VwGH vom 22.10.2013, 2010/10/0256
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des SU in Salzburg, vertreten durch Kreibich-Bukovc-Kleibel Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 4/2, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 20401-40172/16/10-2010, betreffend Waldfeststellung und forstbehördlichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5 iVm § 1a Forstgesetz 1975 (ForstG) festgestellt, dass das Grundstück Nr. 515, KG L., ausgenommen eine näher genannte 120 m2 großen Teilfläche, Wald (4058 m2) im Sinne des ForstG darstelle (Spruchpunkt a.).
Weiters wurden gemäß § 172 Abs. 6 ForstG dem Beschwerdeführer als Grundeigentümer zur Herstellung des den forstrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes in Bezug auf die im Übersichtsplan rot eingefärbte, geschädigte Teilfläche (265 m2) der obgenannten Waldfläche im Einzelnen angeführte Maßnahmen aufgetragen.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, dass aus dem (im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen) schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. K. vom hervorgehe, dass die verfahrensgegenständliche Grundfläche mit Holzgewächsen, nämlich mit einem Grauerlen- und Pappelbestand, bestehend aus Schwarz- und Hybridpappel, Silberweide, Esche, Grauerle, Bergahorn und Traubenkirsche, bestockt sei. Die Überschirmung betrage 100 %. Es handle sich somit um Wald im Sinne des ForstG.
Die genannte Teilfläche im Ausmaß von 265 m2 sei derzeit unbestockt. Der Amtssachverständige habe dazu ausgeführt, dass sich aus den Luftbildern von 1999 und 2002 keine Hinweise darauf ergäben, dass der Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur verwendet worden sei. Die aktuell gegebene Nutzung für Abstellzwecke sei auf diesen Luftbildern nicht erkennbar. Eine andere Nutzung des Waldbodens lasse sich erst aus einem Luftbild aus dem Jahr 2007 ansatzweise erkennen. Es sei daher nicht erkennbar, dass der Boden dieser Fläche innerhalb der letzten zehn Jahre für andere Zwecke als solche der Waldkultur verwendet worden sei und somit "aus dem Forstzwang zu entlassen wäre".
Auf der gegenständlichen Teilfläche sei der Baumbestand entfernt sowie die Fläche aufgeschüttet und teilweise begrünt worden.
Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 ForstG außer Acht gelassen habe. Ein Ansuchen um forstrechtliche Bewilligung für diese Rodung sein nicht aktenkundig.
Die Erforderlichkeit der Wiederbewaldung zur Walderhaltung sei daher "nicht strittig". Der Amtssachverständige habe nachvollziehbar die diesem Zweck dienenden (im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten) Maßnahmen dargelegt.
Das erwähnte Gutachten des Amtssachverständigen sei dem Beschwerdeführer nachweislich mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden. Der Beschwerdeführer habe dazu keine inhaltliche bzw. fachliche Stellungnahme abgegeben, sondern drei, von R.G., R.K. bzw. J.P. unterfertigte, "eidesstattliche Erklärungen" vorgelegt, in denen jeweils bestätigt werde, dass die - in einem ebenfalls vorgelegten Lichtbild vom - dargestellte Aufschüttung bereits vor dem vorhanden gewesen sei bzw. die Fläche zum Parken verwendet worden sei.
In der zur Frage der Plausibiliät und Nachvollziehbarkeit dieser Angaben eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen vom werde (neuerlich) ausgeführt, dass sich aus den Luftbildern aus 1999 und 2002 keine Hinweise darauf ergäben, dass der Waldboden der gegenständlichen Fläche für andere Zwecke als der Waldkultur verwendet worden sei; eine andere Verwendung lasse sich erst aus dem Luftbild aus 2007 erkennen. Aus dem Lichtbild vom sei nicht zweifelsfrei erkennbar, ob es sich bei der auf dem erwähnten Foto abgebildeten Örtlichkeit um die gegenständliche Fläche handle.
Der Amtssachverständige habe in diesem Zusammenhang weiters plausibel dargelegt, dass aufgrund der auf diesem Foto dargestellten Ausdehnung der befestigten Fläche bereits auf den Luftbildern aus 1999 und 2002 Lücken im Kronschluss erkennbar sein müssten, dies jedoch nicht der Fall sei.
Der Beschwerdeführer habe dazu in seiner Stellungnahme vom zusammengefasst ausgeführt, dass nach den Ausführungen des Amtssachverständigen die in Rede stehende Aufschüttung zwar nicht zweifelsfrei erkennbar sei, diese aber somit auch nicht ausgeschlossen werden könne.
Abschließend führte die belangte Behörde aus, dass sie aufgrund der "logischen Ausführungen" des Amtssachverständigen nicht zur Überzeugung gelangen könne, dass es sich bei der auf dem gegenständlichen Lichtbild dargestellten Fläche um die verfahrensgegenständliche Stellfläche handle.
Aus der von R.K abgegebenen Erklärung sei im Übrigen - aus näher dargestellten Gründen - nicht erkennbar, was genau bestätigt werden solle.
Die von R.G. und J.P. abgegeben Erklärungen seien nicht zweifelsfrei nachvollziehbar, zumal das bezuggenommene Lichtbild lediglich eine Parkfläche mit drei darauf befindlichen PKWs zeige, jedoch nicht erkennbar sei, ob diese Fläche aufgeschüttet worden sei.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner erwähnten Stellungnahme vom ausführe, dass auf dem rechten Rand auf dem Lichtbild eindeutig das Gebäude des angrenzenden Minigolfplatzes zu erkennen sei, das bis zum heutigen unverändert bestehe, sodass sich daraus eindeutig ableiten lasse, dass es sich tatsächlich um die behauptete Aufschüttung handle, sei dem entgegen zu halten, dass auf dem Bild kein Gebäuderand erkennbar sei.
Nach dem Gesagten stehe für die belangte Behörde fest, dass die verfahrensgegenständliche (Teil )Fläche nicht bereits zehn Jahre für andere (als Wald )Zwecke verwendet worden sei, zumal - den Ausführungen des Amtssachverständigen folgend - Lücken im Kronschluss nicht vor 2007 sichtbar gewesen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erweist sich die Beschwerde, die als belangte Behörde das "Land Salzburg" anführt, aus den im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0140, genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, als zulässig.
2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. I Nr. 440, idF BGBl. I Nr. 59/2002 (ForstG) lauten (auszugsweise):
" Begriffsbestimmungen
§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.
(2) Wald im Sinne des Abs. 1 sind auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge von Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
…
Feststellungsverfahren
§ 5. (1) Bestehen Zweifel, ob
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a) | eine Grundfläche Wald ist oder |
b) | … |
so hat die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 1 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. | |
§ 19 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. |
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass
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1. | die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder |
2. | eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. |
… | |
Rodung |
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
…
Forstaufsicht
§ 172. …
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
…
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
…"
Die Beschwerde wendet sich lediglich gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Waldfeststellung und bringt dazu - mit näheren Darlegungen - zusammengefasst vor, die belangte Behörde habe sich mit den genannten eidesstattlichen Erklärungen und dem vorgelegten Lichtbild vom , auf dem zweifelsfrei das Gebäude des Minigolfclubs erkennbar sei, nicht hinreichend auseinander gesetzt. "Bei richtiger Anwendung des Forstgesetzes" hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass es sich bei einer - näher definierten - Teilfläche von 94 m2 des Grundstückes Nr. 515, KG L. nicht um Wald im Sinne des ForstG handle.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Für die Feststellung der Waldeigenschaft genügt es gemäß § 5 Abs. 2 ForstG, wenn die betreffende Fläche im Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald war. Auch im Fall eines amtswegigen Feststellungsverfahrens ist für die Berechnung der "vorangegangenen zehn Jahre" im Sinn von § 5 Abs. 2 ForstG der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens maßgebend (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0136, mwN).
Spruchpunkt a) des angefochtenen Bescheid liegt die - auf die Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 28. Juni und gestützte - Annahme zu Grunde, dass die verfahrensgegenständliche Teilfläche von § 256 m2 erst ab dem Jahr 2007 (und nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet: schon vor dem und sohin mehr als zehn Jahre vor der am erfolgten Einleitung des gegenständlichen Waldfeststellungsverfahrens) für andere Zwecke als der Waldkultur verwendet worden sei.
Der Beschwerdeführer ist den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Mit den in der Beschwerde genannten Beweismitteln (eidesstattliche Erklärungen, Lichtbild) hat sich die belangte Behörde im Verfahren beweiswürdigend in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Weise auseinander gesetzt; der dabei von der belangten Behörde gewonnenen Überzeugung, dass diese Beweismittel nicht geeignet sind, die Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften, kann nicht entgegen getreten werden.
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit zusammengefasst nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufzuzeigen.
Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Waldfeststellung begegnet sohin - auch hinsichtlich der in Rede stehenden Teilfläche von 256 m2 - keinen Bedenken.
Die Rechtmäßigkeit des auf Grundlage des § 172 Abs. 6 lit. a) ForstG ergangenen Wiederbewaldungsauftrages wird von der Beschwerde - wie erwähnt - nicht ansatzweise in Zweifel gezogen.
3. Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-76667