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VwGH vom 20.09.2012, 2010/10/0230

VwGH vom 20.09.2012, 2010/10/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Mennonitischen Freikirche Österreichs (religiöse Bekenntnisgemeinschaft) in Enns, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom , Zl. BMUKK-12.040/0003-KA/b/2008, betreffend Feststellung des Bestandes als gesetzlich anerkannte Kirche, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom wurden die Anträge der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung des Bestandes der Mennonitischen Freikirche Österreichs als gesetzlich anerkannte Kirche auf Grund des Anerkennungsgesetzes 1874 bzw. auf Feststellung, dass die Mennonitischen Freikirche Österreichs - Anhänger der Mennonitischen Glaubensgemeinschaft - bereits seit 1867, zumindest aber seit 1908 eine gesetzlich anerkannte Kirche iSd Art. 15 Staatsgrundgesetz sei, abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, die gesetzliche Anerkennung nach § 2 des Anerkennungsgesetzes 1874 iVm § 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) auszusprechen, abgewiesen.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt reiche zurück bis ins Jahr 1781 und berühre "die Frage der Toleranz der Mennoniten durch Kaiser Josef II" und die sich daraus ergebenden Wirkungen. Für die Mennoniten seien ab dem Jahr 1784 mehrere Gemeinden in Galizien nachgewiesen. Ab 1784 habe eine Berücksichtigung ihrer Haltung hinsichtlich des Militärdienstes und der Eidesleistung stattgefunden. Sie hätten aber keine korporative Religionsfreiheit genossen. Dies zeige sich besonders daran, dass sie keine Werbung für ihren Glauben hätten machen dürfen, dass der Zuzug weiterer Glaubensangehöriger in die Gemeinden in Galizien untersagt gewesen sei und dass insbesondere die Standesführung durch das zuständige Pfarramt der Superintendentur A u HB Lemberg erfolgt sei. Es habe daher vor 1874 keine der Anerkennung entsprechende Toleranz vorgelegen. Die Mennoniten hätten "daher mit der Schaffung des Anerkennungsgesetzes 1874 nicht die Anerkennung erlangt".

Betreffend die - von der beschwerdeführenden Partei in Abschrift vorgelegte - Genehmigung des Statuts der "Christlich-Mennonitischen Gemeinde" in Kiernica-Lemberg bestehe zwar kein Zweifel, dass diese Abschrift den Inhalt der damaligen Genehmigung wiedergebe. Damit sei allerdings lediglich der Bestand einer Gemeinde und die Genehmigung von deren Statuten bewiesen. Eine über die einzelne Gemeinde hinausreichende Genehmigung, insbesondere eine Anerkennung, liege damit aber nicht vor.

Schließlich habe die beschwerdeführende Partei noch auf einen Erlass des Bundeskanzleramtes vom hingewiesen, in

dem angeführt worden sei, dass "die Mennoniten ... in Österreich

zwar anerkannt sind, derzeit jedoch keine Kultusgemeinde besitzen". Dieser Erlass des für Kultusangelegenheiten unzuständig gewesenen Bundeskanzleramtes sei als Nachweis für eine Anerkennung jedoch ebenfalls nicht ausreichend. In diesem Erlass sei überdies auf eine nähere Begründung verzichtet worden.

Ein Beweis, dass eine Anerkennung iSd Feststellungsbegehrens der beschwerdeführenden Partei erfolgt sei, habe somit nicht erbracht werden können. Insbesondere der Genehmigungsakt aus dem Jahre 1908 habe sich (lediglich) auf eine Gemeinde und nicht auf eine höhere Organisationsform bezogen. Das - zulässige - Feststellungsbegehren der beschwerdeführenden Partei sei daher abzuweisen gewesen.

Betreffend den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Anerkennung gemäß § 2 Anerkennungsgesetz 1874 iVm § 11 Abs. 1 Z. 3 bis 5 BekGG sei festzuhalten, dass sich bei der Volkszählung 2001 381 Personen zur Mennonitischen Freikirche Österreich bekannt hätten. Da gemäß § 11 Abs. 1 Z. 2 BekGG Voraussetzung für die Anerkennung sei, dass die Bekenntnisgemeinschaft über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 Promille der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfüge, seien die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt; der Anerkennungsantrag sei daher insbesondere aus diesem Grund abzuweisen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser mit Erkenntnis vom , B 1581/09, festgestellt hatte, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sei, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl. Nr. 68/1874, (Anerkennungsgesetz 1874) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter den nachfolgenden Voraussetzungen erteilt:

1. Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;

2. Daß die Errichtung und der Bestand wenigstens einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.

§ 2

Ist den Voraussetzungen des § 1 genügt, so wird die Anerkennung von dem Cultusminister ausgesprochen. Durch diese Anerkennung wird die Religionsgesellschaft aller jener Rechte teilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich anerkannten Kirchen- und Religionsgesellschaften zukommen."

Die beschwerdeführende Partei wendet sich nicht gegen die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versagung der Anerkennung als Religionsgesellschaft gemäß § 2 Abs. 1 Anerkennungsgesetz 1874. Sie erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid vielmehr nur im Recht auf Feststellung verletzt, dass die Mennonitische Freikirche Österreich - Mennonitische Glaubensgemeinschaft - "bei Inkrafttreten des Staatsgrundgesetzes 1867 ..., zumindest seit eine gesetzlich anerkannte Kirche (Religionsgesellschaft) gemäß Art. 15 StGG 1867 - allenfalls in Verbindung mit dem Anerkennungsgesetz 1874 ... - ist".

Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe den Feststellungsantrag zwar zur Recht als zulässig beurteilt, jedoch zu Unrecht abgewiesen. Rechtens hätte die belangte Behörde aussprechen müssen, dass die Mennonitische Freikirche Österreich bereits 1867/1874, spätestens aber seit als eine gesetzlich anerkannte Kirche bestanden habe. Bereits im Hofkanzleidekret von 1789 an das Galizische Gubernium seien den Mennoniten die freie Religionsausübung und die Befreiung von der Rekrutierung eingeräumt worden, wenn auch unter der Bedingung, dass es zu keinen weiteren Zuwanderungen komme und die Werbung zu Gunsten des mennonitischen Religionsbekenntnisses unterbleibe. Diese Regelung sei ein besonderes Privileg gewesen, ähnlich jenen Privilegien, die mit dem Toleranzpatent 1781 gewährt worden seien. In diesem Zusammenhang sei allerdings klarzustellen, dass die Frage der korporativen Religionsfreiheit von der Frage der öffentlichen Religionsausübung deutlich unterschieden werden müsse. Auch habe sich staatskirchenrechtlich für alle Kirchen und Religionsgemeinschaften außer der Römisch-katholischen Kirche zwischen 1781 und 1867 "einiges" geändert. "Statische Festschreibungen am Ende des 18. Jahrhunderts" seien daher für die Beantwortung religionsrechtlicher bzw. staatskirchenrechtlicher Fragen in der Zeit um 1867 und danach "in dieser Form" nicht angebracht. Hätte die belangte Behörde dies entsprechend beachtet und sachgemäße Feststellungen getroffen, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt. Sie hätte auf Grund des u.a. auf wissenschaftliche Unterlagen gestützten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei feststellen müssen, in welchem Umfang der Mennonitischen Glaubensgemeinschaft und einzelnen Mennoniten das Privileg der freien Religionsausübung gewährt worden sei, weiters, inwieweit ihnen Befreiungen vom Militärdienst sowie Steuerbefreiungen zugestanden und inwieweit ihnen Grundvermögen und Bauplätze sowie Bürger- und Meisterrechte zugesichert worden seien. Diese fehlenden Feststellungen seien auch im Zusammenhang mit dem Hofdekret vom 10. Jänner 1816, JGS Nr. 1.201/1816, betreffend Sonderbestimmungen für die Eidesleistung sowie mit den Durchführungsverordnungen zu Volkszählungen von Bedeutung, in denen vorgesehen gewesen sei, dass Angehörige der Mennonitischen Glaubensgemeinschaft bei der Volkszählung ihr Bekenntnis angeben könnten. Mit den Art. 14 bis 16 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger 1867 seien den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den Anhängern von gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnissen bestimmte Rechte eingeräumt worden. Es sei aber nicht festgestellt worden, welche Kirchen und Religionsgesellschaften als im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als "gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften" anzusehen gewesen seien. Vielmehr sei man davon ausgegangen, dass neben der Römischkatholischen Kirche auch die von der "Toleranzgesetzgebung" erfassten Kirchen und Religionsgesellschaften als "historisch gesetzlich anerkannt" in Betracht kämen. In der Lehre sei die Auffassung vertreten worden, dass dies auch für die orientalischen Armenier und die Lippowaner zutreffe, ein "Großteil der Lehre" lasse dies auch für die Mennonitische Glaubensgemeinschaft gelten. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Staatsgrundgesetzes 1867 seien die Mennoniten ebenso wie die Evangelische Kirche A und HB in Österreich und die Israelitische Glaubensgemeinschaft eine in den österreichischen Erblanden "auf jeden Fall tolerierte Kirche" gewesen, die sich auch "entsprechend konstituieren" habe können. Es müsse daher von einer 1867 bzw. 1874 bereits anerkannten Religionsgesellschaft ausgegangen werden. Die oben erwähnten Regelungen, in denen die Glaubenshaltung der Mennoniten berücksichtigt worden sei, wären nicht möglich gewesen, wenn es sich bei den Mennoniten nicht um eine gesetzlich anerkannte Kirche bzw. Religionsgesellschaft gehandelt hätte. In besonderer Weise hätte allerdings die Genehmigung des Statuts der christlichmennonitischen Gemeinde Kiernica - Lemberg vom berücksichtigt werden müssen. Vor dem Hintergrund der vorhandenen Rechtsgrundlagen könne man nämlich nur zum Ergebnis gelangen, dass das zuständige Kultusministerium entweder von einer "historischen Anerkennung" der Mennonitischen Glaubensgemeinschaft iS einer gesetzlich anerkannten Kirche gemäß Art. 15 Staatsgrundgesetz ausgegangen sei oder aber, dass mit diesem Rechtsakt der Mennonitischen Glaubensgemeinschaft die Anerkennung iSd Anerkennungsgesetzes 1874 ausgesprochen worden sei. In diesem Sinne sei schließlich auch der Erlass des Bundeskanzleramtes vom zu sehen, wonach die Mennoniten in Österreich als Kirche bzw. Religionsgesellschaft anerkannt seien.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Der mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesene Antrag der beschwerdeführenden Partei ist - wie dargestellt - auf die Feststellung gerichtet, die Mennonitische Freikirche Österreich habe bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 über die Allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG) über die Rechtsstellung einer "gesetzlich anerkannten Kirche" bzw. "Religionsgesellschaft" gemäß Art. 15 StGG verfügt, jedenfalls sei ihr diese Rechtsstellung aber durch die Genehmigung des Statutes der Christlich-Mennonitischen Gemeinde Kiernica - Lemberg vom durch den Kultusminister verliehen worden.

Gemäß Art. 15 StGG hat jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, sie ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitz und Genuss ihrer für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.

Art. 15 StGG bezieht sich auf die "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften". Darunter sind die durch (spezielles) Gesetz (vgl. z.B. das Protestantengesetz 1861, RGBl. Nr. 41/1861) bzw. durch Verwaltungsakt auf Grund des Anerkennungsgesetzes 1874 als Kirchen oder Religionsgesellschaften anerkannten Körperschaften zu verstehen (vgl. Mayer, B-VG4 (2007) (Art. 15 StGG), S. 619 f, und die dort zitierte Judikatur und Literatur). Diese "Korporationen" (vgl. den Motivenbericht zum Entwurf des Anerkennungsgesetzes 1874, 43 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, VIII. Session, 305 f, sowie den Bericht des konfessionellen Ausschusses 135 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses, VIII. Session, 1123 f.) sind die Träger des Grundrechtes nach Art. 15 StGG.

Im Übrigen zählte der historische Gesetzgeber (vgl. nochmals die zit. Gesetzesmaterialien) zu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften "die katholische (des römischen, griechischen und armenischen Ritus), die evangelische (des augsburgischen und helvetischen Bekenntnisses), die griechisch-nichtunierte (griechische und armenisch-orientalische) und die jüdische". Die Zahl der "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" sei "noch immer die seinerzeit im Toleranzpatent vom 13. Oktober 1781 taxativ festgestellte".

Betreffend die Frage, ob die "Mennoniten" - wie von der beschwerdeführenden Partei behauptet - bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StGG als Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt gewesen seien, steht zunächst unbestritten fest, dass eine "Mennonitische Kirche" bzw. "Mennonitische Religionsgesellschaft" im Toleranzpatent aus 1781 nicht genannt ist. Dass einer entsprechenden Glaubensgemeinschaft aber durch einen (anderen) gesetzgeberischen oder Verwaltungsakt die Anerkennung als Kirche oder als Religionsgesellschaft ausgesprochen worden wäre, hat die belangte Behörde verneint: Dem angefochtenen Bescheid liegt - wie dargestellt - die Auffassung zu Grunde, den "Mennoniten" sei "korporative Religionsfreiheit" nicht zuerkannt worden.

Die beschwerdeführende Partei hält dagegen, die "Mennoniten" seien eine "auf jeden Fall tolerierte Kirche" gewesen. Dies ergäbe sich u.a. aus den Privilegien, die ihnen mit dem Hofkanzleidekret vom 30. Juni 1789 eingeräumt worden seien, sowie aus speziellen Regelungen, in denen auf die "Mennoniten" Bedacht genommen worden sei, etwa aus jenen über die Eidesleistung nach dem Hofdekret vom 10. Jänner 1816, JGS 1201/1816, oder aus den Durchführungsverordnungen zu einzelnen Volkszählungen.

Mit diesem Vorbringen vermag die beschwerdeführende Partei allerdings weder aufzuzeigen, dass die "Mennoniten" zu den "tolerierten" Konfessionen gezählt worden wären, noch dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StGG eine entsprechende Glaubensgemeinschaft als "Korporation" anerkannt gewesen wäre:

Zwar wurde entsprechend den Ansiedlungspatenten Kaiser Josefs II vom 17. September 1781 und vom 21. September 1782 (vgl. die Wiedergabe bei Feldtänzer, Joseph II. und die donauschwäbische Ansiedlung, München 1990, S. 233 f.) den ua. in Galizien benötigten Ansiedlern, so auch den angesiedelten Mennoniten, ua. freie Religionsübung und die Befreiung von der Rekrutierung zugestanden. Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Glaubensbekenntnisse der Ansiedler auch als iSd Toleranzpatentes 1781 "tolerierte" Bekenntnisse angesehen worden wären. Vielmehr bringt das von der beschwerdeführenden Partei erwähnte Hofkanzleidekret zum Ausdruck, dass den angesiedelten Mennoniten-Familien nicht zugemutet werden solle, "sich zu einem tolerierten Glaubensbekenntnisse zu erklären", zumal ihnen "bei ihrer Annahme" freie Religionsübung zugesichert worden sei. Im Übrigen dürfe - so das Dekret weiter - in Hinkunft "den Einwandernden dieser Sekte" aber keine weitere Aufnahme erteilt und auch nicht gestattet werden, "dass jemand von den im Land tolerierten Religionen zu dieser Sekte übertrete" (vgl. die Wiedergabe bei Goehlert, Die Karaiten und Mennoniten in Galizien, Wien 1862, S. 12, sowie das Handbuch aller unter der Regierung des Kaisers Josef II ergangenen Verordnungen und Gesetze vom Jahre 1789, 17. Bd., S. 783). Das von der beschwerdeführenden Partei zur Stützung ihres Standpunktes herangezogene Hofkanzleidekret bringt also gerade nicht zum Ausdruck, dass damit den "Mennoniten" der Status einer "tolerierten Religion" zuerkannt worden wäre.

Derartiges kann auch den übrigen von der beschwerdeführenden Partei genannten Regelungen nicht entnommen werden. Mit diesen Regelungen mag zwar auf Glaubensgrundsätze der "Mennoniten" Bedacht genommen worden sein, es kann ihnen aber nichts zur Klärung der Frage entnommen werden, ob es sich bei den "Mennoniten" um eine "tolerierte Religion" gehandelt habe. So beantwortet das von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobene Hofdekret vom 10. Jänner 1816, JGS Nr. 1201/1816, die Anfrage, wie vorzugehen sei, wenn jemand "von der Sekte der Mennonisten nach dem Gesetz einen Eid abzulegen hätte", dahin, dass "Religionsparteien" die mit ihren Religionsgrundsätzen nicht zu vereinbarende Eidesableistung nicht "aufzudrängen" sei, sondern es genüge diesfalls - nach Ermahnung - die mit einem Handschlag zu bestätigende Versicherung. Für die Frage, ob die "Mennoniten" bzw. ihr Glaubensbekenntnis eine "tolerierte Religion" gewesen seien, ist daraus nichts zu gewinnen. Was aber die Angabe des Bekenntnisses, den "Mennoniten" anzugehören, bei den Volkszählungen anlangt, so räumt die beschwerdeführende Partei - durch Verweis auf die von ihr vorgelegten Unterlagen - selbst ein, dass darin (bloß) individuelle Glaubensfreiheit zum Ausdruck kommt.

Die Auffassung der belangten Behörde, die Mennoniten hätten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StGG weder die Rechtsstellung als "tolerierte Religion" noch als durch (spezielles) Gesetz oder Verwaltungsakt anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft inne gehabt, ist daher nicht rechtswidrig.

Soweit die beschwerdeführende Partei jedoch vorbringt, die Genehmigung des Statutes der Gemeinde Kiernica - Lemberg vom habe eine "gesetzlich anerkannte Kirche" iSd Art. 15 StGG vorausgesetzt bzw. müsse als Anerkennung iSd Anerkennungsgesetzes 1874 verstanden werden, übersieht sie zum einen, dass im Gegenstand zwar das Statut einer Gemeinde iSd § 1 Abs. 2 Anerkennungsgesetz 1874 genehmigt wurde, nicht jedoch jenes einer Kirche oder Religionsgesellschaft. Zum anderen zeigt sie nicht konkret auf, dass - im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde - vor der Genehmigung des Gemeindestatutes im Jahr 1908 eine Anerkennung der "Mennoniten" als Religionsgesellschaft auf der Grundlage des Anerkennungsgesetzes 1874 ausgesprochen worden wäre.

Indem die belangte Behörde den Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei abgewiesen hat, hat sie diese daher in den geltend gemachten Rechten nicht verletzt. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am