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VwGH vom 25.04.2013, 2010/10/0241

VwGH vom 25.04.2013, 2010/10/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des F P in S, vertreten durch Dr. Gerda Schildberger, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom , Zlen. K 007/12/2010.002/004 (1.), K 007/12/2010.003/004 (2.), K 007/12/2010.004/004 (3.), K 007/12/2010.005/004 (4.), betreffend jeweils Übertretung des Forstgesetzes 1975 (weitere Partei:

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom , Zlen. 2005/10/0037, 2005/10/0041, 2006/10/0005 und 2007/10/0147, vom , Zl. 2008/10/0192, vom , Zl. 2009/10/0194, sowie vom , Zl. 2007/10/0185, verwiesen.

Mit insgesamt vier Straferkenntnissen der Bezirkshauptmann Jennersdorf (BH) vom (1.) bzw. vom (2. bis 4.) wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe die Grundstücke Nr. 1154 (zu 1.), 1158, 1160, 1177 (zu 2.), 1163 (zu 3.) sowie 1164 und 1167 (zu 4.), alle KG R., unbefugt gerodet, indem er den Waldboden in der Zeit vom bis landwirtschaftlich zum Maisanbau verwendet habe. Wegen Verletzung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ForstG wurde deshalb über den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 1 Z. 1 ForstG eine Geldstrafe von jeweils EUR 7.000,-- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 28 Tagen) verhängt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers dahingehend Folge, dass die Tatzeiten jeweils auf den eingeschränkt wurden und die Geldstrafen auf jeweils EUR 6.000,-- (bzw. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wurden. In dem sich auf das Grundstück Nr. 1163, KG R., beziehenden erstinstanzlichen Straferkenntnis habe die im Spruch enthaltene Einschränkung "südliche Teilfläche" zu entfallen. Im Übrigen wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im Zuge der (am ) durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung sei hervorgekommen, dass der - als Zeuge einvernommene - Bezirksförster Ing. K. die gegenständlichen Grundstücke am besichtigt und festgestellt habe, dass diese zum Maisanbau verwendet worden seien. Auf den Grundstücken hätten sich Tafeln mit der Aufschrift "Saatgutvermehrung F. P." (Name des Beschwerdeführers) befunden. Zum Vorliegen der Waldeigenschaft am seien keine Zweifel aufgekommen, da sämtliche Rodungen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor der Tatzeit vorgenommen worden seien. Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Feststellung der Waldeigenschaft sei nicht erforderlich gewesen, da die belangte Behörde zu den gegenständlichen Grundstücken bereits in mehreren vorangegangenen Verfahren in den Jahren 2007 bzw. 2008 - näher dargestellte - forsttechnische Sachverständigengutachten eingeholt habe und die Waldeigenschaft der Flächen feststehe; der Beschwerdeführer habe diese Ausführungen der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widerlegt.

Soweit der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemacht habe, dass den gegenständlichen Flächen die Benützungsart einer landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet wäre, sei dem zu entgegnen, dass dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Waldeigenschaft bedeutungslos sei.

Die Verletzung des Verbotes, Waldboden für andere Zwecke als für solche der Waldkultur zu verwenden, stelle ein Dauerdelikt dar. Im gegenständlichen Fall gehe es um die Aufrechterhaltung der Rodung zur Tatzeit im Sinne einer bewilligungslosen Verwendung der Waldgrundstücke für landwirtschaftliche Zwecke. Hiefür sei nach der Rechtsprechung der Eigentümer verantwortlich. Es sei daher nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bestreite, selbst Mais angebaut zu haben. Den Waldeigentümer treffe die Verpflichtung, mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, dass unbefugte Rodungen auch nicht durch andere Personen durgeführt würden. In den genannten, bereits abgeschlossenen, Verfahren vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer eingeräumt, dass die Grundstücke von Pächtern landwirtschaftlich genutzt würden, sodass er sich schon deshalb nicht darauf berufen könne, von der landwirtschaftlichen Nutzung keine Kenntnis gehabt zu haben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0192).

Die Tatzeit sei auf den Tag der vom Forstaufsichtsorgan durchgeführten Kontrolle einzuschränken gewesen, weil der im Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse jeweils angeführte Tatzeitraum nicht nachvollziehbar begründet sei und die belangte Behörde hierüber auch keine diesbezüglichen näheren Ermittlungen gepflogen habe.

Der Spruch des die Rodung auf dem Grundstück Nr. 1163 betreffenden Straferkenntnisses sei insofern richtig zu stellen gewesen, als nicht nur eine Teilfläche sondern des Gesamtfläche im spruchgemäßen Ausmaß von 2.994 m2 gerodet worden sei.

Die Höhe der Strafen sei aufgrund der Einschränkung der Tatzeit auf das spruchgemäße Ausmaß herabzusetzen gewesen. Eine weitere Einschränkung sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer bereits fünf Mal wegen Übertretungen des Rodungsverbots, und zwar zum überwiegenden Teil auf den in Rede stehenden Flächen, rechtskräftig bestraft worden sei. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Rodungsflächen auf den Grundstücken Nr. 1158, 1160, 1164, 1167 und 1177 rechtskräftige Wiederbewaldungsaufträge erteilt worden seien. Die ausgesprochenen Strafen seien - insbesondere aus spezialpräventiven Gründen - nicht zu hoch bemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG) lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 1a. (1) Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

Strafbestimmungen

§ 174. (1) Wer

a)

6. das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt;

begeht eine Verwaltungsübertretung.

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Arrest bis zu vier Wochen,

zu ahnden.

…"

2. Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor:

a) Die Begründung des angefochtenen Bescheides sei insofern widersprüchlich, als die belangte Behörde zwar von einem Dauerdelikt ausgehe, jedoch als Tatzeitpunkt ausschließlich den festgestellt habe.

b) Es sei Verfolgungsverjährung eingetreten, weil innerhalb von sechs Monaten ab dem festgestellten Tatzeitpunkt keinerlei Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien.

c) Die Verhängung der Strafen über den Beschwerdeführer - als Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke - sei unzulässig, weil die Grundstücke weiterverpachtet seien und dem Beschwerdeführer daher keine Verfügungsmacht zukomme.

d) Die Ermessensübung der belangten Behörde bei der Strafbemessung sei fehlerhaft, weil der Beschwerdeführer "lediglich kleine Flächen gerodet" habe. Außerdem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zu überprüfen.

e) Die bloßen Feststellungen, dass die gegenständlichen Grundstücke von Ing. K. besichtigt worden seien, seien nicht ausreichend. Die belangte Behörde wäre vielmehr verpflichtet gewesen, den "Besichtigungsvorgang" (unter Wiedergabe eines "Besichtigungsprotokolls") im Einzelnen zu beschreiben.

f) Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, hinsichtlich der Waldeigenschaft der in Rede stehenden Grundflächen ein (aktuelles) Gutachten eines Amtssachverständigen einzuholen.

3. Die Beschwerde ist aus nachstehenden Erwägungen unbegründet:

Zu a): Die belangte Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten (Verwendung von Waldboden entgegen dem Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 ForstG) jeweils um ein Dauerdelikt handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0250, mwN). Bei diesem ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert; die Tat wird so lange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Entziehung aus der Waldkultur jedenfalls bis zum andauerte; es verletzt den Beschwerdeführer nicht in Rechten, denen die belangte Behörde nur diesen Tag als Tatzeitraum bezeichnete.

Zu b): Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat die BH jeweils mit Schreiben vom dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (unter Anführung der übertretenen Rechtsvorschriften sowie von Tatort und Tatzeit) vorgehalten und zur Rechtfertigung aufgefordert. Sie hat damit - den Eintritt der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG ausschließende - Verfolgungshandlungen gesetzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/07/0158).

Zu c) und d): Dieses Vorbringen geht jeweils aus den bereits im erwähnten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0192, unter Pkt. 2.5. bzw. Pkt. 2.6. erwähnten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ins Leere.

Zu e): Dem ist entgegen zu halten, dass die belangte Behörde die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen beweiswürdigend in unbedenklicher Weise auf die diesbezüglichen Angaben des als Zeugen in der mündlichen Berufungsverhandlung (zu der der Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin im Übrigen unentschuldigt nicht erschienen sind) einvernommenen Ing. K. gestützt hat.

Zu f): Die Waldeigenschaft der gegenständlichen Grundstücke steht für den Verwaltungsgerichtshof - wie in den eingangs erwähnten hg. Erkenntnissen bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht - unzweifelhaft fest; auf die Erwägungen dieser Erkenntnisse wird insoweit im Einzelnen ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Im Übrigen zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die der Annahme der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall von insgesamt vier Verwaltungsübertretungen auszugehen sei, entgegenstünden.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
GAAAE-76617