VwGH vom 26.07.2005, 2005/14/0030
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der R, vertreten durch Mag. Sabine Wintersberger, Rechtsanwältin in 4910 Ried im Innkreis, Claudiastraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Linz) vom , RV/0534-L/04, betreffend Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin hat am mit Hans B den schriftlichen Vertrag zur Gründung eines Gesellschaft nach bürgerlichem Recht geschlossen. In Punkt II des Vertrages wird als Unternehmensgegenstand der Betrieb des Unternehmens mit der Etablissementbezeichnung "Fahrschule R, Inhaber (Name der Beschwerdeführerin)" genannt. In Punkt VIII des Vertrages ist festgehalten, dass die Vertretung und Geschäftsführung ausschließlich Hans B obliegt.
Der Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2002 mit Ausfertigungsdatum ist an die Gesellschaft gerichtet und dem steuerlichen Vertreter Dr. BG, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, zugestellt worden. In diesem Bescheid wird der Beschwerdeführerin ein Gewinnanteil von 9.418,52 Euro (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zugewiesen.
Mit Bescheid vom schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin ausgehend von diesen Einkünften aus Gewerbebetrieb sowie Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkommensteuer für das Jahr 2002 vor.
Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und bekämpfte darin die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen den Gewinnfeststellungsbescheid vom , in welchem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin ausgewiesen seien, sei eine Berufung nicht eingebracht worden. Gemäß § 252 Abs 1 BAO könne ein Bescheid, dem Entscheidungen zu Grunde lägen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden seien, nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei Gesellschafterin der zwischen ihr und Hans B gebildeten Personengesellschaft. Aus dem diese Gesellschaft betreffenden Feststellungsbescheid ergebe sich die Höhe der gewerblichen Einkünfte der Beschwerdeführerin von 9.418,52 Euro. In Wahrheit hätten ihre gewerblichen Einkünfte aber nur 6.268,32 Euro betragen. Der Feststellungsbescheid sei der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden. Sie habe auch Dr. BG keine Vollmacht erteilt. Die belangte Behörde sei bei Erlassung des angefochtenen Bescheides zu Unrecht von der Bindung an den Feststellungsbescheid ausgegangen.
§ 192 BAO lautet:
"In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Messbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist."
§ 252 Abs 1 BAO lautet:
"Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind."
Gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO ergeht ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Feststellungsbescheide wirken gemäß § 191 Abs 3 lit b BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie nach ihrem Inhalt bestimmt sind. Der Feststellungsbescheid nach § 188 BAO muss denjenigen, gegenüber denen er ergeht bzw wirkt, zugestellt werden oder iSd § 101 Abs 3 als zugestellt gelten (vgl das hg Erkenntnis vom , 2003/15/0022).
Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.
§ 81 lautet auszugsweise:
"(1) Abgabenrechtliche Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Gesellschaftern (Mitgliedern) zu erfüllen.
(2) Kommen zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten mehrere Personen in Betracht, so haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde gegenüber als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen; diese Person gilt solange als zur Empfangnahme von Schriftstücken der Abgabenbehörde ermächtigt, als nicht eine andere Person als Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht wird. Solange und soweit eine Namhaftmachung im Sinn des ersten Satzes nicht erfolgt, kann die Abgabenbehörde eine der zur Erfüllung der im Abs. 1 umschriebenen Pflichten in Betracht kommenden mehreren Personen als Vertreter mit Wirkung für die Gesamtheit bestellen. Die übrigen Personen, die im Inland Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz haben, sind hievon zu verständigen.
...
(7) Werden an alle Gesellschafter (Mitglieder) einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dieser ihrer Eigenschaft schriftliche Ausfertigungen einer Abgabenbehörde gerichtet, so gilt der nach Abs. 1 bis 5 für die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) Zustellungsbevollmächtigte auch als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter der Gesellschafter (Mitglieder). ..."
Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der Festlegung in Punkt VIII des Gesellschaftsvertrages vom ausschließlich Hans B zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Solcherart konnte dieser allein Dr. BG dem Finanzamt gegenüber als vertretungsbefugte Person benennen. In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass Hans B eine solche Vollmacht nicht erteilt hätte. Das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin selbst habe Dr. BG keine Zustellvollmacht erteilt, ist nicht geeignet aufzuzeigen, dass Dr. BG nicht die vertretungsbefugte Person iSd § 81 BAO sei.
Solcherart zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der Gewinnfeststellungsbescheid vom der Beschwerdeführerin nicht als iSd § 101 Abs 3 BAO zugestellt gilt.
Somit vermag das Beschwerdevorbringen auch nicht aufzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin dadurch in subjektiven Rechten verletzt ist, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf der Grundlage der §§ 192 und 252 Abs 1 BAO von der im Feststellungsbescheid ausgewiesenen Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgegangen ist.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war somit gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II 333/2003.
Mit Rücksicht auf die vorstehende Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am