VwGH vom 12.07.2011, 2008/09/0177

VwGH vom 12.07.2011, 2008/09/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des MS, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom , Zl. P651748/14-PersC/2008, betreffend Reisegebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachoberinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die W des Österreichischen Bundesheeres in G, Steiermark (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof). Von dort wurde er für die Zeit vom 29. Oktober bis zum zur Durchführung einer Fortbildungsveranstaltung nach 1070 Wien dienstzugeteilt. Eine amtliche Unterkunft wurde ihm nicht zugewiesen.

In seiner Abrechnung über die Zuteilungsgebühr für den Zeitraum vom 29. Oktober bis zum machte der Beschwerdeführer Anspruch auf Fahrtkosten im Ausmaß von EUR 81,60 geltend. Dies wurde von der seine Reisegebühren liquidierenden Stelle mit dem Hinweis auf § 4 iVm § 73 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) abgelehnt. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom die bescheidmäßige Absprache bezüglich seiner nicht refundierten Aufwendungen und führte aus, dass die nachgewiesenen Fahrtauslagen für die Strecke von der Unterkunft zum Ort der Dienstverrichtung zwangsläufig und unvermeidlich entstanden seien.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde diesem Antrag nach Darstellung des Verfahrensganges und von Rechtsvorschriften keine Folge gegeben und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die RGV 1955 weder in § 22 noch bei Zutreffen des § 70 (wenn eine amtliche Unterkunft von Amts wegen angewiesen worden sei) den Ersatz der Fahrtkosten für innerstädtische Massenbeförderungsmittel vorsehe. In § 22 Abs. 3 RGV 1955 werde sogar normiert, dass der Beamte nur dann an Stelle der Zuteilungsgebühr den Ersatz der Fahrtauslagen für die Fahrtstrecke und für die notwendige Benützung eines innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Zuteilungsort, höchstens aber die nach Abs. 2 zustehende Nächtigungsgebühr, erhalte, wenn die fahrplanmäßige Fahrzeit für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen für die Fahrt in Betracht kommenden Bahnhof zum Zuteilungsort und zurück zusammen nicht mehr als zwei Stunden betrage. Die Nichtberücksichtigung der Fahrzeiten mit einem innerstädtischen Massenbeförderungsmittel im Zuteilungsort erfolge auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit jenen Bediensteten, die solche Beförderungsmittel benützen müssten, ohne einen Kostenersatz zu erhalten.

Der Beschwerdeführer habe außerdem im Verwaltungsverfahren lediglich behauptet, dass geeignete gewerbliche Unterkünfte im unmittelbaren Nahebereich des Dienstverrichtungsortes nicht verfügbar gewesen seien und dass er daher seine Unterkunft in einer beträchtlichen Entfernung zur Dienststelle habe wählen müssen, ohne jedoch konkrete Beweise dafür vorzulegen, dass von ihm kontaktierte, ausgebuchte Hotels in der Nähe des Dienstverrichtungsortes nicht zur Verfügung gestanden seien.

Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/12/0132, hielt die belangte Behörde entgegen, dass Kosten für die Fahrt mit innerstädtischen Massenbeförderungsmitteln nur dann ersetzt werden könnten, wenn kein Anspruch auf Reisezulage bestehe. Im Fall des Beschwerdeführers bestehe aber gerade ein solcher Anspruch auf Reisezulage.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde gegen diesen Bescheid nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 idF BGBl. I Nr. 96/2007, lauten:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 des BDG) - im

folgenden kurz Beamte genannt - haben nach Maßgabe dieser

Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen

a) durch eine Dienstreise,

b) durch eine Dienstverrichtung im Dienstort,

c) durch eine Dienstzuteilung,

d) durch eine Versetzung erwächst.

...

Reisezulage

§ 13. (1) Die Reisezulage beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Tagesgebühr
in der Gebührenstufe
Tarif I
Tarif II
Nächtigungsgebühr
Euro
1
24,6
18,5
13,3
2a
27,9
20,9
15,3
2b
27,9
20,9
18,1
3
34,9
26,2
18,1

...

(7) Wenn der Beamte nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen, kann ihm ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 350% der Nächtigungsgebühr, gewährt werden. Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.

(8) Grundlage für die Bemessung des Zuschusses nach Abs. 7 ist der im Kostennachweis genannte Rechnungsbetrag abzüglich der Frühstückskosten. Ist die Höhe der Frühstückskosten aus dem Kostennachweis nicht ersichtlich, so ist der Rechnungsbetrag um 15% der dem Beamten gebührenden Tagesgebühr zu kürzen.

...

§ 17. (1) Der Beamte erhält für je 24 Stunden der Dienstreise die volle Tagesgebühr. Bruchteile bis zu fünf Stunden bleiben unberücksichtigt. Für Bruchteile in der Dauer von mehr als fünf Stunden gebührt ein Drittel, für mehr als acht Stunden zwei Drittel der Tagesgebühr. Bruchteile von mehr als zwölf Stunden werden als volle 24 Stunden gerechnet.

(2) Das Ausmaß der entfallenden Tagesgebühr wird einheitlich nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt; hievon ist zunächst das Ausmaß der gemäß § 13 Abs. 2 nach Tarif I abzugeltenden Tagesgebühr zu ermitteln, der verbleibende Rest wird nach Tarif II abgegolten.

(3) Wird die Verpflegung des Beamten durch eine

Gebietskörperschaft unentgeltlich beigestellt oder ist die

Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu

ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 1

gebührende Tagesgebühr

1. für das Frühstück um 15%,

2. für das Mittagessen um 40%,

3. für das Abendessen um 40%

der vollen Tagesgebühr zu kürzen.

...

§ 18. (1) Für jede auf der Dienstreise verbrachte Nacht (§ 6 Abs. 2) gebührt, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Nächtigungsgebühr. Sie wird nur neben der Tagesgebühr gewährt.

(2) Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die zur Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr dann, wenn die Hinreise vor zwei Uhr angetreten oder die Rückreise nach zwei Uhr beendet wird.

(3) Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt, wenn

1. die Gebühr für eine Schlafstelle auf einem

Massenbeförderungsmittel ersetzt wird oder die Kosten für die

Schlafstelle im Fahrpreis enthalten sind,

2. eine Dienstreise in Orte führt, von denen aus der

Dienstort unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, ohne daß durch die Rückreise eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit verhindert wird, oder

3. der Dienstgeber eine angemessene Unterkunft in

einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb unentgeltlich beistellt. Die beigestellte Unterkunft ist vom Beamten in Anspruch zu nehmen. In den Fällen der Z 1 und 2 tritt an die Stelle der Nächtigungsgebühr die Reisekostenvergütung.

Dienstzuteilung

§ 22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. § 17 findet sinngemäß Anwendung.

...

Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

§ 73. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr."

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil auch seine innerstädtischen Reisebewegungen in Wien während seiner Dienstzuteilung zu jenem Mehraufwand gehörten, der gemäß § 1 Abs. 1 RGV 1955 zu ersetzen sei. Auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, näherhin das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0132, spreche für dieses Ergebnis. Es sei ihm dienstlicherseits keine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden und er habe ein entsprechend preiswertes Hotel - mit einer Kostenbelastung, zufolge welcher er mit der Reisezulage das Auslangen habe finden können - nur in einer Entfernung von der Dienstverrichtungsstelle finden können, welche die tägliche Benutzung eines innerstädtischen Verkehrsmittels notwendig gemacht habe.

Der Beschwerdeführer hat - nicht nur im Verwaltungsverfahren, sondern auch - in seiner Beschwerde nicht konkret aufgezeigt, dass er tatsächlich eine entsprechend preiswerte Unterkunft in einer ausreichenden Nähe zum Dienstverrichtungsort nicht gefunden habe. Er hat diesbezüglich keine stichhaltigen Beweise angeboten, etwa dahingehend, dass und welche Beherbergungsbetriebe er erfolglos kontaktiert habe. Somit zeigt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf. Der belangten Behörde kann daher nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe die sachverhaltsmäßigen Grundlagen für die Annahme nicht festgestellt, dass der vom Beschwerdeführer getätigte Aufwand für seine innerstädtischen Reisebewegungen tatsächlich notwendig und unvermeidbar war.

Schon aus diesem Grund war die Beschwerde daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am