtzäune errichtet werden. Wo dies unvermeidlich ist, muss die Sichtbarkeit durch Holzlatten oder anderweitige Verblendungen erhöht werden.

...

Fachbereich Wildökologie:

493) Es sind Ersatzflächen mit Ruf-, Sicht- und Flugverbindungen zu bestehenden Teillebensräumen in einem Ausmaß von insgesamt 200 ha zeitgerecht, d.h. nach folgendem Zeitplan, zur Verfügung zu stellen und dauerhaft zu schützen:

2018: 50 ha

2019: 25 ha

2020 bis 2044: jeweils 5 ha/Jahr

2045 bis 2047: Zweiteingriffe sind zeitlich so zu organisieren, dass die Funktionalität des Lebensraums für Auerwild erhalten bleibt. Der Zeitplan für die Zweiteingriffe muss nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten von der ökologischen Bauaufsicht bestimmt werden.

494) Dieser Plan für Ersatzflächen ist strikt einzuhalten, auch wenn es zu einer Verzögerung der Genehmigung des Projektes kommen sollte. Zu errichtende Zäune müssen so verblendet werden, dass sie keine Kollisionsgefahr für Raufußhühner darstellen können.

495) In den nunmehr auf 200 ha angewachsenen effektiven Ersatzflächen dürfen keine weiteren Forststraßen mehr gebaut werden.

496) Mit Ausnahme des Zeitraumes der Grundbeschneiung (November - Jänner) sind die Beschneiungen in der Zeit zwischen Betriebsschluss am Nachmittag und einer Stunde nach Sonnenuntergang sowie einer Stunde vor Sonnenaufgang und Betriebsbeginn am Vormittag nicht zulässig.

497) Es ist Sorge zu tragen, dass pünktlich mit 10.04. alle Hangpräparationen mit Reduktion der Schneehöhe erledigt sind sowie alle Maßnahmen zur Lenkung der Touristen bereits greifen.

498) Die Anlage 1 darf nach Fertigstellung nicht im Sommer genutzt werden.

499) Schlägerungen für Baumaßnahmen dürfen im Waldbereich erst nach den Vorgaben des Bauzeitplans vom erfolgen.

500) Der Bejagungsdruck auf Schalenwild muss im Bereich der Ersatzflächen mittels Schwerpunktbejagung deutlich forciert werden.

501) Die geplanten Ersatzaufforstungen im Waldgrenzbereich sind "Birkhuhn-gerecht" durchzuführen.

502) Die Beschallung im Bereich der Liftstützen (Musikberieselung) und an Stationsgebäuden sowie Schihütten, aber auch Beleuchtungen der Lift- und Abfahrtstrassen (Beschneiung, allfälliger Nachtbetrieb, allfällige Rodelbahn etc.) hat zu unterbleiben.

503) Sobald geeignete Maßnahmen (Sichtmarken) zur Markierung der Seile als Kollisionsschutz für Raufußhühner technisch realisierbar sind, sind die Anlagen auch nach Projektrealisierung mit diesen nachzurüsten. Die ökologische Bauaufsicht hat die Realisierbarkeit dieser Nachrüstung festzustellen und einzufordern."

5 Nach Darstellung des Verfahrensganges traf das VwG in den Entscheidungsgründen unter der Überschrift "Naturschutz und Wildökologie" zunächst eine zusammenfassende Beurteilung des Vorhabens aus fachlicher Sicht, auf Basis aller projektimmanenten Maßnahmen. Die Auswirkungen des Vorhabens für das Fachgebiet "Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft" und das Fachgebiet "Wildökologie/Jagdwirtschaft" seien - übereinstimmend mit den fachbezogenen Beurteilungen - als merklich nachteilig (Kategorie d) einzustufen, vorausgesetzt sämtliche eingriffsmindernden Maßnahmen, CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) und Ersatzmaßnahmen würden vollständig, fachgerecht und fristgerecht umgesetzt werden. Für den Bereich Wildökologie/Jagdwirtschaft sei darauf Bedacht genommen worden, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen der Natur so gering wie möglich gehalten und weitgehend durch anderweitige Maßnahmen ausgeglichen werden. So sei ein Konzept

projektimmanenter Minderungsmaßnahmen (CEF- und Ersatzflächen) erstellt worden, welches in der Lage sei, die Eingriffe in den Lebensraum auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Die Eingriffe des gegenständlichen Projekts in den Lebensraum des Auerwildes, des Birkwildes und des Alpenschneehuhns (Raufußhuhnarten) seien zwar kritisch, der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen würde aber nicht gefährdet. 6 Zu den betroffenen öffentlichen naturschutzfachlichen Interessen stellte das VwG fest, dass für den Fachbereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft kein Europaschutzgebiet vorliege und eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensräume nicht zu erwarten sei. Im Maßnahmengebiet kämen weder Pflanzenarten des Anhangs II noch des Anhangs IV der FFH-Richtlinie vor, ferner auch keine prioritären Tierarten im Sinne dieser Richtlinie. Es würde zu Eingriffen in Lebensräume und Lebensgemeinschaften kommen, nämlich in 26 nach der amtlichen Salzburger Biotopkartierung kartierte Biotope als auch in 25 geschützte, jedoch nicht biotopkartierte Lebensräume. Die Eingriffe würden zahlreiche Pflanzen- und Tierarten sowie deren Lebensräume und Lebensgemeinschaften betreffen. So käme es zu Eingriffen in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns, und zwar sowohl durch den Bau als auch durch den Betrieb der geplanten Anlagen, durch die Störung der Biotopvernetzung und die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. mit Seilen. Hinsichtlich des Bereichs Wildökologie/Jagdwirtschaft seien diese Eingriffe in die Lebensräume zwar kritisch zu beurteilen, doch werde der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen durch das Projekt nicht gefährdet. Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen seien konfliktmindernde und funktionserhaltende Maßnahmen, die die kontinuierliche Funktionsfähigkeit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte gewährleisten sollten. Sie müssten zu Beginn der Realisierung des Vorhabens vollständig, frist- und fachgerecht umgesetzt worden sein. Zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der projektimmanenten Minderungsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen und andere Ersatzmaßnahmen) sei ein neuer Bauzeitplan vereinbart worden, der den Kernbereich der Teilpopulation des Auerwildes am H Berg für 3-4 Jahre unberührt belasse. Mit den Maßnahmen betreffend Ersatzflächen könnten die negativen Auswirkungen der Eingriffe in einem wesentlichen Ausmaß ausgeglichen werden. Im Kernbereich der Auerwildteilpopulation am H Berg müsse ein entsprechender Ausgleich bereits vor Baubeginn gewährleistet sein. Die zusätzlichen Maßnahmen auf weiteren 150 ha, die im Laufe der folgenden Jahre "Auerwild-gerecht" gestaltet werden sollten, würden ihren Teil dazu beitragen, dass die ökologische Funktionalität ständig verbessert werde. Die Ersatzflächen im Ausmaß von insgesamt 200 ha seien gegenüber dem Lebensraumverlust großzügig ausgelegt und angemessen. 7 Weiters stellte das VwG für den Bereich Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Landschaft fest, dass es durch die Vorhabensrealisierung zum Verlust einzelner Tiere kommen könne. Durch die geplanten eingriffsmindernden Maßnahmen (z.B. zeitliche und räumliche Bauzeitbeschränkungen, Absperrungen, Umsiedlungen etc.) und durch die vorgeschriebenen Auflagen könne das Tötungsrisiko für die Individuen der verschiedenen Arten vermindert werden, sodass davon auszugehen sei, dass das Tötungsrisiko bei den meisten Arten (Vögel, Amphibien, Reptilien, Fledermäuse) nicht über jenes hinausgehe, welchem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterlägen. Kritisch sei die Situation hingegen für einige Libellenarten, deren Entwicklungszyklus mehrere Jahre dauere und in Gewässern stattfinde, wobei die Tiere nur zum Teil gefangen und umgesiedelt werden könnten. Individuenverluste seien hier zu erwarten. Da es sich bei den meisten Libellenarten aber um in vergleichbaren Lebensräumen relativ weit verbreitete Arten handle und auch von den beiden Rote-Listen-Arten individuenstarke Populationen im Umfeld vorkämen, könne davon ausgegangen werden, dass der Bestand im Gesamtraum längerfristig erhalten bleibe, sofern geeignete Minderungsmaßnahmen getroffen würden. Auch im Fachbereich der Wildökologie/Jagdwirtschaft könne es durch die Vorhabensrealisierung durch die Eingriffe in den Lebensraum des Auer- und Birkwildes sowie des Alpenschneehuhns zum Verlust einzelner Tiere kommen. Dies sowohl durch den Bau und durch den Betrieb der geplanten Anlagen (indirekter Lebensraumverlust durch Lärm, verursacht durch Schibetrieb, Pistenpräparationen, Betrieb/Wartung der Beschneiungsanlagen) als auch durch die Störung der Biotopvernetzung sowie durch die erhöhte Kollisionsgefahr der Raufußhühner mit Liftmasten bzw. Seilen. Das Risiko der Tötung werde sich allerdings dadurch in Summe nicht in signifikanter Weise erhöhen. Der Erhaltungszustand der jeweiligen Gesamtpopulation auf den P Gbergen sei durch das Projekt nicht gefährdet. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass es durch das geplante Vorhaben zu einer Störung geschützter Tierarten komme. Im Hinblick auf Vögel sei diesbezüglich festzustellen, dass sich Beunruhigungen durch Lärm, vermehrten Verkehr etc. auf störungsempfindlichere Spezies auswirken würden, welche vermutlich lokal oder regional ausweichen würden. Durch die Baumaßnahmen komme es zur Beunruhigung weiterer Tierarten wie z.B. Amphibien und Reptilien. Der Erhaltungszustand der lokalen Populationen der Arten werde sich jedoch nicht verschlechtern, dieser sei im Vorhabensraum sichergestellt. Auch werde festgestellt, dass es durch die geplanten Maßnahmen zur Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten kommen werde. Allerdings könne dies durch räumliche Befristungen und Begrenzungen weitgehend vermieden werden, sodass die ökologische Funktionsfähigkeit weiterhin gegeben sei. Zudem gäbe es für die naturschutzrelevanten Bereiche keine weniger beeinträchtigende Alternativlösung.

8 Bezüglich der Beurteilung des Vorliegens besonders wichtiger öffentlicher Interessen iSd Salzburger Naturschutzgesetzes (Sbg. NSchG) führte das VwG aus, dass das öffentliche Interesse aus Sicht des P Tourismus als extrem hoch für die regionale Entwicklung zu bewerten sei. Die stagnierende Entwicklung des Wintertourismus vor allem im Bereich des Tourismusverbandes Pdorf/N

und Z bestätige, dass eine im öffentlichen Interesse gelegene, wesentliche Qualitätsverbesserung in der Region unabdingbar sei, um im immer härter werdenden Wettbewerb der Wintersportregion im Wintertourismus bestehen zu können. Diese Qualitätsverbesserung könne durch die Erweiterung des Schigebiets der Shöhe verbunden mit einer direkten Aufstiegshilfe aus Pdorf erfolgen. Die Größe eines Schigebiets sei maßgeblich für Erfolg und Wettbewerbsfähigkeit im Wintertourismus und eine Qualitätsverbesserung daher unumgänglich, um im härter werdenden Wettbewerb bestehen zu können. Die Erweiterung der Pistenlänge bzw. Pistenfläche von derzeit nur 138 km in der Schiregion Z/K durch die Realisierung des Projekts helfe, den Gästewünschen zu entsprechen. Durch das Erweiterungsvorhaben werde auch die Mischung der Schwierigkeitsgrade der Pisten an den optimal erkannten "Pistenmix" (10-15 % schwere Pisten) angeglichen und eine deutliche Entlastung und Qualitätsverbesserung erreicht. Die Vergrößerung des Schigebiets der Shöhe sei notwendig, um die Mängel der Größe, Qualität in der Pistenvielfalt und Überlastung der Pisten zu beseitigen. Ohne Erweiterung des Schigebiets sei für den gesamten Wintertourismus der Region ein ständiger Bedeutungsverlust und ein beständiger Rückgang der Tourismusintensität und der Zahl der Beschäftigten im Tourismus zu prognostizieren. Auch ein allfällig früheres Saisonende der Piste 1 könne in keiner Weise die Attraktivität des Gesamtvorhabens aus touristischer bzw. gesamtwirtschaftlicher Sicht mindern. Es bedürfe der Vorhabensrealisierung, um im Wintertourismus die Leitposition des Z Zentralraums zu erhalten und überdies der Tourismusregion Pdorf/N eine positive touristische Entwicklung zu ermöglichen. Zwar bedeute die Vorhabensrealisierung eine gewisse Beeinträchtigung für Wanderer und Radfahrer, soweit sie am "sanften Tourismus" interessiert seien. Diese sei aber nicht relevant, weil nicht zu befürchten sei, dass dadurch Besucher- oder Nächtigungsrückgänge in der Tourismusregion Pdorf/N verursacht würden. Neben der Darstellung der volkswirtschaftlichen Analyse, wonach die Ermittlung der Wertschöpfung des Projekts eine zusätzliche Beschäftigungswirkung von ca. 230 vollzeitäquivalenten Arbeitsplätzen in Z, Pdorf und der näheren Umgebung ergeben habe, stellte das VwG fest, dass durch das Projekt die unzureichende Verkehrssituation am Knoten B, welche nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus habe und eine schwere Belastung für die wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmen im Stal darstelle, entschärft und verbessert werden könne.

9 Bezugnehmend auf das im Verfahren vor dem VwG erstatteten Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, dass bereits mit dem Projekt V, welchem bereits Genehmigungen zur Umsetzung erteilt worden seien, ein Anschluss an das größte Skigebiet Österreichs erfolgt sei, hielt das VwG fest, dass die Verbindung nach V zwar für die Hochalpenpisten der Shöhe eine zusätzliche Abfahrt bringe, aber nicht oder nur partiell die von den Gästen verlangte, dringend nötige Entlastung der Hochalpenpisten. Partiell werde nach der Fertigstellung der Liftverbindung zum Schigebiet S-H-L insoweit eine gewisse Entlastung möglich sein, als Schifahrer leichter und direkt in das Schigebiet S-H-L ausweichen könnten. Die Talabfahrt nach V könne nicht als Variante der nötigen Erweiterung des Hochalpenpistenangebots für den Schilauf im S-Schigebiet gesehen werden, sondern nur als Verbindungsfahrt zum Schigebiet S/H. Es bleibe als Variante daher nur die Nullvariante (d.h. die Vor- und Nachteile bei Unterbleiben des gegenständlichen Vorhabens) zur Beurteilung. Auch für die Lage der Talstation bzw. einer anderen Trassenführung der Hbahn sei nur die Nullvariante als Variante möglich, die eingereichte Variante könne daher als bestmögliche Variante zur Erreichung der touristischen Ziele aus gesamtwirtschaftlicher Sicht eingestuft werden. Ohne die Projektrealisierung könnte das Schiangebot nicht an jene Durchschnittsgröße herangeführt werden, die derzeit bei international wettbewerbsfähigen Schigebieten gegeben sei, die Nachteile im Pistenmix könnten nicht ausgeglichen werden, die überlangen Wartezeiten bei den Liftanlagen könnten nicht beseitigt werden, die Entwicklung der Übernachtungszahlen in Z/K Pdorf/N würde weiter unterdurchschnittlich, stagnieren bzw. rückläufig sein, die im Regionalprogramm P zur Verbesserung der Qualität und Wettbewerbsfähigkeit vorgesehene Verbindung und Vernetzung der Schigebiete K und M mit der Shöhe könnte nicht realisiert werden. 10 B.b. In rechtlicher Hinsicht führt das VwG aus, dass die Einstufung der Auswirkungen des Projekts im Fachbereich Naturschutz als "merklich nachteilig (d)" im UV-GA (Umweltverträglichkeitsgutachten) bedeute, dass das Vorhaben nur nach einer Interessensabwägung gemäß § 3a Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) bzw. in Anwendung der Ausgleichsregelung des § 51 Sbg NSchG genehmigt werden könne. Auch die Gesamtbewertung nach § 17 Abs. 5 UVP-G könne das Ergebnis nach den anzuwendenden Naturschutzgesetzen nur dann anders bewerten, wenn im Verfahren zusätzliche Aspekte bekannt würden, die im Rahmen der Anwendung der materienrechtlichen Bestimmungen gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 nicht abgedeckt wären. Selbst bei einer Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die naturschutzrechtlich zu schützenden Rechtsgüter mit "bedeutend nachteilig" dürfe auf Basis des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 keine Abweisung des Vorhabens erfolgen, weil das Sbg. NSchG eben die Möglichkeiten der Interessenabwägung (§ 3a leg. cit.) und der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen enthalte (§ 51 leg. cit.). 11 Die durch die einzelnen Maßnahmen des Gesamtvorhabens bewirkten Eingriffe in geschützte Lebensräume (Moore, Quellfluren, Fließgewässer etc.) seien gemäß § 24 Sbg. NSchG bewilligungspflichtig. Gemäß § 24 Abs. 5 Sbg. NSchG sei eine Ausnahmebewilligung zufolge Abs. 3 leg. cit. dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken könnten oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG zuträfen. Eine solche Bewilligung ersetze auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben beträfen, wobei jedoch allfällige weitergehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen seien. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 Sbg. NSchG seien auch zusätzlich die Bestimmungen des Pflanzen- und Tierartenschutzes der §§ 29 ff Sbg. NSchG und der hiezu ergangenen Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung zu prüfen. Es könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es zu mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen iSd § 24 Sbg. NSchG komme. Die fachlich eindeutigen Aussagen würden eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 5 Sbg. NSchG unmöglich machen. Hinsichtlich der Pflanzen- und Tierschutzbestimmungen sei darauf hinzuweisen, dass das geplante Vorhaben eine Vielzahl von unionsrechtlich als auch national geschützter Tierarten betreffe (wie z.B. Vogelarten). § 31 Abs. 2 Sbg. NSchG (idF LGBl. Nr. 106/2013) regle den besonderen Schutz frei lebender geschützter Tiere und bestimme, dass diese weder mutwillig beunruhigt, noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden dürften. Ähnlich wie im Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG) werde seitens des Gesetzgebers ausdrücklich eine gewisse Vorsatzform gefordert, wenn er eine mutwillige Tatbegehung verlange. Durch diese Bestimmungen würden die sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH-RL) sowie des Art. 5 lit. a der Vogelschutzrichtlinie (Vogelschutz-RL) ergebenden Verpflichtungen umgesetzt. Hinsichtlich der Beunruhigung seien seitens des Gesetzgebers ähnlich wie im Salzburger Jagdgesetz ausdrücklich gewisse Vorsatzformen gefordert, wenn eine mutwillige Tatbegehung verlangt werde. Daraus lasse sich ableiten, dass nicht jede Störung eines Individuums das genannte Verbot auslöse, sondern nur eine solche Störung, die die Art in ihrem Fortbestand bzw. die für das Überleben der Arten notwendigen Verhaltensweisen (z.B. Brüten) erheblich beeinträchtige. Es gehe daher beim durch Art. 12 Abs. 1 lit. b. FFH-RL bzw. Art. 5 lit. d Vogelschutz-RL normierten Verbot um die Störung der Art. Es seien nur solche Eingriffe zu unterbinden, die sich im Hinblick auf die Ziele des Artenschutzes erheblich auswirkten. Es müsse sich daher um eine Störung einer signifikanten Anzahl von Exemplaren handeln, sodass der Erhaltungszustand beeinträchtigt werden könne. Der Erhaltungszustand einer Art sei definiert in Art. 1 lit. e FFH-RL als die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Population der betreffenden Arten auswirken könnten. Kompensationsmaßnahmen, die - wie hier - zur Wahrung des derzeitigen Erhaltungszustandes der Population der betroffenen Art getroffen würden (wie z.B. Ersatzhabitate), könnten die jeweiligen negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die geschützte Art vollumfänglich kompensieren. Bezüglich der betroffenen Tierarten, insbesondere Vogelarten, sei vom befassten Amtssachverständigen (Wildökologie und Naturschutz) festgestellt worden, dass die vorgesehenen Maßnahmen dazu geeignet seien, die Population der jeweils betroffenen Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten. Vor diesem Hintergrund sei der Tatbestand der "mutwilligen Beunruhigung" nicht gegeben. Zum Verbotstatbestand des Tötens von geschützten Tieren führt das VwG aus, dass dieser nicht nur den Schutz des Einzelexemplars bezwecke, sondern v.a. den Schutz der jeweiligen Tierart durch die Pflanzen- bzw. Tierartenbestimmungen. Inwieweit es durch die Tötung von einzelnen Exemplaren zu einer Gefährdung der Art kommen könne, sei von den örtlichen und zeitlichen Umständen des Einzelfalles abhängig. Dies werde von der deutschen und der europäischen Rechtsprechung bestätigt. Danach sei das Tötungsverbot dann nicht erfüllt, wenn das Vorhaben kein signifikant erhöhtes Risiko von Verlusten von Einzelexemplaren verursache, mithin unter der Gefahrenschwelle in einem Risikobereich verbleibe, welcher vergleichbar sei mit dem ebenfalls stets gegebenen Risiko, dass einzelne Exemplare einer Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens Opfer einer anderen Art würden. Auch sei in diesem Zusammenhang auf die zahlreichen eingriffsmindernden Maßnahmen zu verweisen. Aufgrund der eindeutigen Aussagen der Sachverständigen erscheine erwiesen, dass sowohl die erhöhte Gefährdung einzelner Tierindividuen als auch der jeweiligen Tierart in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen werden könne.

12 Aufgrund des von den Projektwerberinnen gestellten Antrags auf Bewilligung im Wege einer Interessensabwägung gemäß § 3a Sbg. NSchG seien die öffentlichen Interessen am Naturschutz den geltend gemachten öffentlichen Interessen gegenüberzustellen. 13 Nach der naturschutzbezogenen Beschreibung des Projektgebiets kommt das VwG zur Schlussfolgerung, dass durch das gegenständliche Vorhaben eine massive Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 24 Abs. 5 Sbg. NSchG, nämlich der ökologischen Verhältnisse des Lebensraums oder von Teilen desselben, des Naturhaushalts, des Charakters der Landschaft und des Landschaftsbildes, gegeben sei. Unter Berücksichtigung des hohen Wertes des betroffenen Landschaftsraumes sei das öffentliche Interesse des Naturschutzes an der Erhaltung als sehr hoch einzustufen.

14 Diesem öffentlichen Interesse am Naturschutz seien nunmehr die seitens der Projektwerberinnen geltend gemachten öffentlichen Interessen Wintersport/Tourismus, Verbesserung der Verkehrssituation, Effekte aus Sicht der Volks- und Regionalwirtschaft sowie des Arbeitsmarktes und überörtliche und örtliche Raumplanung, gegenüberzustellen. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses Wintersport/Tourismus führt das VwG neben den im Wesentlichen schon in den Feststellungen getroffenen Aussagen aus, dass das Projekt nach Ansicht des Gutachters aus schisportlicher und schitechnischer Sicht in einem entscheidenden Ausmaß zum Nutzen der Allgemeinheit beitrage. Weiters seien 26 % des Regionalprodukts auf den Wintersporttourismus zurückzuführen, wobei das Schigebiet Shöhe und die Schigebiete in K die zentralen Leistungsträger der Region seien. Entgegen der Gesamtentwicklung im Bundesland Salzburg bleibe der Zuwachs der Übernachtungen im Wintertourismus in der Region Z/K/Pdorf deutlich zurück. Die Sbahn sei für den Tourismus der Region, vor allem für die Gemeinden Z und Pdorf, ein unverzichtbarer Leitbetrieb im Wintertourismus, der den Gästen ein entsprechendes Wintersportangebot biete. Seine dauerhafte Existenzsicherung sei aus den angeführten Qualitätsmängeln nicht gegeben, wodurch entsprechende Konsequenzen für die Region entstünden. Um den Leitbetrieb der Sbahn nach zeitgemäßen Anforderungen im alpinen und internationalen Tourismus führen zu können und damit wettbewerbsfähig zu bleiben, sei die Beseitigung der Mängel notwendig. Dies könne nur durch das gegenständliche Vorhaben verwirklicht werden. Weiters bestehe ein besonders hohes öffentliches Interesse am gegenständlichen Projekt, weil es zu einer Verbesserung der Verkehrssituation komme. Durch die geplante direkte Aufstiegshilfe aus Pdorf komme es zur verkehrsmäßigen Entlastung des Ortsteils Schdorf bzw. des Knotens B und damit zur Erleichterung des Verkehrs in den O. Die unzureichende Verkehrssituation habe nachteilige Auswirkungen auf den Tourismus und stelle eine schwere Belastung für Unternehmen im Stal dar. Weiters führt das VwG aus, dass das Projekt auch aufgrund volks- und regionalwirtschaftlicher Effekte von besonderem öffentlichem Interesse sei. Der Arbeitsmarkt habe sich seit dem Jahr 2010 relativ verschlechtert, die Arbeitslosenrate von 24% im P liege über dem Landesdurchschnitt. Der Tourismus sei der zentrale Wirtschaftssektor des P, dessen Stärkung und Ausbau vorrangiges Ziel des Regionalprogrammes sei. Es sei anzunehmen, dass sich eine Beschäftigungswirkung von 230 Personen für die gesamte Wirtschaft durch die Realisierung des Projekts ergeben werde. Der Anteil der generierten heimischen Wertschöpfung bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 72,6 Mio. EUR betrage 80 Prozent. Neben den durch das Projekt ermöglichten Vollzeitbeschäftigungen sei für die Region ebenso wichtig, dass eine Absicherung der bestehenden Arbeitsplätze im Tourismus und den tourismusverwandten Bereichen durch Qualitätsverbesserung des Kernbetriebs Shöhe erreicht werde. Das Projekt würde die Region als eine führende Wintersportdestination im Alpenraum positionieren und sei aufgrund dieser volks- und regionalwirtschaftlichen Effekte von hohem öffentlichem Interesse. Weiters liege auch ein öffentliches Interesse der überörtlichen und örtlichen Raumplanung vor. Das derzeit geltende räumliche Entwicklungskonzept (REK) der Gemeinde Pdorf führe in seinem Kapitel "Örtliche Planung" aus, dass die Modifikation des REK den Bereich zwischen der Südhangflanke des Pdorfer Hbergs und der M Straße im Stal sowie den Talraum und die aufgehenden Hänge des Mkogels bis zur südlichen Gemeindegrenze betreffe. Hier bestehe die Möglichkeit für die Neuerrichtung von vier Aufstiegshilfen mit den dazugehörigen Schiabfahrten bzw. Schipisten samt der erforderlichen baulichen Infrastruktur und dem Parkplatz im Talstationsbereich sowie die Verbindung zwischen der Talstation und den Mbahnen. Dadurch würde sich eine zukunftsträchtige Entwicklung für die Schigebiete Shöhe, Mkogel und Khorn eröffnen, diese traditionellen Schigebiete könnten langfristig gesichert, zukunftsorientiert entwickelt und verbunden werden, durch das Gesamtprojekt werde eine wünschenswerte touristische Entwicklung ermöglicht. Nach Ansicht des Amtssachverständigen für Raumordnung und Sportstättenbau würden zukünftige Planungen in eine klar geregelte Richtung geleitet und die Erschließungsstrategie des Raumes zwischen L und K in eine klare raumordnungsfachlich und schisporttechnisch wünschenswerte Richtung gelenkt, dies sei als vorteilhaft einzustufen. Indem das Projekt somit entscheidend dazu beitrage, das regionale Standortpotential der Region Z/K/Pdorf im Wintertourismus besser zu nutzen, entspreche es den Zielvorgaben, die der Strategieplan Tourismus und das Salzburger Wirtschaftsleitbild 2003 in den Zielfeldern für den Tourismus betonten. Damit sei erwiesen, dass das gegenständliche Vorhaben der Umsetzung von örtlichen und überörtlichen Interessen diene und daher von hohem öffentlichem Interesse sei.

15 Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung führt das VwG (wie schon angesprochen) aus, dass die betroffenen Naturschutzinteressen aufgrund der massiven Eingriffe in einen derartig hochwertigen Landschaftsraum als entsprechend hoch zu bewerten seien. Es sei jedoch darauf zu verweisen, dass das Vorhaben den Anschluss der schlecht erschlossenen Gemeinde Pdorf an den überragenden Wirtschaftszweig Wintertourismus darstelle. Dies habe einen wesentlichen Einfluss auf den regionalen Arbeitsmarkt. Bei Nichtverwirklichung des Projekts würde die Gefahr bestehen, dass der Erholungsraum Shöhe im touristischen Wettbewerb immer mehr zurückbliebe und den Anschluss an die touristische Weiterentwicklung verlieren würde. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Projekt unter anderem aufgrund seiner eingriffsmindernden Maßnahmen ein Beispiel für eine naturnahe Erschließung des Landschaftsraumes darstelle. Aufgrund dieser Umstände sei den seitens der mitbeteiligten Parteien geltend gemachten öffentlichen Interessen der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Naturschutz einzuräumen. Hinsichtlich der durchzuführenden Alternativenprüfung führt das VwG aus, dass den mitbeteiligten Parteien von der Arbeitsgruppe Schianlagen des Landes Salzburg, welcher das Vorhaben von den mitbeteiligten Parteien zur Überprüfung der Sinnhaftigkeit und Raumverträglichkeit vorgelegt wurde, mitgeteilt worden sei, dass zur geplanten Attraktivierung des Schiraums nur Alternativen in Betracht gezogen werden sollten, welche das bestehende Schigebiet Shöhe erweitern oder eine Verbindung von bestehenden Schigebieten bzw. Anbindungen von Orten im Talraum an bestehende Schigebiete darstellten. Insbesondere sei eine Anbindung von Pdorf an das Schigebiet Shöhe nahegelegt worden. Nach der positiven Stellungnahme der Arbeitsgruppe in Bezug auf die geplanten Pistenführungen seien die Pistenplanung weiter angepasst und durch die Vorschreibung zahlreicher eingriffsmindernder Maßnahmen eine Minimierung der Auswirkungen erreicht worden. Es bestehe daher aufgrund des langjährigen Planungsprozesses und der intensiven Bemühungen zur Minimierung der Eingriffe und Verbesserung der Ausführung keine die Naturschutzinteressen weniger

beeinträchtigende Alternativlösung zum gegenständlichen Vorhaben. 16 Zum Vorbringen der revisionswerbenden Parteien betreffend die Kumulierung des Vorhabens V gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 führt das VwG aus, dass das genannte Vorhaben erst nach dem gegenständlichen Vorhaben verfahrensrechtlich in Erscheinung getreten und somit für eine Kumulierung nicht mehr beachtlich sei. 17 In seiner Begründung zu Spruchpunkt II. paraphrasiert das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Text des Art. 133 Abs. 4 B-VG und fügt noch an, dass auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorlägen. 18 C. In der dagegen erhobenen, Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machenden Revision begehrten die revisionswerbenden Parteien die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Zur Zulässigkeit der Revision wurde (zusammengefasst) insbesondere geltend gemacht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Tötungstatbeständen in § 103 Abs. 2 JG und den §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 Sbg. NSchG, insbesondere zum im JG normierten Begriff der Absichtlichkeit, fehle. Das VwG habe den Begriff "gemeinschaftswidrig" ausgelegt, indem es zur Erfüllung des Tötungstatbestands eine über das Tierindividuum hinausgehende Eingriffsintensität gefordert habe. Das gegenständliche Vorhaben verstoße gegen das Tötungsverbot, da nicht auf populationsbezogene Auswirkungen auf den Erhaltungszustand abgestellt werden dürfe, sondern auf die Betroffenheit eines einzelnen Individuums einer Art. Darüber hinaus habe das VwG das Naturschutzgesetz auf dem Salzburger Jagdgesetz unterliegende Arten angewendet. Auch sei das VwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Vorliegens besonders wichtiger öffentlicher Interessen iSd § 3a Abs 2 Sbg. NSchG abgewichen. Zum einen seien die mit dem gegenständlichen Vorhaben zu erreichenden Ziele auch mit dem Vorhaben "V" zu erreichen, wobei die Herbeiführung einer Verkehrsentlastung nicht unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen diene, zum anderen habe das VwG die Bindungswirkung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2012/03/0112, missachtet, indem es die keinen Vorhabensbestandteil bildende zukünftige geplante Verbindung der Schigebiete Shöhe und K in die Beurteilung des öffentlichen Interesses Raumordnung miteinbezogen habe. Weiters sei das VwG aktenwidrig von einem Verzicht der Parteien auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des wildökologischen Gutachtens mit dem Sachverständigen ausgegangen. Die fehlende Möglichkeit der Anhörung sei vielmehr ausdrücklich von den revisionswerbenden Parteien in der mündlichen Verhandlung gerügt worden. 19 D. Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zulässigkeit der Revision in Frage stellten und ihre kostenpflichtige Zurück- und in eventu Abweisung beantragten. Die Salzburger Landesregierung verwies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die rechtlichen Ausführungen und Entscheidungsgründe des gegenständlichen Erkenntnisses des VwG und beantragte die Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

20 II. Rechtslage

21 A. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L Nr. 20 vom , S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom , ABl. L 158 vom , S. 193 (Vogelschutzrichtlinie), lauten (auszugsweise):

"Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten.

(2) Sie gilt für Vögel, ihre Eier, Nester und Lebensräume. Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

...

Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.

...

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

a) - im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen

Sicherheit,

-

im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

-

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen,

Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

- zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Abweichungen ist anzugeben,

a)

für welche Vogelarten die Abweichungen gelten;

b)

die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen

und -methoden;

c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Abweichungen getroffen werden können;

d) die Stelle, die befugt ist zu erklären, dass die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, und zu beschließen, welche Mittel, Einrichtungen und Methoden in welchem Rahmen von wem angewandt werden können;

e) welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung der Absätze 1 und 2.

(4) Die Kommission achtet anhand der ihr vorliegenden Informationen, insbesondere der Informationen, die ihr nach Absatz 3 mitgeteilt werden, ständig darauf, dass die Auswirkungen der in Absatz 1 genannten Abweichungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Sie trifft entsprechende Maßnahmen."

22 B. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom , S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom , ABl. L 158 vom , S. 193 (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH-RL), lauten (auszugsweise):

"Begriffsbestimmungen

Artikel 1

...

m) ‚Exemplar': jedes Tier oder jede Pflanze - lebend oder tot - der in Anhang IV und Anhang V aufgeführten Arten, jedes Teil oder

jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie hat zum Ziel, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, für das der Vertrag Geltung hat, beizutragen.

...

Erhaltung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten

...

Artikel 6

...

(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, daß die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.

Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden.

...

Artenschutz

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungsoder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben.

...

Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a) zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen mit dem vom Ausschuß festgelegten Modell übereinstimmenden Bericht über die nach Absatz 1 genehmigten Ausnahmen vor. Die Kommission nimmt zu diesen Ausnahmen binnen zwölf Monaten nach Erhalt des Berichts Stellung und unterrichtet darüber den Ausschuß.

(3) In den Berichten ist folgendes anzugeben:

a) die Arten, für die die Ausnahmeregelung gilt, und der Grund der Ausnahme, einschließlich der Art der Risiken sowie gegebenenfalls der verworfenen Alternativlösungen und der benutzten wissenschaftlichen Daten;

b) die für Fang oder Tötung von Tieren zugelassenen Mittel, Einrichtungen oder Methoden und die Gründe für ihren Gebrauch;

c) die zeitlichen und örtlichen Umstände der Ausnahmegenehmigungen;

d) die Behörde, die befugt ist, zu erklären, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, bzw. zu kontrollieren, ob sie erfüllt sind, und die beschließen kann, welche Mittel, Einrichtungen oder Methoden innerhalb welcher Grenzen und von welchen Stellen verwendet werden dürfen sowie welche Personen mit der Durchführung betraut werden;

e) die angewandten Kontrollmaßnahmen und die erzielten Ergebnisse."

23 C. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. L 143 vom , S. 56, geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. L 102 vom , S. 15, lauten auszugsweise wie folgt:

"Artikel 1

Gegenstand

Ziel dieser Richtlinie ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

1. ‚Umweltschaden'

a) eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, d. h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Lebensräume oder Arten hat. Die Erheblichkeit dieser Auswirkungen ist mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang I zu ermitteln;

Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume umfassen nicht die zuvor ermittelten nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund von Tätigkeiten eines Betreibers entstehen, die von den zuständigen Behörden gemäß den Vorschriften zur Umsetzung von

Artikel 6 Absätze 3 und 4 oder Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG oder Artikel 9 der Richtlinie 79/409/EWG oder im Falle von nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallenden Lebensräumen und Arten gemäß gleichwertigen nationalen Naturschutzvorschriften ausdrücklich genehmigt wurden;

...

Artikel 5

Vermeidungstätigkeit

(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so ergreift der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen.

..."

24 D. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2016 (UVP-G 2000), lauten auszugsweise:

"Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 3.

(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.

(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

...

Änderungen

§ 3a.

...

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Änderungsvorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

...

Entscheidung

§ 17.

...

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

..."

25 E. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 106/2013 und § 67 Abs. 6 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 idF LGBl. Nr. 11/2017 (Sbg. NSchG), lauten auszugsweise:

"Interessensabwägung

§ 3a

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs 2, die in Europaschutzgebieten gemäß § 5 Z 10 lit a und c eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:

1.

das Leben und die Gesundheit von Menschen,

2.

die öffentliche Sicherheit,

3.

maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt. Sonstige

öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Abs 6 - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.

(5) Im Fall des Abs 4 hat die Landesregierung bei Europaschutzgebieten den Zusammenhang des europäischen ökologischen Netzes ‚Natura 2000' sicherzustellen. Die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.

(6) Ersatzleistungen sind für Maßnahmen nicht vorzuschreiben, die

1. wegen einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidlich oder zur Errichtung oder Änderung von solchen Anlagen erforderlich sind, die unmittelbar der Erzeugung von Energie aus sich erneuernden Energieträgern dienen, und

2. keine Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben.

...

12. Unterabschnitt

Schutz von Pflanzen- und Tierarten

...

Besonderer Schutz frei lebender Tiere

§ 31

(1) Frei lebende Tiere, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind und an deren Erhaltung aus Gründen des Naturschutzes ein öffentliches Interesse besteht, können durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden. Der Schutz kann sowohl zeitlich als auch gebietsmäßig beschränkt werden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

(2) Geschützte Tiere dürfen weder mutwillig beunruhigt noch verfolgt, gefangen, getötet, in lebendem oder totem Zustand entgeltlich oder unentgeltlich erworben, verwahrt, übertragen, befördert oder feilgeboten werden. Dies gilt auch für alle Entwicklungsformen, Teile, Nester und Brutstätten dieser Tiere; das Verbot des Erwerbens, Verwahrens, Übertragens, Beförderns und Feilbietens bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere dürfen nicht beschädigt oder vernichtet werden.

(3) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann, soweit dem nicht Bestimmungen der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie entgegenstehen, bei einzelnen Tierarten vorgesehen werden, dass die im Abs. 2 enthaltenen Verbote mit Ausnahme des Verbots der entgeltlichen Weitergabe nicht für folgende Tiere gelten:

1.

Tiere, die verendet aufgefunden worden sind;

2.

Tiere, die offensichtlich krank, verletzt oder sonst

pflegebedürftig gefunden worden sind. Diese Tiere sind möglichst artgerecht zu pflegen und sobald wie möglich und unter Vermeidung jeder Beeinträchtigung des Tieres wieder freizulassen. Tiere, für die das Weiterleben nach tierärztlichem Gutachten eine Qual bedeutet, sind schmerzlos zu töten. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass das Erwerben, Verwahren, Übertragen, Befördern und Feilbieten von Tieren (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren gemäß Abs. 2) zulässig ist, wenn deren Entnahme aus der Natur und Inverkehrbringen nachweislich rechtmäßig erfolgt ist.

(4) Soweit dies zur Vermeidung missbräuchlicher Berufung auf den Abs. 3 erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung anordnen, dass bei bestimmten Tierarten das Auffinden und Inverwahrungnehmen gemäß Abs. 3 unverzüglich der Naturschutzbehörde zu melden ist. Die Naturschutzbehörde kann verlangen, dass das Tier zur Untersuchung vorgelegt wird.

Allgemeiner Schutz frei lebender nicht jagdbarer Tiere§ 32

(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Methoden des Fanges oder der Tötung von Tieren untersagen, wenn dies erforderlich ist, um entweder deren Bestand zu erhalten oder unnötige Qualen zu vermeiden. Wild, Fische, Neunaugen, Krustentiere und Muscheln können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

...

Ausnahmebewilligung

§ 34

(1) Die Naturschutzbehörde kann auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten der §§ 29 Abs. 2 und 3, 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 bewilligen. Die Bewilligung kann abweichend von § 3a Abs. 2 nur für Maßnahmen erteilt werden, die einem der nachstehenden Zwecke dienen:

1.

der Volksgesundheit einschließlich der Heilmittelerzeugung;

2.

der Getränkeerzeugung;

3.

der öffentlichen Sicherheit;

4.

der Sicherheit der Luftfahrt;

5.

dem Schutz frei lebender Pflanzen und Tiere oder der Erhaltung ihrer Lebensräume;

6.

der Forschung oder dem Unterricht;

7.

der Aufstockung der Bestände oder der Wiederansiedlung an

anderer Stelle;

8. der Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen und Wäldern, an Nutz- oder Haustieren, an Fischgründen oder Gewässern;

9.

der Errichtung von Anlagen;

10.

anderen überwiegenden öffentlichen Interessen.

(2) Auf Vögel findet Abs. 1 Z 2, 9 und 10 keine Anwendung. Auf Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt sind, findet Abs. 1 Z 2 und 9 keine Anwendung.

(3) Bewilligungen nach Abs. 1 können nur erteilt werden, wenn

1. der Zweck der Maßnahme anders nicht zufrieden stellend erreicht werden kann und

2. der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenart insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt und 3. der jeweilige Bestand der betreffenden Tier- oder Pflanzenart auch im Bereich des Eingriffes nicht verschlechtert wird.

(4) Ansuchen um eine Bewilligung nach Abs. 1 sind zu begründen und müssen folgende Angaben enthalten:

1. Pflanzen- oder Tierart, auf die sich die Bewilligung beziehen soll;

2. bei Pflanzen das Sammelgebiet, die Sammelzeit, die Sammelmenge und die Art der Pflanzengewinnung;

3. bei Tieren das Gebiet, den Zeitraum, die Stückzahl und die Art des Eingriffes (Fang udgl).

(5) Bei Ansuchen, die das Sammeln von Pflanzen oder das Fangen von Tieren zum Zweck der Wissenschaft zum Gegenstand haben, kann die Behörde von einzelnen der im Abs. 4 genannten Angaben absehen, wenn diese auf Grund der beantragten wissenschaftlichen Tätigkeit nicht möglich sind.

(6) Die Bewilligung darf folgenden Personen nicht erteilt werden:

1. Personen, die innerhalb der vergangenen letzten fünf Jahre wiederholt wegen Übertretungen naturschutzrechtlicher, forstrechtlicher, tierschutzrechtlicher, jagd- oder fischereirechtlicher Vorschriften bestraft worden sind.

2. Personen, bei denen auf Grund sonstiger Vorstrafen Bedenken in Bezug auf eine missbräuchliche Verwendung der Bewilligung bestehen.

(7) Die Bewilligung hat alle Angaben gemäß Abs. 4 sowie den Hinweis zu enthalten, dass sie nicht die privatrechtliche Zustimmung des über die jeweiligen Grundstücke Verfügungsberechtigten ersetzt. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1 Z 6) hat die Behörde überdies anzuordnen, dass das Belegmaterial samt den entsprechenden Belegdaten im Einvernehmen mit einer anerkannten wissenschaftlichen Einrichtung zu verwahren ist.

(8) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd-, des Fischerei- oder des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen. Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Sammel- bzw Fangliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Sammel- oder Fanggebietes an jedem Tag die gesammelte Menge bzw die gefangene Stückzahl der jeweiligen Tier- oder Pflanzenart unter Angabe des Fundortes (Koordinatenangabe) und des Verbleibes von allfälligen Belegexemplaren einzutragen hat. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs. 1 Z 6) sind an Stelle der Sammel- bzw Fanglisten auch andere zur Dokumentation geeignete Aufzeichnungen zulässig, wenn diese eine jederzeitige Einsichtnahme gewährleisten.

(9) Die Bewilligung ist von der Ausstellungsbehörde zurückzunehmen, wenn der Inhaber gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, die ihm durch die Bewilligung erteilte Berechtigung überschreitet oder wenn hinsichtlich seiner Person einer der im Abs. 6 bezeichneten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird.

(10) Die Sammel- bzw Fanglisten oder die an deren Stelle verwendeten sonstigen Aufzeichnungen (Abs. 8) sind der ausstellenden Behörde jährlich einmal zur Einsichtnahme vorzulegen.

...

Inkrafttreten seit der Wiederverlautbarung 1993 novellierter

Bestimmungen und Übergangsbestimmungen hiezu

§ 67

...

(6) Die §§ 2 Abs 4, 3 Abs 2a, 3a Abs 4 und 4a, 4 Abs 1 und 2, 5, 10, 23 Abs 5, 23a, 24 Abs 1, 25 Abs 1a, 1b und 2, 26 Abs 1, 29, 31, 34 Abs 1 bis 3, 36 Abs 1, 37 Abs 2, 38 Abs 3, 39, 45 Abs 1, 48 Abs 1, 49 Abs 1 und 3 bis 6, 50 Abs 1, 51 Abs 1, 2a und 3, 52, 53 Abs 2 und 7, 54 Abs 2, 55 Abs 2, 56 Abs 3 und 3a, 60 Abs 2, 61 Abs 1 sowie 62a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 11/2017 treten mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt bereits bei einer Naturschutzbehörde oder bei Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz sind mit Ausnahme der in den §§ 3a Abs 4a und 51 Abs 1 vorgenommenen Änderungen nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen.

..."

26 F. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBl. Nr. 100/1993 idF LGBl. Nr. 21/2015 (JG), lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wild

§ 4

Als Wild im Sinne dieses Gesetzes gelten wildlebende Tiere

der nachstehenden Arten:

1. Haarwild:

...

2. Federwild:

a) Hühnervögel: Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix), Rackelhuhn, Haselhuhn (Bonasa bonasia), Steinhuhn (Alectoris graeca), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus), Rebhuhn (Perdix perdix), Fasan (Phasianus colchicus);

...

Schutz bestimmter Wildarten

§ 103

(1) Folgende Wildarten sind in allen Lebensstadien besonders geschützt:

a) Biber, Wolf, Braunbär, Fischotter, Nerz, Wildkatze, Luchs (Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie);

b) alle Federwildarten.

(2) Für Wildarten gemäß Abs. 1 gelten folgende Schutzbestimmungen:

a) Alle absichtlichen Formen des Fangens oder der Tötung von Tieren, die der Natur entnommen werden, sind verboten.

b) Jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzuchts-, Überwinterungs- und Wanderungszeit, ist verboten.

c) Jede absichtliche Zerstörung, Beschädigung oder Entfernung der Fortpflanzungs-, Nist- oder Ruhestätten ist verboten.

d) Die Entnahme von Eiern aus der freien Wildbahn und der Besitz von Eiern auch in entleertem Zustand ist verboten.

e) Der Besitz, Transport, Handel oder Austausch sowie das Angebot zum Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit a, die der Natur entnommen wurden, ist verboten. Das Verbot bezieht sich auch auf jedes aus dem Tier gewonnene Produkt und jede andere Ware, die auf Grund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat des Tieres identifiziert werden kann.

f) Der Verkauf von lebenden oder toten Tieren gemäß Abs. 1 lit b, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist verboten; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile dieser Tiere und für aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse.

(3) Werden Gelege durch land- oder forstwirtschaftliche Maßnahmen gefährdet, können sie vom Jagdinhaber verlegt oder zum Zweck der künstlichen Aufzucht entfernt werden, wenn anders das Gelege nicht gerettet werden kann.

...

Allgemeine Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

§ 104a

(1) Das Verbot des Fangens und Tötens gemäß § 103 Abs. 2 lit. a gilt nicht für die außerhalb der Schonzeiten und unter Beachtung des Verbots gemäß § 72a Abs. 2 erster Satz ausgeübte Jagd auf Federwildarten, für die gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz ein Abschussplan festgelegt worden ist oder die im Anhang II Teil B der Vogelschutzrichtlinie als in Österreich jagdbar genannt sind.

(2) Die Verbote des Besitzes, Transportes usw gemäß § 103 Abs. 2 lit. e gelten nicht für Haarwild, wenn die Tiere (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht worden sind.

(3) Die Verbote des Verkaufs, Transportes usw gemäß § 103 Abs. 2 lit. f gelten nicht für Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten, wenn die Tiere (einschließlich daraus gewonnener Produkte und Waren) nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht worden sind. Die Landesregierung kann weiters mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs. 2 lit. f für die im Anhang III Teil B der Vogelschutzrichtlinie genannten Federwildarten vorsehen, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch eine Vermarktung von Vögeln der betreffenden Art die Populationsgröße, die geographische Verbreitung oder die Vermehrungsfähigkeit dieser Art in der gesamten Gemeinschaft gefährdet würde oder gefährdet werden könnte. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist eine Stellungnahme der Europäischen Kommission einzuholen.

Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall§ 104b

(1) Die Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten gemäß § 103 Abs. 2 erteilen, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, um den angestrebten Zweck zu erreichen, und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand (Art. 1 lit. i der FFH-Richtlinie) verweilen. Solche Ausnahmen dürfen nur für folgende Zwecke bewilligt werden:

a) zum Schutz anderer wild lebender Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung ihrer natürlichen Lebensräume;

b) zur Vermeidung ernster Schäden an Kulturen, an Viehbeständen, an Wäldern, Fischwässern sowie bei Haarwild auch an sonstigem Eigentum;

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder bei Haarwild auch aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder an positiven Folgen für die Umwelt;

d)

zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts;

e)

zur Ergänzung des Bestandes der Art oder zu deren

Wiederansiedlung sowie zur dazu erforderlichen Aufzucht;

f) zum Handel mit einer geringen Menge von Tieren, Teilen von Tieren oder aus den Tieren gewonnenen Erzeugnissen jener Federwildarten, die gemäß § 104a Abs. 1 gefangen oder getötet werden dürfen.

(2) In der Bewilligung sind festzulegen:

1.

der Zweck, für den die Ausnahme erteilt wird;

2.

die Art und die Höchstzahl der Tiere, für die die Ausnahme

erteilt wird, sowie erforderlichenfalls deren Geschlecht und Alter;

3.

der Zeitraum, für den die Ausnahme erteilt wird;

4.

die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der

auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zulässigen Maßnahmen wie die Verwendung von bestimmten Waffen oder Munition, von bestimmten Fangvorrichtungen oder die Anwendung von bestimmten Methoden;

5. erforderlichenfalls weitere persönliche und sachliche Einschränkungen und Bedingungen, unter welchen die Ausnahme erteilt wird.

(3) Die Behörden haben der Landesregierung jede gemäß Abs. 2 erteilte Ausnahme mitzuteilen. Die Landesregierung hat dem Bundeskanzleramt bis spätestens 30. April eines jeden Jahres über die Erteilung von Ausnahmen gemäß Abs. 2 im vergangenen Jahr zusammenfassend zu berichten.

...

2. Abschnitt

Sperr- und Schutzgebiete

...

Interessenabwägung

§ 108c

(1) Bei der Anwendung des § 108a Abs. 4 ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele des Wild-Europaschutzgebietes der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weit gehender Wahrung der Erhaltungsziele zu bewilligen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber dem Interesse an der Wahrung der Erhaltungsziele zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Schutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

(3) Bei Maßnahmen gemäß Abs. 2, die in Wild-Europaschutzgebieten eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer Arten (§ 100a Z 5) erwarten lassen, können nur Erwägungen im Zusammenhang mit folgenden öffentlichen Interessen in eine Interessensabwägung einbezogen werden:

1.

das Leben und die Gesundheit von Menschen,

2.

die öffentliche Sicherheit,

3.

maßgebliche günstige Auswirkungen auf die Umwelt. Sonstige

öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Diese Stellungnahme ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

..."

27 G. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom über den besonderen Schutz bestimmter Pflanzen- und Tierarten und über verbotene Fang- oder Tötungsmethoden, LGBl. Nr. 93/2017 (Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung 2017), lautet wie folgt:

"Geschützte Tierarten

§ 2

(1) Zu besonders geschützten Tierarten gemäß § 31 Abs. 1 NSchG werden die in der Tabelle der Anlage 2 enthaltenen Arten erklärt.

(2) Zu besonders geschützten Tierarten werden darüber hinaus die in einem anderen Bundesland oder in einem anderen Land der Europäischen Union in freier Natur vorkommenden richtliniengeschützten Tierarten mit Ausnahme von Wild und Wassertieren erklärt. Für diese Tierarten gelten nur die im § 31 Abs. 2 Z 5 NSchG enthaltenen Verbote."

28 III. Erwägungen

29 1. Zur Zulässigkeit

30 Entgegen der im Wesentlichen lediglich den Text des Art. 133 Abs. 4 B-VG wiedergebenden Begründung des VwG ist die Revision der revisionswerbenden Parteien (wie dort vorgebracht) schon deshalb zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den hier maßgeblichen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Salzburger

Jagdgesetzes 1993 und des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 nicht hinreichend besteht, insbesondere zur Auslegung des darin normierten Begriffes der Absichtlichkeit, um dem VwG die Leitlinien für die Entscheidung ausreichend zur Verfügung zu stellen. Angesichts des Inhaltes dieser Bestimmungen kann nicht gesagt werden, dass diese jedenfalls als klar und eindeutig zu qualifizieren sind (vgl. etwa ). Die Revision ist im Ergebnis auch berechtigt.

31 2. Zur Sache

32 2.1. Zum Artenschutz

33 A.a. Im vorliegenden Fall ist zweckmäßigerweise zunächst

festzuhalten, welche Bestimmungen des Unionsrechtes und basierend darauf welche nationalen Rechtsvorschriften auf die gegenständlich in der Revision thematisierten Tierarten, insbesondere auf die Raufußhuhnarten Auerhuhn, Birkhuhn und Alpenschneehuhn, betreffend den Artenschutz zur Anwendung kommen:

34 Die (oben auszugsweise wiedergegebenen) artenschutzrechtlichen Bestimmungen des JG und des Sbg. NSchG wurden in Umsetzung zweier einschlägiger Richtlinien der europäischen Union, nämlich der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, (Vogelschutz-RL) eingeführt.

35 Während die Vogelschutz-RL ein dem Schutz einer bestimmten Artengruppe dienendes Regelwerk darstellt, betrifft der Regelungsbereich der FFH-RL einen umfassenden Lebensraumschutz sowie den Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten. Dementsprechend löst die FFH-RL die ältere Vogelschutz-RL nicht ab, sondern ergänzt diese (vgl. Pürgy, Natura 2000 (2005) 88 f, mwN). Zum Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sieht die FFH-RL ein strenges Schutzregime für die in Anhang IV a) genannten Tierarten vor. So enthält Art. 12 Abs. 1 leg. cit. (unter anderem) das Verbot aller absichtlichen Formen des Tötens von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten. Ausnahmen von den in Art. 12 Abs.1 leg. cit. aufgezählten Verboten normiert Art. 16 Abs. 1 leg. cit., welcher es den Mitgliedstaaten erlaubt, aufgrund taxativ aufgezählter Gründe abweichende Bestimmungen zu erlassen, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Population der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. So können etwa Ausnahmen vom Tötungsverbot gemäß Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL der in Anhang IV a) gelisteten Arten aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, vorgesehen werden (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. c FFH-RL). 36 Im Anhang IV der FFH-RL werden Raufußhühner (Tetraonidae) bzw. Vogelarten prinzipiell nicht genannt. Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL, dessen Verbote sich auf jene in Anhang IV a) der FFH-RL aufgelisteten Arten beschränkt und Art. 16 Abs. 1 der FFH-RL, der dazu korrespondierend die Ausnahmebestimmungen normiert, finden daher auf Vögel (im gegenständlichen Fall Raufußhühner) keine Anwendung.

37 Demgegenüber normiert Art. 1 der Vogelschutz-RL einen umfassenden Schutz für sämtliche wildlebende Vogelarten, welche im Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind. Darunter fallen auch die in Anhang I und Anhang II der RL genannten Raufußhühner. Neben den Bestimmungen über den Lebensraumschutz in den Art. 3 und 4 leg. cit. werden in Art. 5 leg. cit. der Vogelschutz-RL die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 der Vogelschutz-RL fallenden Vogelarten aufgelistet. Unter anderem enthält Art. 5 leg. cit die Verbote des absichtlichen Tötens, Fangens und Störens aller durch die Vogelschutzrichtlinie geschützten Vogelarten. Die Richtlinie sieht freilich auch Ausnahmen von den Verboten des Art. 5 leg. cit. vor. Abgesehen von den (hier nicht relevanten) Ausnahmen betreffend die Jagdausübung (Art. 7 leg. cit.) und die Ausnahmen zum Handelsverbot (Art. 6 leg. cit.) können die Mitgliedstaaten aus den in Art. 9 der Vogelschutz-RL genannten taxativen Gründen von den in Art. 5 leg. cit. genannten Verboten abweichen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Anders als die FFH-RL sieht die Vogelschutzrichtlinie keinen Ausnahmetatbestand zugunsten überwiegender öffentlicher Interessen vor, in der Ausnahmenbestimmung des Art. 9 der Vogelschutz-RL wird auch nicht auf das Kriterium des Verweilens in einem günstigen Erhaltungszustand abgestellt.

38 Aus systematischer Sicht ist zu berücksichtigen, dass das strenge Schutzsystem in Art. 12 Abs. 1 der FFH-RL durch Art. 12 Abs. 4 der FFH-RL und die Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - insbesondere Art. 5 - ergänzt wird (vgl. dazu die Schlussanträge vom im Fall Kommission/Spanien, C-221/04, Rn 40).

39 B.a. Die genannten Artenschutzbestimmungen der genannten Richtlinien wurden sowohl durch die Naturschutzgesetz-Novellen 1997 und 2001, LGBl Nr. 2/1998 und LGBl. Nr.1/2002 des Sbg. NSchG, als auch durch die Novelle LGBl. Nr. 75/2002 des JG in das Salzburger Landesrecht umgesetzt.

40 Die §§ 31 und 32 Sbg. NSchG in der im gegenständlichen Fall aufgrund der Übergangsbestimmung des § 67 Abs. 6 des Sbg. NSchG anzuwendenden Fassung LGBl. 106/2013 normieren den Schutz frei lebender Tiere. Gemäß § 31 Abs. 1 Sbg. NSchG können frei lebende Tiere durch Verordnung der Landesregierung geschützt werden, wobei unter anderem Wild nicht Gegenstand einer solchen Verordnung bilden kann. Wild im Sinne des § 4 Z 2 lit. a JG sind unter anderem Federwildarten wie etwa die gegenständlichen Raufußhuhnarten. Diese werden daher nicht durch § 31 Sbg. NSchG geschützt. Weiters untersagt § 32 Abs. 1 Sbg. NSchG jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung oder Vernichtung von nicht geschützten frei lebenden nicht jagdbaren Tieren. Da Raufußhühner unter den Begriff "Wild" zu subsumieren sind und daher jagdbare Tiere darstellen, werden sie auch nicht durch § 32 Sbg. NSchG geschützt. Dementsprechend sind auch die Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 1 Z 9 und 10 Sbg. NSchG, wonach die Naturschutzbehörde auf Ansuchen Ausnahmen von den Verboten (etwa) der §§ 31 und 32 leg. cit. für Maßnahmen, die der Errichtung von Anlagen (Z 9) bzw. anderen überwiegenden öffentlichen Interessen (Z 10) dienen bewilligen kann, auf Vögel nicht anwendbar (§ 34 Abs. 2 Sbg. NSchG). Entgegen der Annahme des VwG findet sich im Sbg. NSchG somit keine artenschutzrechtliche Bestimmung zum Schutz der gegenständlichen Raufußhuhnarten und entbehrt dieses somit jeglichen Anwendungsbereich zum Schutz dieser (jagdbaren) Vögel. 41 B.b. Neben dem Sbg. NSchG enthält auch das JG artenschutzrechtliche Bestimmungen. § 103 Abs. 1 lit. b JG schützt alle Federwildarten (iSd § 4 JG) und verbietet in Abs. 2 alle absichtlichen Formen (unter anderem) der Tötung, des Fangens und der Störung der geschützten Wildarten. § 103 JG stellt daher die einschlägige Bestimmung zum Schutz der im gegenständlichen Fall betroffenen Federwildarten (etwa Raufußhühner) dar. In richtlinienkonformer Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie werden im JG Ausnahmen von den Verboten des § 103 Abs. 2 JG betreffend die Jagd, zum Handel und zu den in Art. 9 der Vogelschutz-RL aufgezählten Zwecken normiert (§§ 104a bis 104c JG). Anders als das Sbg. NSchG sieht das JG übereinstimmend mit der korrespondierenden Vogelschutz-RL keinen Ausnahmetatbestand zum Zweck der Errichtung einer Anlage bzw. aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen vor (vgl. § 34 Abs. 1 Z 9 und 10 und die in diesem Zusammenhang normierte Ausnahme betreffend Vögel in Abs. 2 des Sbg. NSchG). Mangels Normierung des Ausnahmetatbestandes "überwiegender öffentlicher Interessen" außerhalb eines Wild-Europaschutzgebietes (vgl. § 108c JG) sind die Verbotstatbestände des § 103 JG einer Interessenabwägung nicht zugänglich, eine gegen diese Verbote verstoßende Maßnahme wäre bei Nichtvorliegen eines anderen Ausnahmetatbestandes gemäß §§ 104a ff JG nicht zu bewilligen.

42 C.a. Entgegen dieser materiengesetzlichen Aufteilung beurteilt das VwG das Vorliegen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände für alle durch das Projekt betroffenen Tierarten nach dem Sbg. NSchG. Wie ausgeführt ist dieses jedoch jedenfalls nicht auf die unstrittig durch das Vorhaben betroffenen Raufußhuhnarten anwendbar. Diesbezüglich hat das VwG der Rechtslage nicht Rechnung getragen, weshalb seine Entscheidung insofern nicht nachvollziehbar erscheint. Das VwG wird im fortgesetzten Verfahren diesbezüglich insbesondere die Bestimmung des § 103 JG auf dem Boden des einschlägigen Unionsrechts einschließlich der Rechtsprechung des EuGH anzuwenden haben. 43 C.b. Gegenstand der Prüfung, ob Verbotstatbestände des § 103 JG bzw. der §§ 31 und 32 Sbg. NSchG verwirklicht werden, ist das vorliegende Projekt und zwar in der Form, in der es in die Realität umgesetzt werden wird. Zum Antrag und den vorgesehenen CEF-Maßnahmen (bzw. UVE-Maßnahmen), mit denen die geplante Anlage und die Details ihrer Ausführung näher umschrieben werden, treten daher bei dieser Beurteilung die in die Bewilligung aufzunehmenden Auflagen hinzu, die ihrerseits die Anlage inhaltlich mitgestalten. Dies deshalb, weil die Umsetzung einer unter Auflagen erteilten Bewilligung nur auflagenkonform erfolgen darf. Das Gleiche gilt für beantragte Ausgleichsmaßnahmen; auch ihre Wirkung ist daher in die Beurteilung einzubeziehen (vgl. , , mwN). Bei der Beurteilung der absichtlichen Erfüllung eines Verbotstatbestands, d.h. ob das bekannte objektive Risiko in Kauf genommen wird, sind diese Elemente miteinzubeziehen.

44 Als unstrittig wurde vom VwG festgestellt, dass es durch das geplante Vorhaben zum Verlust (Tötung) von Individuen (beispielsweise Vögel, mitunter die erwähnten Raufußhühner, Amphibien, Reptilien und Fledermäuse) komme. Die revisionswerbenden Parteien behaupten in diesem Zusammenhang, dass die diesbezüglich in das angefochtene Erkenntnis aufgenommene (oben wiedergegebene) Auflage 503), wonach die Anlagen auch nach Projektrealisierung mit geeigneten Maßnahmen (Sichtmarken) zur Markierung der Seile als Kollisionsschutz für Raufußhühner nachzurüsten sind, sobald diese technisch realisierbar sind, das aktuelle Tötungsrisiko nicht minimieren würde, weil lediglich eine in ungewisser Zukunft liegende Maßnahme vorgeschrieben wurde. 45 Dem Revisionsvorbringen ist in diesem Punkt beizupflichten. Nach den Feststellungen des VwG ist jedenfalls bekannt, dass durch das geplante Projekt ein Tötungsrisiko und somit eine Gefährdung von Raufußhühnern durch Kollision mit Liftseilen bzw. Liftmasten besteht. Die im bekämpften Erkenntnis vorgesehene Auflage 503) ist aber nicht geeignet, in der Zeit bis zur technischen Realisierbarkeit geeigneter Maßnahmen dieses Risiko möglichst auszuschließen, weshalb bei Realisierung des Vorhabens von einem in Kauf nehmen der Tötung der Raufußhühner und damit von Absichtlichkeit iSd § 103 JG auszugehen ist. Ob andere im Erkenntnis aufgenommene Auflagen bzw. ein Zusammenwirken solcher geeignet wären, ein in Kauf nehmen der Tötung von Raufußhühnern durch Kollisionen mit Liftmasten und Liftseilen auszuschließen, entzieht sich mangels diesbezüglicher Feststellungen der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes. 46 D. Weiters monieren die revisionswerbenden Parteien in ihrer Revision, dass das VwG in Verkennung der Rechtlage auch den Störungstatbestand des § 103 JG und der §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 1 Sbg. NSchG in der hier anzuwendenden Fassung an das Vorliegen eines günstigen Erhaltungszustandes geknüpft habe. Bezüglich des in den genannten Verbotsbestimmungen des Sbg. NSchG verwendeten Begriffs der Beunruhigung sei anzumerken, dass dieser in richtlinienkonformer Interpretation im Sinne des Begriffs der in den durch diese Bestimmungen des Sbg. NSchG umgesetzten Richtlinien (Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL und Art. 5 lit. d Vogelschutz-RL) verwendeten Begriff der Störung auszulegen sei.

47 Der Begriff der Störung wird weder durch die FFH-RL noch durch die Vogelschutz-RL näher definiert. Er kann jedoch dahingehend ausgelegt werden, dass eine Störung iSd genannten Richtlinien dann vorliegt, wenn sie erheblich ist, d.h. wenn sie sich auf die Überlebenschancen, den Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art auswirken kann. Um diese Faktoren beurteilen zu können, sind bei der Prüfung des Vorliegens einer Störung die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand festzustellen (vgl. idS Schlussanträge vom im Fall Kommission/Österreich, C-507/04, sowie den Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus Februar 2007, S 42). Diese auf den Erhaltungszustand bezogene Begriffsbedeutung ergibt sich schon aufgrund der Normierung der Bedingung "sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt" in Art. 5 lit. d der Vogelschutz-RL. Ziel der Vogelschutz-RL und der FFH-RL ist die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der Vertrag Anwendung findet, heimisch sind (Art. 1 der Vogelschutz-RL) bzw. die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Art. 2 der FFH-RL). Die Bedingung der erheblichen Auswirkung auf das Ziel der Richtlinie(n), nämlich der Erhaltung der jeweiligen Art, wurde durch § 31 Abs. 2 letzter Satz im Sbg. NSchG umgesetzt. In diesem in der Vogelschutz-RL normierten Sinn ist auch der Störungstatbestand des § 103 Abs. 2 lit. b JG trotz des dortigen Fehlens einer ausdrücklichen Normierung dieser Bedingung auszulegen. Dass der Gesetzgeber durch § 103 Abs. 2 lit. b JG eine strengere Schutzmaßnahme ergreifen wollte als Art. 5 der Vogelschutz-RL vorsieht, ist nämlich nicht erkennbar, zumal in den Materialien zur Novelle des Salzburger Jagdgesetzes 1993 ausgeführt wird, dass § 103 Abs. 2 lit. a, b, d und e JG den umgesetzten Bestimmungen in den Richtlinien entsprechen und diese berücksichtigt wurden (vgl. Nr. 609 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 12. Gesetzgebungsperiode), S. 24). Für diese Auslegung spricht auch die Rechtsprechung des EuGH, wonach der Störungstatbestand nach Art 5 lit. d der Vogelschutz-RL dann erfüllt ist, wenn die Störung geeignet ist, sich erheblich auf die Schutzziele der Richtlinie auszuwirken (vgl. , Kommission/Österreich, Rn 334). Die rechtliche Beurteilung des VwG, dass aufgrund des Verbleibens der jeweils betroffenen Art in einem günstigen Erhaltungszustand der Störungstatbestand nicht erfüllt sei, ist damit nicht zu beanstanden.

48 2.2. Zum Vorliegen besonders wichtiger öffentlicher Interessen nach dem Sbg. NSchG

49 A. Gemäß § 3a Abs. 1 Sbg. NSchG ist bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann. Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger

beeinträchtigende Alternativlösung besteht (vgl. § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG). § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG normiert demzufolge eine allgemeine Interessenabwägung.

50 Mit § 3a Abs. 3 Sbg. NSchG werden hingegen die europäischen Vorgaben der einschlägigen Richtlinien (insbesondere Art. 6 der FFH-RL) insofern umgesetzt, als dort die Interessenabwägung bei Maßnahmen in Schutzgebieten, auf welche die FFH-RL bzw. die Vogelschutz-RL anzuwenden sind, geregelt wird (vgl. Nr. 392 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 11. Gesetzgebungsperiode), S. 16). Dabei erschöpft sich der Inhalt des § 3a Abs. 3 leg. cit. dahingehend, dass er seinen Anwendungsbereich auf jene Maßnahmen beschränkt, die nachweislich den dort taxativ aufgezählten öffentlichen Interessen dienen, wobei er auf die gemäß § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG durchzuführende Interessenabwägung verweist.

51 Damit wird zum einen sowohl dem die einschlägigen europäischen Richtlinien umsetzenden Abs. 3 leg. cit. als auch dem allgemein zur Anwendung kommenden Abs. 2 leg. cit. dasselbe Begriffsverständnis der unmittelbaren "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" zugrunde gelegt, zum anderen wird durch § 3a Abs. 2 leg. cit. auch die gemäß § 3a Abs. 3 leg. cit. durchzuführende Abwägung näher bestimmt. Schon aufgrund dieses systematischen Zusammenhanges ist davon auszugehen, dass der in § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG verwendete Ausdruck der unmittelbaren "besonders wichtigen Interessen" mit dem in Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL normierten Tatbestandmerkmal "aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art" gleichzusetzen ist. Damit wird auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG im Hinblick auf das strenge Schutzsystem der FFH-RL auf ein öffentliches Interesse von höchstem Intensitätsgrad abgestellt (vgl. Pürgy, Natura 2000 (2005) S 252 f). Auch die sowohl gemäß § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG als auch § 3a Abs. 3 Sbg. NSchG durchzuführende Alternativenprüfung deckt sich aufgrund des beschriebenen systematischen Konnexes der genannten gesetzlichen Bestimmungen mit der im Anwendungsbereich der im gegenständlichen Fall einschlägigen Richtlinien durchzuführenden Prüfung (vgl. insbesondere Art. 6 FFH-RL). Von daher ist auch im Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG die Rechtsprechung betreffend die einschlägigen europäischen Richtlinien einschlägig. 52 B. Gemäß § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG sind Maßnahmen trotz einer Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen zu bewilligen, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, denen im konkreten Fall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und wenn nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger

beeinträchtigende Alternative besteht. Voraussetzung einer auf Grund einer Interessenabwägung im Grunde des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung ist daher, dass zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht (Z. 2 leg. cit.; vgl. ). 53 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der "Nullvariante", also dem gänzlichen Unterbleiben des Vorhabens, um keine im Rahmen der Alternativenprüfung nach § 3a Abs. 2 Z 2 und § 34 Abs. 3 Sbg. NSchG zu berücksichtigende Möglichkeit handelt. Die Frage, ob auf ein Projekt gänzlich verzichtet werden muss, stellt sich vielmehr im Rahmen der Interessenabwägung, die ja auch bei einem alternativenlosen Projekt zu Gunsten des Naturschutzes ausgehen kann (vgl. , sowie die dort zitierte Literatur).

54 Die Vorschrift des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG geht von einer Situation aus, in der sich die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belange in einer im Wesentlichen vergleichbaren Weise an einem aus Sicht des Naturschutzes günstigeren Standort oder - soweit ein solcher nicht verfügbar ist - durch eine andere Art der Ausführung verwirklichen ließen (vgl. ). Als die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativen kommen daher Planungs-, Standort- oder Ausführungsvarianten (wie beispielsweise Größenordnung und Umfang) in Betracht (vgl.  und die dort zitierte Literatur, , sowie Europäische Kommission-GD Umwelt, Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000- Gebiete, 2001, S 32 f.).

55 Wie in der Literatur zu Art. 6 Abs. 4 FFH-RL zu Recht vertreten wird, wohnt dem Begriff der Alternative ein "Vergleichbarkeitsmoment" inne. Eine Alternative liegt demnach nur vor, wenn sie eine im Wesentlichen vergleichbare Verwirklichung der mit dem Projekt angestrebten Ziele gewährleistet (vgl.  und die dort zitierte Literatur). Folglich ist zunächst das angestrebte Ziel des Vorhabens zu bestimmen. Es kann das Vorhaben nur rechtfertigen, wenn es mindestens einem der Ausnahmegründe zugeordnet werden kann, d.h. wenn es gemäß § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG unmittelbar einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse dient (vgl. Schlussanträge vom im Fall Kommission/Finnland, C- 342/05, sowie den Leitfaden der Europäischen Kommission zur Entwicklung der Windenergie und Natura 2000, S. 99 f.). Selbst wenn eine solche Zuordnung möglich ist, darf das Projekt nicht durchgeführt werden, wenn das Ziel mit weniger einschneidenden Mitteln, also durch eine andere geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Lösung erreicht werden kann (vgl. § 3a Abs. 2 Z 2 leg. cit.). Bleibt das mit dem Vorhaben verfolgte Ziel als solches erreichbar, so sind Abstriche bei der beabsichtigten Ausführung als typische Folge des Gebotes, Alternativen zu nutzen, hinnehmbar. Denn § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG liefe leer, wenn das Tatbestandsmerkmal der Alternativlösung schon dann nicht erfüllt wäre, wenn sich das Ziel nicht in genau der vom Vorhabenträger geplanten Weise erreichen ließe (vgl. dazu Wulfert, Anforderungen an die Alternativenprüfung. Natura-2000- Abweichungsverfahren sowie artenschutzrechtliches

Ausnahmeverfahren in Naturschutz und Landschaftsplanung 44 (8), 2012, S. 238 ff). In diesem Sinne ist der vom Vorhabensträger bestimmte Zweck bzw. das Ziel des Vorhabens auf die relevanten, mit den öffentlichen Interessen verbundenen, Kernziele auszuweiten, um zu vermeiden, dass durch eine zu enge Zielbestimmung eine Auswahl der zu prüfenden Alternativen eingeschränkt bzw. gar ausgeschlossen wird.

56 Das der Alternativenprüfung der angefochtenen Entscheidung des VwG zugrundeliegende Gutachten geht bei seiner Alternativenprüfung von einem Kombinationsziel "Erweiterung des Hoch(la)genpistenangebotes für den Sonnenschilauf mit gleichzeitigem (südlichem) Talanschluss" aus. Die geprüften Alternativvarianten wurden dementsprechend ausgewählt und (unter anderem) am Maßstab der Verwirklichung dieses Ziels geprüft und in der Folge ausgeschlossen. Dem angegebenen Ziel folgend wurden als Erweiterungsmöglichkeiten (lediglich) 3 Varianten von Anbindungen vom Tal aus geprüft. Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass auch die Pistenführung bzw. Pistenvarianten des gegenständlichen Projekts ein "vertretbarer Kompromiss zur Realisierung der angestrebten Ziele (Erweiterung des Hochlagenschigebiets zum Sonnenschilauf und zusätzliche Talabfahrt) und den Eingriffen in die Schutzgüter des UVP-G 2000" sei. Dieser dem Gutachten zugrunde gelegte Prüfungsmaßstab "Sonnenschilauf und zusätzliche Talabfahrt" stellt jedoch keine mit den zu verwirklichenden öffentlichen Interessen verbundene Zielbeschreibung dar, sondern vielmehr schon eine konkret geplante Maßnahme zur Verwirklichung eines Ziels. Eine solcherart eng gefasste, auf eine konkrete Ausführungsvariante zugespitzte Zielvorstellung eines Vorhabens vermag jedoch keine Grundlage für eine Alternativenprüfung abzugeben, zumal eine solche Prüfung dann zwangsläufig mangels Vorliegens vergleichbarer Lösungen ad absurdum geführt werden würde.

57 Aus den Feststellungen des VwG ergibt sich aber erkennbar das am öffentlichen Interesse des Tourismus orientierte Ziel der Attraktivierung des Schigebiets Shöhe durch den Ausbau des (von) dort zugänglichen Hochlagenschiangebots. Ein solches allgemein gefasstes Ziel wäre einer Alternativenprüfung zugrunde zu legen gewesen. Dementsprechend wären bei der Alternativenprüfung nicht nur Varianten, welche die gewünschte Südexposition der Pisten und eine Talabfahrt erfüllen, zu berücksichtigen gewesen, sondern wären jegliche Ausbauvarianten der Hochlagenpisten der Shöhe, welche in vergleichbarer Weise geeignet sind, das übergeordnete Ziel der Tourismusstärkung zu erfüllen, in verschiedenem Umfang und Größenordnungen miteinzubeziehen und dahingehend zu beurteilen gewesen, ob sie eine die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Lösung darstellen. Da das Gutachten dahingehend nicht diesen (rechtlichen) Anforderungen genügt, wäre es auch nicht der Alternativenprüfung des gegenständlichen Erkenntnis zugrunde zu legen gewesen (vgl. dazu etwa , mwN).

58 Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Alternativenprüfung des VwG - unabhängig von der Tragfähigkeit des Gutachtens - jegliche Beschreibung von geprüften Varianten, welche das Ergebnis, dass keine die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung bestehe, nachvollziehbar begründet, vermissen lässt. Es beschränkt sich lediglich auf die Ausführungen, dass "geplante Pisten- bzw. Trassenflächen und die Rodungsfläche eingeschränkt", die Speicherteiche verringert und durch die Vorschreibung zahlreicher eingriffsmindernder Maßnahmen eine Minimierung der Auswirkungen erreicht wurde. Auch aus diesem Grund entspricht die vom VwG getroffene Alternativprüfung nicht den gesetzlichen Vorgaben.

59 C. Voraussetzung für die Durchführung der in § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme (im konkreten Fall der verfahrensgegenständlichen Schigebietserweiterung) unmittelbar gedient wird. Erst nach der Ermittlung sämtlicher dieser eben genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen kommt die Durchführung der in § 3a Abs. 2 leg. cit. normierten Interessenabwägung in Betracht (vgl. ). Der Begriff der "besonders wichtigen Interessen" bzw. der "zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses" wird weder durch das Sbg. NSchG noch durch die FFH-RL ausdrücklich näher definiert. Schon aus der Begriffsumschreibung ergibt sich aber, dass Vorhaben, die der Verwirklichung ausschließlich privater Interessen dienen, nicht von diesen deckungsgleichen Tatbeständen umfasst sein können, weshalb Projekte und Pläne, die allein den Interessen von Unternehmen oder Einzelpersonen dienen, nicht als besonders wichtige öffentliche Interessen iSd Sbg. NSchG geltend gemacht werden können. Zu besonders wichtigen öffentlichen Interessen sind jedenfalls die in Art. 6 Abs. 4 der FFH-RL ausdrücklich genannten Aspekte des Schutzes der Gesundheit, der Umwelt und der öffentlichen Sicherheit, überdies auch weitere Belange des gemeinen Wohls zu rechnen. Insoweit können auch wirtschaftliche und soziale Belange, wie z.B. die Erhaltung von Arbeitsplätzen und Aspekte der wirtschaftlichen Entwicklung, herangezogen werden, um Ausnahmen vom Schutzregime zu rechtfertigen(vgl. Gellermann, Natura 20002 (2001) S. 91 f, sowie Europäische Kommission-GD Umwelt, Prüfung der Verträglichkeit von Plänen und Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete, S 11). Dabei genügt jedoch nicht, dass derartige wichtige Interessen für die Realisierung eines Plans oder Projekts sprechen, sondern sie müssen in einer doppelten Weise qualifiziert sein. Erforderlich ist, dass sie im Verhältnis zu beeinträchtigten Naturschutzbelangen "überwiegend" und zugleich "zwingend" sind. Mit dieser Verdopplung wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht von vornherein jedes öffentliche Interesse zur Überwindung der Naturschutzbelange ausreicht (vgl. Pürgy, Natura 2000 (2005) S. 186). Es ist davon auszugehen, dass sich die solcherart auszulegenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen gemäß § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG vor allem auf solche Situationen beziehen, in denen sich die in Aussicht genommenen Pläne bzw. Projekte als unerlässlich erweisen (vgl. den Auslegungsleitfaden zu Artikel 6 Absatz 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, S. 9). Dieser Hinweis auf die Unerlässlichkeit des Vorhabens betont klar den zwingenden Charakter des Vorhabens und es muss das zugrunde liegende öffentlichen Interesses daher von höchstem Intensitätsgrad sein, um einer Interessensabwägung zugänglich zu sein (vgl. dazu Mauerhofer, Das Schutzgebietssystem "Natura 2000" nach den Richtlinien 79/409/EWG ("Vogelschutzrichtlinie") und 92/43/EWG ("Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie"), RdU 1999, 83).

60 Ob zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses gegeben sind, ist im Rahmen der Interessenabwägung daran zu messen, ob es offensichtlich und eindeutig ist, dass sich die öffentlichen Belange gegenüber jenen des Naturschutzes durchsetzen und sich die Zurückstellung des Naturschutzes demzufolge als geradezu evident erweist (vgl. idS Gellermann, Natura 20002 (2001) S. 93). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Schutzzweck nur mit solchen Maßnahmen durchbrochen werden kann, deren Zweck gerade die Verwirklichung des bezeichneten öffentlichen Belanges ist, d.h. jene die unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienen. Rein begleitende Nebenzwecke genügen nicht, um ein derartiges öffentliches Interesse zu begründen.

61 Im Sinne dieses Verständnisses hat der EuGH bereits ausgesprochen, dass Bauarbeiten im Hinblick auf die Ansiedlung oder Erweiterung eines Unternehmens diese Voraussetzungen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erfüllen (vgl.  Marie-NoElle Solvay ua, C-182/10, Rn 76). Auch der VwGH hat bereits nach diesem Verständnis in Zusammenhang mit in der Fremdenverkehrswirtschaft begründeten Interessen an einem Vorhaben ausgesprochen, dass solche als "besonders wichtige öffentliche Interessen" iSd § 3a NSchG angesehen werden können

(vgl. VwGH 21.10, 2012/03/0112, mwN), wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Entscheidend ist dabei, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (vgl. , ). So liegt auch nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung, Arbeitserleichterung oder der Verbesserung der touristischen Auslastung dienende Maßnahme bereits in einem derartigen öffentlichen Interesse; vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. etwa , ). In diesem Sinne hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom , 96/10/0106, bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen iSd Sbg. NSchG dient, auf das Abhängen des wirtschaftlichen Erfolgs des Fremdenverkehrs der Region von der geplanten Maßnahme und auf die existenzielle Bedeutung der Einnahmen aus der Nutzung der geplanten Maßnahme abgestellt (zur Maßgeblichkeit der zu § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 1/2002 ergangenen Rechtsprechung vgl. ).

62 Dies berücksichtigend hat das VwG bei der Interessensabwägung nach § 3a Abs. 2 Z 1 Sbg. NSchG zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem hat es das Gewicht der durch das Vorhaben allenfalls verwirklichten anderen öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine wertende Entscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Dies erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Das Erkenntnis hat daher nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen zu enthalten, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen des Naturschutzes abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das öffentliche Interesse ausmachen, zu dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. etwa , , sowie ). Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung der Entscheidung dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte (vgl. dazu beispielsweise , , und , jeweils mwN).

63 D. In seiner gegenständlichen Entscheidung erblickt das VwG basierend auf den bereits eingangs wiedergegebenen Feststellungen ein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd § 3a Sbg. NSchG in der Volks- bzw. Regionalwirtschaft (wie etwa der Fremdenverkehrswirtschaft und in den Effekten am Arbeitsmarkt) und begründet dies vorrangig mit dem ausbleibenden Zuwachs der Übernachtungen im Wintertourismus in der Region Z/K/Pdorf im Vergleich zur Gesamtentwicklung im Bundesland Salzburg, dem damit einhergehenden Bedeutungsverlusts des Wintertourismus der Region und der Verschlechterung des P Arbeitsmarkts. Die Erweiterung des Skigebiets sei absolut notwendig, um die Mängel (Größe, fehlende Qualität, Überlastung) zu beseitigen, um die Leitposition des Z Zentralraumes und damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, überdies der Tourismusregion Pdorf/N eine positive touristische Entwicklung zu ermöglichen und eine Beschäftigungswirkung von ca. 230 Arbeitsplätzen zu erwirken. 64 Nach der herangezogenen Rechtsprechung kann von einem besonders wichtigen öffentlichen Interesse erst dann gesprochen werden, wenn das beantragte Vorhaben für den Betrieb des Schigebiets von einer solchen Bedeutung wäre, dass dessen Aufrechterhaltung andernfalls ernsthaft gefährdet wäre und dass im Gegenstande öffentliche Interessen des Fremdenverkehrs langfristig und erheblich berührt würden.

65 In der angefochtenen Entscheidung fehlen jedoch substantiierte Feststellungen, auf deren Basis sich ein besonders wichtiges öffentliches Interesse im Sinne einer Unerlässlichkeit des Vorhabens gemäß der dargestellten Rechtsprechung und darauf aufbauend eine nachvollziehbare Abwägung zugunsten der öffentlichen Belange im Vergleich zu den Naturschutzinteressen erschließen würde. Es ist derart nicht erkennbar, dass das geplante Vorhaben in einem solchen Maß erforderlich ist, dass eine Unerlässlichkeit der Skigebietserweiterung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung bzw. Existenzsicherung des Schigebiets gegeben ist oder dass der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre. So fehlen insbesondere Feststellungen zu Besucherzahlen, Gewinn-/Verlustentwicklung der letzten Jahre oder anderen betriebswirtschaftlichen Parametern bzw. nachvollziehbaren Planberechnungen, um eine Existenzgefährdung des Betriebes der mitbeteiligten Parteien bzw. der Tourismusbetriebe der betroffenen Region schlüssig nachvollziehbar zu begründen. Weiters fehlen substantiierte Feststellungen, um von einem Abhängen des wirtschaftlichen Erfolgs des Fremdenverkehrs der Region (Z) von der geplanten Maßnahme ausgehen zu können. Auch wenn man davon ausgeht, dass mit der mit der Skigebietserweiterung verbundenen Intensivierung eine Verbesserung der Regional- und Volkswirtschaft einhergeht, begründet sich nicht jede Verbesserung der Wirtschaftslage in der Region ein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd § 3a Sbg. NSchG, vielmehr muss auch hier ein hoher Intensitätsmaßstab angesetzt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der Erweiterung von Schipisten zur Sicherstellung der (Leit-)Position als führende Wintersportdestination im Alpenraum im Sinn der Erhaltung bzw. der Verbesserung der Konkurrenzfähigkeit (bzw. der Ertragsverbesserung) im Übrigen (bloß) um betriebswirtschaftliche Interessen handelt, ein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd § 3a Sbg. NSchG vermag daraus nicht abgeleitet zu werden (vgl. insbesondere ).

66 Das VwG leitet ein besonders wichtiges öffentliches Interesse auch aus der überörtlichen und örtlichen Raumplanung ab. Das vom VwG angenommene öffentliche Interesse gründet sich darauf, dass die Planung der in Rede stehenden Schigebietserweiterung im räumlichen REK der Gemeinde Pdorf ausgewiesen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgeführt, dass bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzeptes (REK) eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß privatem Interesse gelegen zu beurteilen ist; eine solche Widmung bewirkt aber noch nicht, dass bei der in Rede stehenden Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Projektausführung auszugehen wäre (vgl. ). Derart kann die Flächenwidmung zwar als Indiz für ein öffentliches Interesse an der Verbauung angesehen werden, sie vermag jedoch die Grundlage und das Ergebnis der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Darstellung der Interessenlage und der Interessenabwägung nicht vorwegzunehmen (vgl. , mwN). Das Vorliegen eines das Projekt unterstützenden REK vermag somit für sich allein kein besonders wichtiges öffentliches Interesse iSd § 3a Sbg. NSchG zu begründen, sondern kann (allenfalls) bei der Interessenabwägung zur Untermauerung der dort abzuwägenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen herangezogen werden. Auch die zusätzlichen Ausführungen des VwG in Bezug auf die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten, wie die Verbindung der Schigebiete Shöhe, Mkogel und Khorn vermögen daran nichts zu ändern, zumal der Verwaltungsgerichthof schon im eingangs genannten Vorerkenntnis 2012/03/0112 ausgesprochen hat, dass die Umsetzung einer in den räumlichen Entwicklungskonzepten der Gemeinden Pdorf und K ausgewiesenen, aber keinen Vorhabensbestandteil bildenden Verbindung zweier Schigebiete kein öffentliches Interesse im Sinne des § 3a Abs. 2 Sbg. NSchG darstellt, dem die Errichtung der gegenständlichen Schigebietserweiterung unmittelbar zu dienen vermag. 67 E. Weiters stellt die vom VwG in die Interessenabwägung miteinbezogene Verkehrsentlastung (worauf die revisionswerbenden Parteien zutreffend hinweisen) gegenständlich keine unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienende Maßnahme iSd § 3a Sbg. NSchG dar. Wie bereits oben erörtert, orientiert sich die Unmittelbarkeit des besonders wichtigen öffentlichen Interessen am Zweck des zu verwirklichenden Vorhabens, wobei rein begleitende Nebenzwecke nicht hinreichen, um unmittelbar dem öffentlichen Interesse zu dienen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Schigebietserweiterung gerade zur Durchführung einer Verkehrsentlastung dient, weshalb dieser Aspekt bei der Interessenabwägung nicht miteinzubeziehen gewesen wäre. 68 F. Darüber hinaus ist zu der vom VwG vorgenommen Beurteilung und Abwägung der öffentlichen Interessen noch auf das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach das VwG das Projekt "V" bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen habe, einzugehen.

69 Die revisionswerbenden Parteien brachten (schon in der mündlichen Verhandlung vor dem VwG) vor, dass die vom gegenständlichen Projekt verfolgten Ziele schon durch das bereits genehmigte "Projekt V" erreicht würden. Durch dieses Projekt, welches selbst nur 4,6 Pistenkilometer in Anspruch nehme, werde der Anschluss der Shöhe an das bereits zusammengeschlossene Schigebiet S-H-L-F durch den Bau einer Gondelbahn von V auf die Shöhe (Sektion 1 sei seit Winter 2016/17 in Betrieb, Sektion 2 Talanschluss erfolge ab Winter 2018) verwirklicht. Mit dem Anschluss an V erfolge der Anschluss des Schigebiets Shöhe an bereits zusammengeschossene 270 Pistenkilometer und 70 Anlagen und stelle es damit das größte Schigebiet Österreichs dar. Von V bestehe eine Skibusverbindung in das Schigebiet S-H-L-F. Das VwG hat dazu festgehalten, dass für das Projekt "V" die Genehmigung zur Umsetzung erteilt wurde, dieses Projekt eine zusätzliche Abfahrt bringe, jedoch dadurch nicht bzw. nur partiell die dringend nötige Entlastung der Hochalpenpisten erreicht werde. 70 Bezüglich einer solchen Problemlage hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Frage, ob eine rechtskräftig genehmigte Anlage eines Konkurrenten (bzw. im vorliegenden Fall desselben Unternehmens) besteht, neben anderen Faktoren für die Gewichtung des öffentlichen Interesses an der Errichtung der Anlage maßgeblich ist. Derart stellt sich im Rahmen der Interessensabwägung die Frage, ob auf ein Projekt gänzlich verzichtet werden muss, weil allfällig das von ihm angestrebte Ziel in vergleichbarer Weise bereits durch ein anderes (genehmigtes) Vorhaben verwirklicht wird (vgl. , mwN). Etwaige Auswirkungen des "Projekts V" (bzw. allfälliger anderer bereits genehmigter Vorhaben) in Verbindung mit dem Schigebiet Shöhe wären insofern bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen und dann bei der Interessenabwägung noch näher zu berücksichtigen gewesen. Die bezüglich des "Projektes V" bereits erteilten Genehmigungen ergeben sich aus dem bekämpften Erkenntnis (vgl. S 265), die das VwG in Anwendung der Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auf dem Boden der § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu berücksichtigen hatte. Um eine solche Beurteilung bzw. Abwägung nachvollziehbar zu machen, wären auf dem Boden der schon herangezogenen Rechtsprechung konkrete Feststellungen bezüglich jener Tatsachen gerade zur vorgebrachten Anbindung nachvollziehbar zu treffen gewesen, die bezugnehmend auf das "Projekt V" das öffentliche Interesse an dem von der bekämpften Genehmigung erfassten Projekt ausmachen. Da es das VwG im angefochtenen Erkenntnis unterlassen hat, sich mit dem Projekt "V" in einer solchen Art und Weise auseinanderzusetzen, entzieht sich die angefochtene Entscheidung insofern der nachprüfenden Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes.

71 2.3. Zur "Kumulierungsprüfung" nach dem UVP-G 2000 72 A. Das VwG vertritt im gegenständlichen Erkenntnis die Auffassung, dass selbst bei schlechtester Bewertung des Vorhabens als "bedeutend nachteilig" keine Abweisung des Vorhabens aufgrund einer negativen Gesamtbewertung gemäß § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 erfolgen könne, weil das Sbg. NSchG die Möglichkeit der Interessenabwägung gemäß § 3a Sbg. NSchG und der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 51 leg. cit.) vorsehe.

73 Dabei wird offenbar übersehen, dass sich das Prüfprogramm der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der UVP-RL (umgesetzt durch das UVP-G 2000) und der Naturverträglichkeitsprüfung gemäß der FFH-RL (wie ausgeführt wurde Art. 6 Abs. 3 und 4 der FFH-RL, welcher die Verträglichkeitsprüfung regelt, neben den §§ 22a ff durch § 3a Sbg. NSchG umgesetzt) unterscheiden (vgl. , sowie die dort zitierte Literatur). Die UVP ist einerseits weiter, weil sämtliche Umweltgüter, einschließlich ihrer Wechselwirkungen, in die Betrachtung einzubeziehen sind, während sich die Naturverträglichkeitsprüfung darauf konzentriert, ob das Schutzgebiet die ihm zugedachte Aufgabe innerhalb des Netzwerkes "Natura 2000" im Falle der Verwirklichung des Projektes noch erfüllen können wird. Andererseits ist die UVP enger, weil sie nur den aktuell vorhandenen Zustand der Umweltgüter betrachtet, während die Naturverträglichkeitsprüfung auch den Beeinträchtigungen des Entwicklungspotenziales eines Schutzgebietes nachzugehen hat (vgl. dazu Gellermann, Natura 20002 (2001) S 83). Auch bei der Umweltverträglichkeitsprüfung von nicht vom Netzwerk "Natura 2000" umfassten Gebieten ist von einem - im Vergleich zum Sbg. Naturschutzgesetz - weiteren, auf sämtliche Umweltgüter ausgedehnten Prüfungsmaßstab auszugehen. Ausgehend davon besteht die Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 u.a. darin, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, auf Boden, Wasser, Luft und Klima, auf die Landschaft sowie auf Sach- und Kulturgüter hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind (vgl. ). Die Gesamtbewertung fordert daher zunächst eine möglichst vollständige Einbeziehung aller vorhabensbedingten Umweltauswirkungen, die dann in einen Gesamtkontext zu stellen, d.h. in Summe und im Verhältnis zueinander zu beurteilen sind (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010) § 17 Rz 76). Im Sinne dieses weiten Prüfungsmaßstabs kommen als schwerwiegende Umweltbelastungen einerseits von den Verwaltungsvorschriften und Abs. 2 leg. cit. nicht erfasste Arten von Umweltbelastungen in Frage, andererseits Umweltbelastungen, die von den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zwar erfasst werden, nach diesen aber keinen Versagungsgrund bilden, sondern erst aufgrund einer Gesamtbewertung als schwerwiegend eingestuft werden müssen. (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 17 Rz 197 f). Insbesondere sind dabei Interessen am Umweltschutz gemäß UVP-G 2000, jene der mitanzuwendenden Materiengesetze (beispielsweise Wasserrechtsgesetz 1959, Forstgesetz 1975, Gewerbeordnung 1994) und solche des Unionsrechts miteinzubeziehen. Der durch die Novelle 2009 neu eingefügte § 17 Abs. 5 zweiter Satz UVP-G 2000 verdeutlicht, dass bei der Gesamtbewertung auch Ziele der Materiengesetze oder des Unionsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung Berücksichtigung finden sollen. Damit sollen materien- oder gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Interessenabwägungen nicht erst (bzw. nicht nur) im Rahmen der (konzentrierten) Genehmigung nach dieser Materie Berücksichtigung finden, sondern insgesamt auch nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 einander gegenübergestellt werden (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010) § 17 Rz 85, sowie idS ). Diese umfassende Gesamtbewertung nach dem UVP-G 2000 gibt den äußersten Rahmen der einzubeziehenden Umweltauswirkungen vor und wird durch die Interessenabwägung nach dem Sbg. NSchG, welche die Abwägung der Interessen des Naturschutzes als Teil der umweltrechtlichen Rechtsvorschriften umfasst, ergänzt.

74 In diesem Zusammenhang hat das VwG zutreffend ausgeführt, dass ein anderes Ergebnis als nach der materienrechtlichen Interessensabwägung nur dann möglich ist, wenn das Zusammenwirken der verschiedenen Bereiche zu einer schwerwiegenden Umweltbelastung führt oder Aspekte in den Materiengesetzen nicht zu berücksichtigen sind. Damit geht das VwG sichtlich davon aus, dass § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 nicht dazu dient, eine Interessenabwägung, die bereits nach einem Materiengesetz durchgeführt wurde, nochmals durchzuführen bzw. im selben Bereich zu einem anderen Ergebnis zu gelangen (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) §17 Rz 199, sowie Onz, RdU-U&T 2009, 54). Jedoch ist der weiteren rechtlichen Schlussfolgerung des VwG, dass schon allein die Interessenabwägung nach dem Naturschutzgesetz, im Zuge derer das VwG lediglich Naturschutzinteressen gegenüber anderen unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen abgewogen hat, eine Prüfung nach § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 überflüssig mache, nicht zu folgen. Aufgrund dieser unzutreffenden Rechtsansicht lässt es das VwG offen, ob durch etwaige zusätzliche Aspekte, wie etwa Synergien, Überlagerungen, Kumulationseffekte, im Rahmen der integrativen Betrachtungsweise gegenüber der isolierten Betrachtung der einzelnen materiengesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen schwerwiegende Umweltbelastungen iSd § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zu erwarten sind.

75 B. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch auf das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, wonach das VwG rechtswidriger Weise eine Kumulierungsprüfung mit dem Vorhaben "V" gemäß §§ 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 abgelehnt habe, einzugehen:

76 Bei Vorhaben des Anhanges 1 bzw. bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die dort bzw. in § 3a Abs. 1 bis 5 UVP-G 2000 festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien des Anhanges 1 nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 UVP-G 2000). Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden (vgl. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000). Intention dieser Regelung ist es, die missbräuchliche Aufteilung eines Vorhabens, das einen Schwellenwert eines UVP-pflichtigen Tatbestandes überschreitet, in zwei oder mehrere Teilobjekte, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen und demnach für sich betrachtet nicht UVP-pflichtig sind, zu verhindern. Dem soll der Kumulationstatbestand vorbeugen, indem die Kapazitäten der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben zusammenzurechnen sind (vgl. dazu Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 3 Rz 22 f).

77 Im gegenständlichen Fall ist die Genehmigung des geplanten Vorhabens nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 zu prüfen, es ist damit unabhängig von einer Kumulierung mit dem Projekt "V" gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 UVP-pflichtig. Die Kumulation eines UVP-pflichtigen Vorhabens mit anderen Vorhaben ist nicht vorgesehen. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung, weil bei ohnehin UVP-pflichtigen Vorhaben eine Umgehungsabsicht ausscheidet (vgl. wiederum Schmelz/Schwarzer, UVP G (2011) § 3 Rz 33). Das Vorbringen der revisionswerbenden Parteien, das VwG habe zu Unrecht keine Kumulierungsprüfung gemäß §§ 3 Abs. 2 bzw. 3a Abs. 6 UVP-G 2000 durchgeführt, geht daher fehl.

78 2.4. Zum Vorbringen betreffend das Absehen von der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung

79 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des VwG, es sei auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des wildökologischen Gutachtens von den Parteien gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG verzichtet worden, offenbar als aktenwidrig erweisen. Dem Verhandlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass (zumindest) die viertbeschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit zur direkten Befragung des wildökologischen Sachverständigen ausdrücklich gefordert hat. Im Laufe der mündlichen Verhandlung wurden überdies für die revisionswerbenden Parteien relevante Fragen bezüglich des Gutachtens zum Fachbereich Wildökologie an den Sachverständigen, der aufgrund einer Erkrankung nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte, ins Protokoll aufgenommen. Aus dem anschließenden Hinweis im Verhandlungsprotokoll, dass im Einvernehmen mit den anwesenden Parteien die verbleibenden Fragen aus dem Fachbereich Wildökologie an den Sachverständigen übermittelt und im Anschluss dazu Parteiengehör eingeräumt werde, kann kein ausdrücklicher Verzicht aller Parteien gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung zur direkten Befragung des wildökologischen Sachverständigen abgeleitet werden.

80 Somit hätte das VwG nur unter der Voraussetzung des § 24 Abs. 4 VwGVG in seiner Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof von der Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen (vgl. idS ). Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Europäischen Grundrechtecharta entgegenstehen. In Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte (vgl. zum Ganzen etwa , mwN). Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen (vgl. etwa , mwN;

; ;

). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), Zl. 8/1997/792/993, par. 49 (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen "das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte". Der Verwaltungsgerichtshof hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa , , mwN). Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl. , sowie die dort zitierte Literatur). Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. ).

81 Im vorliegenden Fall kann insbesondere im Hinblick auf den Zweck der mündlichen Verhandlung zur Erörterung von Rechtsfragen schon betreffend den Absichtlichkeitsbegriff im JG bzw. der diesbezüglichen Frage, inwiefern der Erhaltungszustand der jeweiligen Art bei der Beurteilung der Verbotstatbestände eine Rolle spielt, nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtssache ausreichend geklärt ist. In dem als Beilage ./R in der Verhandlung protokollierten Fragenkatalog machte die erstrevisionswerbende Partei unter anderem die mangelnde Erhebung des Erhaltungszustandes der jeweilig betroffenen Arten und unrichtige Annahmen bei Festlegung der Ausgleichs- und Ersatzflächen geltend. Da der Fachbereich Wildökologie im Zusammenhang mit diesen Rechtsfragen steht und insbesondere für die Feststellung des Erhaltungszustandes der betroffenen Arten eine tragende Rolle spielt, erscheint es (zumal der Sachverhalt offenbar nicht unstrittig war) nicht von vornherein absehbar, dass eine mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit hätte beitragen können. Vielmehr hätte das VwG im Weg einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung nach § 24 VwGVG eine direkte Befragung des wildökologischen Sachverständigen vornehmen bzw. möglich machen müssen und in ihre Beweiswürdigung die sich dabei ergebenden Beweisergebnisse einzubeziehen gehabt (vgl. dazu wiederum ).

82 III. Ergebnis

83 A. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich - wie dargelegt - sowohl als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Es war daher vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen prävalierender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

84 B. Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

85 C. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
31992L0043 FFH-RL AnhIV;
32009L0147 Vogelschutz-RL;
EURallg;
JagdG Slbg 1993 §103 Abs2 lita;
UVPG 2000 §19 Abs1 Z7;
UVPG 2000 §19 Abs10;
UVPG 2000 §19 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
Begründungspflicht
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Zwingende öffentliche Interessen
Unverhältnismäßiger Nachteil
Besondere Rechtsgebiete Jagdrecht
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030066.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAE-76733