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VwGH vom 12.12.2012, 2012/18/0198

VwGH vom 12.12.2012, 2012/18/0198

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der RA in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/132.953/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Ghana, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am unrechtmäßig in Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei am in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden. Seit "negativem Abschluss" des Asylverfahrens halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG gegeben seien.

Die - dem Vorbringen zufolge an Schizophrenie und auch an Krebs leidende - Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2007 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet und lebe mit ihm (seit Februar 2007) im gemeinsamen Haushalt. Im Rahmen der gemäß § 66 FPG durchzuführenden Interessenabwägung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin zulässig sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom , C-256/11, darin, dass die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall, wonach die Erlassung einer auf § 53 Abs. 1 FPG gestützten Ausweisung unzulässig wäre, darstellt, jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/22/0158, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.

Auch im vorliegenden Fall wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren nach Einräumung von Parteiengehör - die Frage, ob ein Ausnahmefall im Sinne der oben genannten Ausführungen des EuGH vorliegt, ist nicht mit der Beurteilung nach Art. 8 EMRK gleichzusetzen und war bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens - entsprechende Feststellungen zu treffen haben.

Der angefochtene Bescheid war somit schon deswegen - ohne das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung mit Blick auf Art. 8 EMRK einer Prüfung unterziehen zu müssen - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Für das fortzusetzende Verfahren wird auf die nunmehr geltende Bestimmung des § 65b FPG hingewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-76559