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VwGH vom 12.07.2011, 2008/09/0184

VwGH vom 12.07.2011, 2008/09/0184

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des MS, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Leiters des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PRB- 543353/08-A01, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberoffizial in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Unbestritten ist, dass er jedenfalls bis Ende August 2004 dauernd in der Zustellbasis 1010 Wien auf dem Arbeitsplatz "Vorverteildienst" Code 0812, Verwendungsgruppe PT8, in Verwendung stand.

In seinem an das Personalamt Wien der Österreichischen Post AG gerichteten Antrag vom führte der Beschwerdeführer aus, er habe in den letzten Monaten eine Reihe von Reisegebührenrechnungen vorgelegt, eine Auszahlung sei jedoch nicht erfolgt und es sei ihm informell eröffnet worden, dass sein Anspruch zur Gänze negiert werde. Dazu halte er fest, dass er mit dem (später richtiggestellt auf ) dem Jobcenter dienstzugeteilt sei. Diese Maßnahme sei von Anfang an unzulässig gewesen, weil es am dienstlichen Interesse daran im Hinblick darauf gemangelt habe, dass es am Jobcenter schon eine um ein Vielfaches höhere Anzahl von Bediensteten als Bedarf im Hinblick auf die zu verteilende Arbeit gegeben habe. Dem Beschwerdeführer sei im Jobcenter in der Regel keine Arbeit zugewiesen worden. Vorübergehend seien ihm Dienstverrichtungen außerhalb des Jobcenters aufgetragen worden und auch damit im Zusammenhang seien Dienstreisen angefallen. Bezüglich der Details verweise der Beschwerdeführer auf Angaben in den von ihm vorgelegten Reiserechnungen. Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass ihm mindestens und jedenfalls Reisegebühren im Sinne des § 20 der Reisegebührenvorschrift 1955 - RGV 1955 zustünden.

Zum Antrag des Beschwerdeführers vom "betreffend Feststellung des Anspruches von Reisegebühren für ihre in der Zeit vom bis außerhalb des Jobcenters Wien, nunmehr Karriere- und Entwicklungscenter Wien (KEC), vorübergehend durchgeführten dienstlichen Tätigkeiten" sprach das Personalamt Wien der Österreichischen Post AG mit Bescheid vom aus, es "wird festgestellt, dass ein solcher Anspruch gemäß den Bestimmungen des § 22 der Reisegebührenverordnung (RGV) nicht besteht". Zur Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, die diesbezüglichen Erhebungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem außerhalb des Karriere- und Entwicklungscenters Wien, am in der Paketlogistik Ost, vom 3. Mai bis insgesamt 424 Stunden im Geschäftsfeld Schalter (Abteilung Marketing), im November/Dezember 2005 insgesamt 213 Stunden im Callcenter, vom bis zum an insgesamt 80 Tagen im Geschäftsfeld Schalter (Abteilung Marketing) und vom 20. bis insgesamt zehn Stunden bei der Briefpost temporär verwendet worden sei. Diese Verwendungen seien alle in Wien erfolgt. Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle wahrgenommen würden und als regelmäßig und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen seien, bestünden nach § 20 Abs. 3 RGV 1955 keine Reisekostenvergütung nach § 20 Abs. 1 RGV 1955. Der Beschwerdeführer sei außerhalb des Karriere- und Entwicklungscenters Wien bei verschiedenen Dienststellen temporär verwendet worden. Diese Verwendungen seien über bestimmte Zeiträume hinweg durchgehend und regelmäßig erfolgt, wobei naturgemäß (wie bei einer Dienstzuteilung) die tägliche Rückkehr ins Karriere- und Entwicklungscenter Wien nicht vorgesehen sei. Weiters seien diese Zuteilungen zu Dienststellen, die allesamt im selben Dienstort wie das Karriere- und Entwicklungscenter Wien, nämlich in Wien, gelegen seien, erfolgt. Bei einer Dienstverrichtung bei einer neuen Dienststelle im alten (bisherigen) Dienstort stünden keine Reisegebühren zu.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, dass seine Dienstzuteilung (gemeint offensichtlich: zum Jobcenter, später Karriere- und Entwicklungscenter) von vornherein gesetzwidrig gewesen sei. Die belangte Behörde habe sich mit den Voraussetzungen des § 20 RGV 1955 nicht auseinander gesetzt, der Beschwerdeführer bestreite, dass es sich in concreto im Sinne des § 20 Abs. 3 RGV 1955 um regelmäßige in der Natur der Sache gelegene Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle gehandelt habe. Von seinem Stammarbeitsplatz ausgehend gesehen könne keine Rede davon sein und die rechtswidrigen Umstände im Jobcenter ermöglichten ebenfalls keine derartige Betrachtungsweise.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, dass nunmehr der Antrag vom auf Erstattung von Reisegebühren infolge der Dienstzuteilung zum KEC-Wien und anderen Dienststellen in Wien, laut der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstaufträge bzw. Dienstzuteilungsrechnungen als unbegründet abgewiesen werde. Als Rechtsgrundlagen nannte die belangte Behörde § 66 Abs. 4 AVG, §§ 1 und 2 DVG, §§ 17 und 17a Poststrukturgesetz 1996, § 39 BDG 1979, §§ 2 und 20 RGV 1955.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die RGV 1955 - wie sich insbesondere aus deren § 1 ergebe - vom Grundsatz bestimmt sei, dass der durch eine auswärtige Dienstverrichtung tatsächlich entstandene Mehraufwand eines Bundesbeamten zu ersetzen sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0162). Ausgehend vom Konzept der Organisationsteileinheit Karriere- und Entwicklungscenter (KEC), welcher der Beschwerdeführer dienstzugeteilt gewesen sei, würden die dort zugeteilten Mitarbeiter zu Funktionsinhalten der einzelnen Geschäftsfelder geschult, sodass eine möglichst umfassende Vertretungsmöglichkeit bzw. vorübergehende Verwendung auf vakanten Planstellen (im Fall von Dienstverhinderungen und Erholungsurlaub, aber auch zur Abdeckung von Spitzenzeiten) erfolgen könne (Schaffung einer umfassenden Personalreserve). Bei dieser Organisationsteileinheit werde im Fall von Personalvakanz ein Bedarf angemeldet und anschließend bei Vorhandensein diesen anfragenden Einheiten entsprechende Mitarbeiter dienstzugeteilt, um Personalengpässe schnell und insbesondere fachgerecht abzudecken. Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes würden möglichst auch die dienstrechtliche Stellung und insbesondere wie bereits angedeutet die Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters berücksichtigt. Im konkreten Fall sei von der Dienstbehörde erster Instanz ermittelt worden, von welchen Organisationseinheiten beim KEC-Wien in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers Bedarf angemeldet worden sei und wohin er im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich dienstzugeteilt worden sei.

Die Dienstzuteilungen im gegenständlichen Zeitraum hätten allesamt bei verschiedenen Organisationseinheiten und Geschäftsfeldern stattgefunden und der Beschwerdeführer sei für die Zeit, in der er dort Dienst versehen habe, einzig dem Leiter der jeweiligen Einheit unterstellt gewesen. Für die Dauer der verfügten Dienstzuteilungen sei die jeweilige Zuteilungsdienststelle allein die Dienststelle des Beschwerdeführers gewesen. Es habe sich somit bei diesen Dienststellen nicht obendrein noch um "Dienstverrichtungsstellen" im Sinne des § 2 Abs. 2 RGV 1955 gehandelt.

Sämtliche Dienststellen, denen der Beschwerdeführer vorübergehend (Personalreserve) zugewiesen worden sei, seien örtlich in Wien situiert gewesen, derselben Ortsgemeinde, in der sich sowohl die formalrechtlich zuständige Dienststelle des Beschwerdeführers, die Zustellbasis 1010 Wien, sowie die Vermittlungsteileinheit, das KEC-Wien, dem der Beschwerdeführer dienstzugeteilt gewesen sei, als auch sein Wohnort befänden, wodurch eine für Ansprüche aus der RGV 1955 entsprechende Dienstzuteilung nicht vorgelegen sei.

Ein Anspruch auf eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV 1955 bestehe angesichts des Abs. 5 leg. cit. nicht. Es komme § 2 Abs. 2 iVm § 20 RGV 1955 (Dienstverrichtung im Dienstort) auch im Fall einer Dienstzuteilung nach § 39 BDG 1979 "voll" zum Tragen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0233).

Der Tatbestand des § 2 Abs. 2 iVm § 20 RGV 1955 setze jedoch voraus, dass sich der Beamte zu einer "Dienstverrichtungsstelle" innerhalb des Dienstortes begebe und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 km betrage. Von einer Dienstverrichtungsstelle könne aber dann nicht die Rede sein, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle (diese dürfe nicht zugleich auch zu seiner Stammdienststelle gehören) gemäß § 39 BDG 1979 dienstzugeteilt worden sei. Es könne bei einer Dienstzuteilung im allgemeinen dienstrechtlichen Sinne innerhalb des Dienstortes von einer Dienstverrichtungsstelle außerhalb der Dienststelle also keine Rede sein, wenn der Beamte an seinem Dienstort, statt in seiner Dienstelle den Dienst zu verrichten, in einer anderen Dienststelle Dienst versehe, an einem Lehrgang oder Übung teilnehme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 1678/80).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Zur Anwendbarkeit der Vorschriften der RGV 1955 auf den vorliegenden Fall, sohin für den Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/12/0233, verwiesen.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 203/1955 idF BGBl. I Nr. 176/2004, lauten:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im

folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser

Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung

erwächst.

(2) Kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes besteht, soweit

a) als der Beamte durch Nichtbenützung eines zur

Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittels, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde,

b) als der Zweck der Dienstverrichtung infolge einer

durch Disziplinarerkenntnis festgestellten Verletzung der Amtspflichten nicht erreicht worden ist.

...

§ 2. ...

(2) Eine Dienstverrichtung im Dienstort im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion im Dienstort zu einer Dienstverrichtungsstelle begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle mehr als 2 Kilometer beträgt.

(3) Eine Dienstzuteilung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird.

...

(5) Dienstort im Sinne dieser Verordnung ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist. Bei Ortsgemeinden mit besonders großer räumlicher Ausdehnung kann der Bundeskanzler festsetzen, daß als Dienstort nur bestimmte Ortsteile der Ortsgemeinde gelten.

...

Dienstverrichtungen im Dienstort

§ 20. (1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt dem Beamten

1. nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes II, Unterabschnitt A, der Ersatz der Kosten für die notwendige Benützung eines Massenbeförderungsmittels oder das Kilometergeld sowie der Ersatz der Kosten der Beförderung des erforderlichen Dienstgepäcks;

2. die Tagesgebühr nach Tarif II, wenn der ununterbrochene Aufenthalt außerhalb der Dienststelle die Dauer von zwölf Stunden übersteigt; übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes acht Stunden, so gebühren zwei Drittel dieser Tagesgebühr, übersteigt die Dauer des ununterbrochenen Aufenthaltes fünf Stunden, so gebührt ein Drittel dieser Tagesgebühr.

(2) Die Teilnahme an Sitzungen und Beratungen begründet keinen Anspruch auf die Tagesgebühr.

(3) Für Dienstverrichtungen, die im Dienstort außerhalb der Dienststelle vorgenommen werden und als regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen anzusehen sind, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung nach Abs. 1.

(4) Beamten, auf die Abs. 3 anzuwenden ist, kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine besondere Vergütung zuerkannt werden.

...

Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. ...

(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt:

...

(5) Wird der Beamte einer in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle zugeteilt, so hat er weder auf eine Reisekostenvergütung noch auf die in den Abs. 1 und 2 angeführten Gebühren einen Anspruch.

..."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde von mehreren Dienstzuteilungen zu verschiedenen Dienststellen ausgehe, ihm selbst jedoch nur eine Dienstzuteilung, nämlich jene zum Jobcenter bzw. zum KEC mitgeteilt worden sei. Bei den gegenüber ihm ergangenen Anweisungen, bei anderen Dienststellen Dienst zu versehen, handle es sich nicht um Dienstzuteilungen, sondern nur um Dienstaufträge über einzelne Dienstverrichtungen. Der Leiter der Dienstzuteilungs-Dienststelle sei nämlich nicht berechtigt und habe keine Zuständigkeit dafür, seinerseits Dienstzuteilungen auszusprechen, sodass es dann allenfalls geradezu zu einer unbeschränkten Kette von Dienstzuteilungen kommen könnte. Dies sei nicht anzunehmen. Vielmehr seien ihm von der Dienstzuteilungs-Dienststelle bloß Dienstaufträge über einzelne Dienstverrichtungen im Dienstort erteilt worden. Es seien ihm daher zu Unrecht die Gebühren gemäß § 20 RGV 1955 versagt worden, weil auch die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 RGV 1955 nicht vorlägen.

Der Beschwerdeführer zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ob die im vorliegenden Fall erfolgten Dienstzuteilung an das Job-Center (später: KEC) ohne seine Zustimmung für mehr als drei Monate und seine weiteren Dienstzuteilungen dem Gesetz (§ 39 BDG 1979) entsprachen, war im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.

In jedem Fall geht es im vorliegenden Fall nur um die reisegebührenrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers, deren Berechtigung die belangte Behörde zu Recht verneinte.

Geht man vom Bestehen von Dienstzuteilungen aus, so war ein Anspruch im Grunde des § 22 Abs. 5 RGV 1955 zu verneinen, weil der Beschwerdeführer in diesem Fall unbestritten (einer) in seinem Wohnort gelegenen Dienststelle(n) dienstzugeteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer bringt im Übrigen gegen die Annahme der belangten Behörde, dass im vorliegenden Fall jeweils Dienstzuteilungen an verschiedene Dienststellen erfolgt seien, im Hinblick darauf, dass er diesen Dienststellen zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Verwendung der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterstanden wäre (§ 2 Abs. 3 RGV 1955), nichts vor. Dies spricht gegen die Annahme, es wären hinsichtlich dieser Tätigkeit des Beschwerdeführers jeweils Dienstverrichtungen am Dienstort gemäß § 20 RGV 1955 vorgelegen.

Auch wenn man aber annähme, dass Dienstzuteilungen vom Job-Center bzw. KEC-Center nicht erfolgt wären, es sich sohin um Dienstverrichtungen am Dienstort im Sinne des § 20 RGV 1955 gehandelt hätte, so wäre nicht zu ersehen, dass Dienstverrichtungen in einem Job-Center, die außerhalb dieses Centers erbracht werden, nicht in der "Natur des Dienstes" im Sinne des § 20 Abs. 3 RGV 1955 lägen. In der Natur des Dienstes liegen die gemäß § 20 Abs. 3 RGV 1955 beurteilten Dienstverrichtungen nämlich dann, wenn ihre Wahrnehmung typischerweise zu den Aufgaben eines Arbeitsplatzes gehört, sie also für diesen charakteristisch sind (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0162). Dies konnte im vorliegenden Fall angesichts des Charakters des Jobcenters, das später in KEC umbenannt worden ist, nicht mit Grund verneint werden.

Die Reisegebührenvorschrift ist im Übrigen - wie sich insbesondere aus ihrem § 1 ergibt - vom Grundsatz bestimmt, dass der durch eine "auswärtige" Dienstverrichtung (tatsächlich) entstandene Mehraufwand dem Beamten zu ersetzen ist. Dabei wird bei (in der Regel aus Gründen der Verwaltungsökonomie vorgesehenen) Pauschalierungen ein Abweichen von diesem Grundsatz in Kauf genommen. Anderseits folgt daraus, dass ein solcher Mehraufwand auch nicht mehrfach abzugelten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0162).

Ob und welcher Mehraufwand dem Beschwerdeführer dadurch entstanden ist, dass er seinen Dienst nicht in seiner Stammdienststelle, dem Job-Center (KEC-Center), oder an den verschiedenen Orten in Wien, welchen er weiterhin zugewiesen wurde, versehen hat, hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht dargelegt. Vielmehr scheint es ihm im vorliegenden Fall im Wesentlichen um die Frage der Aufrollung der Frage der Rechtmäßigkeit seiner Dienstzuteilung sowie allenfalls weiteren Dienstzuteilung bzw. Ketten-Dienstzuteilung zu gehen. Die Frage der dienstrechtlichen Rechtmäßigkeit dieser Vorgänge war im vorliegenden Verfahren über die reisegebührenrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers nach der RGV 1955 jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, weil es hier um den Ersatz eines tatsächlich entstandenen Aufwandes geht.

Für die Beurteilung der dienstrechtlichen Rechtmäßigkeit der Zuweisung des Beschwerdeführers an verschiedene Dienststellen, Arbeitsplätze oder Dienstverrichtungsstellen besteht hingegen ein eigener Rechtsweg, nämlich die Möglichkeit, die Erlassung eines Feststellungsbescheides zu begehren, dass die Befolgung einer konkret wirksamen Dienstzuteilungsverfügung nicht zu den Dienstpflichten des Beamten gehört oder die Möglichkeit der Remonstration nach § 44 Abs. 3 BDG 1979 gegen eine Weisung, mit welcher die Dienstzuteilung verfügt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0078, oder den Bescheid der Berufungskommission vom , Zl. 83/10- PK/08).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am