TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 26.04.2013, 2010/11/0014

VwGH vom 26.04.2013, 2010/11/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der I S in H, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 4, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom , Zl. WFF/BA/2007/18821, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, der Erstbehörde die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, gemäß § 74 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 2.).

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe mit Antrag vom die Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds beantragt, da sie seit in einem unkündbaren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehe. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass auf Grund dieses Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG bestehe, der jenem des Wohlfahrtsfonds gleichwertig sei.

Dazu stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens als unstrittig fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem in einem unkündbaren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich und sei nach dem ASVG pensionsversichert.

Rechtlich führte die belangte Behörde mit Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen für die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 112 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) aus, gegenständlich fehle es schon an der Gleichwertigkeit des der Beschwerdeführerin zustehenden Pensionsanspruches nach dem ASVG mit einem entsprechenden Anspruch gegenüber dem Wohlfahrtsfonds. So sähen die Anspruchsvoraussetzungen des ASVG Einschränkungen wie z. B. Wartezeit bei Alters- und Invaliditätsversorgung sowie ein höheres Anfallsalter im Bereich der Alterspension vor.

Außerdem sei entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin für die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 112 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 auch Voraussetzung, dass der gleichwertige Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber einer Gebietskörperschaft oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehe.

Schließlich sei es gemäß § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 für die Befreiung erforderlich, dass der Anspruch auf Ruhegenuss "auf Grund" eines unkündbaren Dienstverhältnisses bestehe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2003/11/0004). Die Erstbehörde habe diese Voraussetzung dahin verstanden, dass der Versorgungsanspruch dem unkündbaren Dienstverhältnis "entspringen und auf diesem selbst beruhen" müsse, was bei der Beschwerdeführerin aber nicht der Fall sei, weil ihre Versorgungsansprüche nach der gesetzlichen Sozialversicherung bereits "vor der Zuerkennung der Unkündbarkeit bestanden haben". Auch nach Ansicht der belangten Behörde komme es nach dem zitierten Erkenntnis darauf an, aufgrund welcher Grundlage der Versorgungsanspruch bestehe. Da im Fall der Beschwerdeführerin keine Nachweise eines "eigenständigen, auf Grund der unkündbaren Stellung entstandenen Versorgungsanspruches" vorlägen, sei der Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid - erkennbar nur gegen Spruchpunkt 1. - erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom , B 1925/07-7, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Nach Ergänzung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2006, lautet auszugsweise:

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. ..."

Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgebende Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich lautet auszugsweise:

"§ 19

(1) Erbringt ein WFF-Mitglied im Sinne des § 11 Abs 1 oder Abs 3 den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem WFF besteht, und übt er keine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des §§ 45 Abs 2 oder 47 Abs 1 Ärztegesetz aus, ist er auf Antrag, ausgenommen den für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung sowie Unterstützungsleistungen nach der Beitragsordnung entfallenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung der Beitragsleistung zum WWF befreien. Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des §§ 45 Abs 2 oder 47 Abs. 1 Ärztegesetz aus, ist eine Befreiung nur bis auf den zur Grundrente einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.

..."

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955

in der hier maßgebenden Fassung BGBl. II Nr. 532/2006 (ASVG),

lautet auszugsweise:

"Ausnahmen von der Vollversicherung

§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:

….

3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Z-Länderbank Bank Austria Aktiengesellschaft, der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse und der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger, alle diese, wenn

aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht und

bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;

b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter oder bei der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind - im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes - zusteht;

§ 6. Die Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse mit den Leistungen der Pensions- oder Unfallversicherung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 ist als gegeben anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls nicht gegeben, wenn auf die vom Dienstgeber zugesicherten Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach den hiefür maßgebenden dienstrechtlichen Bestimmungen Leistungen aus der Pensions- beziehungsweise Unfallversicherung anzurechnen sind.

Träger der Pensionsversicherung

§ 25. (1) Träger der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz sind für das ganze Bundesgebiet, und zwar

1. für die Pensionsversicherung der Arbeiter im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

2. für die Pensionsversicherung der Angestellten im Rahmen der im § 29 bezeichneten sachlichen Zuständigkeit:

a) die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien;

Rechtliche Stellung der Versicherungsträger und des Hauptverbandes

§ 32. (1) Die Versicherungsträger und der Hauptverband sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und haben Rechtspersönlichkeit. …"

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 105/2004 (GSVG), lautet auszugsweise:

"Ausnahmen von der Pflichtversicherung für einzelne Berufsgruppen

§ 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung oder in der Kranken- oder Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, wenn diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) und auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 Anspruch auf Leistungen haben, die den Leistungen nach diesem Bundesgesetz gleichartig oder zumindest annähernd gleichwertig sind, und zwar

1. für die Kranken- und/oder Pensionsversicherung gegenüber einer Einrichtung dieser gesetzlichen beruflichen Vertretung oder

2. für die Krankenversicherung aus einer verpflichtend abgeschlossenen Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder diesem Bundesgesetz

und die für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommende gesetzliche berufliche Vertretung (falls die gesetzliche berufliche Vertretung auf Grund eines Landesgesetzes eingerichtet ist, diese Vertretung) die Ausnahme von der Pflichtversicherung beantragt. Hinsichtlich der Pensionsversicherung gilt dies nur dann, wenn die Berufsgruppe am nicht in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen war. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

(2) Der Antrag im Sinne des Abs. 1 ist bis zum zu stellen. Verordnungen auf Grund dieses Antrages können rückwirkend mit erlassen werden.

(3) Die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche (Anwartschaften) auf einer bundesgesetzlichen oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung über die kranken- oder pensionsrechtliche Versorgung beruhen.

…."

1. Voranzustellen ist, dass die belangte Behörde Feststellungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin eine ärztliche und/oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des §§ 45 Abs 2 oder 47 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (somit als freien Beruf bzw. als Wohnsitzarzt) ausübt, offensichtlich deshalb als entbehrlich angesehen hat, weil schon die übrigen (kumulativ zu erfüllenden) Tatbestandsvoraussetzungen des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht zur Gänze erfüllt seien.

2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich in der Beschwerde gegen die Annahme der belangten Behörde, aus der Wortfolge des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 "auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses" sei abzuleiten, dass der Versorgungsanspruch aus dem unkündbaren Dienstverhältnis "entstanden" (bzw. in den Worten der Erstbehörde: aus dem unkündbaren Dienstverhältnis "entsprungen") sein müsse, somit einen "eigenständigen, auf Grund der unkündbaren Stellung entstandenen" Versorgungsanspruch darstellen müsse. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, es sei gar kein Fall denkbar, in welchem der Versorgungsanspruch lediglich durch den Eintritt der Unkündbarkeit entstehe.

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 112 ÄrzteG 1998 iVm § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien (die auf Grund der Gleichartigkeit der Bestimmungen auf § 19 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Niederösterreich übertragbar ist), setzt die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen voraus, dass ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss auf Grund eines "unkündbaren Dienstverhältnisses" besteht. Ob der Betreffende daher aus einem anderen Titel als einem unkündbaren Dienstverhältnis einen Anspruch auf Ruhegenuss/Pension hat, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist, ob das Dienstverhältnis des Betreffenden unkündbar ist, wobei es nach der ständigen Rechtsprechung darauf ankommt, dass die Unkündbarkeit de iure und nicht bloß de facto besteht. Die genannten Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Befreiung vorliegen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0237, mwN).

Im Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0173, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass es für die Befreiung gemäß § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht darauf ankommt, ob die Grundlage des Pensionsanspruchs in einem Gesetz oder in der Verordnung liegt, entscheidend sei vielmehr das unkündbare Dienstverhältnis.

2.3. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zunächst festzuhalten, dass der Pensionsanspruch der Beschwerdeführerin nach dem ASVG - im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - unstrittig auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft bestand, wobei dieses Dienstverhältnis (in Übereinstimmung des Parteienvorbringens mit der Aktenlage) bei Bescheiderlassung (mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch de iure) unkündbar war.

Für die Frage, ob für die Befreiung nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nur solche Versorgungsansprüche ausreichen, die (wie die belangte Behörde meint) erst "aufgrund der unkündbaren Stellung entstanden" sind, ist entgegen ihrer Annahme aus dem zitierten hg. Erkenntnis Zl. 2003/11/0004 nichts zu gewinnen (vielmehr betraf dieses Erkenntnis den Befreiungsantrag einer "aktiven ASVG-Pensionistin", bei der es am unkündbaren Dienstverhältnis fehlte).

Auch der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen der Satzung sowie des ÄrzteG 1998 spricht gegen die Auslegung der belangten Behörde, verlangt dieser doch, dass ein (näher umschriebener) Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss "auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses … zusteht", ohne darauf abzustellen, ob dieser Anspruch erst durch ein solches Dienstverhältnis entstanden ist.

Letzteres stimmt auch mit dem Sinn der Regelung überein, die auf ein unkündbares Dienstverhältnis abstellt, um die Gefahr des Verlustes des Anspruches auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss durch die einseitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber hintanzuhalten (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0114 mwN). Dies wird aber auch sichergestellt, wenn der im Entscheidungszeitpunkt aufrechte Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss, wie im Fall der Beschwerdeführerin, schon vor dem Eintritt der Unkündbarkeit des Dienstverhältnisses entstanden ist.

In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im zitierten Erkenntnis Zl. 99/11/0173 ausgesprochen, dass es auch unerheblich ist, ob der Pensionsanspruch im Gesetz oder in einer Verordnung geregelt ist.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Befreiung der Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht nicht entgegen steht, dass ihr Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss schon vor dem Eintritt der Unkündbarkeit ihres Dienstverhältnisses entstanden ist.

3. Hingegen vermag der Verwaltungsgerichtshof die Meinung der Beschwerdeführerin, der Versorgungsanspruch müsse gemäß § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen, schon im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut, der ausdrücklich einen

"Ruhe(Versorgungs)genuss ... gegenüber einer solchen

Körperschaft" (somit gegenüber einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft) verlangt, nicht zu teilen. Allerdings steht dies einem Erfolg der Beschwerde noch nicht entgegen, weil der Pensionsanspruch der Beschwerdeführerin unstrittig aus dem ASVG abzuleiten ist und damit ohnedies gegenüber einer Körperschaft öffentlichen Rechts, nämlich der Pensionsversicherungsanstalt, besteht (vgl. § 25 Abs. 1 iVm § 32 Abs. 1 ASVG).

4. Der Erfolg der Beschwerde hängt somit davon ab, ob auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 erfüllt sind. Diese Bestimmung verlangt für die Befreiung von der Beitragspflicht weiters, dass der aufgrund des unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehende Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss "gleichwertig" mit jenem Versorgungsanspruch sein muss, der gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht. Diese Gleichwertigkeit hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung verneint, dass die Zugangsvoraussetzungen des ASVG zur Pension enger seien als jene zum Ruhegenuss des Wohlfahrtsfonds (die belangte Behörde verwies insbesondere auf die nach dem ASVG bestehende Wartezeit u. a. bei der Altersversorgung sowie auf ein höheres Anfallsalter).

4.1. Das Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (bzw. daran anknüpfend des § 19 der Satzung) wird in diesen Vorschriften nicht näher definiert. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für die Beantwortung der Frage, nach welchen Kriterien die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss zu beurteilen ist, nichts gewinnen (vgl. zur erstmaligen Einfügung einer entsprechenden Regelung in § 47 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1949 durch die Novelle BGBl. Nr. 50/1964 die Erläuternden Bemerkungen der RV 362 BlgNR X.GP bzw. zu § 45a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1949 idF der Novelle BGBl. Nr. 229/1969 die Erläuternden Bemerkungen der RV 1261 BlgNR XI.GP).

4.2. Der Bundesgesetzgeber hat auch in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Ausnahme von der Versicherungspflicht wiederholt davon abhängig gemacht, dass dem Betreffenden aus einem anderen Titel eine gleichwertige Anwartschaft auf Versicherungsleistungen zusteht (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG,§ 5 Abs. 1 GSVG und die darauf gestützte Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 betreffend die Ausnahme der einer Ärztekammer zugehörigen Personen von der Krankenversicherung nach dem GSVG, sowie § 2 Abs. 1 B-KUVG). Nach diesen Gesetzen ist die "Gleichwertigkeit" der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (bzw. auf Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung) dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht (andernfalls entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind; vgl. § 6 ASVG,§ 5 Abs. 3 GSVG und § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG).

Dieses Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen ist auch dem § 112 ÄrzteG 1998 zugrunde zu legen, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine davon abweichende Regelung getroffen hätte.

4.3. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits von vornherein - ohne Möglichkeit des Gegenbeweises - als gleichwertig anzunehmen sind, weil beide Ansprüche auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0102, mit Bezugnahme auf die Materialien zu § 6 ASVG).

5. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid somit im angefochtenen Spruchpunkt 1. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am