VwGH vom 25.02.2010, 2008/09/0185

VwGH vom 25.02.2010, 2008/09/0185

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel sowie Senatspräsidentin Dr. Händschke und Hofrat Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des Bundesministers für Finanzen, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-07/A/5/7893/2006-2, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Dr. F N P in W; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den AB und AC Bezirk, vom wurde das durch Strafantrag des Zollamtes S vom gegen den Mitbeteiligten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren betreffend den Vorwurf, er habe am beim Umbau seiner Wohnung in S drei namentlich genannte ungarische Staatsangehörige mit Umbauarbeiten (Fliesen- und Installationsarbeiten) beschäftigt, obwohl für diese weder Beschäftigungsbewilligungen für diese Beschäftigung bzw. Zulassungen als Schlüsselkraft oder Entsendebewilligungen erteilt noch Anzeigebestätigungen oder EU-Entsendebestätigungen ausgestellt worden seien und diese Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine oder Niederlassungsnachweise besessen hätten, er habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verletzt, gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob das Zollamt S Berufung, welche am bei der Behörde erster Instanz einlangte.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der erstinstanzliche Bescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz im Wesentlichen mit der Begründung behoben, es habe sich im Verfahren kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Mitbeteiligte die Beschäftigung der drei Ausländer in S am im Rahmen eines Unternehmens, welches seinen Sitz in Wien hätte, zu verantworten habe. Die Regelung, wonach im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers Tatort sei, komme nur zur Geltung, wenn als Arbeitgeber ein Unternehmen auftrete. Dafür habe sich im vorliegenden Fall aber kein Anhaltspunkt ergeben, vielmehr sei die Renovierung einer Wohnung eine Privatangelegenheit gewesen. Damit liege der Tatort aber in S; der Magistrat der Stadt Wien sei daher örtlich unzuständig gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Bundesministers für Finanzen, die am beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Verwaltungsstrafverfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz steht nicht nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zu (§ 28a Abs. 1 AuslBG).

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 86, 87/08-15, die Wortfolge ", indem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht," in § 51 Abs. 7 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 158/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung trat mit Ablauf des in Kraft.

Der Verfassungsgerichtshof hat des Weiteren ausgesprochen, dass die genannte Wortfolge auf die am beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren, denen ein Bescheid zugrunde liegt, der nach Ablauf der 15-monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG erlassen wurde, (mit Ausnahme von Privatanklagesachen), nicht mehr anzuwenden ist.

Die nach dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes anzuwendende bereinigte Fassung des § 51 Abs. 7 erster Satz VStG lautet demnach:

"Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen."

Dass dies auch dann gilt, wenn die Behörde erster Instanz die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG verfügt hat und dagegen von einer Amtspartei Berufung erhoben wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/09/0245, ausgesprochen, auf dessen Begründung im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.

Nach der durch die Aufhebung der genannten Wortfolge durch den Verfassungsgerichtshof geschaffenen Fassung des § 51 Abs. 7 VStG ist eine Berufung gegen ein Straferkenntnis somit auch in jenen Fällen binnen 15 Monaten zu erledigen, in denen - wie im gegenständlichen Verfahren nach dem AuslBG - nicht nur der Beschuldigte ein Berufungsrecht hat.

Im vorliegenden Fall endete die 15-monatige Frist des § 51 Abs. 7 VStG mit Ablauf des ; der angefochtene Bescheid wurde aber erst am von der belangten Behörde abgefertigt und der Behörde erster Instanz am zugestellt.

Entscheidet die Berufungsbehörde über ein nach Ablauf der 15- monatigen Frist des § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben geltendes erstinstanzliches Straferkenntnis (bzw. ein Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einstellende Verfügung), so belastet sie dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. die in Walter/Thienel Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 1008, E 270 ff wiedergegebene ständige hg. Rechtsprechung). Dies gilt nicht nur für Bescheide in der Sache selbst, sondern auch für Formalentscheidungen, wie es etwa die vorliegende Unzuständigkeitsentscheidung darstellt.

Der angefochtene Bescheid war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Ein Kostenzuspruch hatte gemäß § 47 Abs. 4 VwGG zu unterbleiben.

Wien, am