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VwGH vom 22.02.2007, 2005/14/0111

VwGH vom 22.02.2007, 2005/14/0111

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des B P in R, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , RV/0210- L/04, betreffend Einkommensteuer 1995 und 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers, eines in Österreich ansässigen Unternehmensberaters, betreffend Einkommensteuer 1995 und 1996 abgewiesen wurde, hat die belangte Behörde u.a. die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer habe den Verkauf von Aktien der beiden Gesellschaften ATS Inc. sowie SGAL Ltd. vermittelt. Er habe dafür Provisionen erhalten und somit auch daraus Gewinne erwirtschaftet (vgl hiezu auch das hg Erkenntnis vom , 2004/14/0045, über die Beschwerde des auch nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die seinerzeitige Entscheidung der belangten Behörde betreffend Sicherstellungsauftrag für Einkommensteuer 1994 bis 1996). Diese Verkäufe seien unter Einschaltung der PPB (mit Sitz in Linz) als Vertriebsorganisation erfolgt. Zur Verschleierung seiner Aktienvermittlungsgeschäfte habe sich der Beschwerdeführer der CCC Ltd., einer Domizilgesellschaft mit Sitz in A, bedient. Am habe der Beschwerdeführer noch beim Finanzamt angegeben, dass er Aktien nicht vermittelt habe und die CCC Ltd. gar nicht kenne. Erstmals habe er bei einer Befragung vor dem Landesgericht Linz am gestanden, Aktien der ATS Inc. und der SGAL Ltd. in großem Ausmaß vermittelt zu haben; dabei habe er allerdings behauptet, keine Vermittlungsprovisionen erhalten zu haben. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer derartige Aktien vermittelt habe, werde auch von den Zeugen Kurt R und Manfred S bestätigt. Aus den Aussagen von Adolf W, Herbert H, Manfred W und Johann P gehe hervor, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der ihnen Aktien der ATS Inc. und der SGAL Ltd. vermittelt habe. Der Beschwerdeführer habe für die Vermittlung von SGAL Ltd Aktien Provisionen von 15%, für die Vermittlung von ATS Inc. Aktien Provisionen von 10% des Preises erhalten. Das Finanzamt habe Unterlagen sicherstellen können, aus denen hervorgehe, dass für ein und dasselbe Verkaufsgeschäft regelmäßig zwei Vermittlungsaufträge ausgestellt worden seien: ein Auftrag, auf welchem der Beschwerdeführer als Vermittler aufscheine, und ein zweiter Auftrag mit der CCC Ltd. als ausgewiesenem Vermittler. Die PPB habe für alle Aktienvermittlungen Provisionen bezahlt. Würde man den Angaben des Beschwerdeführers Glauben schenken, wäre er der einzige Aktienvermittler der PPB, der keine Provisionen erhalten habe. Die entsprechende Behauptung des Beschwerdeführers, keine Provisionen erhalten zu haben, erweise sich daher als Schutzbehauptung. Weil der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt habe, müsse die Behörde die Höhe der Provisionen schätzen. Aus der Buchhaltung der PPB sowie der Liquiditätsrechnung der CCC Ltd. ließen sich Provisionen in Höhe von 1,800.000 S 1995) und 1,100.000 S 1996) ableiten.

Der Beschwerdeführer habe 1996 eine Verkaufsbroschüre "Investieren in Chile" betreffend Investitionen in die Agricola S.A. herausgegeben. Daraus gehe hervor, dass die Beteiligung an der Agricola S.A. in Form einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer als Treuhänder und dem jeweiligen Treugeber erfolgt sei. Als Entgelt für die Mühewaltung des Treuhänders sei jährlich ein Betrag von 1 USD pro Aktie zu bezahlen.

Das Grundkapital der Agricola S.A. sei im Jahr 1996 von 120 Mio. chilenische Pesos auf 450 Mio. chilenische Pesos angestiegen. Der Kapitalzuwachs der Agricola S.A. im Jahr 1996 habe umgerechnet 7,698.000 S betragen. Es seien keine Unterlagen darüber vorgelegt worden, wer die Anleger akquiriert habe. Der Beschwerdeführer habe auch die Gründungs- und Geschäftsunterlagen der Agricola S.A. nicht vorgelegt. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer aus den Aktienverkäufen Einnahmen erwachsen seien. Zudem habe Rudolf P bei seiner Befragung vom angegeben, er wisse, dass der Beschwerdeführer Beteiligungen an der Agricola S.A. verkauft habe.

Bei einem niedrigen Provisionssatz von 10% ergäben sich auf der Grundlage der Höhe des Kapitalzuwachses Vermittlungsprovisionen von 769.800 S, die dem Beschwerdeführer bloß mit einem Anteil von 200.000 S zugerechnet würden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Treuhandvereinbarungen zusätzlich zur Provision für seine Mühewaltung ein Entgelt von 1 USD pro Aktie erhalte, erschienen geschätzte Einnahmen iZm Agricola S.A. von 200.000 S im Jahr 1996 an der untersten Grenze des wahrscheinlich tatsächlich eingenommenen Betrages.

Der Beschwerdeführer habe bislang die Einkünfte aus der Aktienvermittlungstätigkeit überhaupt noch nicht einbekannt gehabt, weshalb die Schätzungsbefugnis nach § 184 BAO gegeben sei. Die Einkünfte aus der Vermittlung von Aktien stellten sich somit wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1995
1996
Provisionen aus der Vermittlung von ATS Ltd. und SGAL-Aktien:
1.800.000,00
1.100.000,00
geldwerter Vorteil PKW-Nutzung von der PPB:
28.627,00
111.805,00
Provisionen aus der Vermittlung von Chile-Aktien:
0,00
200.000,00
1.828.627,00
1.411.805,00
Betriebsausgaben (12% pauschal):
- 219.435,00
-169.417,00
1.609.192,00
1.242.388,00
Einkünfte aus Vermittlungsgeschäften (gerundet):
1.600.000,00
=========
1.200.000,00
=========

Dem Beschwerdeführer seien für das Jahr 1996 zudem Einkünfte von 2,5 Mio S aus dem Titel des "Rückkaufes von Aktien durch die PPB" zuzurechnen. Es sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die beim Rückverkauf von Aktien (diverser Anleger) an die PPB (die vormals diese Aktien verkauft habe) erzielten Gewinne ("Spekulation") nicht an die jeweiligen Anleger weitergegeben, sondern selbst lukriert habe. Für das Engagement an der Agricola S.A. habe der Beschwerdeführer seinerzeit ein Darlehen von ca 10 Mio S aufgenommen; dieses Darlehen sei - den Feststellungen der belangten Behörde zufolge - durch Erlöse aus dem Rückkauf von Aktien durch die PPB getilgt worden. Werner S, der Geschäftführer der PPB, habe ausgesagt, dass ihm der Beschwerdeführer 1996 Aktien zum Rückkauf angeboten habe und dass mit dem Kaufpreis das Darlehen abgedeckt worden sei. Diese Aussage stimme überein mit den Aussagen von Kurt R, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1996 200.000 Stück Aktien zur Begleichung der Darlehensschulden in die Geschäftsräume der PPB gebracht habe. Aktien seien zum Tageskurs von 4 oder 4,50 USD zurückgekauft worden. Die belangte Behörde nehme als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer Aktienrückkäufe vermittelt und dabei hohe Gewinne erzielt habe. In Bezug auf Gewinne in Höhe von 2,087.819 S lägen entsprechende Vermittlungsaufträge vor. Die Aktien seien seinerzeit um 2 USD pro Stück an die Kunden verkauft worden, der Rückkaufpreis habe aber ca 4 USD betragen. Die dadurch lukrierten Gewinne seien vom Beschwerdeführer nicht an die Anleger weitergereicht worden. So habe der Zeuge Dr. Walter B ausgesagt, vom Beschwerdeführer lediglich den eingesetzten Betrag, nicht aber einen höheren Betrag ausbezahlt erhalten zu haben. Da der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgelegt habe, müsse die Abgabenbehörde die aus diesem Titel erzielten Gewinne schätzen. Da angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer aus gleichartigen Geschäften noch weitere Gewinne erzielt habe, schätze die belangte Behörde die Gewinne aus diesem Titel mit 2,5 Mio S.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gehe die belangte Behörde nicht von einem Betrieb bzw Teilbetrieb "Aktienkauf und Aktienverkauf" iS eines Aktienhandels aus. Der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass Aktien der ATS Inc. sowie SGAL Ltd. auf Depots, die auf den Namen des Beschwerdeführers lauteten, eingebucht seien, sei kein Nachweis für einen "Handel" mit Aktien. Es sei lediglich erwiesen, dass der Beschwerdeführer Aktiengeschäfte "vermittle". Der Beschwerdeführer habe zwar das Anfallen von Verlusten in den Raum gestellt; solche Verluste seien aber weder nachgewiesen noch zeitlich zugeordnet worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der darüber erwogen hat:

Der Verwaltungsgerichtshof forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom u.a. auf, das Recht zu bezeichnen, in welchem er verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG).

Mit Schriftsatz vom gab der Beschwerdeführer bekannt, er sei durch eine auf Rechenfehlern beruhende Anwendung des § 184 BAO in seinen Rechten verletzt. Es liege eine willkürliche Schätzung von Aktiengewinnen vor, vor allem weil die Verluste aus den Aktiengeschäften nicht berücksichtigt worden seien.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Schriftsatz auch behördliche Willkür, die Verletzung des Rechtes auf Beachtung des Parteienvorbringens, die Verletzung des Rechts auf Unterlassung unrichtiger Ermittlungen und des Rechts auf Parteiengehör anführt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nicht um subjektive Rechte iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG handelt (vgl Steiner, Beschwerdepunkt und Beschwerdegründe unter Berücksichtigung gemeinschaftsrechtlicher Einflüsse, in Holoubek-Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 80).

Zur Begründung wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, iZm mit den Aktienkäufen und -verkäufen sei zu beachten, dass er auch die Verluste aus den Aktien getragen habe. Die belangte Behörde habe Verluste aus Aktienverkäufen nicht berücksichtigt, obwohl die Unterlagen der Wertpapierdepots der Behörde vorgelegt worden seien. Es wäre nicht von einem Gesamtüberschuss auszugehen gewesen, sondern von einem Verlust von ca 5 Mio S.

Zu den Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien an die PPB habe die belangte Behörde über die Gewinne von 2,087.819 S hinaus weitere Verkäufe unterstellt und solcherart den Gewinn aus diesem Titel mit 2,5 Mio S angenommen; darin liege eine willkürliche Beurteilung durch die belangte Behörde.

Beim Projekt Chile seien dem Beschwerdeführer Vermittlungsprovisionen zugerechnet worden, wobei aber die zur Erzielung der Einnahmen nötigen Aufwendungen in Abzug zu bringen gewesen wären. Tatsächlich seien aber lediglich die Einnahmen, nicht aber die Ausgaben angesetzt worden.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren eingewendet, Aktien der ATS Inc. sowie der SGAL Ltd. hätten sich auf Depots, die auf seinen Namen lauteten, befunden und zu Verlusten geführt. Im angefochtenen Bescheid hielt die belangte Behörde diesem Einwand entgegen, es gebe keine Feststellungen, dass der Beschwerdeführer einen "Handel" mit Aktien betrieben habe, es sei lediglich erwiesen, dass er Aktiengeschäfte "vermittle". Die belangte Behörde hat damit einen Zusammenhang zwischen einer Einkunftsquelle des Beschwerdeführers einerseits und Depots des Beschwerdeführers, auf denen sich Aktien der ATS Inc. sowie der SGAL Ltd. befunden hätten, in Abrede gestellt. Sie hat somit die Betriebsvermögenseigenschaft der auf den genannten Depots befindlichen Aktien an der ATS Inc. sowie der SGAL Ltd. nicht anerkannt. Dass diese Beurteilung der belangten Behörde nicht im Einklang mit dem Gesetz stünde, ist nicht erkennbar, zumal auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt wird, dass im Rahmen eines ausschließlich die Vermittlung umfassenden Betriebes Aktien an der ATS Inc. sowie an der SGAL Ltd., ungeachtet des Umstandes, dass sie im Eigentum des Vermittlers stehen, eine betriebliche Funktion zugekommen wäre.

Überdies ist zu beachten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ergänzend darauf verwiesen hat, dass der Beschwerdeführer zwar das Anfallen von Verlusten auf den Depots in den Raum gestellt habe, solche Verluste aber nicht nachgewiesen und zudem auch nicht dargelegt habe, welchen Jahren sie in zeitlicher Hinsicht zuzuordnen wären. Diesem Argument wird in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten.

In Bezug auf den Rückverkauf von Aktien diverser Anleger an die PPB hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Feststellungen über den Ankaufpreis (2 USD pro Aktie) und den Rückkaufpreis (ca 4 USD pro Aktie) getroffen. Sie hat sich auf konkrete Aktienrückkaufsvermittlungsverträge gestützt und daraus die Gewinnspanne von 2,087.819 S errechnet, die in der Beschwerde nicht in Streit gezogen wird. Die belangte Behörde hat sodann die Feststellung getroffen, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, der Behörde über den in Rede stehenden Vorgang Unterlagen vorzulegen, und daraus die Schätzungsbefugnis iSd § 184 BAO abgeleitet. Auf der Basis der Überlegung, dass sich aus den vorliegenden Vermittlungsaufträgen eine Gewinnspanne von 2,087.819 S errechne, aber angenommen werden müsse, dass der Beschwerdeführer darüber hinaus auch noch weitere Aktienrückverkäufe vermittelt habe, hat die belangte Behörde eine Zuschätzung vorgenommen. Durch diese Vorgangsweise der belangte Behörde wird der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Sicherheitszuschlag gehört zu den Elementen der Schätzung, weil davon auszugehen ist, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur nachgewiesenermaßen nicht aufgezeichnete, sondern auch weitere Einnahmen nicht aufgezeichnet worden sind (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , 2003/13/0147).

In Bezug auf das Projekt Chile rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behöre habe ihm Vermittlungsprovisionen zugerechnet, nicht aber korrespondierende Aufwendungen.

Mangels entsprechender Aufzeichnungen mussten das Finanzamt und die belangte Behörde auch den Gewinn aus dem Projekt Chile schätzen. Die belangte Behörde hat die Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer eine professionell gestaltete Verkaufbroschüre für das Projekt Chile (Beteiligung an der Agricola S.A.) erstellt habe und das Grundkapital der Agricola S.A. im Jahr 1996 um umgerechnet ca 7,7 Mio S angestiegen sei. Sie hat weiters die Feststellung getroffen, dass im Bereich der Vermittlung von vergleichbaren Veranlagungen ein Provisionssatz von 10 % als niedrig anzusehen sei. Sie hat somit für die auf die Erhöhung des Grundkapitals zurückzuführende Ausgabe von Aktien Provisionen von ca 770.000 S errechnet und im Schätzungswege angenommen, dass hievon ein Anteil von 200.000 S auf den Beschwerdeführer entfallen sei. Die belangte Behörde verweist aber in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen in der Verkaufsbroschüre des Beschwerdeführers, aus der sich ergebe, dass der Beschwerdeführer mit den Anlegern eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen habe, auf Grund derer zusätzlich zur Vermittlungsprovision eine jährliche Gebühr von 1 USD pro Aktie zu entrichten sei. Wenn die belangte Behörde auf diese Treuhandvereinbarungen ausdrücklich hinweist und den "Gewinn" (bzw vorläufigen Gewinn) mit 200.000 S, also dem Betrag, den sie bereits als Vermittlungsprovision angenommen hat, ansetzt und in der Folge noch pauschal 12 % Betriebsausgaben in Abzug gebracht hat, hat sie im Wege einer Globalschätzung auch auf Betriebsausgaben Bedacht genommen (siehe zu einer globalen Schätzung etwa das hg Erkenntnis vom , 2003/16/0366). Mit dem völlig unsubstanziiert vorgetragenen Einwand, dass bei der Gewinnschätzung Aufwendungen (insbesondere Fremdmittelzinsen) nicht (ausreichend) berücksichtigt worden seien, wird eine Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht aufgezeigt.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch rügt, bei der Umrechnung des Anstieges des in chilenischen Pesos ausgedrückten Grundkapitals der Agricola S.A. sei der belangten Behörde ein Rechenfehler unterlaufen, lässt er eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Bescheid vermissen. Ein solcher Umrechnungsfehler ist zwar dem Finanzamt seinerzeit bei Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages iSd § 232 BAO unterlaufen; er ist aber sodann auf Grund der Berufung gegen den Sicherstellungsauftrag in der Berufungsvorentscheidung korrigiert worden (siehe die Sachverhaltsdarstellung im Erkenntnis 2004/14/0045). Im Einkommensteuerverfahren ist ein solcher Umrechnungsfehler hingegen nicht mehr unterlaufen; der angefochtene Bescheid steht in keinem Zusammenhang mit einem solchen Umrechnungsfehler.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, der Referent der belangten Behörde habe kein "Erörterungsgespräch" iSd § 279 Abs 3 BAO durchgeführt, ist ihm entgegen zu halten, dass ein Rechtsanspruch auf ein Erörterungsgespräch nicht besteht. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer, auch in Bezug auf das von ihm behauptete Unterbleiben einer Schlussbesprechung iSd § 149 Abs 1 BAO, nicht auf, dass er im Zuge des Berufungsverfahrens in irgendeiner Weise daran gehindert gewesen wäre, ein ihm erforderlich scheinendes Vorbringen zu erstatten.

Der Beschwerde gelingt es sohin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am