VwGH vom 18.09.2012, 2010/11/0019
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des GE in F, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P768971/17-PersC/2009, betreffend Rückerstattung von Bereitstellungsprämien nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Bereitstellungsprämien in der Höhe von EUR 4.933,51 zurückzuerstatten. Als Rechtsgrundlagen führte die belangte Behörde u.a. die §§ 28 und 29 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG iVm § 55 Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001 an. In der Begründung stellte sie fest, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2004 bereit erklärt habe, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Auf Grund der Annahme dieser Erklärung mittels Bescheid des Heerespersonalamtes habe die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mit begonnen. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer Auslandseinsätze vom 1. August bis und vom 6. April bis geleistet.
Mit Schreiben vom habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, die Auslandseinsatzbereitschaft um zwei weitere Jahre ( bis ) zu verlängern. Auch diese Auslandseinsatzbereitschaft sei rechtswirksam geworden. Mit Schreiben vom habe der Beschwerdeführer jedoch seine freiwillige Meldung zurückgezogen. Daraufhin habe das Heerespersonalamt die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des wegen Nichteignung des Beschwerdeführers festgestellt (rechtskräftiger Bescheid vom ).
In der rechtlichen Beurteilung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur Rückerstattung der Bereitstellungsprämien, die der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis empfangen habe, rechtmäßig sei. Die vom Beschwerdeführer absolvierten Auslandseinsätze hätten nämlich im ersten Verpflichtungszeitraum ( bis ) stattgefunden, wo hingegen der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner Weiterverpflichtung (ab ) keine Auslandseinsätze mehr geleistet habe. Die genannte Unterscheidung zwischen einem erstmaligen Verpflichtungszeitraum von drei Jahren und einem Weiterverpflichtungszeitraum von einem Jahr oder einem Vielfachen davon ergebe sich aus § 25 Abs. 1 und 3 bzw. § 28 Abs. 1 AZHG. Nach Ansicht der belangten Behörde ende daher "technisch gesehen" der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie am letzten Tag des erstmaligen Verpflichtungszeitraumes und beginne im Fall einer Weiterverpflichtung unmittelbar anschließend neu zu laufen. Da sich der Anspruch auf eine Bereitstellungsprämie somit auf einen bestimmten Verpflichtungszeitraum beziehe, könne sich auch umgekehrt die Rückzahlungsverpflichtung nur auf diesen jeweils in Betracht kommenden Verpflichtungszeitraum beziehen. Dafür spreche auch § 29 Abs. 1 AZHG.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 986/09-3, abgelehnt und mit Beschluss vom , B 986/09-5, an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde ergänzt, die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes - AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2007, lauten:
"Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
...
Bereitstellungsprämie
Höhe der Prämie
§ 27. (1) Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2) Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.
...
Dauer des Anspruches
§ 28. (1) Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
1. mit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
2. im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
...
Rückerstattung und Ersatz
zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde."
Im vorliegenden Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner dreijährigen Auslandseinsatzbereitschaft (§ 25 Abs. 1 AZHG) vom bis Auslandseinsätze im Ausmaß von mehr als sechs Monaten geleistet hat.
Unstrittig und aktenkundig ist weiters, dass der Beschwerdeführer durch freiwillige Meldung diese Auslandseinsatzbereitschaft um zwei Jahre (beginnend mit ) verlängert, diese freiwillige Meldung jedoch mit Schreiben vom zurückgezogen hat. Ebenso bleibt unbestritten, dass das Heerespersonalamt in der Folge rechtskräftig festgestellt hat, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers "aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG, nämlich wegen mangelnder Eignung Ihrer Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, mit Ablauf des vorzeitig endete".
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auf Grund der genannten vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsetzbereitschaft die Bereitstellungsprämien, die er für den Zeitraum bis empfangen hat (es handelt sich somit ausschließlich um die für den Verlängerungszeitraum ausbezahlten Bereitstellungsprämien) rückzuerstatten hat oder, wie der Beschwerdeführer meint, lediglich jene Bereitstellungsprämien, die er für den Zeitraum ab seinem Ausscheiden aus der Auslandseinsatzbereitschaft (Ablauf des ) erhalten hat. Dazu bekämpft der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung der belangten Behörde, aus § 28 Abs. 1 AZHG lasse sich eine Unterscheidung zwischen einem erstmaligen und einem weiteren Verpflichtungszeitraum ableiten und der Anspruch auf Bereitstellungsprämie ergebe sich erst ab Beginn des jeweiligen Verpflichtungszeitraumes. Außerdem bestreitet der Beschwerdeführer, dass durch die Zurückziehung seiner freiwilligen Meldung seine Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen weggefallen sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Ausgehend von der unstrittigen Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in den oben genannten beiden Zeiträumen in Auslandseinsatzbereitschaft befunden hat, ergibt sich, dass er zufolge § 28 Abs. 1 AZHG Anspruch auf die Bereitstellungsprämie hatte.
Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beschwerdeführer diese - zu Recht empfangene - Bereitstellungsprämie rückzuerstatten hat. Diese Frage ist nach § 29 Abs. 1 AZHG zu beantworten:
Dass im Fall des Beschwerdeführers die erste Tatbestandsvoraussetzung des § 29 Abs. 1 AZHG erfüllt ist, steht auf Grund der Zurückziehung der freiwilligen Meldung des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem daran anschließend erlassenen rechtskräftigen Bescheid vom bindend fest: Mit diesem Bescheid wurde, wie erwähnt, festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG wegen mangelnder Eignung mit Ablauf des geendet hat.
2. Entscheidend für die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers ist daher, ob auch eine der beiden alternativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 29 Abs. 1 Z. 1 und 2 AZHG (kein Auslandseinsatz oder keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt sechs Monaten) erfüllt ist.
Dazu verweist der Beschwerdeführer auf seine absolvierten Auslandseinsätze in den Jahren 2005 und 2006, die insgesamt unstrittig die Dauer von sechs Monaten überschritten.
Mit diesem Einwand ist für den Beschwerdeführer aber nichts zu gewinnen, weil es bei der Rückerstattung der Bereitstellungsprämie nicht darauf ankommt, ob der Betreffende - jemals - Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet hat. Vielmehr kommt es nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 AZHG darauf an, ob die geleisteten Auslandseinsätze (in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten) während der "jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft" absolviert wurden.
Die Einfügung des Wortes "jeweiligen" in § 29 Abs. 1 AZHG erfolgte durch die Novelle BGBl. I Nr. 53/2007 und soll nach den Gesetzesmaterialien (AB 193 BlgNR XXIII. GP, 24) zur Klarstellung dienen, dass sich die Rückerstattungspflicht bei Wegfall der Auslandseinsatzbereitschaft auf den jeweiligen Verpflichtungszeitraum bezieht.
Ausgehend von § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 AZHG, aus denen sich ergibt, dass der Gesetzgeber zwischen einem (erstmaligen) Verpflichtungszeitraum und einem Weiterverpflichtungszeitraum unterscheidet, kommt es daher im vorliegenden Fall für die Rückerstattungspflicht der Bereitstellungsprämie, die der Beschwerdeführer für den (mit beginnenden) Weiterverpflichtungszeitraum erhalten hat, darauf an, ob er in diesem Weiterverpflichtungszeitraum Auslandseinsätze geleistet hat. Dies ist unstrittig nicht der Fall.
Demgegenüber ist es gemäß § 29 Abs. 1 AZHG für die gegenständliche Frage der Rückerstattung der für den Weiterverpflichtungszeitraum empfangenen Bereitstellungsprämie unerheblich, ob der Beschwerdeführer vor diesem Weiterverpflichtungszeitraum (also im ersten Verpflichtungszeitraum vom bis ) Auslandseinsätze geleistet hat (die für den ersten Verpflichtungszeitraum empfangenen Bereitstellungsprämien sind auch nicht Gegenstand der durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückerstattungspflicht).
3. Zusammenfassend ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass der Beschwerdeführer infolge seiner vorzeitigen Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft im Weiterverpflichtungszeitraum (§ 28 Abs. 1 Z. 2 AZHG) die für diesen Weiterverpflichtungszeitraum empfangene Bereitstellungsprämie gemäß § 29 Abs. 1 Z. 1 AZHG zur Gänze rückzuerstatten hat, weil er in diesem Weiterverpflichtungszeitraum keine Auslandseinsätze geleistet hat.
4. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 29 Abs. 2 und 3 iVm § 55 Heeresgebührengesetz 2001 einwendet, er hätte die Bereitstellungsprämie "im guten Glauben" empfangen, ist auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0179 (und auf das daran anknüpfende Erkenntnis vom , Zl. 2008/11/0040), zu verweisen, wonach der Einwand des gutgläubigen Empfangs bei (wie hier) zu Recht empfangenen Bereitstellungsprämien nicht zielführend ist.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
YAAAE-76718