VwGH vom 22.09.2005, 2005/14/0078
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der H GmbH in L, vertreten durch Dr. Michael Metzler, dieser vertreten durch Mag. Thomas Hausbauer, beide Rechtsanwälte in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom , Zl. RV/0365-L/03, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum der Jahre 1999 bis 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Den Gegenstand des Beschwerdefalles bildet - wie dies der ergänzten Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann - die Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag aus den Vergütungen, die dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer im Zeitraum der Jahre 1999 bis 2001 gewährt wurden.
Sachverhaltsbezogen ist dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen, der Gesellschafter-Geschäftsführer habe auf Grund der Vereinbarung vom Anspruch auf einen Grundbetrag in Höhe von 480.000 S jährlich sowie auf vom Umsatz und vom Jahresüberschuss der beschwerdeführenden GmbH abhängige Zuschläge. Mit Vereinbarung vom seien der jährliche Fixbetrag auf 240.000 S sowie der umsatzabhängige Zuschlag gesenkt worden. Nach diesen Vereinbarungen hätten sich für den Geschäftsführer folgende Ansprüche auf Entlohnung errechnet: 1,006.032 S 1999), 954.019 S 2000) und 700.907 S 2001).
In ihrer gegen den "Haftungs- und Abgabenbescheid" eingebrachten Berufung habe die Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass die Geschäftsführerbezüge nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages einzubeziehen seien, weil die Entlohnung wesentlichen Schwankungen unterliege und daher davon auszugehen sei, dass der Geschäftsführer ein Unternehmerrisiko trage.
Demgegenüber vertrat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass gerade die im Jahr 2001 gegenläufig zur Ertragslage erfolgte Änderung der Entgeltsvereinbarung das Bestreben zeige, den Geschäftsführerbezug einigermaßen stabil zu halten und jedenfalls eine Steigerung entsprechend der Ertragslage nicht gewollt gewesen sei. Die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführer weise - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, so dass die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren und vom Finanzamt zu Recht in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom , B 1617/04, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin beantragt den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und begründet diesen Antrag damit, dass die belangte Behörde den mit Berufung bekämpften Bescheid des Finanzamtes zu Unrecht als solchen betreffend "Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988" bezeichnet habe. Bei dem bekämpften Bescheid habe es sich zwar um einen "Haftungs- und Abgabenbescheid" gehandelt, doch sei das Bescheidelement Haftung (für Lohnsteuer) nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich nur gegen die Festsetzung von Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag gewandt.
Es trifft zu, dass es sich bei der Festsetzung von Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag um einen Abgabenbescheid und nicht um die Geltendmachung einer Haftung gemäß § 82 EStG 1988 handelt. Zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides hat der aufgezeigte Mangel indes nicht zu führen, weil auf Grund der Eindeutigkeit des Bescheides kein Zweifel daran bestehen kann, über welche Berufung die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen hat.
In der Sache selbst wendet sich die Beschwerde gegen die Feststellung der belangten Behörde zum Fehlen eines Unternehmerwagnisses ihres Gesellschafter-Geschäftsführers sowie gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung der Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, klargestellt. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen werden kann, sind auch die im Beschwerdefall gewährten Vergütungen als Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu beurteilen, weil an der Eingliederung der für die Gesellschaft tätigen Gesellschafter in den Organismus des Betriebes der beschwerdeführenden Gesellschaft nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des verstärkten Senates dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel besteht. Die Beschwerdeausführungen zum Vorliegen eines Unternehmerwagnisses tragen aus den Gründen des schon angeführten Erkenntnisses vom nichts zur Falllösung bei.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte Rechtsverletzung aus den Gründen des hg. Erkenntnisses vom , 2003/13/0018, nicht vorliegt, war die Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am