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VwGH vom 18.12.2012, 2010/11/0017

VwGH vom 18.12.2012, 2010/11/0017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des G L in S, vertreten durch Winkler - Heinzle - Nagel Rechtsanwaltspartnerschaft, in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-522420/6/Kof/Jo, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, sich gemäß § 24 Abs. 4 FSG innerhalb eines Monats gerechnet ab mündlicher Verkündung des angefochtenen Bescheides "hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen". Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, "er habe seit Jänner 2008 den (Cannabis )Konsum so gut wie gänzlich eingestellt", sei angesichts zweier Harnbefunde vom und vom mit überhöhten THC- und Kreatininwerten "völlig unglaubwürdig".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde (der Beschwerdeführer hat darauf repliziert) in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Hinsichtlich der maßgeblichen Rechtslage und der Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/11/0026, und vom , Zl. 2009/11/0052, je mwN, verwiesen.

2. Die belangte Behörde hat die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung lediglich auf zwei positive Harnbefunde gestützt, welche - jeweils ohne einen Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen - 12 bzw. 11 Monate vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides erstellt worden waren.

3. Dies genügt jedoch nicht zur - für die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG entscheidenden - Darlegung von aktuellen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. zum fehlenden Einfluss eines bloß gelegentlichen Konsums von Cannabis auf die gesundheitliche Eignung auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/11/0119, mwN).

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
ZAAAE-76709