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VwGH vom 25.05.2012, 2010/11/0004

VwGH vom 25.05.2012, 2010/11/0004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der P N in Y, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Ebendorferstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. GS4-SR-20/169-2009, betreffend Anrechnung von Ausbildungszeiten nach dem Ärztegesetz 1998, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin und ihres Vertreters sowie der Vertreterin der belangten Behörde, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.344,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom wies der Präsident der Österreichischen Ärztekammer den Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Anrechnung der vom 1. Mai bis an der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landesklinikums M absolvierten Zeit für die Ausbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) ab.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Ausbildungsnachweis ein Rasterzeugnis des Landesklinikums M vom über eine Ausbildung in Kinder- und Jugendheilkunde als Turnusärztin vom 1. Mai bis zum vorgelegt und die begehrte Anrechnung damit begründet, dass sich von Beginn an ihre Tätigkeit auf die einer Ausbildungsassistentin erstreckt habe (beispielsweise Führung der Asthma- und Allergieambulanz) und dass sich die Tätigkeit als Dauersekundarärztin "in keinster Weise" von der der folgenden Jahre unterschieden habe, wobei jedoch von Februar bis Oktober 2005 keine Ausbildungsstelle vakant gewesen sei.

Ziel der fachärztlichen Ausbildung sei, so die Erstbehörde, die Befähigung zur selbständigen Ausübung der Medizin im Bereich eines Sonderfaches durch den geregelten Erwerb und Nachweis von für gewissenhafte fachärztliche Betreuung von Patienten notwendigen fachspezifischen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten. Um dieses Ziel und ein qualitativ möglichst hohes Ausbildungsniveau zu erreichen, habe der Gesetzgeber im ÄrzteG 1998 Regelungen getroffen, die die formalen ausbildungstechnischen Anforderungen für die in Österreich absolvierte ärztliche Ausbildung determinieren (beispielsweise die Normierung konkreter organisatorischer und infrastruktureller Anforderungen an die Ausbildungsstätten, der Qualifikation und der Anzahl an Ausbildungsverantwortlichen, der Mindestanwesenheitszeiten von Ausbildnern und Auszubildenden, der Erfolgsnachweise in Form von Rasterzeugnissen).

Das ÄrzteG 1998 enthalte nicht nur Vorgaben über die notwendigen Ausbildungsinhalte, sondern auch Vorgaben für die Struktur und die Organisation, innerhalb derer die Ausbildung zu erfolgen habe. So habe die fachärztliche inländische Ausbildung an einer anerkannten Ausbildungsstätte unter Besetzung einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen.

Nach § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 idF. der 12. Ärztegesetz-Novelle, BGBI. I Nr. 62/2009, seien unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach gemäß den §§ 7 bis 13 ÄrzteG 1998 absolvierte Ausbildungszeiten auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.

Intention des Gesetzgebers sei gewesen, eine klare Rechtsgrundlage für die Anrechnung von bereits im Inland absolvierten Ausbildungszeiten zu schaffen, indem bei Absolvierung mehrerer postpromotioneller Ausbildungen, die identische Ausbildungsschritte verlangen, eine Anrechnung ermöglicht werde.

Es sei daher zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin die dem Antrag zugrundeliegende Ausbildungszeit (1. Mai bis ) im Fach Kinder- und Jugendheilkunde gemäß § 8 Abs. 1 ÄrzteG 1998 absolviert habe und deren Anrechnung rechtlich zulässig erscheine.

Es stehe fest, dass die Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde des Landesklinikums M anerkannte Ausbildungsstätte für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendheilkunde mit vier Ausbildungsstellen sei, dass die Beschwerdeführerin jedoch für den Zeitraum vom 1. Mai bis auf keiner für die Ausbildung im Hauptfach dieses Sonderfachs genehmigten Ausbildungsstelle gemeldet gewesen sei. Damit gelte als erwiesen, dass das in § 8 Abs. 1 ÄrzteG 1998 normierte Ausbildungserfordernis der Absolvierung der Ausbildung im Hauptfach Kinder- und Jugendheilkunde unter Besetzung einer für das Hauptfach Kinder und Jugendheilkunde genehmigten Ausbildungsstelle nicht erfüllt sei.

In ihrer dagegen gerichteten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es treffe zu, dass im fraglichen Zeitraum von ihr keine Ausbildungsstelle, wie sie laut § 8 ÄrzteG 1998 gefordert werde, besetzt worden sei. Der Leiter der Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, Prim. F., habe sie jedoch in dem Wissen, ihr die nächste Ausbildungsstelle zukommen zu lassen, von Beginn ihrer Tätigkeit an einer Assistentin gleichgesetzt. Es stelle sich für sie die Frage, ob nicht das ausgefüllte Rasterzeugnis einen ausreichenden Beleg über die Gleichwertigkeit liefere. Da sich über die Zeit hinweg - mit der einzigen Ausnahme, dass sie ab offiziell auf einer Ausbildungsstelle gemeldet gewesen sei - nichts geändert habe, zudem bereits eine positiv abgeschlossene Facharztprüfung vorliege, ersuche sie, vermehrtes Augenmerk auf die fachliche Qualifikation zu legen.

Mit Bescheid vom wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung ab.

Nach Wiedergabe der Begründung des erstbehördlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens führte der Landeshauptmann aus, aufgrund des klaren Wortlauts des nunmehr geltenden § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 könnten nur mehr im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach absolvierte Ausbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anerkannt werden. Aufgrund der von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen ergebe sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum keine Ausbildungsstelle innegehabt habe. Dies werde von ihr auch zugestanden.

Da eine Anrechnung schon aufgrund der Nichterfüllung des Formalerfordernisses der Besetzung einer Ausbildungsstelle im Inland ausscheide, könne dahingestellt bleiben, ob die absolvierte Berufserfahrung der Beschwerdeführerin tatsächlich einer Ausbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde gleichwertig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwogen hat:

1.1.1. Die §§ 5 und 9 des ÄrzteG (1984) lauteten zuletzt in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 100/1994 (auszugsweise):

"§ 5. (1) Personen, die die im § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen. Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches ist in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszweckes vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer eines Jahres, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte (§ 7) oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien (§ 7a) absolviert werden.

§ 9. (1) Im Inland absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.

…"

1.1.2. Die RV, 1361 Blg NR 18. GP, zur Novelle BGBl. Nr. 100/1994 lautet (auszugsweise):

"Zu Artikel I Z 9 (§ 5 Abs. 1 und 2):

Darüber hinaus erfolgt im Hinblick auf § 6a Abs. 3 eine Klarstellung dahin gehend, dass die Facharztausbildung nur im Hauptfach bzw. - im Rahmen einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches - im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat. Die Facharztausbildung im Hauptfach sollte aus Gründen einer möglichst qualitativ hochwertigen Ausbildung grundsätzlich gemischt in Standard- und Schwerpunktkrankenanstalten bzw. Zentralkrankenanstalten absolviert werden.

Zu Artikel I Z 26 (§ 9):

Auf Grund der derzeit geltenden Gesetzeslage, wonach eine Anrechnung von gleichwertigen im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die praktische allgemeinmedizinische oder fachärztliche Ausbildung nur unter der Voraussetzung erfolgen kann, dass es sich dabei um postpromotionelle Ausbildungszeiten handelt, kommt es in der Vollzugspraxis immer wieder zu Härtefällen.

Zentrales Anliegen der Neuregelung ist es daher, primär auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung abzustellen und damit zu ermöglichen, dass auch Ausbildungszeiten, die vor der Nostrifikation eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde absolviert worden sind, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit mit den entsprechenden in Österreich vorgeschriebenen Ausbildungsschritten auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches angerechnet werden können.

…"

1.1.3. Die unter Pkt. 1.1.1. wiedergegebene Fassung des § 5 Abs. 1 und 2 ÄrzteG (1984) geht im Wesentlichen auf die Novelle BGBl. Nr. 314/1987 zurück, in der das Erfordernis, wonach die Facharztausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, erstmals auf Gesetzesebene geregelt wurde.

Die RV, 137 BlgNR 17. GP, zur Novelle BGBl. Nr. 314/1987 lautet (auszugsweise):

"…

Zu Art. I Z 5 (§ 5 Abs. 1 und 2): …

Durch den neuen vorletzten Satz des § 5 Abs. 1 soll nun die Rechtslage klargestellt und eindeutig angeordnet werden, daß die Ausbildung bei Festsetzung einer Höchstzahl der an einer als Ausbildungsstätte anerkannten Krankenanstalt auszubildenden Ärzte (Festsetzung der Zahl an Ausbildungsstellen) nur auf einer derart genehmigten Ausbildungsstelle erfolgen darf. Der neue Schlußsatz sieht die gleiche Regelung für eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet im Rahmen des Sonderfaches vor.

…"

1.2.1.1. Die §§ 8, 10 und 14 des ÄrzteG 1998 in der Stammfassung BGBl. I Nr. 169/1998 lauteten (auszugsweise):

"Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich in der im § 4 Abs. 5 vorgesehenen Dauer einer praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte oder in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung - ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-Ausbildungsordnung festlegen, daß diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.

(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. … .

Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten

§ 14. (1) Im Inland nach den Ärzte-Ausbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auch ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anzurechnen, die


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1.
vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder
2.
vor der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde absolviert worden sind.

(3) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die Österreichische Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

…"

1.2.1.2. Die RV, 1386 BlgNR 20. GP, zur Stammfassung des ÄrzteG 1998 lautet (auszugsweise):

"…

Zu den §§ 7 bis 11:

Die Bestimmungen entsprechen im wesentlichen den §§ 4 bis 6b

des geltenden Ärztegesetzes 1984.

Weiters wurde einem Einwand des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr Rechnung getragen, wonach bei Beibehaltung des Erfordernisses, daß für jede Ausbildungsstelle neben dem Ausbildungsverantwortlichen mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt werden muß ("1:1-Prinzip"), an den Universitätskliniken und Universitätsinstituten die Gefahr der Unterlaufung der flexiblen Regelung des Abs. 3 besteht. Diesbezüglich wird in den § 10 Abs. 4 für Universitätskliniken und Universitätsinstitute sowie auch für Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung eine entsprechende Ausnahmeregelung vorgeschlagen.

Schließlich soll künftig eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten und Festsetzung von Ausbildungsstellen aus Gründen der Ausbildungsqualität nur mehr unter eingeschränkten Möglichkeiten zulässig sein (§§ 10 Abs. 10 und 11 Abs. 8).

Zu § 14:

Abs. 1 stellt klar, daß nur jene inländischen Ausbildungszeiten auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anrechenbar sind, die nach den geltenden Ärzte-Ausbildungsvorschriften (etwa auf einer genehmigten Ausbildungsstelle) absolviert worden sind. Die Regelung ermöglicht Anrechnungen insbesondere bei Absolvierung mehrerer postpromotioneller Ausbildungen, die idente Ausbildungsschritte verlangen. Im übrigen entspricht § 14 dem § 9 des geltenden Ärztegesetzes 1984.

…"

1.2.2.1. IdF. der 2. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 110/2001, lauteten die §§ 8, 10 und 14 ÄrzteG 1998 (auszugsweise):

"Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter Satz angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich in der im § 4 Abs. 5 vorgesehenen Dauer einer praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden.

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte, in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Universitätsinstituten und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils in den Stellenplänen enthaltenen Assistentenplanstellen und Ärzteplanstellen - an Universitätskliniken und Universitätsinstituten einschließlich der Planstellen gemäß § 2 Abs. 4 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, bzw. gemäß §§ 33 und 37 Abs. 2 Z 8 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, - als Höchstzahl der Ausbildungsstellen. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) - ausgenommen Universitätskliniken, Universitätsinstitute und Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung - ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-Ausbildungsordnung festlegen, daß diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.

(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. … .

Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten

§ 14. (1) Im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 entscheidet die Österreichische Ärztekammer. Ausbildungsnachweise in einer anderen als der deutschen Sprache sind der Österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

…"

1.2.2.2. Die RV, 629 BlgNR 21. GP, zur 2. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 110/2001 lautet (auszugsweise):

"…

Zu Z 21 (§ 14):

Durch die Neustrukturierung der Anrechnung ärztlicher Aus- und Weiterbildungszeiten sollen vor allem zwei Fälle geregelt werden. Einerseits soll klargestellt werden, dass Ausbildungszeiten nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 (einschließlich auf Basis dieses Gesetzes erlassener Vorschriften), die im Inland absolviert werden, auf eine weitere Ausbildung anrechenbar sind. Dies betrifft alle Ausbildungszeiten von Ärzten, die über die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verfügen und im Besitz eines entsprechenden medizinischen Doktorates oder eines migrationsfähigen EWR-Diplomes, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises sind, die im Inland eine ärztliche Ausbildung absolvieren. Andererseits wird mit der Wendung "nach diesem Bundesgesetz" klargestellt, dass Ärzten, die eine Bewilligung zur Ausbildung (siehe § 33) erhalten, diese Zeiten auch dann anzurechnen sind, wenn sie die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhalten und ihr ausländisches Doktorat nostrifizieren.

Das Kriterium der Gleichwertigkeitsprüfung bei inländischen Ausbildungen kann entfallen, da die entsprechende Ausbildungsstruktur durch das Gesetz und die Ärzte-Ausbildungsordnung eindeutig umschrieben ist.

Hinsichtlich ausländischer Ausbildungszeiten ist generell vorgesehen, dass diese unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen sind. Bei Ärzten, die primär eine Ausbildung im Ausland absolviert haben, können diese Zeiten auch vor der Nostrifikation oder vor dem Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. der Staatsbürgerschaft eines EWR-Staates liegen. Da für eine Tätigkeit gemäß § 4 bzw. für ein Diplom gemäß § 15 Ärztegesetz 1998 sowohl die entsprechende Staatsbürgerschaft als auch ein medizinisches Doktorat Voraussetzung sind, kann eine selbständige ärztliche Tätigkeit durch Nicht-EWRBürger erst nach Erlangung der entsprechenden Staatsbürgerschaft und Nostrifikation des Studiums und Anrechnung der Ausbildungszeiten ausgeübt werden. Für Ärzte, die ihre ärztliche Ausbildung - unabhängig davon, ob im In- oder im Ausland - nach dem begonnen haben (§ 207 Ärztegesetz 1998) und über die Erfordernisse gemäß Abs. 2 verfügen, ist gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 Ärztegesetz 1998 für die Erlangung einer selbstständigen Berufsbefugnis eine erfolgreiche Facharztprüfung oder Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin bereits jetzt verpflichtend vorgesehen.

…"

1.2.3.1. IdF. der 5. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 140/2003, lauteten die §§ 8, 10 und 14 sowie 14a ÄrzteG 1998 (auszugsweise):

"Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Personen, die die im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 oder Abs. 6 zweiter Satz oder § 5a angeführten Erfordernisse erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich in der im § 4 Abs. 5 vorgesehenen Dauer einer praktischen Ausbildung in dem betreffenden Sonderfach sowie in den hiefür einschlägigen Nebenfächern (Turnus zum Facharzt) im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie der Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg dieser Ausbildung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden. Bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach).

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte, in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10.

(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) - ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung - ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Ärzte-Ausbildungsordnung festlegen, dass diese Voraussetzung bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird.

(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. … .

Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten

gemäß Artikel 8 der Richtlinie 93/16/EWG

§ 14. (1) Eine bereits abgeleistete und durch ein von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis, belegte einschlägige fachärztliche Aus- oder Weiterbildungszeit von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit zur Gänze oder teilweise auf die für die Ausbildung zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen, soweit diese der in Österreich für das betreffende Sonderfach oder Additivfach vorgeschriebenen Ausbildungsdauer entspricht. Dabei sind auch ihre erworbene einschlägige Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstige fachärztliche Aus- oder Weiterbildung zu berücksichtigen. Überdies muss es sich um ein Diplom handeln, das nicht unter

Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG fällt, oder das zwar in Artikel 4 der Richtlinie 93/16/EWG angeführt ist, aber im betreffenden Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt wird.

(2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Die Österreichische Ärztekammer hat den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die Dauer der noch erforderlichen Ausbildung im angestrebten Sonderfach oder Additivfach gemäß den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung zu unterrichten. Dies hat anhand der vorgelegten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

Sonstige Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten

§ 14a. (1) Sofern § 14 nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten, im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sowie Zeiten des Präsenzdienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer sowie des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Der Antrag ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Die Österreichische Ärztekammer hat den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer seiner fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten. Dies hat anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen fachärztlichen Aus- oder Weiterbildung zu erfolgen.

(3) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

…"

1.2.3.2. Die RV, 306 BlgNR 22. GP, zur 5. Ärztegesetz Novelle BGBl. I Nr. 140/2003 lautet (auszugsweise):

"…

Finanzielle Auswirkungen:

Der Vollständigkeit halber wird zu den §§ 14 und 14a

Folgendes ausgeführt:

Durch die Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG ist eine Bestimmung über die Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten unter Berücksichtigung von Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstiger fachärztlicher Aus- oder Weiterbildung von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in das Ärztegesetz 1998 aufzunehmen (§ 14 des Entwurfs). Als Berufungsinstanz wird der Landeshauptmann vorgesehen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist die durch ein entsprechendes Diplom belegte fachärztliche Aus- oder Weiterbildung.

Zu Z 7 und 9 (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1):

Der Zugang zur Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt soll im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot auch für jene Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ermöglicht werden, die über entsprechende Drittlanddiplome gemäß § 5a verfügen.

Zu Z 10 und 26 (§§ 8 Abs. 1 letzter Satz und 24):

Für den Begriff der "ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches" hat sich in der ärztlichen Ausbildungspraxis der Begriff "Additivfach" etabliert, ungeachtet dessen, dass es sich dabei um eine Schwerpunktausbildung in einem Sonderfach handelt, die zu keiner Erweiterung der Berufsberechtigung führt.

Vielmehr sind Fachärzte, die eine solche ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches absolviert haben, gemäß § 43 Abs. 4 Z 2 Ärztegesetz 1998 berechtigt, diese im Rahmen ihrer Berufsberechtigung auszuweisen.

In diesem Sinne wird in § 8 Abs. 1 letzter Satz der Begriff "Additivfach" insofern als Synonym gesetzlich festgeschrieben, als normiert wird, dass es sich bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches um eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches handelt und der Begriff "Additivfach" in Klammer gesetzt wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits in § 43 Abs. 4 Z 2 Ärztegesetz 1998 die Begriffswendung "spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches" verwendet wird.

Zu Z 18 und 19 (§§ 14 und 14a):

Durch die Neuformulierung des § 14 wird der durch die Richtlinie 2001/19/EG adaptierte Artikel 8 der Richtlinie 93/16/EWG, für den es bisher keine Entsprechung im Ärztegesetz 1998 gab, umgesetzt. Bei der Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum soll auch die Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstige fachärztliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des Hocsman-Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom (Rechtssache C-238/98) entsprechende Berücksichtigung finden. Darüber hinaus müssen in diesem Zusammenhang gemeinschaftsrechtliche Verfahrensanforderungen, im speziellen eine Entscheidungsfrist von vier Monaten, implementiert werden.

Nähere Vorschriften, wie die Berufserfahrung bewertet wird, oder in welchem Ausmaß Ausbildungen in anderen Bereichen herangezogen werden können, trifft die Richtlinie 93/16/EWG nicht. In diesem Zusammenhang sind die Maßstäbe der Berücksichtigung der Berufserfahrung bei der Anerkennung von Drittlanddiplomen heranzuziehen. Entsprechend diversen Regelungen in einschlägigen EU-Richtlinien betreffend Ausgleichsmaßnahmen kann jedenfalls Folgendes festgehalten werden: Die Differenz zur in der Richtlinie vorgesehenen Mindestausbildungszeit ist durch die doppelte Zeit an Berufserfahrung vollständig kompensiert.

Wenn also beispielsweise die Mindestdauer einer Weiterbildung von fünf Jahren gemäß der Richtlinie 93/16 besteht und die dem Drittlanddiplom zugrunde liegende Weiterbildung eine dreijährige Weiterbildungszeit umfasst, dann ist durch eine mindestens vierjährige einschlägige Berufserfahrung die Gleichwertigkeit der Qualifikation gegeben; daraus ergibt sich eine automatische und unbedingte Anerkennungsverpflichtung. Eine geringere Dauer der einschlägigen Berufserfahrung führt nicht zum Ergebnis automatischer und unbedingter Anerkennung, sondern zu einer Anerkennung nur unter Bedingung der Erfüllung einer auferlegten ergänzenden Weiterbildung.

Im Sinn einer einheitlichen Vollziehung ist dieser Maßstab auch auf § 14 und § 14a anzuwenden.

Die bisherige Regelung der Anrechnung ärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten findet sich nunmehr in § 14a. Die gemeinschaftsrechtlich normierten Verfahrensanforderungen sind aufgrund des verfassungsrechtlich abgesicherten Prinzips der Inländergleichbehandlung auch für diese Anrechnungsfälle zu normieren. Lediglich auf die Mitteilungspflicht über die Dauer der erforderlichen Zusatzausbildung und die dabei erfassten Gebiete ist nach Einholung einer Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer zu verzichten.

In § 14a wird ergänzend klargestellt, dass unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit (z.B. eine Turnusarzttätigkeiten entsprechende Tätigkeit in einem Heeresspital) auch Zeiten des Präsenzdienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer sowie des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches vorgesehene Dauer angerechnet werden können.

…"

1.2.4.1. In der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung der 12. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 62/2009, lauten die einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 (auszugsweise) wie folgt:

"Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß § 5b,


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2.
die Eigenberechtigung,
3.
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
4.
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
5.
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. hinsichtlich der Grundausbildung:

a) ein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder

b) zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;

2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:

a) ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts zur Facharztprüfung erfüllt sein muss, oder

b) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung;

3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.

Ausbildung zum Facharzt

§ 8. (1) Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, sich einem Teilgebiet der Medizin als Sonderfach zur selbständigen Betätigung als Facharzt zuzuwenden, haben sich

1. sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt, einer mindestens sechsjährigen praktischen Ausbildung zum Facharzt (Turnus zum Facharzt) in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Rahmen von Arbeitsverhältnissen sowie

2. der Facharztprüfung zu unterziehen und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26). Die Ausbildung ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle, insbesondere in Standardkrankenanstalten sowie in Schwerpunkt- oder Zentralkrankenanstalten, zu absolvieren. Darüber hinaus kann eine ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches in der Dauer von mindestens drei Jahren, die in den für das jeweilige Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches anerkannten Ausbildungsstätten und im bezeichnungsrelevanten Teilgebiet des betreffenden Sonderfaches auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat, absolviert werden. Bei einer ergänzenden speziellen Ausbildung auf dem Teilgebiet eines Sonderfaches handelt es sich um eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches (Additivfach).

(2) Soweit es mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist, kann ein Teil der Facharztausbildung, insgesamt bis zur Höchstdauer von zwölf Monaten, in anerkannten Lehrpraxen freiberuflich tätiger Fachärzte, in für die Ausbildung zum Facharzt anerkannten Lehrgruppenpraxen oder anerkannten Lehrambulatorien absolviert werden.

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10.

(3) Gleichzeitig mit der Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches - ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung - ist die Zahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach, die wegen des Ausbildungserfolges nicht überschritten werden darf, unter Berücksichtigung der im Abs. 2 für die Anerkennung als Ausbildungsstätte genannten Voraussetzungen einschließlich der Zahl der ausbildenden Ärzte festzusetzen. In Universitätskliniken, Klinischen Instituten und sonstigen Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung gilt die Zahl der jeweils im Rahmen von Dienstverhältnissen beschäftigten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Fachärzte des betreffenden Sonderfaches als Höchstzahl der Ausbildungsstellen für die Ausbildung im Hauptfach. Bei ihrer Besetzung sind die Bettenzahl, der Inhalt und Umfang der medizinischen Leistungen und der Ausbildungseinrichtungen entsprechend zu berücksichtigen. … .

(4) Für jede Ausbildungsstelle (Abs. 3) - ausgenommen Universitätskliniken, Klinische Institute und sonstige Organisationseinheiten einschließlich allfälliger Untereinheiten von Medizinischen Universitäten sowie Untersuchungsanstalten der Gesundheitsverwaltung - ist neben dem Ausbildungsverantwortlichen oder dem mit der unmittelbaren Anleitung und Aufsicht der in Ausbildung stehenden Ärzte betrauten Facharzt (Abs. 2 Z 2 zweiter Halbsatz) mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zu beschäftigen. Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (§ 24 Abs. 1) festlegen, dass dieses Ausbildungserfordernis bei einer eingeschränkten Anerkennung als Ausbildungsstätte auch durch Fachärzte eines anderen Sonderfaches erfüllt wird, sofern das zu vermittelnde Gebiet durch den Umfang der Berufsberechtigung dieser Fachärzte abgedeckt wird. Zum Zweck der längerfristigen Sicherstellung der fachärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung kann der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie der Gesundheit Österreich GmbH im Rahmen der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung (§ 24 Abs. 1) darüber hinaus festlegen, dass vom ausbildungsrechtlichen Erfordernis des ersten Satzes bei der Anerkennung von Ausbildungsstellen in einzelnen zu bestimmenden Sonderfächern für eine zu bestimmende Dauer abzusehen ist, sofern nicht die Bewilligung einer einzigen Ausbildungsstelle angestrebt wird. Zusätzlich kann der Bundesminister für Gesundheit Begleitmaßnahmen zur Sicherung der Ausbildungsqualität festlegen. Die Notwendigkeit einer Einschränkung der Anrechenbarkeit gemäß § 10 Abs. 5 ist im Einzelfall zu prüfen.

(10) Eine rückwirkende Anerkennung von Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt eines Sonderfaches oder Festsetzung von Ausbildungsstellen ist nur auf Antrag und nur für einen Zeitraum zulässig, in dem die hiefür geltenden Voraussetzungen ohne Unterbrechung vorgelegen sind. … .

Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung,

Tätigkeiten und Prüfungen

§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

1. im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach gemäß den §§ 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten,

2. im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,

3. in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,


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4.
Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie
5.
des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im Ausland absolvierte Prüfungen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.

(3) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gleichwertig sind, wenn

1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 2005/36/EG geregelten besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und

2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.

(4) Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt gleichwertig sind, wenn

1. diese Zeiten der gemäß und der Richtlinie 2005/36/EG geregelten fachärztlichen Weiterbildung des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und

2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.

(7) Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 6 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. … .

…"

1.2.4.2. Die RV, 149 Blg NR 24. GP, zur 12. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 62/2009 lautet (auszugsweise):

"…

Zu Z 2 und 18 (§§ 4 und 24 Abs. 1):

Die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG wird zum Anlass für eine Neusystematisierung der §§ 4, 5 und 5a ÄrzteG 1998 nach dem Vorbild des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, genommen. Damit soll die Verständlichkeit und Lesbarkeit dieser zentralen ärztegesetzlichen Bestimmungen verbessert werden.

Demnach soll § 4 zukünftig nicht nur die Erlangung der ärztlichen Berufsberechtigung durch österreichische Staatsbürger, sondern auch durch Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie durch gleichgestellte Drittstaatsangehörige gemäß § 5b (vgl. § 4 Abs. 2 Z 1) regeln.

Mit der Systemumstellung verbunden ist auch eine Neugliederung der besonderen Erfordernisse. So bestimmt § 4 Abs. 3 Z 1 die Erfordernisse hinsichtlich der Grundausbildung und § 4 Abs. 3 Z 2 die Erfordernisse hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt. Weiters wird die Möglichkeit der allgemeinen Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 14 (nach geltender Rechtslage: § 14a) berücksichtigt.

Zu Z 7 und 8 (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 erster Satz, Abs. 4 und 5 erster Satz):

Es erfolgen eine Anpassung an die Änderungen hinsichtlich der Ausbildungserfordernisse im § 4 und im Sinne der Verbesserung der Lesbarkeit eine Verweisauflösung. § 8 Abs. 1 erster Satz berücksichtigt zudem die Möglichkeit der Verkürzung der fachärztlichen Ausbildungsdauer entsprechend der Verordnungsermächtigung gemäß § 24 Abs. 1. Im § 8 Abs. 4 und 5 erfolgen ebenfalls rechtstechnische Anpassungen, insbesondere hinsichtlich der Änderungen des Staatsbürgerschaftserfordernisses und des Wegfalls des Nachweises des Abschlusses des Zahnmedizinstudiums zum Beginn der Facharztausbildung in Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie gemäß § 4.

Auf Anregung der Österreichischen Ärztekammer wird in den §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 eine Klarstellung dahingehend vorgenommen, dass die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien stattzufinden hat.

Zu Z 13 (Entfall des § 14):

§ 14 über die Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Artikel 8 der Richtlinie 93/16/EWG wird obsolet, da die Anrechnung fachärztlicher Aus- oder Weiterbildungszeiten zukünftig im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung des § 5a erfolgt.

Auf Anregung des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport werden entsprechend den militärrechtlichen Vorschriften die bisherige Z 4 ("Zeiten des Präsenzdienstes"), und die Z 5 ("Zeiten des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer") zu einer gemeinsamen Z 4 ("Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes") zusammengefasst.

Zu Z 14 bis 16 (§ 14 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1):

Es erfolgen rechtstechnische Anpassungen infolge der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG.

…"

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Mit dem erstbehördlichen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzung einer genehmigten Ausbildungsstelle für das Hauptfach "Kinder- und Jugendheilkunde" iSd. § 8 Abs. 1 ÄrzteG 1998 nicht erfüllt sei. Davon geht auch die belangte Behörde aus.

Unstrittig festgestellt ist, dass sich die Beschwerdeführerin der Ausbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde unterzog und in der Zeit von 1. Mai bis - nur über diesen Zeitraum spricht der angefochtene Bescheid ab - auf keiner genehmigten Ausbildungsstelle für die Ausbildung zur Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde gemeldet war. Dass gemäß § 10 Abs. 10 ÄrzteG 1998 eine rückwirkende Festsetzung einer Ausbildungsstelle erfolgt wäre, ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht behauptet.

2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner bisherigen Judikatur, soweit ersichtlich, eine dem Beschwerdefall gleichgelagerte Konstellation, in der eine Ärztin bzw. ein Arzt in Facharztausbildung Zeiten für die Ausbildung auf einer nicht genehmigten Ausbildungsstelle absolviert hat, nicht zu beurteilen. Das in der Beschwerde genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/11/0240, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht einschlägig, weil es nicht zur allfälligen Anrechenbarkeit von inländischen Ausbildungszeiten auf einer nicht genehmigten Ausbildungsstelle gemäß §§ 8 und 14 ÄrzteG 1998 ergangen ist, sondern zur Anrechnung von ärztlichen Ausbildungszeiten einer Ärztin, der während der Zeit ihrer ärztlichen Tätigkeit im Inland, die sie aufgrund einer Bewilligung gemäß § 35 Abs. 2 ÄrzteG 1998 zu Studienzwecken geleistet hat, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Im zitierten Erkenntnis erblickte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die Behörde nicht geprüft hatte, ob es sich bei den strittigen Zeiten nicht doch um "nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten" iSd. § 14 a Abs. 1 ÄrzteG 1998 (idF. der 5. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 140/2003) handelte.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde geprüft, ob die in Rede stehenden Zeiten (vom 1. Mai bis zum ) "im Rahmen der Ausbildung zum … Facharzt … gemäß den §§ 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten" waren , für die gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 (idF. der 12. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 62/2009) eine Anrechnung auf die für die Ausbildung zum Facharzt vorgesehene Dauer in Betracht kommt. Sie hat die Auffassung vertreten, im Beschwerdefall liege keine gemäß den §§ 7 bis 13 ÄrzteG 1998 absolvierte Ausbildungszeit vor, weil die Beschwerdeführerin - entgegen § 8 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. - die Ausbildung im Hauptfach im gegenständlichen Zeitraum nicht auf einer genehmigten Ausbildungsstelle absolviert habe.

Eine auf Wortlaut und systematischen Zusammenhang abstellende Auslegung führt zu dem von der belangten Behörde erzielten Auslegungsergebnis:

§ 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 - und ausschließlich diese Bestimmung kommt im Beschwerdefall in Betracht - erlaubt nur eine Anrechnung von Ausbildungszeiten, die "gemäß §§ 7 bis 13" absolviert wurden. Erst wenn diese - zwingende - Voraussetzung erfüllt ist, kommt in einem weiteren Schritt die Prüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung in Betracht.

Da § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 auf die "§§ 7 bis 13" verweist, muss § 8 ÄrzteG 1998 als von diesem Verweis mitumfasst verstanden werden.

§ 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 sieht vor, dass die Facharztausbildung "in den für das jeweilige Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätten und im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle" zu absolvieren ist. Dieses Erfordernis für das Hauptfach galt gleichermaßen gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 idF. der 5. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 140/2003 in dem im Beschwerdefall in Rede stehenden Zeitraum. Dass ihre Ausbildung in diesem Zeitraum wegen des Fehlens einer genehmigten Ausbildungsstelle nicht mit dem Gesetz im Einklang stand, war für die Beschwerdeführerin schon damals erkennbar.

Ist aber dem Erfordernis des § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 nicht entsprochen, so ist zu folgern, dass nicht sämtliche der durch den Verweis in § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 erfassten Bestimmungen eingehalten und demnach die Ausbildung nicht zur Gänze "gemäß §§ 7 bis 13" absolviert wurde. Für ein Absehen von dem genannten Erfordernis, wie es der Beschwerde vorschwebt, fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

2.2.2. Die Entstehungsgeschichte der im Beschwerdefall einschlägigen Normen bietet keinen Anlass, von dem unter Beachtung von Wortlaut und systematischem Zusammenhalt gewonnenen Auslegungsergebnis abzugehen.

Schon gemäß § 5 ÄrzteG (1984) idF. der Novelle BGBl. Nr. 314/1987 hatte die Ausbildung zum Facharzt auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen. Auch den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. oben unter Pkt. 1.1.2. und 1.1.3.) ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Ausbildung zum Facharzt nur mehr auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zulässig sein sollte.

Die Materialien der Stammfassung des § 14 ÄrzteG 1998 (vgl. oben unter Pkt. 1.2.1.2.) stellen klar, "dass nur jene inländischen Ausbildungszeiten auf die Ausbildung … zum Facharzt … anrechenbar sind, die nach den geltenden Ärzte-Ausbildungsvorschriften (etwa auf einer genehmigten Ausbildungsstelle) absolviert worden sind". Die Regelung ermögliche "Anrechnungen insbesondere bei Absolvierung mehrerer postpromotioneller Ausbildungen, die idente Ausbildungsschritte verlangen".

Mit der 2. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 110/2001 wurde in § 14 Abs. 1 ÄrzeG 1998 erstmals ausdrücklich aufgenommen, dass im Inland "nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes" absolvierte Ausbildungszeiten angerechnet werden konnten. Aus den Materialien zu dieser Novelle geht deutlich hervor, dass die Prüfung der Gleichwertigkeit bei inländischen Ausbildungen für entbehrlich gehalten werde, weil die entsprechende Ausbildungsstruktur durch das Gesetz und die Ärzte-Ausbildungsordnung eindeutig umschrieben sei. Eine Gleichwertigkeitsprüfung komme daher nur bei ausländischen Ausbildungszeiten in Betracht.

Im Zuge späterer Novellierung wurde das Kriterium der Gleichwertigkeitsprüfung unter gewissen Voraussetzungen auch für im Inland geleistete Zeiten ärztlicher Tätigkeit vorgesehen, so in § 14a idF. der 5. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 140/2003. Die Materialien zu dieser Novelle stellen klar, "dass unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit (z.B. eine Turnusarzttätigkeiten entsprechende Tätigkeit in einem Heeresspital) auch Zeiten des Präsenzdienstes, des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer sowie des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung … zum Facharzt … vorgesehene Dauer angerechnet werden können."

Auch wenn eine breitere Anrechnung von inländischen Ausbildungszeiten angestrebt wurde, so ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und den Materialien doch erkennbar, dass nur unter eingeschränkten Voraussetzungen eine Gleichwertigkeitsprüfung bei im Inland geleisteten Zeiten ärztlicher Tätigkeit zu erfolgen hat und eine Ausbildung zum Facharzt im Inland nach den dafür genannten Ausbildungsvorschriften gemäß § 8 ÄrzteG 1998 - jedenfalls was die Ausbildung im Hauptfach betrifft - auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen hat.

2.2.3. Soweit die Beschwerde ausführt, für die Anrechnung von Ausbildungszeiten zum Facharzt sei eine genehmigte Ausbildungsstelle als "Formalvoraussetzung" nicht notwendig, trägt sie dem Wortlaut und der Genese des § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 nicht Rechnung.

Dass es sich bei dem in § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 umschriebenen Erfordernis, die Ausbildung im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu absolvieren, um eine entscheidende Voraussetzung für die Facharztausbildung handelt und diese Vorschrift nicht etwa den Charakter einer bloßen Ordnungsvorschrift hat, ergibt sich nicht zuletzt auch aus der detaillierten Regelung in § 10 ÄrzteG 1998 über die Festsetzung der Zahl von Ausbildungsstellen (Abs. 3) und über die für jede Ausbildungsstelle vorzusehenden Betreuer (Abs. 4). Es besteht kein Zweifel, dass der Gesetzgeber damit eine entsprechend hohe Qualität der Facharztausbildung sicherzustellen beabsichtigte (vgl. etwa die Materialien zur Stammfassung des ÄrzteG 1998 oben unter Pkt. 1.2.1.2.).

2.2.4. Soweit die Beschwerde die Rechtsansicht vertritt, bei Vorliegen von Rasterzeugnissen müssten die "Formalvoraussetzungen" für die Ausbildung zum Facharzt, wie eine genehmigte Ausbildungsstelle, nicht vorliegen und eine Anrechnung könne schon aufgrund eines Rasterzeugnisses erfolgen, ist ihr entgegen zu halten, dass dies nach den bisherigen Darlegungen weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit den Materialien im Einklang steht.

2.2.5. Mit dem Beschwerdevorbringen, aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Z. 2 lit. b ÄrzteG 1998 ergebe sich, dass "jede entsprechend praktische Tätigkeit zum Facharzt, also auch eine solche Ausbildung, die im Zuge einer Dauersekundararztstelle absolviert wird, grundsätzlich anrechnungsfähig ist und daher einer Gleichwertigkeitsprüfung unterzogen werden muss", wird ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

Dass sich aus § 4 Abs. 3 Z. 2 lit. b ÄrzteG 1998 ergäbe, dass jede entsprechend praktische Tätigkeit auf die Ausbildung zum Facharzt anrechnungsfähig wäre, ist nicht erkennbar. Gemäß § 4 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bedarf es zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes (ua.) als Facharzt (auch) des Nachweises der allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste. Besondere Erfordernisse iSd. Abs. 1 sind hinsichtlich der Ausbildung zum Facharzt gemäß Abs. 3 Z. 2 ein Facharztdiplom (lit. a) oder "eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum … Facharzt und eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte … Facharztprüfung" (lit. b).

§ 4 Abs. 3 Z. 2 lit. b ÄrzteG 1998 verweist somit auf eine "gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte praktische Ausbildung zum … Facharzt". Insoweit wird, wie die Materialien (vgl. oben unter Pkt. 1.2.1.2.) ausführen, "die Möglichkeit der allgemeinen Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 14 … berücksichtigt". Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass damit von § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 abweichende Anerkennungsregeln getroffen wurden.

2.2.6. Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf das Hocsman berufen, weil im Fall der Beschwerdeführerin ein grenzüberschreitender Sachverhalt fehlt. Die Beschwerdeführerin kann auf keine in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Diplome oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte berufliche Tätigkeit als Ärztin oder Fachärztin verweisen. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach - anders als der Antragsteller in dem von ihr zitierten Fall, der dem , zugrunde gelegen war - nicht auf eine unmittelbar aus Art. 43 EG (nunmehr: Art. 49 AEUV) abgeleitete Verpflichtung zur Prüfung der Vergleichbarkeit ihrer durch Nachweise und Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten berufen (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis von , Zl. 2002/11/0141).

2.2.7. Schließlich ist auch mit dem Hinweis, dass die Materialien zur 5. Ärztegesetz-Novelle BGBl. I Nr. 140/2003 (vgl. oben unter Pkt. 1.2.3.2.) zu den §§ 14, 14a auf das verfassungsrechtlich abgesicherte Prinzip der Inländergleichbehandlung verweisen, für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin schon deshalb nichts gewonnen, weil sich dieser Hinweis auf die unionsrechtlich normierten Verfahrensanforderungen (zB. Instanzenzug zum Landeshauptmann) und nicht auf die Anrechnung von Ausbildungszeiten bezieht.

Die in der Verhandlung behauptete Inländerdiskriminierung, zu welcher nach der Auffassung der Beschwerdeführerin die Anwendung des § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 in ihrem Fall führe, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Anwendung des durch § 14 Abs. 1 Z. 1 ÄrzteG 1998 verwiesenen § 8 Abs. 1 ÄrzteG 1998 gegenüber einer Person, die unter Inanspruchnahme ihrer durch das Unionsrecht eingeräumten Freiheiten ihre Ausbildung zum Facharzt in Österreich absolviert hätte, nicht ungünstiger behandelt, weil auch die Vergleichsperson die Ausbildung auf einer genehmigten Ausbildungsstelle hätte absolvieren müssen (dass die diesbezüglichen österreichischen Rechtsvorschriften den Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EG vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen widersprächen, wurde nicht vorgebracht und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich). Hätte hingegen die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zum Facharzt unter Inanspruchnahme ihrer durch das Unionsrecht eingeräumten Freiheiten außerhalb Österreichs absolviert, so wäre - ohne Schlechterbehandlung der Beschwerdeführerin - wie bei einer Vergleichsperson, die ihre Ausbildung auf die gleiche Weise absolviert hätte, nach § 14 Abs. 1 Z. 2 oder 3 ÄrzteG 1998 vorzugehen gewesen.

Dass im Beschwerdefall ansonsten Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des ÄrzteG 1998 bestünden, ist auch unter Berücksichtigung des gesamten Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses an einer Sicherung der Qualität der Ausbildung von Fachärzten (vgl. oben Pkt. 2.2.3.) ist das Erfordernis, dass die Ausbildung im Hauptfach auf einer genehmigten Ausbildungsstelle zu erfolgen habe, nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als unsachlich zu erkennen.

2.3. Es kann folglich nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anerkennung der im gegenständlichen Zeitraum absolvierten Ausbildung mangels Vorliegens der in § 8 Abs. 1 zweiter Satz ÄrzteG 1998 umschriebenen Voraussetzung abgewiesen hat, ohne in eine Prüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung einzutreten.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
HAAAE-76686