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VwGH vom 16.09.2009, 2008/09/0180

VwGH vom 16.09.2009, 2008/09/0180

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der Dr. E S G in G, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Koloman Wallisch-Platz 22, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Beamte der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. Präs. 7687/2005-12, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis zu ihrer Entlassung als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz; sie gehörte der Dienstklasse VII, Verwendungsgruppe A (Gehaltsstufe 1), Beamtengruppe "rechtskundiger Verwaltungsdienst" an.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt,

1. gegen die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 2 und 4 und § 24 Abs. 3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (in der Folge: DO), LGBl. Nr. 30/1957 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989, dadurch schuldhaft verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 78 DO begangen zu haben, dass sie der Weisung des Magistratsdirektors vom , wonach sie von der MA 5 mit sofortiger Wirkung in die MA 8-Finanz- und Vermögensdirektion abgeordnet worden sei, sowie den in dieser Angelegenheit ergangenen schriftlichen Aufforderungen des Personalamtes vom 11. Mai und , den Dienst in der Finanz- und Vermögensdirektion am anzutreten, bis zum heutigen Tage nicht entsprochen habe, wobei mit Schreiben vom das Personalamt ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass diese Weisung aufrecht bestehe und

2. gegen die Bestimmungen des § 19 Abs. 1, 2 und 4 und § 24 Abs. 3 DO dadurch verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 78 DO begangen zu haben, dass sie den schriftlichen Aufforderungen des Personalamtes vom , wonach sie sich am um 12.00 Uhr in der MA 7-Gesundheitsamt zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einzufinden gehabt hätte, sowie vom , wonach sie sich am um 12.00 Uhr in der MA 7-Gesundheitsamt zum Zwecke der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einzufinden gehabt hätte, nicht nachgekommen sei und dadurch die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigert habe.

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über die Beschwerdeführerin die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Mit Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom wurde der dagegen gerichteten Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der diese Beschwerde - mit Ausnahme der Einbeziehung der Weisung vom in den Spruch laut Punkt 1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses und des Strafausspruches - mit seinem Erkenntnis vom , Zlen. 2005/09/0130, 2006/09/0082, als unbegründet abwies.

Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Mit dem nunmehr im zweiten Rechtsgang ergangenen angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde die Beschwerdeführerin - in Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustandes (§ 63 Abs. 1 VwGG) - vom Vorwurf der Nichtbefolgung der Weisung vom frei (Spruchpunkt I.), wiederholte im Übrigen in Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der restlichen Anschuldigungspunkte die bereits in erster Instanz gefällten (und durch Abweisung der Beschwerde in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsenen) Schuldsprüche und verhängte gemäß § 79 Abs. 1 Z. 5 DO über sie (neuerlich) die Disziplinarstrafe der Entlassung.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zunächst in Beantwortung der in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisanträge aus, es seien in der Berufung keine neuen Tatsachen und Beweise vorgebracht worden; die angegebenen Beweisthemen beträfen nicht den Gegenstand des Verfahrens, und die Einvernahme eines medizinischen Sachverständigen zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin vor 3 1/2 Jahren diensttauglich gewesen sei, stelle kein taugliches Beweismittel dar, weil sie zum damaligen Zeitpunkt ohnehin verpflichtet gewesen wäre, bei der Feststellung der Art ihrer Erkrankung und einer allenfalls daraus resultierenden Dienstunfähigkeit in einer geeigneten Weise mitzuwirken, was sie nachweislich unterlassen habe.

Hinsichtlich der Wiederholung der Schuldsprüche traf die belangte Behörde Feststellungen wie sie - zum Teil wörtlich - bereits im hg. Vorerkenntnis vom enthalten sind. Im Übrigen verwies sie darauf, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom erklärt habe, der Kreuzbandriss habe sich nicht am , sondern bereits am ereignet. Damit impliziere er, dass eine ärztliche Untersuchung im Hinblick auf die Evidenz der behaupteten Dienstunfähigkeit infolge eines Kreuzbandrisses nicht notwendig gewesen sei. Dieses Vorbringen vermöge allein schon aus der zeitlichen Abfolge nicht zu überzeugen, weil der Kreuzbandriss unabhängig davon, ob er sich nun am 22. Juni oder am ereignet habe, eine krankheitsbedingte Abwesenheit seit dem kaum hätte erklären können. Auch finde sich kein plausibler Grund für die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich in weiterer Folge am einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Verteidiger habe in der mündlichen Verhandlung vom weiters vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei derzeit schwerst psychisch und physisch erkrankt, habe Beweise hiefür jedoch nicht vorgelegt. Die belangte Behörde bekräftigte ferner ihre Überzeugung, die Beschwerdeführerin habe durch die bereits mehrfach geschilderten Handlungsweisen mehrere Dienstpflichtverletzungen nach § 78 DO begangen. Auf Grund der Nichtbeachtung der zahlreichen Aufforderungen zum Dienstantritt und zum Erscheinen beim Amtsarzt könne ihr weder ein Dienstwille noch eine Dienstbereitschaft unterstellt werden. Den Ausführungen des Verteidigers, sie sei dienstbereit gewesen, sie habe jedoch auf Grund der Räumung ihres Büros im Sozialamt keinen Arbeitsplatz mehr gehabt, sei entgegen zu halten, dass sie laut Aktenlage mit Schreiben der Finanz- und Vermögensdirektion vom , vom sowie vom zum Dienstantritt aufgefordert worden sei und sie durch keinerlei Handlungen ihre Bereitschaft oder den Willen gezeigt habe, den Dienst tatsächlich anzutreten. Des Weiteren sei festzuhalten, dass sie auch nach der Aufhebung der Entlassung durch das Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom keinerlei Schritte gesetzt habe, die ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme des Dienstes hätte erkennen lassen oder Beweise für eine eventuelle Dienstunfähigkeit durch Krankheit vorgelegt habe.

Im Rahmen der Darlegung ihrer Erwägungen zur Strafbemessung beurteilte die belangte Behörde als mildernd die bisherige Unbescholtenheit sowie die ausgezeichnete Dienstbeschreibung der Beschwerdeführerin. Als erschwerend bewertete sie das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, insbesondere die Verstöße gegen die Bestimmungen der § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 DO. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Berufungserhebung am bis zur Berufungsentscheidung am und im Zeitraum der erfolgten Zustellung des hg. Vorerkenntnisses vom bis zur neuerlichen Berufungsverhandlung am keine Bereitschaft habe erkennen lassen, dass sie den Dienst aufnehmen wolle bzw. dem Dienstgeber Gründe mitzuteilen, die die Aufnahme des Dienstes hinderten, wurde ebenfalls als erschwerend gewertet. Die lange Verfahrensdauer sei ebenfalls in diesem Falle als Erschwerungsgrund anzusehen, weil die Beschwerdeführerin diese Zeit nicht genützt habe, um ein Zeichen für ihre Dienstwilligkeit zu setzen. Das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung werde durch Gesetze, Dienstvorschriften und Weisungen sichergestellt. Die Bediensteten seien verpflichtet diese zu beachten, ansonsten die Ordnungsgemäßheit der Verwaltung nicht gewährleistet werden könne. Die schuldhafte Nichtbeachtung von rechtskonformen Weisungen würde somit dem Prinzip einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen. Die Verhängung einer milderen Strafe als die der Entlassung, etwa die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Monatsbezügen, habe in diesem Fall wegen der Schwere und der Art der Dienstpflichtverletzungen nicht in Betracht gezogen werden können, wobei auch die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Zeichen gesetzt habe, weder im Zeitraum der Berufungserhebung bis zur Berufungsentscheidung noch im Zeitraum zwischen Zustellung des hg. Vorerkenntnisses bis zur neuerlichen Berufungsverhandlung, ihren Dienst wieder aufzunehmen. Da die Erschwernisgründe die Milderungsgründe bei weitem überwögen und die Beschwerdeführerin bis zuletzt eine uneinsichtige Haltung an den Tag gelegt habe, sei als einzig mögliche Strafe die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhalts des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand, sondern beantragte lediglich die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (in der Folge: DO), LGBl. Nr. 30/1957 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1989, lautet:

"(1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem ganzen Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(5) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(6) Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten Beamten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."

§ 20 Abs. 1 und 2 DO (Abs. 1 in der Stammfassung, Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 35/1959 und LGBl. Nr. 54/2003) lautet:

"(1) Der Beamte ist im allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seiner Beamtengruppe (§ 68) bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zur Verrichtung eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstesrücksichten zulässig."

§ 24 DO (in der Fassung LGBl. Nr. 126/1968, Abs. 3 jedoch in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000) bestimmt Folgendes:

"(1) Der Beamte hat die vorgeschriebene Arbeitszeit einzuhalten.

(2) Außer im Falle einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein Beamter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten bzw. des zur Erteilung eines Urlaubes berufenen Organes dem Dienste fernbleiben.

(3) Der Beamte hat die Dienstverhinderung seinem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und den Grund der Verhinderung über Verlangen nachzuweisen. Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Beamter ist verpflichtet, über Aufforderung die Art der Erkrankung binnen drei Tagen im Wege der Vorlage einer ärztlichen Diagnose bekannt zu geben und sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.

(4) Der Beamte verliert für die Zeit seines ungerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf Bezüge. Der Beamte verliert den Anspruch auf Bezüge auch für die Zeit, die er dem Dienst deshalb fernbleibt, weil er sie zufolge strafgerichtlicher Verurteilung in Haft verbringt. Den zu seinem Haushalt gehörenden schuldlosen Angehörigen ist für die Zeit, für die die Bezüge entfallen, ein angemessener Unterhalt zu leisten, der 75 v.H. der Bezüge des Beamten nicht übersteigen darf. Einem Beamten, der keine anspruchsberechtigten Angehörigen hat, kann zur Vermeidung eines Schadens, der sich z.B. durch Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben würde, ein solcher Unterhaltsbeitrag bis zu 50 v.H. der Bezüge des Beamten zuerkannt werden.

(5) Eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienste hat, abgesehen von der in § 41 bezeichneten Ausnahme, eine Schmälerung oder Einstellung der Bezüge nicht zur Folge."

Gemäß § 78 DO ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der 5. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

§ 80 Abs. 1 DO lautet:

"Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen."

Nach der Anfechtungserklärung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bekämpft sie den angefochtenen Bescheid insofern, als "ihre Berufung vom gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom nicht Folge gegeben" worden sei.

Vorweg ist dazu klarzustellen dass, insoweit die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Argumenten versucht, neuerlich die Verschuldensfrage aufzurollen, die Schuldsprüche - mit Ausnahme der Weisung vom - durch Abweisung der Beschwerde mit dem hg. Vorerkenntnis vom endgültig erledigt wurden. Dass die belangte Behörde im nunmehr vorliegenden angefochtenen Bescheid neuerlich die - nicht mehr Gegenstand des Verfahrens bildenden - Schuldsprüche in den Spruch aufnahm, vermag daran nichts zu ändern, dass diese nicht mehr "Sache" des von der belangten Behörde fortzusetzenden Verfahrens gewesen waren.

Die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde im ersten Rechtsgang infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das hg. Vorerkenntnis vom umfasste ausschließlich den Strafausspruch. Dabei hatte der Verwaltungsgerichtshof darauf verwiesen, dass sich die in der Vorentscheidung der belangten Behörde vom enthaltene Begründung zur Strafbemessung als nicht ausreichend erwiesen hatte. Insbesondere wurde durch den Verwaltungsgerichtshof bemängelt, die Disziplinarbehörde habe es unterlassen darzulegen, aus welchem Grund es des Ausspruchs der Entlassung bedurft hätte, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten, wobei unter einem auch auf die im hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, herausgearbeiteten Kriterien verwiesen wurde.

In diesem Erkenntnis wurde - zu der mit den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen der DO übereinstimmenden Rechtslage des BDG 1979 vor der Novelle BGBl. I Nr. 147/2008 - von dem in der früheren Judikatur entwickelten "Untragbarkeitsgrundsatz" abgegangen und betont, dass § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 die Schwere der Dienstpflichtverletzung als "Maß für die Höhe der Strafe" festlegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der "Strafbemessungsschuld" des Strafrechtes. Für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR

14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt. Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 (entspricht § 80 Abs. 1 DO) als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens ist nach dem gemäß § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen können.

Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten. Soweit es um eine Entlassung geht, ist die spezialpräventive Erforderlichkeit einer solchen (der disziplinarrechtlichen Tatschuld angemessenen) schweren Disziplinarstrafe nicht erst dann anzunehmen, wenn sich die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von Dienstpflichtverletzungen - bei Beschränkung auf eine mildere Strafe - in einer vagen Hoffnung erschöpfen, und wird umgekehrt nicht nur bei besonderer Gewähr dafür zu verneinen sein. Abzustellen ist auf einen dazwischen liegenden Maßstab einer begründeten Wahrscheinlichkeit. Dabei ist freilich eine Entlassung schon nach der ersten schweren Dienstpflichtverletzung nicht ausgeschlossen, wenn auf Grund ihrer Eigenart und der Persönlichkeit des Täters die Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser im Falle einer geringeren Sanktion weitere Dienstpflichtverletzungen begehen werde.

Der angefochtene Bescheid hält aber - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - diesen zum BDG 1979 vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2005/09/0115, dargestellten Anforderungen zur Strafbemessung, die grundsätzlich infolge der Ähnlichkeit der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz (DO) auch hier maßgeblich sind, stand:

Die belangte Behörde hat die im Hinblick auf die beharrliche Weigerung der Beschwerdeführerin, den Dienst wieder anzutreten, offenkundige Schwere der Tat aufgezeigt. Sie hat in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin während der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens mehrfach möglich hätte sein müssen, ihre Bereitschaft zum Dienstantritt zu zeigen, sie habe aber dennoch nicht einmal den Versuch gemacht, mit ihrer Dienststelle in Kontakt zu treten. Die von der Beschwerdeführerin dagegen ins Treffen geführten Argumente vermögen nicht zu überzeugen:

Argumentiert die Beschwerdeführerin nämlich, sie habe nach dem nicht mehr über ihr Dienstzimmer verfügt, so ist ihr entgegen zu halten, dass es keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch des Beamten auf ein bestimmtes Dienstzimmer gibt. Dass der Beschwerdeführerin aber auch in der ihr neu zugeteilten Abteilung kein Zimmer zur Verfügung gestellt worden wäre, konnte sie mangels Anwesenheit gar nicht unter Beweis stellen.

Auch ihrem Argument, ihre Bezüge seien seit Juli 2004 formlos eingestellt worden, ihr Dienstgeber habe sogar einen Übergenuss geltend gemacht, wodurch er ihr gegenüber seine Treue- und Fürsorgepflichten verletzt habe, ist entgegen zu halten, dass ihre Beschwerde gegen die mit Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz bestätigte Rückforderung eines Gehalts-Übergenusses gemäß § 77a DO Graz mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/12/0042 als unbegründet u.a. mit dem Argument abgewiesen wurde, infolge ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst komme bereits die gesetzliche Rechtsfolge des § 24 Abs. 4 DO zum Tragen. Dass ihre Abwesenheit vom Dienst ungerechtfertigt war, wurde der Beschwerdeführerin damit nicht nur durch das hg. Erkenntnis vom , sondern auch durch jenes vom bestätigt. Auf diese Frage muss daher nicht nochmals eingegangen werden.

Da die Beschwerdeführerin der Weisung, mit welcher sie in eine andere Abteilung der gleichen Dienststelle abgeordnet worden war, nie Folge geleistet hat, vermag auch das (offenbar im Rahmen der Prüfung der Strafbemessungsschuld wiederholte) Argument, es habe sich dabei infolge des bisherigen Zeitablaufes unter Berücksichtigung auch der eingeholten Stellungnahme dieser Abteilung vom , wonach die Abarbeitung der Getränkesteuerfälle bis April 2009 andauern werde, um eine unzulässige, weil nicht bescheidmäßig ausgesprochene Versetzung gehandelt, nicht zu überzeugen, weil unter Einbeziehung ihrer Arbeitskraft eine kürzere Aufarbeitungszeit zumindest denkbar gewesen wäre, abgesehen davon, dass die Frage der allfälligen Rechtswidrigkeit der erteilten Weisung deren Nichtbefolgung nicht rechtfertigen konnte (siehe dazu bereits das hg. Vorerkenntnis vom , Zlen. 2005/09/0130, 2006/09/0082). Unrichtig ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Nichtbefolgung einer rechtswidrigen Weisung ziehe "selbstverständlich" eine geringere Sanktion nach sich. Dass die gesetzlich normierte Einstellung der Bezüge auch keinen Milderungsgrund für die andauernde Verletzung der Dienstpflichten bilden kann, muss nicht ausdrücklich betont werden. Zur Vermeidung wird auch zu dieser Frage auf die bereits mehrfach zitierten Vorerkenntnisse vom und vom verwiesen. Aus diesen Gründen erweist es sich auch als nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde hinsichtlich dieser Beweisthemen auch die Durchführung weiterer Zeugeneinvernahmen ablehnte.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehöres kann allerdings nicht - wie in der Beschwerde behauptet - infolge Abweisung von Beweisanträgen vorliegen, sondern allenfalls eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dann, wenn der Behörde dadurch nur eine mangelhafte Sachverhaltsgrundlage als Entscheidungsgrundlage dient. Im vorliegenden Fall kann aber eine Rechtswidrigkeit im Sinne einer mangelhaft gebliebenen Sachverhaltsgrundlage nicht erkannt werden.

Die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen war beantragt worden zum Beweis dafür, "dass am , das ist der Zeitpunkt der ersten aufgetragenen amtsärztlichen Untersuchung, festgestellt worden wäre, dass die Beschuldigte dienstunfähig war". Dieses Beweismittel hätte zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nichts beitragen können, weil damit nach wie vor unbeantwortet bliebe, warum die Beschwerdeführerin jahrelang ihren Dienst nicht angetreten hat bzw. den Aufforderungen zu den weiteren amtsärztlichen Untersuchungen keine Folge leistete.

Wendet sich die Beschwerdeführerin im Übrigen dagegen, die belangte Behörde habe auch die überlange Verfahrensdauer zu Unrecht nicht als Milderungsgrund gewertet, ist ihr entgegen zu halten, dass dieser Milderungsgrund angesichts der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Dienst nicht mehr von ausschlaggebender Bedeutung sein kann.

Die belangte Behörde hat insgesamt aber ausreichend deutlich dargelegt, warum auch das Vorliegen aller anerkannten bzw. anzuerkennenden Milderungsgründe im Hinblick auf die objektive Schwere der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und die spezialpräventive Erforderlichkeit der Entlassung, wie sie durch die über Jahre dauernde beharrliche Weisungsverweigerung dokumentiert werde, den Ausspruch der strengsten Disziplinarstrafe nicht hindern konnte.

Wenn daher die belangte Behörde vor allem angesichts dieser zuletzt genannten spezialpräventiven Erwägungen als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchststrafe über die Beschwerdeführerin als notwendig erachtet, kann darin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am