VwGH vom 18.09.2008, 2008/09/0187
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des FB in F, vertreten durch Mag. Christian Schlechl, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-398/K3-2007, UVS-1-399/E5-2007, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:
Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in B, Lokal "BC", 1) von bis mindestens , 00:10 Uhr, 2) von bis mindestens , 00:10 Uhr, 3) von bis mindestens , 00:10 Uhr,
4) von bis mindestens , 00:10 Uhr, vier näher bezeichnete slowakische und 5) von bis mindestens , 00.10 Uhr, eine näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige beschäftigt, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Er habe fünf Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurden fünf Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von je 34 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Hinweis auf die durchgeführte mündliche Verhandlung zum Sachverhalt aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschuldigte" (das ist der Beschwerdeführer) "betrieb in B das Table-Dance-Lokal 'BC'. In diesem Lokal wurden die im Spruch genannten Ausländerinnen zu den angeführten Tatzeiträumen beschäftigt, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder eine 'Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt' oder ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt-EG' oder ein Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.
Die fünf Ausländerinnen wurden als Tänzerinnen beschäftigt; sie erhielten von dem Beschuldigten eine Mindestgage von 40 Euro pro Abend bzw ein Entgelt in der Höhe von 15 Euro pro Showtanz bei Durchführung von mindestens zwei Showtänzen pro Abend. Weiters führten die Tänzerinnen private Table-Dances für Gäste gegen Entgelt durch; dieses Entgelt verblieb bei den Tänzerinnen. Die Tänzerinnen mussten während der Lokalöffnungszeiten im Lokal anwesend sein."
Daran schließen die Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Die belangte Behörde führte Folgendes aus:
"Der Beschuldigte hat im Wesentlichen vorgebracht, er habe gegenständliches Lokal am eröffnet. Zunächst hätten die Tänzerinnen für Getränkeanimationen Getränkeprozente erhalten und im Gegenzug von ihren privaten Table-Dance-Einnahmen einen Teil an den Lokalbetreiber abgeben müssen. Ab sei der Abrechnungsmodus dahingehend geändert worden, dass die Tänzerinnen als Gage 40 Euro pro Abend plus 10 Euro Pauschalsteuer erhalten hätten. Da die Tänzerinnen in der Folge keinerlei Interesse mehr gehabt hätten, die Gäste zum Trinken zu animinieren, habe er ca nach einer weiteren Woche den Rechnungsmodus ein weiteres Mal dahingehend umgestellt, dass die Tänzerinnen 15 Euro pro Bühnentanz bekommen hätten. Er habe sich dadurch erhofft, dass sich herumspreche, dass es in seinem Lokal gute Bühnenshows gebe und der Gast dann von sich aus bereit sei, den Tänzerinnen Getränke zu bezahlen. Die Frauen seien nicht verpflichtet gewesen zu kommen; es sei auch vorgekommen, dass Frauen auf einmal nicht mehr gekommen seien bzw in Urlaub gegangen seien und eine Freundin als Ersatz namhaft gemacht hätten. Er habe den Frauen gesagt, dass sie um 21.45 Uhr im Lokal sein sollten, damit der Abend noch durchbesprochen werden könne, bevor die Gäste kommen würden. Es sei ab und zu vorgekommen, dass manche Frauen erst um 22.30 Uhr gekommen seien; diesen habe er gesagt, dass dies so nicht funktioniere. Er habe mit den Frauen teilweise Werkverträge und teilweise Agenturverträge gehabt, wobei er nicht mehr sagen könne, welche Frauen mit welcher Art von Verträgen bei ihm gearbeitet hätten. Die Konditionen mit der Bezahlung der einzelnen Showtänze seien für alle Frauen gleich gewesen.
Der Zeuge J hat ausgesagt, der Vater des Beschuldigten hätte ihn im August/September 2006 angerufen und mitgeteilt, dass dessen Sohn ein Table-Dance-Lokal eröffnen wolle. Am habe er die Erledigung des Antrages auf Pauschalbesteuerung an das Lokal geschickt. Zuvor habe er noch ein persönliches Gespräch mit dem Vater gehabt, bei welchem nur die steuerliche Seite zur Sprache gekommen sei. Er selbst könne auch nur hinsichtlich der steuerlichen Seite etwas sagen. Er sage den Leuten immer, dass sie sich bezüglich Fremdenpolizei bzw illegaler Ausländerbeschäftigung an die KIAB wenden sollten. Herr B habe ihm keinen Werkvertrag gezeigt; dies sei erst nach der gegenständlichen Kontrolle einmal gewesen. Er sage aber den Leuten immer, dass diese Werkverträge nicht gültig seien. Erst im Jahre 2007 sei ihm gesagt worden, dass mittlerweile die KIAB, die Fremdenpolizei und die zuständigen Finanzamtssabteilungen übereingekommen seien und die Frage des Erfordernisses einer Beschäftigungsbewilligung geklärt sei, wenn die Pauschalsteuer abgeführt sei und die Listen ordnungsgemäß geführt würden; glaublich seit März 2007 sollte Einigkeit unter den zuständigen Stellen herrschen.
AL hat als Zeugin ausgesagt, sie habe einen Vertrag mit der Agentur und keinen Vertrag mit dem Beschuldigten gehabt. Sie habe 15 Euro pro Bühnenauftritt von der Agentur bekommen, wobei sie normalerweise ein bis zwei Bühnentänze pro Abend gemacht habe. Eine Fixgage für den Abend habe sie nicht bekommen. Sie habe keine Getränkeprovisionen bekommen und Table-Dance-Abgaben leisten müssen. Sie habe noch Entgelte für private TD erhalten, wobei niemand bestimmt habe, wie viel sie für einen TD zu verlangen habe. Sie habe so oft arbeiten können, wie sie dies wollen habe;
normalerweise haben sie fünf Tage pro Woche gearbeitet. Ihre Arbeitszeit sei von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr gewesen, wobei sie in dieser Zeit nicht im Lokal anwesend sein habe müssen;
normalerweise sei sie aber zu dieser Zeit dort gewesen. Den Werkvertrag habe sie nur deshalb unterschrieben, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass es ein neues Gesetz gebe und sie dieses Papier für den Fall einer Kontrolle unterschreiben müsse.
ZS hat zeugenschaftlich einvernommen ausgeführt, sie sei über die Agentur Liberty gekommen. Sie wisse nicht mehr, ob sie mit dem Beschuldigten einen Werkvertrag abgeschlossen gehabt habe. Sie habe vom Beschuldigten 15 Euro pro Bühnentanz als Lohn bekommen. Sie habe zwei bis drei Bühnentänze pro Abend gemacht. Von der Agentur habe sie kein Geld bekommen. Sie habe keine Getränkeprovisionen erhalten und keine TD-Abgaben leisten müssen. Für die privaten TD habe der Gast bezahlt, wobei sie selbst die Höhe des Entgeltes hiefür festgesetzt habe. Sie habe einen freien Tag pro Woche gehabt; sie habe schon sagen können, dass sie an einem bestimmten Tag nicht arbeiten wolle. Sie habe von 22.00 Uhr an gearbeitet, wobei sie vom Öffnen bis zum Schließen des Lokals anwesend sein habe müssen.
Die Tänzerinnen LP, AS und LPu haben anlässlich der Kontrolle im Wesentlichen übereinstimmend angegeben, sie hätten ein bis drei private TD für einen Betrag von ca 20 bis 30 Euro durchgeführt. Vom Beschuldigten hätten sie eine Fixgage von 40 Euro (LPu) bzw 15 Euro pro Showtanz (LP und AS) erhalten. Ihre Arbeitszeit sei täglich von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr gewesen.
Dass die Tänzerinnen während der Lokalöffnungszeiten anwesend sein mussten, ergibt sich insbesondere aus der Zeugeneinvernahme ZS; weiters haben auch die Tänzerinnen LP und AS bei der Kontrolle angegeben, ihre Arbeitszeit sei von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Demgegenüber erscheint die Aussage von AL, sie hätte während dieses Zeitraumes nicht im Lokal sein müssen, wenig glaubhaft, zumal diese Tänzerin anlässlich der Kontrolle selbst angegeben hat, ihre Arbeitszeit sei von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Dasselbe würde für die Angabe von LPu gelten, sofern sich deren Aussage, sie hätte dies 'selber entscheiden' können, auf die tägliche Arbeitszeit beziehen würde. Auch der Beschuldigte hat ausgeführt, dass die Frauen um 21.45 Uhr da sein hätten müssen, damit der Abend noch durchgesprochen werden hätte können, und dass er die Frauen der Reihe nach für die Absolvierung des Showtanzes aufgerufen habe.
Weiters geht der Verwaltungssenat davon aus, dass die Tänzerinnen vom Beschuldigten eine Fixgage von 40 Euro pro Abend bzw 15 Euro pro Showtanz erhalten haben. Die Aussage von AL, sie habe die 15 Euro pro Bühnenauftritt von der Agentur erhalten, ist im Hinblick auf die gegenteilige Verantwortung des Beschuldigten sowie der übereinstimmenden Aussagen der anderen Tänzerinnen wenig glaubhaft. Abgesehen davon, ist es für die Beurteilung der Frage, ob eine illegale Beschäftigung vorgelegen ist, nicht von Belang, ob die Entlohnung vom Beschuldigten erfolgt ist oder der Beschuldigte überlassene Arbeitskräfte beschäftigt hat."
Rechtlich beurteilte sie diesen Sachverhalt nach der Wiedergabe der Normen und Auszügen aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Beschäftigung der Tänzerinnen im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG. Die Ausländerinnen seien arbeitend unter solchen Umständen angetroffen worden, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuteten. Dies sei bei einer Table-Tänzerin in einem Barbetrieb der Fall. Die Behörde sei in einem solchen Fall berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt würden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstünden. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren keine Umstände dargelegt, die einer solchen Deutung entgegenstünden. Die Tänzerinnen seien zur Unterhaltung der Gäste tätig gewesen. Es sei Sinn und Zweck des gegenständlichen Lokals - einer Table-Dance-Bar -, dass in diesem u.a. auch Table-Dances angeboten würden. Die Tänzerinnen müssten im Wesentlichen während der Lokalöffnungszeiten (22.00 Uhr bis 04.00 Uhr des Folgetages) im Lokal anwesend sein. Auf Grund der aufgezeigten Umstände sei davon auszugehen, dass die Tänzerinnen in die Betriebsorganisation planmäßig eingegliedert und ihre Tätigkeit dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen sei, weshalb ein Entgeltanspruch entstanden sei. Daran vermögen auch die teilweise mit den Tänzerinnen abgeschlossenen Engagementverträge sowie die Angaben des Beschwerdeführers, wonach die Tänzerinnen "selbständig" gewesen seien, nichts zu ändern. Dasselbe gelte für den Umstand, dass die Tänzerinnen das von den Gästen für private Table-Dance-Darbietungen geleistete Entgelt hätten behalten dürfen; einerseits würde durch eine solche faktisch geübte Praxis die Zurechnung der Tätigkeit zum Betrieb des Beschwerdeführers geradezu unterstrichen, andererseits ändere es nichts am Charakter von Zahlungen als Entgelt, wenn dieses faktisch unmittelbar durch Dritte (z.B. unmittelbar durch die Gäste) geleistet werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt den Inhalt der Zusammenfassung der Beweisergebnisse im angefochtenen Bescheid nicht als unrichtig. Er tritt jedoch teilweise der Würdigung dieser Beweisergebnisse entgegen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Begriff der Beschäftigung - soweit dies im Beschwerdefall in Betracht kommt - durch § 2 Abs. 2 AuslBG unter anderem in der Weise bestimmt, dass die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis als Beschäftigung gilt. Maßgebend für diese Einordnung in den genannten Beschäftigungsbegriff ist, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als (der Bewilligungspflicht unterworfenes) Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Das Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Auf eine zivilrechtliche Betrachtung, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zu Stande kam, ob diesem (etwa im Hinblick auf § 879 ABGB oder mangels einer rechtsgeschäftlichen Willensübereinstimmung) Mängel anhaften, oder welche vertragliche Bezeichnung die Vertragsparteien der Tätigkeit gegeben haben, kommt es hingegen nicht an (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0190, mwN).
Bei der Beurteilung des konkret erhobenen Sachverhaltes geht es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt sind, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbständigkeit vorliegt oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmales muss dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die vorhandenen Merkmale werden in aller Regel unterschiedlich stark ausgeprägt sein. Ihre Bewertung erfolgt nach einer Art "beweglichem System", in dem das unterschiedliche Gewicht der einzelnen Tatbestandsmerkmale zueinander derart in eine Beziehung zu setzen ist, dass man berücksichtigt, dass eine Art von wechselseitiger Kompensation der einzelnen Gewichte vorgenommen wird. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmales durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/09/0122).
Der Beschwerdeführer vermisst Feststellungen zur "vertraglichen Grundlage". Damit verkennt er einerseits, dass er selbst nicht sagen konnte, welche Art von "Verträgen" (Werk-, Agenturverträge) er mit welcher Tänzerin eigentlich geschlossen hätte. Darüber hinaus kommt es im Sinne der oben ausgeführten Rechtsprechung nicht auf die "vertragliche Grundlage" an, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt. Zudem sind bereits aus seiner eigenen Aussage die wesentlichen Sachverhaltselemente zu ersehen, die der rechtlichen Beurteilung der gegenständlichen Tätigkeiten zu Grunde gelegt werden können.
Die Tänzerinnen erbrachten ihre Leistungen ausschließlich im Betrieb des Beschwerdeführers. Es ist kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass sie über eine eigene Betriebsstätte verfügt hätten. Eine solche ist zwar für das Vorliegen von Selbständigkeit nicht zwingend erforderlich, das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte ist aber als Hinweis auf unselbständige Tätigkeit zu werten. Im Lokal war auch der Ort der Arbeitsleistung vorbestimmt (Bühnentanz - Bühne, Table-Dance beim jeweiligen Tisch des Gastes), was als weiterer Hinweis auf unselbständige Tätigkeit gewertet werden durfte.
Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Aussage eine Anwesenheitspflicht der Tänzerinnen verneint. Er hat in diesem Zusammenhang jedoch auch nicht behauptet, dass er im - nur behaupteten, aber ohne konkrete Benennung eines derartigen Falles und ohne Beweisanbote hiefür - Fall, dass Frauen nicht mehr gekommen seien, eine "Vertragsverletzung" (diesbezüglich müssten bei tatsächlich vorliegenden "Werk-" oder "Agenturverträgen" bei selbständiger Tätigkeit entsprechende Klauseln aufscheinen) samt daraus entstandenen Ansprüchen gegen eine derartige Tänzerin geltend gemacht habe.
Der Beschwerdeführer gab in seiner Aussage auch an, dass es vorgekommen sei, dass eine Tänzerin eine Freundin als Ersatz namhaft gemacht habe. Aber auch dieses Vorbringen ist weder konkretisiert noch durch Beweisanbot gestützt und findet auch in den anderen Beweisergebnissen keine Unterstützung.
Der Beschwerdeführer rügt, es sei "völlig offen", inwieweit eine Weisungsgebundenheit der Tänzerinnen bestanden habe. Er ist dazu an seine eigenen Angaben zu erinnern, insbesondere die Regelung der Anwesenheit der Tänzerinnen (Anwesenheit bereits um
21.45 Uhr zwecks Besprechung des Abends; Aufruf der Tänzerinnen der Reihe nach für die Absolvierung des Showtanzes; wenn ab und zu manche Frauen erst um 22.30 Uhr gekommen seien, habe er ihnen gesagt, dass dies so nicht funktioniere). Damit hat der Beschwerdeführer selbst klargestellt, dass die Tänzerinnen an den von ihm vorgesehenen Betriebsablauf gebunden waren. Zudem lag eine bestimmende Einflussnahme des Beschwerdeführers auch dadurch vor, dass er durch die Festsetzung der Zahl der Tänzerinnen indirekt deren Anwesenheit steuern konnte. Denn ein Table-Dance-Lokal ohne Tänzerinnen kann nicht funktionieren. Innerhalb der Öffnungszeiten liegt des Weiteren - über die vom Beschwerdeführer aufgerufenen Bühnentänze hinausgehend - eine dauernde Bereitschaft der Tänzerinnen zu einem von einem Kunden gewünschten Table-Dance-Auftritt vor. Dieser vorgegebene Arbeitsablauf engte den Gestaltungsspielraum der Ausländerinnen in besonderer Weise ein. Sie hätten ihre Arbeitskraft anderen Arbeitgebern als dem Beschwerdeführer in der Zeit ihrer Tätigkeit beim Beschwerdeführer nicht anbieten können.
Wenn sich - wie im vorliegenden Fall der Table-Dance-Darbietungen - die Erteilung von ausdrücklichen Weisungen bezüglich des arbeitsbezogenen Verhaltens weitgehend erübrigt, weil die Tänzerinnen im Wesentlichen von sich aus wussten, wie sie sich bei ihrer Tätigkeit zu bewegen und zu verhalten hatten, dann äußert sich das nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an sich unterscheidungskräftige Merkmal des Weisungsrechtes in Form von Kontrollrechten ("stille Autorität des Arbeitgebers"; vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/08/0026), die der Beschwerdeführer nach den Feststellungen durch seine Vorgaben und seine Anwesenheit im Lokal auch ausgeübt hat.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Tänzerinnen hätten für ihre Leistungen mit den Gästen des Lokals ein freies Entgelt vereinbaren können. Damit lässt er außer Acht, dass die Tänzerinnen Bühnentänze zu absolvieren hatten, deren Abgeltung vom Beschwerdeführer einseitig festgesetzt war. Diese Bühnenshows waren aber Grundlage dafür, dass die Gäste zur Bezahlung von Getränken an die Tänzerinnen animiert würden (siehe seine Angaben zum mehrfach gewechselten Entgeltsystems und dessen Zweck), sodass auch diesbezüglich eine planmäßige Eingliederung in die Betriebsorganisation vorliegt.
Insofern der Beschwerdeführer das Unterbleiben weiterer Ermittlungen rügt, so war die belangte Behörde schon deshalb dazu nicht verpflichtet, weil sich die sachverhaltsmäßigen Grundlagen der Ausgestaltung der Tätigkeit der Tänzerinnen im Wesentlichen schon aus seinem eigenen Vorbringen ergaben. Diesen Angaben hat die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit nicht aberkannt, sodass auch der Umstand, dass die belangte Behörde anderen Aussagen zur Ausgestaltung der Tätigkeit der Tänzerinnen, die mit den Angaben des Beschwerdeführers im Einklang standen, die Glaubwürdigkeit zuerkannte, solchen Aussagen aber, die mit den Angaben des Beschwerdeführers im Widerspruch standen, die Glaubwürdigkeit versagte, nicht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufzeigt.
Ausgehend von den getroffenen Feststellungen und dem Umstand, dass das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die Würdigung des von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes als unschlüssig erscheinen zu lassen, ist die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend "Table-Dance" (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2004/09/0114, und vom , Zl. 99/09/0102) die verfahrensgegenständlichen Ausländerinnen nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeiten unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie Arbeitnehmer verwendet wurden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe über seinen Vater beim Finanzamt die rechtliche Situation abklären lassen. Er beruft sich dabei auf die Zeugenaussage seines Vaters. Er lässt völlig außer Acht, dass in dieser Zeugenaussage ausgeführt wird, dass der Vater des Beschwerdeführers mit dem Finanzbediensteten J nur über die "steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung" gesprochen hat. Hingegen wurde über die Frage, "ob eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, nicht gesprochen". Dass der Beschwerdeführer und sein Vater dies dennoch so verstanden hätten, dass mit der steuerlichen Erledigung "alle rechtlichen Aspekte" geklärt seien und nicht nur die steuerrechtlichen, kann den Beschwerdeführer nicht entschuldigen. Denn es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur im Falle der Erteilung einer, auf einer vollständigen Sachverhaltsgrundlage erteilten, unrichtigen Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden könnten; hingegen ist es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 97/09/0241). Der Beschwerdeführer hat gar nicht versucht, eine Auskunft der zuständigen Behörde zu erlangen. Im Übrigen hat auch der Finanzbeamte J, also ein Beamter einer für Fragen des AuslBG nicht zuständigen Behörde, ausgesagt, dass sich der Vater des Beschwerdeführers betreffend der Frage der Ausländerbeschäftigung an die zuständige Behörde wenden solle.
Der Beschwerdeführer bringt sodann noch vor, es sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine außerordentliche Milderung der Strafe gerechtfertigt. Der Hinweis auf die ungünstigen Vermögensverhältnisse geht fehl, weil die belangte Behörde dies ohnehin in die Strafbemessung einbezogen hat und ohnedies die jeweilige Mindeststrafe verhängt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Lokal zwischenzeitlich geschlossen ist, weshalb keine Wiederholungsgefahr bestünde, er unbescholten sei und sich im Verfahren bemüht habe, die "gegenständliche Angelegenheit aufzuklären und keinerlei Verschleierungsmaßnahmen" gesetzt habe, lässt angesichts der im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Verschulden auch nicht als rechtswidrig zu erkennenden Begründung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich (worunter auch bedingter Vorsatz fällt) gehandelt, eine Nichtanwendung des § 20 VStG durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig erkennen.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am