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VwGH vom 24.02.2011, 2008/09/0129

VwGH vom 24.02.2011, 2008/09/0129

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des BM in R, vertreten durch Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory Schellhorn OEG in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Salzburg des Arbeitsmarktservice vom , Zl. LGSSBG/4/08114/2008, betreffend Versagung der Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) keine Folge gegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht über den nach dieser Bestimmung erforderlichen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfüge. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente betreffend seine privaten und familiären Beziehungen im Bundesgebiet adressierten die Aufenthaltsbehörden. Das AuslBG räume im gegenständlichen Fall im Hinblick auf sozial humanitäre Gründe keine Spielräume ein. Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers entspreche nicht dem eines rechtmäßig niedergelassenen Ausländers im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über ein Aufenthaltsrecht im Sinne des § 14e Abs. 1 Z. 2 AuslBG nicht verfügte. Seine insofern vorgetragenen Argumente, er habe durch seine bisherige Arbeit in Österreich ein Anwartschaftsrecht auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis erworben, führen die Beschwerde nicht zum Erfolg. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 2006/09/0070, und vom , Zl. 2008/09/0025, zum gleichen rechtlichen Vorbringen dargelegt und die maßgeblichen Rechtsfragen dort geklärt. Auf diese Erkenntnisse wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde habe vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Entscheidung über einen von ihm gestellten Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltsrechts abwarten bzw. die materiellen Voraussetzungen für deren Erteilung prüfen müssen, zeigt er ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im vorliegenden Verfahren nach dem AuslBG hatte die belangte Behörde jedoch keine Vorfrage zu entscheiden, sondern lediglich im Sinne des § 14e AuslBG das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Tatbestandsmerkmales, nämlich eines Aufenthaltstitels nach dem NAG, zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Titels erfüllt oder nicht, war daher nicht Gegenstand des von der belangten Behörde zu entscheidenden Falles (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/09/0233), weshalb keine Rechtsgrundlage dafür besteht, das Verfahren nach § 14e Abs. 1 AuslBG bis zur Erlassung eines konstitutiven, rechtsgestaltenden Bescheides über die Erteilung eines Aufenthaltstitels auszusetzen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/09/0346).

Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

Dies ließ bereits der angefochtene Bescheid und die Beschwerde erkennen, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-76595