VwGH vom 21.02.2012, 2010/11/0013
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des N H in I, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Dr. Markus Orgler und Mag. Norbert Huber, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf Pichler Platz 4/II, gegen den Bescheid des Militärkommandos Tirol vom , Zl. T/67/04/01/86, betreffend Einberufung zu einer Milizübung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 21, 61 Abs. 3, 24, und 26 des Wehrgesetzes 2001 (WehrG 2001) zu einer Milizübung im Zeitraum von
8. bis einberufen.
Begründend führte die belangte Behörde - unter Hinweis auf einen angeschlossenen Formulartext - unter anderem aus, gemäß § 21 Abs. 2 WehrG 2001 in der bis zum geltenden Fassung seien Wehrpflichtige nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse zu Kaderübungen heranzuziehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem freiwillig gemeldet und zähle daher zu dem Personenkreis, dem die genannte Verpflichtung zu Kaderübungen vor dem entstanden sei. Gemäß § 61 Abs. 26 WehrG 2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2005 seien Wehrpflichtige, die nach § 21 WehrG 2001 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet gewesen seien, ab zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet und daher zu Milizübungen ab diesem Zeitpunkt heranzuziehen. Das so errechnete zeitliche Ausmaß an Milizübungen erhöhe sich bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet gewesen seien, um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen. Danach sei die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Kaderübungen und Truppenübungen in eine Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen übergegangen. Der Beschwerdeführer sei somit nach Maßgabe der militärischen Erfordernisse zu Milizübungen heranzuziehen. Die militärischen Erfordernisse seien darin gelegen, dass er in seiner Einsatzeinheit eine Funktion auszuüben habe, deren Besetzung für die Erhaltung des Einsatzwertes des Bundesheeres erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser hat der Beschwerde mit Beschluss vom , B 993/09-11, gemäß § 85 Abs. 2 VfGG aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit weiterem Beschluss vom , B 993/09-15, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, die Beschwerde rüge die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als sie die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behaupte, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe: Innerhalb der verfassungsrechtlichen Schranken sei es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (Verweis auf VfSlg. 16.176/2001 und 16.504/2002). Diese Schranken seien im vorliegenden Fall nicht überschritten. Ob eine Regelung zweckmäßig sei und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden werde, könne nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (Verweis auf VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzte der Beschwerdeführer die Beschwerde. Er sieht sich in seinem Recht verletzt, dass er zu Milizübungen nicht einberufen wird, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hiefür nicht erfüllt sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er anlässlich seiner Stellung im Jahr 1985 für tauglich befunden worden war, von bis Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet hatte, danach zur Leistung von Truppenübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet war und sich auf Grund einer freiwilligen Meldung zudem zu Kaderübungen in der Gesamtdauer von 60 Tagen verpflichtet hatte. Ebensowenig, dass er mit Ablauf des den genannten Verpflichtungen (erst) insoweit entsprochen hatte, als noch zwei Tage Kaderübungen und 25 Tage Truppenübungen offen waren.
2. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, bei der Milizübung (in der Gesamtdauer von 10 Kalendertagen), zu der er mit dem angefochtenen Bescheid einberufen worden sei, handle es sich um eine "reine Kaderübung", zumal ausschließlich Kader hiezu einberufen worden seien und die seinerzeitige gesetzliche Truppenübungsverpflichtung mittlerweile entfallen sei. Da der Beschwerdeführer an Kaderübungen aber nur mehr zwei Tage ableisten müsse, würde diese Grenze durch den angefochtenen Bescheid überschritten. Durch die Novelle 2005 (BGBl. I Nr. 58/2005) seien die bestehenden Kaderübungen durch Milizübungen abgelöst worden; am Zugang zu diesen Milizübungen, der nach wie vor weitgehend freiwillig erfolgen solle, habe sich nichts Entscheidendes geändert.
Es sei aber "bei Befassung mit dieser Freiwilligkeit" auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung und die dortigen Umstände abzustellen. Es mache nämlich einen Unterschied, inwieweit eine freiwillige Erklärung noch unter den Vorgaben des Wehrgesetzes 1978, "nämlich bei vorgegebenen Bestand von Kader und Truppe (mit eigener Übungsverpflichtung) "abgegeben wurde oder man sich "freiwillig auch noch gleich zu einer der vormaligen Truppenübungsverpflichtung entsprechenden Übungsverpflichtung verpflichtet", ohne dass für die vormalige Truppe eine Übungsverpflichtung bestehe. Zu einer Truppenübungsverpflichtung bzw. einer Übungsverpflichtung im Ausmaß einer solchen Truppenübungsverpflichtung habe sich der Beschwerdeführer freiwillig jedenfalls nicht verpflichtet. Die gesetzliche Verpflichtung zur Ableistung einer Truppenübung sei aber infolge gesetzlicher Abschaffung einer solchen Truppe bzw. Truppenübungspflicht nicht weiter gegeben. Unter diesen Voraussetzungen hätte der Beschwerdeführer "im Umfang der nunmehrigen behördlichen Auslegung eine freiwillige Erklärung jedenfalls aber nicht abgegeben. Eine freiwillige Erklärung nachfolgend nicht auf den Zeitpunkt deren Abgabe sondern auf vollkommen geänderte Umstände zu beziehen, ist aber unzulässig und rechtswidrig und wider der Rechtsordnung als Gesamteinheit. Davon abgesehen wäre die behördliche Auslegung wider die clausula rebus sic stantibus, zumal jedenfalls eine Störung der ursprünglich noch zu Grunde gelegten Äquivalenz durch nachträgliche Entwicklungen in Verfehlung der gemeinsamen Erwartungen oder jedenfalls der berechtigten Erwartungen oder Voraussetzungen eines Partners, sohin eine Zweckstörung vorgelegen" wäre.
Die Beschwerde verweist weiters auf § 61 Abs. 26 WehrG 2001, aus welcher Bestimmung nach Auffassung der Beschwerde kein "gesetzlicher Umwandlungsautomatismus, wie von der belangten Behörde tatsächlich aber praktiziert", abzuleiten sei; eine Inanspruchnahme zu Truppenübungen sei vielmehr nur bei gegebenem militärischen Erfordernis zulässig, was aber von der belangten Behörde aufzuzeigen und nachzuweisen gewesen wäre. Daran fehle es aber, zumal sich die belangte Behörde mit "vollkommen allgemein gehaltenen und schablonisierten Begründungsvorgaben" begnügt habe.
Der Beschwerdeführer, der über keinerlei militärische Zusatzausbildung von besonderem militärischen Erfordernis verfüge, vielmehr seinerzeit im Rahmen der Grundausbildung noch als "Sperrjäger" ausgebildet worden sei, sei für die Erhaltung des Einsatzwertes des Bundesheeres keineswegs erforderlich. Ihm sei nunmehr die Position eines Gruppenkommandantenstellvertreters einer Jägergruppe zugewiesen worden, also eine Position ohne jegliches besonderes militärisches Erfordernis, die leicht von nachkommenden milizübungspflichtigen Wehrpflichtigen bekleidet werden könne.
3. Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:
3.1. Die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids in Kraft gestandene Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 26 WehrG 2001 lautete:
"(26) Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen."
§ 21 WehrG 2001 in der am , vor dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58/2005, geltenden Fassung lautete - auszugsweise - wie folgt:
"Kaderübungen und vorbereitende Kaderausbildung
§ 21. (1) Kaderübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für Kaderfunktionen sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Kaderfunktionen sind Kommandanten- und Fachfunktionen. Die Gesamtdauer der Kaderübungen beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | für Offiziersfunktionen 90 Tage und |
2. | für die übrigen Kaderfunktionen 60 Tage. Nach Leistung von Kaderübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Kaderübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. … |
(2) Eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Kaderübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Kaderübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung."
Durch die Novelle BGBl. I Nr. 58/2005 erhielt § 21 WehrG 2001 folgende (auszugsweise) wiedergegebene Fassung:
"Milizübungen und vorbereitende Milizausbildung
§ 21. (1) Milizübungen sind auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung sowie nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zu leistende Waffenübungen. Sie haben der Heranbildung von Wehrpflichtigen für eine Funktion in der Einsatzorganisation sowie der Erhaltung und Vertiefung der erworbenen Befähigungen zu dienen. Die Gesamtdauer der Milizübungen beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | für Offiziersfunktionen 150 Tage, |
2. | für Unteroffiziersfunktionen 120 Tage und |
3. | für die übrigen Funktionen 30 Tage. Nach Leistung von Milizübungen in der jeweiligen Gesamtdauer können weitere Milizübungen auf Grund freiwilliger Meldung nochmals insgesamt bis zum doppelten Ausmaß der jeweiligen Gesamtdauer geleistet werden. ... |
(2) Eine freiwillige Meldung zu Milizübungen ist unwiderruflich. Wehrpflichtige, die sich freiwillig zur Leistung von Milizübungen gemeldet haben, sind von der Absicht, sie zu Milizübungen heranzuziehen, vom Militärkommando zu verständigen
1. innerhalb eines Jahres nach ihrer Entlassung aus dem Grundwehrdienst oder,
2. sofern die freiwillige Meldung erst nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst abgegeben wurde, innerhalb eines Jahres nach Abgabe der freiwilligen Meldung."
3.2. In den Materialien (AB, 955 Blg NR, 22. GP) zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2005 wird dazu Folgendes ausgeführt:
"2. Zur Verkürzung des Grundwehrdienstes und Abschaffung der Truppenübungen (siehe Z 9b betreffend § 20):
...
Mit der im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, erfolgten Änderung des Wehrgesetzes 1990 wurde … die Möglichkeit geschaffen, die Dauer des Grundwehrdienstes nach Vorliegen militärischer Interessen flexibel zwischen sechs und acht Monaten festzulegen. Die seit der Wehrrechtsnovelle 1971 normierte Gesamtdauer von Grundwehrdienst und Truppenübungen von acht Monaten wurde jedoch nicht verändert, weshalb der auf die Gesamtdauer von acht Monaten noch fehlende Zeitraum nach Entlassung aus dem Grundwehrdienst in Form von Truppenübungen zu leisten war.
Dieses flexible System von Grundwehrdienst und Truppenübungen ist bis dato materiell unverändert in Kraft.
Ausgangspunkt für die nunmehr ins Auge gefasste Änderung dieses Zusammenspiels von Grundwehrdienst und Truppenübungen ist die im Regierungsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die XXII. Gesetzgebungsperiode veranlasste umfassende Reform des Bundesheeres.
...
Als ein wesentlicher Punkt dieses Endberichtes empfiehlt die Bundesheerreformkommission in Punkt 3.2.4 (Grundwehrdienst), unter der Voraussetzung entsprechender Rahmenbedingungen, die Verkürzung des Grundwehrdienstes auf sechs Monate vorzusehen.
Mit einer bloßen Reduzierung des Grundwehrdienstes wäre jedoch nach den Intentionen der Bundesheerreformkommission noch nicht das Auslangen gefunden, da in diesem Fall alle Wehrpflichtigen mit weniger als acht Monaten geleisteten Grundwehrdienst ex lege zu Truppenübungen in der auf acht Monate fehlende Zeit verpflichtet wären. Eine vollinhaltliche Umsetzung dieser Empfehlung unter Zugrundelegung der materiellen Absichten der Bundesheerreformkommission müsste neben dieser Maßnahme darüber hinaus auch die ersatzlose Aufhebung der derzeit verpflichtenden Truppenübungen, die zusammen mit dem Grundwehrdienst eine untrennbare Einheit bilden, umfassen. Mit dem vorliegenden Antrag soll daher die derzeit im § 20 Abs. 1 letzter und vorletzter Satz vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten, höchstens jedoch in der Dauer von acht Monaten, ebenso ersatzlos entfallen wie die in § 20 Abs. 2 geregelte Heranziehbarkeit von Wehrpflichtigen zu Truppenübungen.
...
Für jene Personen, die vor dem In-Kraft-treten dieser Novelle zum Grundwehrdienst oder zu einer Truppenübung mit einem Entlassungstermin nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam einberufen wurden, sollen die bisher bestehenden diesbezüglichen Bestimmungen - durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 25 - aufrecht bleiben. Damit können Wehrpflichtige, die vor diesem Zeitpunkt den Grundwehrdienst oder eine Truppenübung angetreten haben oder zumindest durch einen Einberufungsbefehl (oder eine allgemeine Bekanntmachung) rechtskräftig zu einer dieser Präsenzdienstarten einberufen wurden, diesen jeweiligen Präsenzdienst auf Grundlage der bis zum In Kraft-treten der diesbezüglichen Regelungen geltenden Rechtslage beenden.
3. Zur Ablösung der bestehenden Kaderübungen durch Milizübungen (siehe Z 9c betreffend § 21):
...
Dieses System von vorbereitender Kaderausbildung, freiwilliger Meldung zu Kaderübungen sowie Verpflichtung zu Kaderübungen entweder ex lege oder mittels Auswahlbescheid ist bis dato materiell unverändert in Kraft.
Ausgangspunkt für die nunmehr ins Auge gefasste Änderung ist die im Endbericht der Bundesheerreformkommission unter Punkt 3.2.3. (Miliz) enthaltene Empfehlung, 'im Falle einer Verkürzung des Grundwehrdienstes bzw. einer Änderung des Wehrsystems die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass für Wehrpflichtige und Frauen mit absolviertem Ausbildungsdienst die Möglichkeit einer rechtlich verbindlichen Freiwilligenmeldung für einen bestimmten Zeitraum vorgesehen wird, auf deren Grundlage die Verpflichtung zu Einsätzen und Übungen besteht'. Auf Grund der geplanten Abschaffung der Truppenübungen einerseits und dem derzeit stark beschränkten Zugang zu Kaderübungen (ausschließlich für Kommandanten- und Fachfunktionen) andererseits, erfordert eine Umsetzung dieser Empfehlung eine entsprechende gesetzliche Anpassung. Mit dem vorliegenden Antrag sollen daher durch eine Adaptierung des § 21 die bestehenden Kaderübungen für alle Wehrpflichtigen mit einer Verwendung in der Einsatzorganisation des Bundesheeres geöffnet werden. Da an diesen in Rede stehenden militärischen Übungen auch Wehrpflichtige ohne eine Kaderfunktion in der Einsatzorganisation teilnehmen sollen, sind die Bezeichnungen 'Kaderübungen' und 'vorbereitende Kaderausbildung' nicht mehr zutreffend und sollen jeweils durch die Bezeichnungen 'Milizübungen' bzw. 'vorbereitende Milizausbildung' ersetzt werden. Im Übrigen soll der Zugang zu diesen Milizübungen unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Kaderübungen und daher auch weitgehend freiwillig erfolgen können. Um den bestehenden militärischen Ausbildungsstand auch weiterhin erhalten zu können, soll die Gesamtdauer der geplanten Milizübungen für Offiziere und Unteroffiziere der jeweiligen Summe aus Truppen- und Kaderübungstagen nach der geltenden Rechtslage entsprechen. Hinsichtlich der übrigen Milizsoldaten soll die Gesamtdauer der geplanten Milizübungen 30 Tage betragen.
…
Für jene Personen, die vor dem In-Kraft-treten dieser Novelle zu einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam einberufen wurden, sollen die bisher bestehenden diesbezüglichen Bestimmungen - durch Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 25 - aufrecht bleiben.
Da die vorgesehenen Milizübungen an die Stelle der bestehenden Kaderübungen treten sollen, ist in einer entsprechenden Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 26 vorgesehen, dass Wehrpflichtige, die bis zum In-Kraft-treten des vorliegenden Antrages zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, stattdessen zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet sein sollen."
3.3. Da der Beschwerdeführer - unstrittig - zu dem nach § 61 Abs 26 WehrG 2001 maßgebenden Zeitpunkt () noch zur Leistung von zwei Tagen Kaderübungen und 25 Tagen Truppenübungen verpflichtet war, bestand für ihn ab die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen "im selben zeitlichen Ausmaß", also ebenfalls von zwei Tagen. Zudem (§ 61 Abs. 26 letzter Satz WehrG 2001) erhöhte sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen, also um 25 Tage auf insgesamt 27 Tage Milizübungen.
Dass der Beschwerdeführer also am zur Leistung von insgesamt 27 Tagen Milizübungen verpflichtet war, ist vor dem genannten Hintergrund nicht ernsthaft zu bezweifeln.
3.4. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der "Zeitpunkt der Abgabe der Freiwilligkeitserklärung" nichts:
3.4.1. Nach § 21 Abs. 2 WehrG 2001 idF vor der Novelle 2005 war eine freiwillige Meldung zu Kaderübungen unwiderruflich, dies trifft nunmehr auch für freiwillige Meldungen zu Milizübungen nach § 21 Abs. 2 WehrG 2001 idF seit der genannten Novelle zu.
Gleiches (Unwiderruflichkeit einer entsprechenden freiwilligen Meldung) galt schon nach § 29 Abs. 6 Wehrgesetz 1978:
"Die freiwillige Meldung zu Kaderübungen ist unwiderruflich."
Ebenso (wortgleich) nach der entsprechenden Bestimmung des § 29 Abs. 6 vorletzter Satz Wehrgesetz 1990. 3.4.2. Da das Gesetz also weder vorsah noch (jetzt) vorsieht, dass die freiwillige Erklärung (sich zu Kader- bzw. Milizübungen zu verpflichten) an irgendwelche "Bedingungen" geknüpft werden könnte, vielmehr jeweils Unwiderruflichkeit der in Rede stehenden Verpflichtungserklärung normiert, ist das an die von der Beschwerde berufene zivilrechtliche Rechtsfigur geknüpfte Vorbringen schon deshalb nicht zielführend. Im Übrigen bringt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise konkret vor, welche Sachumstände von beiden Parteien zur "Geschäftsgrundlage" gemacht worden seien, und inwieweit eine diesbezügliche beiderseitige Erwartung enttäuscht worden wäre.
3.4.3. Erwartungen und Motiven bei Abgabe der freiwilligen Verpflichtungserklärung zu Kaderübungen kommt für die Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen bzw. die davon im Sinne des § 61 Abs. 26 letzter Satz WehrG 2001 abgeleitete Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen im Übrigen schon deshalb keine Relevanz zu, weil die Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen nicht auf Grund einer freiwilligen Erklärung entstand, vielmehr unmittelbar auf Grund des Gesetzes, das - seit der Novelle BGBl. Nr. 272/1971 - eine Gesamtdauer des Präsenzdienstes von acht Monaten, bestehend aus sechs Monaten Grundwehrdienst und zwei Monaten Truppenübungen, vorsah.
3.4.4. Ausgehend vom eindeutigen, mit den Materialien im Einklang stehenden Gesetzwortlaut wurde mit der Novelle 2005 zwar die Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen grundsätzlich abgeschafft, sodass seither lediglich ein Grundwehrdienst in der Dauer von sechs Monaten zu leisten ist. Dies gilt aber nicht für jene Wehrpflichtigen (wie den Beschwerdeführer), die ihre vor der genannten Novelle, mit der die Dauer des Präsenzdienstes verkürzt wurde, bestandenen Verpflichtungen (entweder acht Monate Grundwehrdienst oder sechs Monate Grundwehrdienst zuzüglich 60 Tage Truppenübungen) noch nicht voll erfüllt hatten. Ebenso wie für Wehrpflichtige, die vor dem rechtswirksam zum Grundwehrdienst, einer Truppenübung oder einer Kaderübung mit einem Entlassungstermin nach Ablauf des einberufen wurden, bis zur Beendigung des jeweiligen Präsenzdienstes die §§ 20 und 21 in der früheren, bis zum Ablauf des geltende Fassung anzuwenden waren (§ 61 Abs. 25 WehrG 2001), gilt für den Beschwerdeführer, der bei Ablauf des weder seine zuvor eingegangene Verpflichtung zur Leistung von Kaderübungen noch die gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von insgesamt 60 Tagen Truppenübungen voll erfüllt hatte, dass er diese Verpflichtung noch zu erfüllen hat (§ 61 Abs. 26 WehrG 2001).
3.5. Mit dem Beschwerdevorbringen schließlich, die belangte Behörde habe eine nähere Begründung unterlassen, warum ein militärisches Erfordernis an der Einberufung des Beschwerdeführers bestehe, wird schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt, weil eine Begründung des Einberufungsbefehls in Ansehung des Vorliegens militärischer Erfordernisse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs entfallen kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/11/0011, mwN).
4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-76701