VwGH vom 20.09.2012, 2010/10/0244

VwGH vom 20.09.2012, 2010/10/0244

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der U GmbH in H, vertreten durch Greiter Pegger Kofler Partner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 24, gegen den Bescheid des Akkreditierungsrates vom , Zl. II/8/31-44/2010, betreffend Widerruf der erteilten und Versagung einer neu beantragten Akkreditierung, zu Recht erkannt bzw. den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen den Widerruf der Akkreditierung richtet (Spruchpunkt 1.), als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Akkreditierungsrates vom wurden

1) die der beschwerdeführenden Partei erteilte Akkreditierung für das Doktoratsstudium "Gesundheitswissenschaften" widerrufen (Spruchpunkt 1.) und

2) der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Akkreditierung eines neuen Doktoratsstudiums "Gesundheitswissenschaften" unter Vorschreibung von Verfahrenskosten abgewiesen (Spruchpunkte 2. und 3.).

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das Doktoratsstudium "Gesundheitswissenschaften" der beschwerdeführenden Partei sei mit Bescheid vom akkreditiert und in der Folge mit Wirkung vom auf weitere fünf Jahre reakkreditiert worden. Auf Grund von Berichten über Missstände seien ein Verfahren zur Überprüfung des Fortbestandes der Akkreditierungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 3 Akkreditierungsgesetz eingeleitet und Gutachten von im Einzelnen genannten Gutachtern eingeholt worden. Das Ermittlungsverfahren habe u.a. ergeben, dass die von der beschwerdeführenden Partei gehandhabte Betreuung der Doktoranden inakzeptabel sei. § 2 Abs. 1 Universitäts-Akkreditierungsgesetz sehe vor, dass die Privatuniversität in dem für die Studien erforderlichen Ausmaß über Lehrpersonal verfügen müsse, das den internationalen Standards entsprechend ausgewiesen sei. Dabei sei zu beachten, dass nach den internationalen Standards für die Studien der verschiedenen Ebenen (Bachelor, Master, Doktorat) sowohl hinsichtlich der Qualifikation des Lehrpersonals als auch hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an Lehrenden und der daraus resultierenden Betreuungssituation unterschiedliche Maßstäbe gelten. Für die selbständige Betreuung von Dissertationen sei entsprechend dem internationalen Standard eine facheinschlägige Habilitation oder eine habilitationsäquivalente Qualifikation erforderlich. Hinsichtlich des quantitativen Personalerfordernisses für Doktoratsstudien sei von einem Richtwert von fünf bis sechs Studierenden pro Betreuer auszugehen. Dieser Wert entspreche dem an vielen europäischen Universitäten üblichen und basiere auf der Erfahrung, dass bei einer deutlichen Überschreitung dieser Zahl eine qualitätsvolle Betreuung von Doktoranden nicht zu leisten sei.

Bis zum Wintersemester 2007 habe sich die Studierendenzahl im Doktoratsstudium "Gesundheitswissenschaften" zwischen 8 und maximal 30 Studierenden bewegt. Mit Beginn des Wintersemesters 2007 sei ein sprunghafter Anstieg auf über 200 Studierende zu verzeichnen gewesen, davon 138 Neuzulassungen. Diese explosionsartige Zunahme an neuen Doktoratsstudierenden sei auf die im Jahre 2007 eingegangene Kooperation der beschwerdeführenden Partei mit der DIPLOMA Fachhochschule Nordhessen zurückzuführen, wodurch deutsche Fachhochschul-Absolventen für das Doktoratsstudium der beschwerdeführenden Partei akquiriert und - teilweise unter Außerachtlassung der damals gültigen Zulassungsbestimmungen - in das Doktoratsstudium aufgenommen worden seien. Da dieser Zustand von der Aufsichtsbehörde als untragbar erachtet worden sei, habe die beschwerdeführende Partei die erste Studienphase formal aus dem Studium ausgeklammert und als nicht von der Akkreditierung erfassten Vorbereitungslehrgang tituliert; dies, obwohl den Studierenden, die sich in der ersten Studienphase befunden hätten, zuvor die definitive und verbindliche Aufnahme ins Doktoratsstudium bestätigt worden sei, und obwohl die erste Studienphase eine für den weiteren Fortgang des Studiums besonders wichtige Phase darstelle und daher eine intensive und qualifizierte Betreuung erfordere. Der von der beschwerdeführenden Partei zugesagte Aufnahmestopp sei nicht eingehalten worden, auch die mehrfach angekündigte Beendigung der Kooperation mit der DIPLOMA sei nicht verwirklicht worden.

Die von der beschwerdeführenden Partei bekannt gegebene Zuordnung von Doktoranden zu Betreuern zeige, dass knapp zwei Drittel der Studierenden keine habilitierten Betreuer hätten. Weiters erfolge nahezu die Hälfte der Betreuungen durch externe Betreuer. Ein derart hoher Anteil an extern betreuten Doktoranden sei nicht vertretbar, zumal dadurch die erforderliche Einbindung in das Forschungsumfeld der beschwerdeführenden Partei nicht gewährleistet sei. Sie entspreche auch nicht den internationalen Standards.

Es sei daher festzuhalten, dass trotz der seit Jahren geäußerten Kritik des Akkreditierungsrates an der inakzeptablen Betreuungssituation die beschwerdeführende Partei weder die Studierendenzahl gesenkt noch das habilitierte Stammpersonal im erforderlichen Maße erhöht habe. Die als Richtwert für eine qualitätsvolle Doktorandenbetreuung genannte Relation von 1:6 werde nur erreicht, indem ca. 60 % der inskribierten Doktoratsstudierenden der Betreuungsanspruch versagt und in unvertretbar hohem Ausmaß externe Betreuer beigezogen würden. Die Feststellung des Gutachters K., dass in den Gesundheitswissenschaften in Hall mehr Doktoranden eingeschrieben seien als in allen vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen in Deutschland zusammen, spreche für sich.

Weitere Mängel seien in der Konzeption und Umsetzung des Doktoratsstudiums Gesundheitswissenschaften u.a. in der Struktur des Studiums zu erblicken, weiters in fehlenden Regelungen betreffend die "kumulative Dissertation", die mangelhafte Durchführung und Dokumentation der Prüfungen, die mangelnde thematische Eingrenzung des Doktoratsstudiums sowie ein weitgehend fehlendes Qualitätsmanagement.

Betreffend das neu beantragte Doktoratsstudium "Gesundheitswissenschaften" sei festzuhalten, dass dieses auf sechs Semester ausgedehnt worden sei, der curriculare Anteil betrag nun 24 SWS. Beim Zulassungsverfahren sei zwar das vorgesehene Assessment-Verfahren als positiv zu bewerten, bedenklich sei jedoch vor allem, dass nur eine vorläufige Zuteilung eines potenziellen Betreuers erfolge, die Studierenden aber in diesem unbetreuten Jahr die vollen Studiengebühren zu bezahlen hätten. Es sei nicht akzeptabel, dass Studierende in der ersten und für den weiteren Erfolg des Doktoratsstudiums wichtigen Phase der Expose-Erstellung keine ausreichend qualifizierte Betreuung erhielten.

Die Kapazitätsberechnung der beschwerdeführenden Partei sei einer näher dargestellten Überprüfung zufolge nicht überzeugend, weil ihr eine sachlich nicht zu rechtfertigende Einschränkung der betreuten Studienphase auf drei Semester zu Grunde liege. Auch könne nicht von einer gleichmäßigen Verteilung der Studierenden auf die Betreuer ausgegangen werden. Der Anteil von 35 % externe Betreuer sei zu hoch. Die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, dass nur 10 % externe Betreuungen erfolgten, sei unzutreffend: Die beschwerdeführende Partei zähle nämlich auch Personen zum internen Personal, die kein oder nur ein "geringfügiges Dienstverhältnis" zu ihr hätten, wie Honorarprofessoren, Gastprofessoren und Dozenten. Da diese Personen dem internen Personal der beschwerdeführenden Partei in Wahrheit aber nicht zugerechnet werden könnten, würde der laut Antrag geplante Anteil an externer Betreuung auch künftig bei 35 % liegen.

Die Finanzierung des Doktoratsstudiums "Gesundheitswissenschaften" sei ebenso wie bei der alten Form gesichert. Es sei allerdings gerade das Wirtschaftskonzept der beschwerdeführenden Partei das Kernproblem: Bei nur 2,2 Mio. EUR Grundfinanzierung durch das Land und 2,0 Mio EUR eingeworbener Drittmittel würden 7,7 Mio. EUR über Studiengebühren erwirtschaftet. Davon entfielen 1,6 Mio. EUR auf die Doktoratsstudien. Die beschwerdeführende Partei sei daher finanziell von der ständigen Einwerbung der geplanten 70 bis 90 Doktoranden pro Jahr abhängig; Qualitätsstandards könnten dabei keine wesentliche Rolle spielen.

Einer Privatuniversität sei es zwar unbenommen, ihr Finanzkonzept auch auf Doktoratsstudien zu gründen, solange die Qualitätsstandards eingehalten würden. Dies sei auf Grund der inakzeptablen Betreuungssituation bei der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht der Fall. Auch das mit dem neu beantragten Doktoratsstudium vorgelegte Betreuungskonzept sei nicht überzeugend, weil auch dieses die Einschränkung der Betreuung auf einen nur kurzen Abschnitt des Doktoratsstudiums ebenso beibehalte wie den unangemessen hohen Anteil an externen Betreuern. Es sei daher spruchgemäß die Akkreditierung des bestehenden Doktoratsstudiums "Gesundheitswissenschaften" gemäß § 6 Abs. 3 Universitäts-Akkreditierungsgesetz zu widerrufen und der Antrag auf Akkreditierung des neuen Doktoratsstudiums "Gesundheitswissenschaften" abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Widerruf der Akkreditierung für das Doktoratsstudium "Gesundheitswissenschaften" wendet, erfolgte diese Akkreditierung - wie dargestellt - mit Wirkung vom für die Dauer von fünf Jahren und endete daher mangels weiterer Akkreditierung jedenfalls, d.h., selbst wenn sie nicht widerrufen worden wäre, mit Ablauf des .

Über hg. Vorhalt, eine aktuelle Rechtsverletzung durch den Widerruf der mittlerweile erloschenen Akkreditierung bekannt zu geben, teilte die beschwerdeführende Partei mit, es sei zwar richtig, dass die Akkreditierung des "alten" Doktoratsstudiums "Gesundheitswissenschaften" mit Ablauf des grundsätzlich ausgelaufen sei. Mittlerweile sei die beschwerdeführende Partei für mehrere im einzelnen genannte Studien als Privatuniversität reakkreditiert worden, nicht jedoch für einen dem "alten" Doktoratsstudium "Gesundheitswissenschaften" vergleichbaren Studiengang. Die "neuen" Studiengänge würden mit dem "Dr. phil." abgeschlossen und seien zeit- und kostenintensiver als das "alte" Doktoratsstudium "Gesundheitswissenschaften", das mit dem - bei den Studierenden stärker gefragten - "Dr. sc. hum."

abgeschlossen worden sei. Eine neuerliche Akkreditierung des "alten" Doktoratsstudiums "Gesundheitswissenschaften" sei von der beschwerdeführenden Partei allerdings mit Rücksicht auf das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht (mehr) beantragt worden. Würde der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, so stünde der beschwerdeführenden Partei eine entsprechende Antragstellung auf "Ergänzung" der Reakkreditierung offen, die vorher aber jedenfalls nicht erfolgversprechend sei. Es bestehe daher ein aktuelles rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an einer inhaltlichen Erledigung ihrer Beschwerde. Dieses Interesse ergäbe sich nicht zuletzt auch aus ihrem Interesse auf Durchsetzung allfälliger Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer (inhaltlichen) Entscheidung wegfällt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 2007/10/0294, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals den zitierten Beschluss vom , und die dort zitierte Vorjudikatur).

Gemäß § 6 Abs. 1 Universitäts-Akkreditierungsgesetz erlischt die Akkreditierung nach Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamkeit des Akkreditierungsbescheides, wenn die Privatuniversität nicht rechtzeitig vorher auf ihren Antrag durch Bescheid für weitere fünf Jahren akkreditiert wurde.

Mangels Akkreditierung der beschwerdeführenden Partei betreffend das Doktoratsstudium "Gesundheitswissenschaften" für weitere fünf Jahre ist die mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 1.) widerrufene Akkreditierung mittlerweile erloschen; eine aktuelle Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei im Sinne der obigen Darlegungen ist daher - entgegen ihrer Auffassung - insoweit ausgeschlossen:

Die gesetzlichen Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit räumen einer Partei nämlich keinen Anspruch darauf ein, dass eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt wird, sondern vielmehr einen Anspruch darauf, dass ein gesetzwidriger Bescheid, der im Zeitpunkt der Entscheidung (über die Beschwerde) weiterhin in die Rechtssphäre der Partei eingreift, aufgehoben wird (vgl. zB. den hg. Beschluss vom , Zl. 2005/10/0084, und die dort zitierte Vorjudikatur). Weder kann aber eine Aufhebung des mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Widerrufes der Akkreditierung der beschwerdeführenden Partei diese Akkreditierung wieder verschaffen - die beschwerdeführende Partei räumt selbst ein, dass die Akkreditierung mit Ablauf des ausgelaufen wäre -, noch steht dieser Widerruf einem neuen Antrag auf Akkreditierung (wie er ja auch tatsächlich gestellt und mit dem angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt 2 abgewiesen wurde), hindernd entgegen. Soweit die beschwerdeführende Partei jedoch darauf hinweist, dass eine Feststellung der Rechtsverletzung durch die belangte Behörde eine wesentliche Voraussetzung für die Durchsetzung allfälliger Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche sei, ist ihr zu entgegnen, dass die Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren nichts am Fehlen der Möglichkeit ändert, durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in Rechten verletzt zu werden. Gleiches gilt für ein sonstiges Schadenersatzverfahren (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom , Zl. 2008/10/0349, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Die Beschwerde war daher insoweit, als sie sich gegen den Widerruf der Akkreditierung des Doktoratsstudiums "Gesundheitswissenschaften" wendet, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof über die vorliegende Beschwerde erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 168/1999 idF BGBl. I Nr. 2/2008, (UniAkkG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Bildungseinrichtungen, die nicht auf Grund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt sind, als Privatuniversitäten.

...

Voraussetzungen für die Akkreditierung

§ 2. (1) Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muss die antragstellende Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:


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1.
Sie muss eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.
2.
Sie muss jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.
3.
Sie muss in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.
4.
Die für das Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss ab dem Beginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzulegen.
5.
Die Privatuniversität muss ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.
Akkreditierungsverfahren

§ 5. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung und über den Widerruf der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz erfolgt durch Bescheid des Akkreditierungsrates. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin.

(2) Im Falle einer positiven Entscheidung über den Akkreditierungsantrag muss der Akkreditierungsbescheid jedenfalls über die folgenden Inhalte absprechen:


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1.
Bezeichnung der Einrichtung;
2.
Bezeichnung der Art des Rechtsverhältnisses, welches zwischen der Privatuniversität und ihren Studierenden einzugehen ist;
3.
Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer des (der) an der Privatuniversität durchzuführenden Studiums (Studien);
4.
Wortlaut des akademischen Grades (der akademischen Grade), der (die) von der Privatuniversität verliehen werden kann (können);
5.
Dauer der Akkreditierung.

(3) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen bzw. abzuändern.

(4) Gegen einen Bescheid des Akkreditierungsrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Auf das Akkreditierungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers

§ 7. (1) Der Akkreditierungsrat unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin oder den Bundesminister. Der Akkreditierungsrat ist verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen an Ort und Stelle zuzulassen.

...

(3) Ein Bescheid des Akkreditierungsrates, der ohne ausdrückliche Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 5 Abs. 1 erlassen wird, leidet im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf Sachverständigengutachten gestützte Annahme zu Grunde, das mit dem neu beantragten Doktoratsstudium "Gesundheitswissenschaften" vorgelegte Betreuungskonzept schränke die Betreuung der Studierenden durch dem internationalen Standard entsprechend qualifizierte Betreuer auf einen nur kurzen Abschnitt des Doktoratsstudiums ein und sehe überdies einen unangemessen hohen Anteil an externen Betreuern vor. Es fehle der beschwerdeführenden Partei daher an der für die Akkreditierung wesentlichen Voraussetzung, in dem für das Studium erforderlichen Ausmaß über ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich ausgewiesenes Lehrpersonal zu verfügen (§ 2 Abs. 1 Z. 3 und 4 UniAkkG). Die beantragte Akkreditierung sei der beschwerdeführenden Partei daher zu versagen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei hält dagegen, es lägen die Voraussetzungen für die Akkreditierung des neu beantragten Doktoratsstudiums "Gesundheitswissenschaften" vor. Die von der belangten Behörde geforderte Betreuung durch habilitierte Personen in einem Verhältnis von 5 bis 6 Studierenden pro Betreuer, wobei die Betreuer überwiegend zum Stammpersonal der Privatuniversität gehören müssten, liege dem Gesetz nicht zu Grunde. Diese Voraussetzungen gingen weit über das gesetzlich Geforderte hinaus. Nicht die Habilitation sei entscheidend, sondern jede sonstige, dem internationalen Standard für Universitätslehrer entsprechende Qualifikation. Im Übrigen genüge es, wenn jedes wesentliche Fach des Studiums durch einen hauptberuflich und vollzeitig tätigen Professor vertreten werde. Dem stünden internationale Standards nicht entgegen. Wie viele Studierende aber von einem Betreuer betreut würden, hinge nicht zuletzt vom persönlichen Einsatz des Betreuers bzw. seinen Kapazitäten ab. "Starre Verhältniszahlen" seien daher abzulehnen. Der geforderte Betreuungsschlüssel könne im Übrigen auch im Bereich öffentlicher Universitäten "nicht attestiert" werden. Schließlich sei davon auszugehen, dass durch die Einschränkung der Betreuung auf den Zeitraum der eigentlichen Dissertationserstellung keine negativen Auswirkungen auf die Qualität des Studienganges zu befürchten seien: In der "Eingangsphase" sei eine Betreuung nicht in dem Ausmaß erforderlich, wie im Rahmen der tatsächlichen Ausarbeitung der wissenschaftlichen Arbeit. Auch hinsichtlich jener Studierenden, die ihre Dissertation bereits fertiggestellt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass eine intensive Betreuung nicht mehr nötig sei. Hier sei daher keine Individualbetreuung vorgesehen, sondern es würden sich die Studierenden auf die Schlussprüfung vorbereiten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt die beschwerdeführende Partei noch vor, das Vorliegen einer Genehmigung des angefochtenen Bescheides durch die zuständige Bundesministerin iSd § 7 Abs. 3 UniAkkG sei nicht ersichtlich. Weiters habe die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass eine Befangenheit der beigezogenen Sachverständigen K. und M. nicht ausgeschlossen sei:

K. habe mit Mitgliedern des Akkreditierungsrates beruflich zusammengearbeitet; er sei wissenschaftlicher Leiter der zentralen Evaluations- und Akkreditierungsagentur Hannover, zu der auch die beschwerdeführende Partei selbst ein "Naheverhältnis" habe. K. sei daher ein "unter Umständen nicht unvoreingenommener Sachverständiger". M. wiederum habe den Studiengang im Jahre 2009 anlässlich der erstmaligen Akkreditierung begutachtet. Nunmehr sei sie zu anderen Ergebnissen gelangt, obwohl sich die faktischen Verhältnisse nicht geändert hätten. Dies hätte überprüft werden müssen. Die belangte Behörde habe der beschwerdeführenden Partei im Übrigen auch nicht die Möglichkeit eingeräumt, zu den eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene Stellung zu nehmen.

Zu im Einzelnen genannten, nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei entscheidungswesentlichen Fragen habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen; der maßgebliche Sachverhalt sei solcherart nur unzureichend ermittelt worden. Der angefochtene Bescheid sei auch mangelhaft begründet. Die belangte Behörde habe sich ausschließlich auf die eingeholten Sachverständigengutachten gestützt, ohne diese jedoch inhaltlich zu überprüfen. So sei auch in keiner Weise dargelegt worden, aus welchen internationalen Standards ein Betreuungsschlüssel von 1:6 abzuleiten sei. Mit den Argumenten der beschwerdeführenden Partei habe sich die belangte Behörde jedenfalls nicht auseinander gesetzt. Schließlich sei auch nicht geprüft worden, ob die beantragte Akkreditierung nicht grundsätzlich auch unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen hätte erteilt werden können. Insoweit sei auch das die Verwaltungsrechtsordnung beherrschende Verhältnismäßigkeitsgebot verletzt worden.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Was zunächst den behaupteten Mangel der fehlenden Genehmigung des angefochtenen Bescheides iSd § 7 Abs. 3 UniAkkG anlangt, ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, dass diese Genehmigung mit Schriftsatz vom erteilt wurde. Der Nichtigkeitsgrund gemäß § 7 Abs. 3 UniAkkG liegt daher nicht vor.

§ 2 Abs. 1 Z. 3 und 4 UniAkkG sehen als Voraussetzung einer Akkreditierung vor, dass die Privatuniversität in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern über das erforderliche, den internationalen Standards entsprechende, wissenschaftlich ausgewiesene Lehrpersonal verfügen muss.

Die belangte Behörde ist der Auffassung, dass für die selbständige Betreuung von Dissertationen eine facheinschlägige Habilitation oder eine habilitationsäquivalente Qualifikation erforderlich sei; dies sei im europäischen universitären Umfeld internationaler Standard.

Dem tritt die beschwerdeführende Partei, die lediglich geltend macht, das Gesetz verlange nicht ausdrücklich die Habilitation, sondern stelle auf eine für die durchzuführenden Studien erforderliche Qualifikation ab, nicht konkret entgegen. Angesichts des Umstandes, dass die nach ihrer jeweiligen Zielsetzung unterschiedlichen Studien (Bachelor-, Master-, Doktoratsstudien) unterschiedlich hohe Anforderungen an die wissenschaftliche Qualifikation des Lehrpersonals stellen, ist die Auffassung der belangten Behörde, das zur Betreuung von Doktoranden eingesetzte Lehrpersonal müsse eine entsprechend hohe Qualifikation aufweisen, nicht rechtswidrig.

Die belangte Behörde steht weiters auf dem Standpunkt, es entspreche internationalen Standards, die Doktorandenbetreuung überwiegend durch Stammpersonal der Universität zu erbringen. Zwar könne im Einzelfall eine externe Betreuung fachlich begründet sein, im Allgemeinen müsse mit der Betreuung von Doktoranden jedoch das Stammpersonal betraut werden, schon um die erforderliche Einbindung der Doktoranden in das Forschungsumfeld der Universität zu gewährleisten. Auch in diesem Punkt hat die beschwerdeführende Partei ein konkretes Vorbringen, demzufolge die von ihr gewählte gegenteilige Vorgangsweise den universitären (internationalen) Standards entspreche, unterlassen.

Somit zeigt die Beschwerde nicht auf, dass die Auffassung der belangten Behörde, der beschwerdeführenden Partei mangle das erforderliche Lehrpersonal, rechtswidrig wäre.

Schließlich hat sie auch mit dem Vorwurf, ein Richtwert von 5 bis 6 Doktoranden pro Betreuer könne aus dem Gebot der Qualitätssicherung nicht abgeleitet werden, weder konkret noch fachlich fundiert aufgezeigt, dass die nicht als unschlüssig zu erkennende Auffassung der belangten Behörde, bei deutlicher Überschreitung des genannten Richtwertes sei eine qualitätsvolle Betreuung von Doktoranden nicht (mehr) gewährleistet, unzutreffend wäre.

Soweit die beschwerdeführende Partei aber vorbringt, sie habe im Verwaltungsverfahren nicht die Möglichkeit gehabt, den eingeholten Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, macht sie eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör geltend, ohne jedoch darzulegen, an welchem in der Sache relevanten Vorbringen sie durch die behauptete Verfahrensverletzung gehindert worden wäre. Insbesondere hat sie es unterlassen, den im angefochtenen Bescheid dargestellten Gutachten entgegenzutreten und ihre gegenteiligen Ansichten betreffend die Angemessenheit der von ihr vorgesehenen Doktorandenbetreuung fachlich fundiert darzulegen. Mit ihren bloß allgemein gehaltenen Ausführungen über die Betreuungsnotwendigkeit von Doktoranden hat sie die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels iSd § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG allerdings nicht aufgezeigt.

Soweit die beschwerdeführende Partei die beigezogenen Sachverständigen als befangen erachtet, sind ihrem Vorbringen keine Gründe zu entnehmen, die dafür sprechen, dass die beiden Sachverständigen in der vorliegenden Sache in einem solchen Ausmaß voreingenommen gewesen wären, dass eine Erfüllung ihrer Verpflichtung zur objektiven Erstattung der geforderten Gutachten ernsthaft bezweifelt werden müsste. Dass Professor K. mit einzelnen Mitgliedern des Akkreditierungsrates beruflich gearbeitet und Professor N. bereits im Jahr 2009 anlässlich der erstmaligen Akkreditierung der beschwerdeführenden Partei ein Gutachten erstattet habe, ist dafür nicht ausreichend.

Schließlich hat die beschwerdeführende Partei auch mit der Rüge, der angefochtene Bescheid sei mangelhaft begründet, weder konkret noch fachlich fundiert aufgezeigt, welche ihrer Auffassung nach zu Unrecht unterbliebenen Feststellungen zu einem im Ergebnis anderen Bescheid geführt hätten. Soweit sie aber vorbringt, die belangte Behörde habe zu Unrecht nicht geprüft, inwieweit die beantragte Akkreditierung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt hätte werden können, übersieht sie, dass das UniAkkG eine Akkreditierung unter Vorschreibung von - der beschwerdeführenden Partei offenbar vorschwebenden - antragsändernden Nebenbestimmungen nicht vorsieht.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am