VwGH 12.01.2018, Ra 2018/03/0004
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssätze
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Normen | VwGG §30 Abs2; VwGG §42 Abs3; WaffG 1996 §16a; |
RS 1 | Nichtstattgebung - Waffenbesitzkarte - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft - dem Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" stattgegeben. In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die Bezirkshauptmannschaft, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt sie dazu aus, eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung - vor allem im Fall von bereits angeschafften Waffen der Kategorie B - verbunden. Zutreffend geht die revisionswerbende Behörde davon aus, dass im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die vom Verwaltungsgericht erteilte Bewilligung wegfällt. In diesem Fall wäre der Mitbeteiligte - der mit der Möglichkeit der Erhebung einer Revision und in der Folge der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof rechnen konnte - nicht mehr berechtigt, allenfalls zwischenzeitig aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erworbene Waffen zu besitzen. Das aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Waffenbehörde ausgestellte, durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ungültig gewordene waffenrechtliche Dokument wäre in diesem Fall - in sinngemäßer Anwendung des § 16a WaffG - der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Dieser im Wesentlichen administrative Aufwand ist eine zwangsläufige und typische Folge eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, durch die eine Berechtigung verliehen wurde, aufgehoben wird, sodass allein darin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu erkennen ist. |
Normen | B-VG Art133 Abs4; VwGG §28 Abs3; |
RS 1 | Ist die Revision zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis - wie die Revision zutreffend aufzeigt - von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, schadet es nicht, dass der Revisionswerber das Erkenntnis des VwGH (von dem abgewichen wurde) fehlerhaft zitiert hat, da es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt, der dem Auffinden dieser Rechtsprechung im Rechtsinformationssystem des Bundes (wo das genannte Erkenntnis veröffentlicht ist) nicht entgegenstand. |
Norm | AVG §7 Abs1; |
RS 2 | Der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweist, stellt keinen Grund dar, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen (vgl. etwa ). |
Normen | |
RS 3 | Hat das VwG in der Sache zu entscheiden, und damit aufgrund der Beschwerde des Antragstellers über dessen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abzusprechen, so hat es das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung zu prüfen und, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, die Bewilligung zu erteilen. In diesem Fall hätte das VwG daher im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 WaffG 1996 die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz einer bestimmten Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B erteilt wird; die - dem VwG nicht mögliche - Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde ist in diesem Fall von der Waffenbehörde in Bindung an das Erkenntnis des VwG vorzunehmen, wobei es sich in diesem Fall nur um die Dokumentation der mit dem Erkenntnis des VwG bereits erteilten Bewilligung handelt. |
Normen | |
RS 4 | Ist aufgrund der undeutlichen Spruchfassung ("Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und ist deshalb dem Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - stattzugeben.") nicht klar, ob damit eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen, oder ob damit bereits die Bewilligung erteilt werden sollte (was jedoch mit der Formulierung "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" nicht in Einklang gebracht werden kann), erweist sich das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig. |
Normen | WaffG 1996 §20 Abs1; WaffG 1996 §21 Abs1; WaffG 1996 §23 Abs2; WaffG 1996 §23 Abs2b; WaffG 1996 §23 Abs3; |
RS 5 | Die in § 23 Abs. 2 WaffG 1996 festgelegte grundsätzliche Beschränkung auf zwei Schusswaffen der Kategorie B gilt für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt. Verfügt der Antragsteller daher bereits - sei es aufgrund einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses - über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B, so darf ihm eine größere Anzahl (außer in den Fällen des § 23 Abs. 2b oder 3 WaffG) nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird (vgl. ). |
Normen | VwRallg; WaffG 1996 §10; WaffG 1996 §21 Abs1; WaffG 1996 §23 Abs2; |
RS 6 | Die Regelung des § 23 Abs 2 iVm § 21 Abs 1 WaffG 1996 normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG 1996) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen, während die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde steht, wobei den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast trifft. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2015/03/0033 E VwSlg 19313 A/2016 RS 2 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-1206/001-2017, betreffend Waffenbesitzkarte (mitbeteiligte Partei: Mag. Ing. R, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1 Gemäß § 30. Abs. 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30 Abs. 2 VwGG jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsrevisionen zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen ().
3 Der Mitbeteiligte ist Inhaber eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom - dem Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" stattgegeben.
4 In ihrer gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision beantragt die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sie führt dazu aus, dass - sollte keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden - die Waffenbehörde infolge der Bindungswirkung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die im Spruch des Erkenntnisses bezeichnete Waffenbesitzkarte zu beauftragen und anschließend an den Mitbeteiligten auszufolgen habe. Der Mitbeteiligte könne in weiterer Folge zwei weitere Waffen der Kategorie B erwerben und somit infolge der bereits bewilligten zwei Waffen der Kategorie B auf dem Waffenpass zusammen vier Waffen der Kategorie B besitzen. Sollte der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der revisionswerbenden Behörde teilen und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts aufheben, so käme dem aufhebenden Erkenntnis "ex tunc"-Wirkung zu, sodass allen Akten die während der Geltung eines später vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Erkenntnisses auf dessen Basis gesetzt worden wären, im Nachhinein die Grundlage entzogen wäre. Die von der Waffenbehörde in Bindungswirkung an das aufgehobene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ausgefolgte Waffenbesitzkarte wäre einzuziehen, denn die vom Verwaltungsgericht ursprünglich erteilte Bewilligung würde infolge der "ex tunc"-Wirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in Wirklichkeit als nie erteilt zu gelten haben. Eine Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung wäre mit erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten im Bereich der durchzuführenden Rückabwicklung - vor allem im Fall von bereits angeschafften Waffen der Kategorie B - verbunden. Dies bedeute eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung zwingender öffentlicher Interessen, sofern nicht der Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes aufgeschoben werde.
5 Mit diesem Vorbringen kann die revisionswerbende Behörde eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen nicht dartun.
6 Vorweg ist festzuhalten, dass die revisionswerbende Behörde keine Bedenken im Hinblick auf die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Mitbeteiligten äußert; solche ergeben sich auch nicht aus den vorgelegten Akten des Verfahrens.
Da der Mitbeteiligte über einen Waffenpass für zwei Schusswaffen der Kategorie B verfügt, ist nicht zu erkennen und wurde von der revisionswerbenden Behörde auch nicht geltend gemacht, dass einer gegebenenfalls nur kurzfristig aufrechten Bewilligung, zwei weitere Schusswaffen der Kategorie B zu besitzen, für die Dauer des Hauptverfahrens zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG entgegenstünden.
7 Die von der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft ins Treffen geführten "erheblichen faktischen und rechtlichen Schwierigkeiten" im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses werden im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht näher konkretisiert.
Zutreffend geht die revisionswerbende Behörde dabei davon aus, dass im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die vom Verwaltungsgericht erteilte Bewilligung wegfällt. In diesem Fall wäre der Mitbeteiligte - der mit der Möglichkeit der Erhebung einer Revision und in der Folge der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof rechnen konnte - nicht mehr berechtigt, allenfalls zwischenzeitig aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erworbene Waffen zu besitzen. Das aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Waffenbehörde ausgestellte, durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ungültig gewordene waffenrechtliche Dokument wäre in diesem Fall - in sinngemäßer Anwendung des § 16a WaffG - der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen.
Dieser im Wesentlichen administrative Aufwand ist zwangsläufige und typische Folge eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung, durch die eine Berechtigung verliehen wurde, aufgehoben wird, sodass allein darin keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen zu erkennen ist.
8 Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen hat ( uva).
9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am
Entscheidungstext
Entscheidungsart: Erkenntnis
Entscheidungsdatum:
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-1206/001-2017, betreffend Waffenbesitzkarte (mitbeteiligte Partei: Mag. Ing. R P in M, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B abgewiesen.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten stattgegeben. Spruchpunkt 1 des angefochtenen Erkenntnisses lautet wörtlich:
"Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und ist deshalb dem Antrag des (Mitbeteiligten) auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - stattzugeben."
Mit Spruchpunkt 2 sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Mitbeteiligte Inhaber eines Waffenpasses und im Besitz von zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B sei. Gegenstand des Verfahrens sei allerdings "einzig und allein der Antrag des (Mitbeteiligten) auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B."
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht aus, dass die Regelungen des § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 WaffG ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen normierten, während die Festsetzung einer darüber hinausgehenden Anzahl im Ermessen der Behörde stehe.
4 § 23 Abs. 2b WaffG sei dahingehend zu verstehen, dass - unabhängig von einer den Anforderungen des § 23 Abs. 2 WaffG genügenden Rechtfertigung - schon die Ausübung des Schießsports einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Faustfeuerwaffen begründe. Im gegenständlichen Verfahren gehe es nicht um die Ausweitung des Berechtigungsumfangs einer vorhandenen Waffenbesitzkarte, sondern um die erstmalige Ausstellung einer solchen, weshalb dem Revisionswerber "unabhängig vom bereits vorhandenen Besitz der beiden Verteidigungswaffen" eine Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B auszustellen sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der er die Zurückweisung der Revision als unzulässig, in eventu die Abweisung als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Zulässigkeit:
6 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, dass nach § 23 Abs. 1 und 2 WaffG die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen dürfe, grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen und die Anzahl der erlaubten Waffen der Kategorie B auf dem Waffenpass und der Waffenbesitzkarte zusammenzurechnen sei; für die Bewilligung einer darüber hinausgehenden Anzahl treffe den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom , "Ro 2017/22/0026-4" (richtig: Ro 2017/03/0026), ausgeführt, dass die grundsätzliche Beschränkung auf zwei Schusswaffen der Kategorie B für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus Zusammenrechnung des Berechtigungsumfang aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergebe, gelte. Von dieser Rechtsprechung weiche das angefochtene Erkenntnis ab.
7 Der Mitbeteiligte macht geltend, die Revision sei unzulässig, da das von der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht existiere. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei auch nichts zu entnehmen, was die Zulässigkeit der Revision begründen könne.
8 Die Revision ist - entgegen der nur formelhaft und damit nicht gesetzmäßig ausgeführten Begründung des Zulässigkeitsausspruchs im angefochtenen Erkenntnis - zulässig, weil das angefochtene Erkenntnis - wie die Revision zutreffend aufzeigt - von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Dabei schadet es nicht, dass die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/03/0026, fehlerhaft zitiert hat, da es sich dabei um einen offenkundigen Schreibfehler handelt, der dem Rechtsvertreter des Mitbeteiligten auffallen musste, und der dem Auffinden dieser Rechtsprechung im Rechtsinformationssystem des Bundes (wo das genannte Erkenntnis seit veröffentlicht ist) nicht entgegenstand.
9 Der Mitbeteiligte meint, die Revision sei auch deshalb unzulässig, weil der objektive Eindruck entstanden sei, dass "das hier handelnde Verwaltungsorgan, bzw die ao revisionswerbende Behörde, nicht aus sachlichen Gründen im Sinne des WaffG, sondern mehrfach aus unsachlichen Gründen, wie etwa einer Abneigung gegen Waffen und deren Besitzer, insbesondere auch gegen den Antragsteller (...) wiederholt grob unrichtig und auch glatt gesetzwidrig (...) entscheidet sowie zudem schlicht falsch argumentiert und tatsächlich nicht existierende Judikatur ‚zitiert' um auf diese Weise so eine Scheinbegründung nicht nur für den verfahrensgegenständlichen Bescheid, sondern auch für die nun gegenständliche ao Revision zu produzieren." Der Mitbeteiligte verweist dazu auf einen ihn betreffenden Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft, der vom Verwaltungsgericht abgeändert worden sei, sowie auf zwei weitere Bescheide, in denen die hier revisionswerbende Behörde eine Rechtsansicht vertreten worden sei, die in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof (in den Erkenntnissen "Ro 2017/003/006-3" und "Ro 2017/003/0004") nicht geteilt worden sei.
10 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ausführung einer Revision durch ein gegenüber dem Mitbeteiligten befangenes Verwaltungsorgan überhaupt zur Unzulässigkeit der Revision führen könnte, da das Vorbringen des Mitbeteiligten nicht geeignet ist darzulegen, dass im gegenständlichen Fall ein befangenes Verwaltungsorgan eingeschritten wäre. Auch wenn ein von diesem Verwaltungsorgan verfasster Bescheid vom Verwaltungsgericht aufgrund einer Beschwerde abgeändert worden wäre, vermöchte dies für sich keinen Anschein der Befangenheit zu erwecken (der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erweist, stellt keinen Grund dar, das Organ, das die Entscheidung getroffen hat, als befangen anzusehen, vgl. etwa ); es trifft allerdings schon nicht zu, dass der vom Mitbeteiligten angesprochene Bescheid über die Verweigerung der Ausstellung eines Waffenpasses von dem im gegenständlichen Verfahren einschreitenden Verwaltungsorgan verfasst oder genehmigt worden wäre (worauf die revisionswerbende Behörde schon mit der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, und was sich auch aus dem vom Mitbeteiligten selbst vorgelegten Bescheid ergibt). Ebensowenig könnte der Umstand, dass in zwei - nicht den Mitbeteiligten betreffenden - Rechtssachen das Verwaltungsorgan eine Rechtsauffassung vertreten hat, die vom Verwaltungsgerichtshof in der Folge nicht geteilt wurde, für sich den Anschein der Befangenheit begründen, wobei im konkreten Fall zudem festzuhalten ist, dass die angesprochenen (im Übrigen vom Mitbeteiligten fehlerhaft zitierten) Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2017/03/0004, und vom , Ro 2017/03/0006, in Verfahren ergingen, in denen das Verwaltungsgericht die Revision zutreffend wegen des Vorliegens einer in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis dahin noch nicht entschiedenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat; allerdings geht das diesbezügliche Vorbringen des Mitbeteiligten schon deshalb ins Leere, weil in den von ihm genannten Fällen - entgegen seinem Vorbringen - nicht die hier revisionswerbende Behörde, sondern die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn als Verwaltungsbehörde tätig geworden war. Dass weiters im hier gegenständlichen Verfahren die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft, wie der Mitbeteiligte meint, "schlicht falsch argumentiert" habe, trifft im Übrigen angesichts der folgenden Ausführungen zur Begründetheit der Revision ebenso nicht zu (wobei auch eine "falsche Argumentation" für sich noch nicht den Anschein der Befangenheit erwecken würde). Schließlich lassen weder die vorgelegten Verwaltungsakten noch die sachlich ausgeführte Revision Ansatzpunkte dafür erkennen, dass die einschreitenden Verwaltungsorgane durch unsachliche psychologische Motive - etwa, wie vom Mitbeteiligten ohne weiteren Beleg behauptet, aufgrund einer "Abneigung gegen Waffen und deren Besitzer, insbesondere auch gegen den Antragsteller" - in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst gewesen sein könnten. Zur Begründetheit:
11 Die maßgeblichen Bestimmungen des WaffG lauten:
"Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.
(...)
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. (...)
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. (...)
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als
gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von
Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten
Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am
zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(2a) Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen.
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr
Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang
erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine
größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des
Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt
fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl
mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere
Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
(3) Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist."
12 Zunächst ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses insoweit undeutlich ist, als darin der Beschwerde zunächst Folge gegeben, dann jedoch ausgesprochen wird, dass "dem Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - stattzugeben" sei. Diese Formulierung könnte auch dahin verstanden werden, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass nicht bereits das angefochtene Erkenntnis über die Berechtigung des Mitbeteiligten zum Besitz von (weiteren) Waffen abspricht, sondern erst eine nachfolgende Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft als Waffenbehörde über den Antrag - nach Prüfung weiterer gesetzlicher Voraussetzungen, aber unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes - zu ergehen habe. Ein derartiges Verständnis wäre jedoch nicht im Einklang mit der Rechtslage, weil das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und eine Zurückverweisung an die Behörde nur unter den - hier nicht in Betracht kommenden und auch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht angesprochenen - Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG zulässig ist (vgl. zum Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte näher ).
13 Hat das Verwaltungsgericht aber in der Sache zu entscheiden, und damit im vorliegenden Fall aufgrund der Beschwerde des Mitbeteiligten über dessen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abzusprechen, so hat es das Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung zu prüfen und, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, die Bewilligung zu erteilen. In diesem Fall hätte das Verwaltungsgericht daher im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 WaffG die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz einer bestimmten Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B erteilt wird; die - dem Verwaltungsgericht nicht mögliche - Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde ist in diesem Fall von der Waffenbehörde in Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, wobei es sich in diesem Fall nur um die Dokumentation der mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgericht bereits erteilten Bewilligung handelt.
14 Da im vorliegenden Fall aufgrund der undeutlichen Spruchfassung nicht klar ist, ob damit eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Bezirkshauptmannschaft ausgesprochen, oder ob damit bereits die Bewilligung erteilt werden sollte (was jedoch mit der Formulierung "bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" nicht in Einklang gebracht werden kann), erweist sich das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig.
15 Auch die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach es im gegenständlichen Fall um die erstmalige Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gehe und die Erteilung dieser Bewilligung daher unabhängig von dem - dem Mitbeteiligten bereits aufgrund eines Waffenpasses bewilligten - Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B zu erfolgen habe, erweist sich als unzutreffend. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom , Ro 2017/03/0026, ausgeführt hat, gilt die in § 23 Abs. 2 WaffG festgelegte grundsätzliche Beschränkung auf zwei Schusswaffen der Kategorie B für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der Zusammenrechnung des Berechtigungsumfangs aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt. Verfügt der Antragsteller daher bereits - sei es aufgrund einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses - über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B, so darf ihm eine größere Anzahl (außer in den hier nicht relevanten Fällen des § 23 Abs. 2b oder 3 WaffG) nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Entgegen der auch in seiner Revisionsbeantwortung vorgebrachten Rechtsansicht des Mitbeteiligten liegt daher ein Antrag auf Erweiterung des ihm derzeit zukommenden Berechtigungsumfanges vor, wobei die Festsetzung einer über mehr als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen hinausgehenden Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B im Ermessen der Behörde steht und den Antragsteller dabei eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast trifft (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuletzt etwa ).
16 Ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht hat das Verwaltungsgericht keine Prüfung der Rechtfertigung des Mitbeteiligten für die von ihm angestrebte Erweiterung des Berechtigungsumfanges von bisher zwei Schusswaffen der Kategorie B, die zu erwerben und besitzen (sowie zu führen) er aufgrund seines Waffenpasses berechtigt ist, auf den Erwerb und den Besitz von weiteren zwei Schusswaffen der Kategorie B vorgenommen.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
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Normen | VwGG §30 Abs2; VwGG §42 Abs3; WaffG 1996 §16a; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030004.L00 |
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Fundstelle(n):
YAAAE-76637