VwGH vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0052
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Mag. N D in M, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 83-85/18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-1254/001-2015, betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente nach der Rechtsanwaltsordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich; weitere Partei:
Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid ("Beschluss") vom erkannte die Abteilung II/3 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich der Revisionswerberin ab eine Berufsunfähigkeitsrente in der Höhe von brutto EUR 832,91 gemäß § 7 Abs. 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (RAK NÖ) befristet bis (das entsprach einer Dauer von 12 Monaten) zu.
1 Den Antrag der Revisionswerberin vom , die Rente auf Dauer zu gewähren, wies die Abteilung II/3 des Ausschusses der RAK NÖ mit Bescheid ("Beschluss") vom , über Vorstellung der Revisionswerberin bestätigt mit Bescheid des Plenums des Ausschusses der RAK NÖ vom , ab.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis ebenfalls ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Begründend führte das LVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei seit als Rechtsanwältin in die Liste der RAK NÖ eingetragen. Sie leide seit dem Jahr 2010 an migräneartigen Anfällen, die zwischenzeitlich mehrmals im Monat - plötzlich und unvorhersehbar - aufträten. Diese Anfälle dauerten jeweils drei bis fünf Tage, wobei sich die Häufigkeit seit Anfang 2013 erhöht habe. Zusätzlich bestehe eine Gastritis, die zu einer starken Gewichtsabnahme geführt habe. Die Revisionswerberin sei oft nicht in der Lage aufzustehen, zumal sie auch an rasenden Kopfschmerzen und an Erbrechen leide. Die Revisionswerberin habe wegen ihrer Erkrankung näher bezeichnete Ärzte aufgesucht, seit März 2014 befinde sie sich in psychotherapeutischer Behandlung. Einer medikamentösen Kopfschmerzprophylaxe habe sie sich bis dato nicht unterzogen. Ebenso habe sie keine Migräneprophylaxe in Anspruch genommen. Die Revisionswerberin habe nicht alles unternommen, um ihre Berufsfähigkeit wiederherzustellen. Insbesondere habe sie keine vollstationäre oder teilstationäre therapeutische Einrichtung in Anspruch genommen, was jedoch aufgrund der Schwere der Symptomatik sinnvoll gewesen wäre. Die Ursache und die dementsprechende diagnostische Zuordnung der migräneähnlichen Kopfschmerzen gepaart mit Erbrechen seien nicht ausreichend geklärt. Von unterschiedlichen Experten seien verschiedene Diagnosen erstellt worden. Erst nach einer (klaren) diagnostischen Zuordnung könnten Therapiekonzepte erstellt werden. Ob ein positiver Therapieerfolg zu erreichen wäre, sei derzeit nicht beurteilbar, könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sinnvoll wäre es gewesen, wenn die Revisionswerberin der Empfehlung eines näher bezeichneten Arztes vom nachgekommen wäre und sich im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer der von ihm genannten Kliniken einer Untersuchung und einer weiteren diagnostischen Abklärung unterzogen hätte. Diesen zielführenden Schritt habe die Revisionswerberin nicht wahrgenommen.
4 Diese Feststellungen stützte das LVwG auf die Ausführungen des von ihm beigezogenen Gutachters und folgerte daraus in rechtlicher Hinsicht, die Revisionswerberin habe eine zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienliche und zumutbare Heilbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der RAK NÖ nicht ausreichend vorgenommen. Insbesondere wäre ihr ein stationärer Aufenthalt in einer der schon von einem anderen Arzt empfohlenen psychosomatischen Kliniken zumutbar gewesen. Erst aufgrund einer gesicherten Diagnose hätte dann mit einer geeigneten Therapie begonnen werden können. Diese Verletzung der Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin, um zu einer Diagnose zu gelangen, führe dazu, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente auf Dauer nicht entsprochen werden könne.
5 Zur Nichtzulassung der Revision führte das LVwG lediglich aus, dass die Entscheidung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig sei, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit Beschluss vom , E 631/2017-19, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.
7 In der nun vorliegenden außerordentlichen Revision macht die Revisionswerberin zur Zulässigkeit und in der Sache zusammengefasst geltend, das LVwG lege § 7 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der RAK NÖ unrichtig aus, indem es annehme, die Rentenbezieherin müsse alles überhaupt nur Denkbare an Heilbehandlungen, Untersuchungen, etc. unternehmen, um weiterhin die Rente zu erhalten. Dabei verabsäume es das LVwG sich insbesondere mit der rechtlichen Anforderung auseinanderzusetzen, ob die RAK NÖ die vom Verwaltungsgericht als sinnvoll erachtete Behandlung überhaupt konkret verlangt habe und ob diese mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Erfolg im Sinne einer Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gebracht hätte.
8 Im Einzelnen führt die Revisionswerberin aus, die RAK NÖ habe von der Revisionswerberin nie konkret verlangt, zur Absicherung der Diagnose eine Spezialklinik aufzusuchen, geschweige denn, dass ihr mitgeteilt worden wäre, dass die Berufsunfähigkeitsrente nicht auf Dauer gewährt werden würde, wenn keine solche Behandlung stattfinde. Es sei erst der vom LVwG bestellte Sachverständige gewesen, der eine Empfehlung eines früher behandelnden Arztes zur völligen Überraschung der Revisionswerberin wieder aufgegriffen habe. Die anderen Ärzte, die von der Revisionswerberin konsultiert worden seien, hätten keinen solchen stationären Aufenthalt angeregt. Eine Mitwirkungspflicht der Revisionswerberin sei deshalb überhaupt nicht erst begründet worden. Hinzu komme, dass nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der stationäre Klinikaufenthalt einen positiven Therapieerfolg gehabt hätte. Deshalb sei diese Heilbehandlung auch nicht zumutbar im Sinne der genannten Norm gewesen.
9 Die RAK NÖ erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie zusammengefasst vorbrachte, der Revisionswerberin sei seit einem Gespräch mit dem vom LVwG genannten Arzt bekannt gewesen, dass es notwendig wäre, im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einer Spezialklinik eine Untersuchung mitsamt diagnostischer Abklärung ihres Krankheitsbildes vorzunehmen. Diese Diagnose wäre die Grundlage für eine Heilbehandlung gewesen. Die Revisionswerberin hätte daher erkennen müssen, dass sie sich einer solchen Behandlung zu unterziehen habe, um ihr Krankheitsbild zu verbessern. Diese Mitwirkungspflicht habe sie schuldhaft verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Die Revision ist im Sinne ihrer Zulassungsbegründung
zulässig. Sie ist auch begründet.
11 Gemäß § 50 Abs. 1 RAO, RGBl. Nr. 96/1868 in der Fassung
BGBl. I Nr. 159/2013, hat jeder Rechtsanwalt bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf (u.a.) Berufsunfähigkeitsversorgung. Gemäß § 50 Abs. 2 RAO ist dieser Anspruch in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen, wobei näher genannte Grundsätze zu beachten sind.
12 Die im Revisionsfall maßgeblichen Vorschriften der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der NÖ RAK (in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom ) lauten (auszugsweise):
"§ 7 Berufsunfähigkeitsrente
(1) Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist:
a) ...
b) bei Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen
Rechtsanwälten eine infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes ...
c) (bis) h) ...
(2) Die Berufsunfähigkeitsrente ist bei Vorliegen aller in
§ 7 Abs 1 genannten Voraussetzungen für die Dauer der
Berufsunfähigkeit, maximal jedoch für 12 Monate zuzuerkennen. Nach
Ablauf der Frist, für welche die Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt
wurde, ist über Antrag,
a) sofern die ursprüngliche oder verlängerte Zuerkennung
für weniger als insgesamt 12 Monate erfolgte, über eine
Verlängerung der Zuerkennung auf bis zu 12 Monate,
b) sofern die Zuerkennung für die Höchstfrist von
12 Monaten erfolgte oder in Anwendung des lit a) auf 12 Monate erstreckt wurde,
über die dauernde Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente jeweils auf Grundlage der Ergebnisse einer Kontrolluntersuchung zu entscheiden. ...
(3) (bis) (4) ...
(5) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet:
(bis) b) ...
durch Wegfall der Berufsunfähigkeit,
(bis) e) ...
Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingung für den Wegfall des Anspruches eingetreten ist. Dem Wegfall der Berufsunfähigkeit gleichgestellt ist eine Verweigerung der Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung.
..."
13 Im vorliegenden Fall wurde der Revisionswerberin von der RAK NÖ zunächst eine Berufsunfähigkeitsrente in der Dauer von 12 Monaten bewilligt. Gemäß § 7 Abs. 2 lit. b der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der RAK NÖ konnte der Revisionswerberin daher - bei Fortbestehen der Berufsunfähigkeit - über ihren Antrag eine dauernde Rente zuerkannt werden.
14 Diesen Antrag erachtete das LVwG (wie zuvor bereits die RAK NÖ) als nicht berechtigt, obwohl die Feststellungen des Verwaltungsgerichts dahingehend gedeutet werden können, dass die Revisionswerberin aufgrund ihrer Erkrankung (weiterhin) berufsunfähig ist. Tragend für die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer dauernden Rente war für das LVwG der Umstand, dass die Revisionswerberin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Inanspruchnahme einer zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung im Sinne des § 7 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der RAK NÖ verweigert habe.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu der - inhaltlich gleichlautenden - Norm des § 7 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer erst jüngst erkannt, dass von einer "Verweigerung" im Sinne der Norm nur ausgegangen werden kann, wenn der berufsunfähige Rechtsanwalt sich konkreten Vorgaben für eine dienliche und zumutbare Heilbehandlung zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit schuldhaft und damit vorwerfbar widersetzt (vgl. , Rz 18).
16 Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit vergleichbaren Judikaten des Obersten Gerichtshofes im Bereich des ASVG, der davon ausgeht, dass eine Pflicht des Versicherten zur Heilbehandlung generell von einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsträgers abhängt. Stelle sich heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könne, sei der Versicherte vom Versicherungsträger zur Mitwirkung aufzufordern (vgl. RIS-Justiz RS0083949).
17 Entgegen der Rechtsansicht des LVwG (und der RAK NÖ) reicht es daher nicht aus, dass der Revisionswerberin von einem einzelnen Arzt in der Vergangenheit empfohlen worden ist, die Ursachen ihrer Beschwerden im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts abklären zu lassen; eine Vorgangsweise, die von der Revisionswerberin unbestritten nicht gewählt worden ist. Um von einer schuldhaften Verweigerung der Inanspruchnahme einer dienlichen und zumutbaren Heilbehandlung zur Beseitigung der Berufsunfähigkeit ausgehen zu können, hätte es vielmehr klarer diesbezüglicher Vorgaben von Seiten der RAK NÖ bedurft. Dass Derartiges im vorliegenden Fall geschehen wäre, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen und wird von der RAK NÖ (auch in ihrer Revisionsbeantwortung) nicht behauptet.
18 Das angefochtene Erkenntnis, das auf diese Umstände nicht Bedacht nahm, erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
19 Zum weiteren Vorbringen der Revisionswerberin ist für das fortgesetzte Verfahren Folgendes zu beachten:
20 Der Revisionswerberin ist darin zuzustimmen, dass die Vorgabe einer bestimmten medizinischen Behandlung nur dann rechtens wäre, wenn sie dazu beitragen kann, die Ursachen der Erkrankung der Revisionswerberin festzustellen und darauf aufbauend entsprechende Therapievorschläge zu erstellen, die geeignet sind, ihre Berufsunfähigkeit zu beseitigen. In diesem Sinne kann auch ein stationärer Klinikaufenthalt zur Abklärung der Krankheitsursachen - anders als die Revisionswerberin vermeint - als erster Schritt einer zumutbaren und dienlichen Heilbehandlung angesehen werden.
21 Die Revisionswerberin verweist auf einschlägige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Entziehung von Leistungen an einen Versicherten nach § 99 ASVG wegen Unterbleibens einer zumutbaren Heilbehandlung. Danach komme es für die Zumutbarkeit insbesondere darauf an, ob mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass die Heilbehandlung die herabgesunkene Arbeitsfähigkeit soweit verbessere dass Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht mehr vorliege (Hinweis auf ). Sie argumentiert weiter, nach den Feststellungen des LVwG sei bloß nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts eine Diagnose erstellt und darauf aufbauend eine dienliche Heilbehandlung in die Wege geleitet werden könne. Diese Wahrscheinlichkeit reiche nicht aus, um der Revisionswerberin den angesprochenen unterbliebenen Klinikaufenthalt zum Vorwurf zu machen.
22 Dazu hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass die Frage, ob und welche Heilbehandlung der Revisionswerberin zur Beseitigung ihrer Berufsunfähigkeit zuzumuten ist, nach den Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist. Dabei kommt es insbesondere darauf an, welche Gefahren mit einer solchen Behandlung verbunden wären, wie die Erfolgsaussichten einzuschätzen sind, und wie schwer ein allfälliger medizinischer Eingriff und seine Folgen wären (vgl. in diesem Sinne auch RIS-Justiz RS0084353).
23 Die Erfolgsaussichten einer Heilbehandlung sind daher nur ein Aspekt der erforderlichen Gesamtschau. Lassen sich die Erfolgsaussichten - wie im vorliegenden Fall - nur dahingehend einschätzen, dass ein Klinikaufenthalt zur Abklärung der Ursachen des Krankheitsbildes möglicherweise positive Therapieerfolge nach sich ziehen könnte, so bedeutet das nicht von vornherein, dass der Revisionswerberin diese medizinische Abklärung nicht zugemutet werden kann. Entscheidend ist vielmehr auch, ob und welche Einschränkungen und Gefahren diese Behandlung für die Revisionswerberin mit sich brächte. Je geringer die Schwere der in Rede stehenden Behandlungsmaßnahme anzusetzen ist und je weniger Gefahren bzw. Einschränkungen damit für die Revisionswerberin verbunden sind, desto eher wird ihr diese medizinische Behandlung auch unter Berücksichtigung einer nur geringen Erfolgswahrscheinlichkeit zuzumuten sein.
24 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
25 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030052.L00.1 |
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