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VwGH vom 10.07.2012, 2010/11/0011

VwGH vom 10.07.2012, 2010/11/0011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. WG in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in 2000 Stockerau, Th. Pampichler Straße 1a, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Foidl Trappmaier Rechtsanwälte in 1030 Wien, Ungargasse 53) vom , Zl. B 215/08-39/090325, Arzt Nr. 6705, betreffend Altersversorgung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde die Altersversorgung des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit ab festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom , B 822/09-3, abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung der Frage, ob die erstinstanzliche Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist, jenen, über welche bereits mit den hg. Erkenntnissen vom , Zl. 2006/11/0058, und Zl. 2006/11/0108, und - was den Hinweis auf § 230 Abs. 7 ÄrzteG 1998 in der Fassung der 14. Ärztegesetz-Novelle durch die belangte Behörde anlangt - jenen, über welche mit den hg. Erkenntnissen vom 23. Feber 2011, Zl. 2008/11/0054, sowie vom , Zl 2008/11/0006, entschieden wurde. Es genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf diese Erkenntnisse hinzuweisen.

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet. Die Unzuständigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof - anders als die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom meint - gemäß § 41 Abs. 1 VwGG von Amts wegen aufzugreifen.

2. Für das fortgesetzte Verfahren sei angemerkt:

Die Beschwerde wendet weiters ein, die Berechnung der Altersversorgung sei u.a. deshalb nicht nachvollziehbar, weil aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, nach welcher Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds die belangte Behörde die Berechnung der Altersversorgung vorgenommen hat. Dieser Einwand ist im Hinblick auf § 60 AVG, wonach im Bescheid die Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen ist, im gegenständlichen Fall schon deshalb begründet, weil der hier angefochtene Bescheid mit datiert ist (erlassen nach der Aktenlage am ), die Altersversorgung aber schon mit Wirksamkeit ab dem festsetzt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/07/0103). Im Ersatzbescheid wird daher in unmissverständlicher Weise darzulegen sein, welche Rechtslage, insbesondere welche Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds, dem Bescheid zugrunde liegt.

3. Der angefochtene Bescheid war demnach aufgrund der Ausführungen unter Pkt. 1. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
SAAAE-76691