VwGH vom 27.01.2011, 2008/09/0188
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des GG in G, vertreten durch Mag. Susanne Forstlechner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Schmiedgasse 31, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs. 1601/2008- 1, betreffend Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer gehörte dem aktiven Stand der Berufsfeuerwehr der Landeshauptstadt Graz an. Seit befindet er sich in Ruhestand.
Am stolperte und stürzte der Beschwerdeführer auf der Stiege Hauptfeuerwehrwache und erlitt dabei eine Wurzelirritation auf Höhe L4/L5 rechts (Lendenwirbelsäule). Eine MR-Untersuchung vom ergab einen "mediolateralen, nach caudal-sequestrierenden Diskusprolaps rechts". Der Beschwerdeführer unterzog sich zwei Bandscheibenoperationen und stellte den Antrag, seinen Sturz vom als Dienstunfall anzuerkennen und ihm aufgrund der bei diesem Unfall erlittenen Verletzungen eine Versehrtenrente zuzuerkennen.
Mit Sachverständigengutachten vom führte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Univ. Prof. Dr. R.R. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) zusammengefasst aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine "Minderempfindlichkeit im Bereich der gesamten rechten UE" sowie ein diffuses Schmerzsyndrom der Wirbelsäule bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen finde und in psychiatrischer Sicht eine Dysthymie bestehe. Es bestehe eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt von 0 Prozent. Ergänzend führte er mit Schreiben vom aus, dass es keinerlei Hinweise auf neurologische Ausfälle gebe, daher könne auch kein kausaler Zusammenhang zum Unfall und keine durch diesen ausgelöste Verschlechterung bestehen.
Mit einem orthopädischen Sachverständigengutachten ("Aktengutachten") vom führte der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dr. XY u.a. wie folgt aus:
"1.
…
Die MR-Untersuchung über die Lendenwirbelsäule vom beweist eindeutig, dass degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 und eine medianbetonte Bandscheibenprotrusion in diesem Segment ursächlich für die Nervenwurzelreizerscheinung im Lendenwirbelsäulenabschnitt mit Ausstrahlen in das rechte Bein heranzuziehen sind, und somit degenerative Veränderungen dem Unfallgeschehen vom zugrunde liegen.
2.
Das Unfallgeschehen vom , wo (der Beschwerdeführer) gestolpert und über eine Stiege gestürzt ist, ist aufgrund von Erfahrungswerten und der geltenden medizinischen Meinung nicht in der Lage, bei nicht vorgeschädigter Wirbelsäule einen Bandscheibenvorfall zu bewirken, und kann eine maßgebliche Verschlechterung des bereits bestehenden degenerativen Vorschadens ausgeschlossen werden.
3.
Eine unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit lässt sich aus dem Unfallgeschehen vom aus fachorthopädischer Sicht nicht ableiten."
Mit Bescheid vom stellte der Unfallfürsorgeausschuss beim Personalamt der Landeshauptstadt Graz nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten für Neurologie und Psychiatrie sowie Orthopädie und orthopädische Chirurgie fest, dass das Ereignis vom nicht als Dienstunfall gemäß § 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 in Verbindung mit §§ 3 und 10 der Unfallfürsorgesatzung 2003 und § 90 des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes 1967 (B-KUVG) zu werten sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Versehrtenrente aufgrund dieses Unfalls wurde daher abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Gutachten damit begründet, dass gemäß § 3 der Unfallfürsorgesatzung 2003 iVm § 102 Abs. 1 B-KUVG ein Anspruch auf Versehrtenrente nur dann bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Dienstunfalles über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 Prozent vermindert sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im Wesentlichen ausführte, dass er vor dem gegenständlichen Vorfall keinerlei Beschwerden, jedoch nach dem Unfall massive Schmerzen gehabt habe und zweimal operiert habe werden müssen. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. XY seien in keiner Weise überzeugend, der Beschwerdeführer beantragte die Bestellung eines anderen Facharztes zur Erstattung eines weiteren Gutachtens.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Dazu führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, dass gemäß § 37a DO für die Beurteilung eines Unfalles als Dienstunfall § 90 des B-KUVG maßgeblich sei. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass Dienstunfälle solche Unfälle seien, die sich in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereigneten. Weiters seien Dienstunfälle gemäß dieser Bestimmung auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis (mit der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg oder von der Dienststelle ereigneten.
Im gegenständlichen Fall sei der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis unstrittig. Strittig sei die Kausalität, ob also der Vorfall am auf Grund der festgestellten Vorschädigung der Wirbelsäule eine wesentliche oder unwesentliche Ursache für die nachfolgenden Diagnosen darstelle. Aus den auf dem Sachverständigengutachten gründenden Feststellungen ergebe sich, dass die Vorschädigung an der Lendenwirbelsäule wesentliche Ursache für die aufgetretenen Bandscheibenprobleme gewesen seien, auch eine Verschlechterung des bereits bestehenden Vorschadens durch das Ereignis habe gutachtlich ausgeschlossen werden können. Die Diagnosen hätten damit auch bei jeder anderen täglichen Verrichtung eintreten können. Eine wesentliche Kausalität sei daher nicht gegeben gewesen, das gegenständliche Ereignis habe nicht als Dienstunfall anerkannt werden können. Es habe für die belangte Behörde kein Grund bestanden anzunehmen, dass an der Fachkenntnis des orthopädischen Gutachters zu zweifeln gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer bei seiner ersten Untersuchung nach dem Unfall angegeben habe, bereits seit einem Jahr an Beschwerden zu leiden.
Da das Ereignis nicht als Dienstunfall anzusehen sei, habe auch eine Versehrtenrente gemäß § 101 Abs. 1 B-KUVG nicht zuerkannt werden können, weil diese eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folge eines Dienstunfalls erfordere. Da ein solcher nicht vorliege, sei auf die Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr einzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Gemeinde Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, idF LGBl. Nr. 65/2000, hat die Stadt für die Unfallfürsorge ihrer Beamten Sorge zu tragen (Abs. 1) und gelten hinsichtlich der Leistungen der Unfallfürsorge die entsprechenden Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, sinngemäß (Abs. 3); diese Bestimmungen lauten auszugsweise:
"Leistungen der Unfallversicherung
§ 88. Als Leistungen der Unfallversicherung sind zu gewähren:
1. im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine
Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung des Versicherten:
a) Unfallheilbehandlung (§§ 96, 97 und 99);
...
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d) | Versehrtenrente (§§ 101 bis 108); |
e) | Versehrtengeld (§ 109); |
... | |
Eintritt des Versicherungsfalles |
§ 89. Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Dienstunfällen mit dem Unfallereignis;
...
Dienstunfall
§ 90. (1) Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen.
(2) ...
Anspruch auf Versehrtenrente
§ 101. (1) Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.
(2) ..."
Zur anzuwendenden Rechtslage wird näher auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0142, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Kausalität eines Dienstunfalls wie folgt ausgeführt hat.
"Im Hinblick darauf, dass sowohl § 31 UFS-Graz als auch die sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 101 B-KUVG dem § 203 Abs. 1 ASVG entsprechen, sind Kausalitätsfragen entsprechend der zu den unfallversicherungsrechtlichen Bestimmungen ergangenen reichhaltigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu lösen (vgl. die hg. zu § 37a der DO-Graz ergangenen Erkenntnisse vom , Zl. 91/12/0016, und vom , Zl. 2001/12/0039, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).
Wenn eine krankhafte Veranlagung und ein Unfallereignis für die Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, so sind nach dieser Judikatur des OGH beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalles eine rechtlich wesentliche Teilursache des nach dem Unfall eingetretenen Leidungszustandes sind, ist entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung (Unfall) wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (vgl. die Entscheidung des 10 Ob S 234/93 = SSV-NF 7/127).
Die im bisherigen Verfahren erwiesene krankhafte Veranlagung der Beschwerdeführerin ist allerdings nur dann alleinige oder überragende Ursache (für die am eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes), wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis (wie etwa normales oder beschleunigtes Gehen, unter Umständen kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen) ebensolche Folgen in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit gleichfalls herbeigeführt hätte (vgl. etwa die einen Bandscheibenvorfall betreffende Entscheidung des 10 Ob S 207/91 = SSV-NF 5/131; weiters vom , 10 Ob S 57/92; vom , 10 Ob S 248/92; vom , 10 Ob S 83/95, und vom , 10 Ob S 325/97k).
Allerdings genügt in diesem Zusammenhang nicht der Beweis einer bloß abstrakten Möglichkeit; vielmehr muss eine konkrete, zumindest gleich hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes bewiesen werden. Es sind daher - bisher unterbliebene - Feststellungen darüber erforderlich, welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung bei der Beschwerdeführerin ausgelöst hätten. Denn nur dann kann beurteilt werden, ob derartige Ereignisse in naher Zukunft tatsächlich eingetreten wären, wobei - wie gezeigt - eine hohe Wahrscheinlichkeit genügt. Ebenso wird - zur Ermöglichung einer Nachprüfung der erforderlichen zeitlichen Nähe - abzuklären sein, wann durch alltägliche Belastungen mit dem Eintritt identer Verletzungsfolgen zu rechnen gewesen wäre (vgl. den 10 Ob S 248/92, und das 10 Ob S 325/97k = RdA 1998 Nr. 35, m.w.N.)."
Gleiche Erwägungen hat der Verwaltungsgerichtshof auch zur Unfallfürsorge nach dem Heeresversorgungsgesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/09/0016), nach der niederösterreichischen Dienstpragmatik der Landesbeamten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/12/0221), und nach dem Gehaltsgesetz (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/12/0167) dargelegt.
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige XY und diesem folgend die belangte Behörde aber ausgeführt, dass durch den Unfall "eine maßgebliche Verschlechterung des bereits bestehenden degenerativen Vorschadens ausgeschlossen werden" könne und sich hiebei "auf Erfahrungswerte und die geltende medizinische Meinung" berufen.
Der Beschwerdeführer wendet sich demgegenüber in der Beschwerde gegen die Verneinung der Kausalität zwischen seinem Sturz vom und den bei ihm aufgetretenen gesundheitlichen Folgen. In der Beschwerde behauptet er (wie bereits in der Berufung), dass im Gutachten des Dr. XY der tatsächliche Zeitablauf und die Schlussfolgerungen nicht zusammenpassten. So sei die Röntgenuntersuchung offensichtlich nicht ordnungsgemäß durchgeführt und erst vier Tage nach dem Vorfall bei einer MR-Untersuchung wegen der nicht abklingenden Schmerzen ein Bandscheibenvorfall festgestellt worden. Es hätte daher ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Orthopädie eingeholt werden müssen.
Der Beschwerdeführer zeigt damit im Ergebnis eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Gutachter Dr. XY kommt in seinen Schlussfolgerungen nämlich zwar zur Auffassung, dass das Unfallgeschehen vom nicht in der Lage sei, "bei nicht vorgeschädigter Wirbelsäule einen Bandscheibenvorfall zu bewirken". Der Gutachter hat es jedoch unterlassen, für seine im Gutachten ausgedrückte Auffassung, es könne eine maßgebliche Verschlechterung des bestehenden Vorschadens ausgeschlossen werden, eine sachverständige und nachvollziehbare Begründung zu geben. Es ist im zeitlichen Zusammenhang zum Sturz beim Beschwerdeführer unbestritten ein Bandscheibenvorfall aufgetreten, der durch zwei Operationen behandelt wurde. Bei dieser Sachlage ist auf schlüssige, von einem Sachverständigengutachten untermauerte Weise zu begründen, ob und aus welchen medizinischen-fachlichen Gründen der Sturz des Beschwerdeführers als wesentliche Ursache für den Bandscheibenvorfall in Betracht kam oder weshalb dies nicht der Fall war. Wenn dies nicht verneint werden konnte, so wäre auf substanziierte Weise im Sinne der angeführten hg. Rechtsprechung die Frage zu beantworten gewesen, ob und welche konkreten anderen alltäglichen Ereignisse dieselbe Schädigung beim Beschwerdeführer in naher Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgelöst hätten (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/12/0142). In diesem Zusammenhang ist ein Operationsbericht beizuschaffen.
Diese Fragen wurden vom Gutachter aber nicht beantwortet, die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde leiden daher unter einem Begründungsmangel.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am