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VwGH 30.03.2011, 2005/13/0178

VwGH 30.03.2011, 2005/13/0178

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der T und des M in W, vertreten durch Mag. Maria-Elisabeth Steinwandtner, beeidete Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin in 1130 Wien, St.-Veit-Gasse 50, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0159-W/02, betreffend Umsatzsteuer und Feststellung der Einkünfte 1988 bis 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde Berufungen der beschwerdeführenden Parteien (zweier Miteigentümer einer Liegenschaft) gegen Bescheide des Finanzamtes, in denen die Vermietung ihrer Liegenschaft während des Streitzeitraumes als Liebhaberei gewertet worden war, als unbegründet ab.

Die belangte Behörde legte auf mehr als 41 Seiten detailliert dar, aus welchen Gründen der Beurteilung durch das Finanzamt im Ergebnis beizupflichten sei. Sie stellte zunächst den Verfahrensverlauf und das Berufungsvorbringen einschließlich der im Berufungsverfahren vorgelegten Prognoserechnung dar und traf einzelne Feststellungen aus den Akten (Seiten 2 bis 14 des angefochtenen Bescheides). Im Hinblick darauf, dass der Mieter der Liegenschaft der Sohn des Miteigentümers und der Vater der Kinder der Miteigentümerin gewesen sei, prüfte sie sodann die Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses und bejahte diese für die Jahre 1988 bis 1994, während sie für das Jahr 1995 zum gegenteiligen Ergebnis kam. Die das Jahr 1995 betreffende Berufung, so die belangte Behörde, sei schon deshalb abzuweisen (Seiten 14 bis 24 des angefochtenen Bescheides). Daran anschließend nahm die belangte Behörde hinsichtlich der Vorjahre 1988 bis 1994 eine Liebhabereibeurteilung vor. Nach einer ausführlichen Darstellung der dafür rechtlich maßgeblichen Kriterien (Seiten 24 bis 27 des angefochtenen Bescheides) und der einnahmenseitig und ausgabenseitig maßgeblichen Zahlen sowie Ausführungen über die Ursachen des bis 1994 tatsächlich eingetretenen Gesamtverlustes gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass dieser auf Zinszahlungen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anschaffung des Objektes zurückzuführen sei. Die belangte Behörde berechnete sodann die Zinszahlungen, die für die Jahre 1995 bis 2007 zu erwarten gewesen wären. In einer daran anschließenden Tabelle fasste sie das Ergebnis ihrer Berechnungen zu einer Gesamtrentabilitätsrechnung zusammen, die für den Zeitraum 1987 bis 2007 einen zu erwartenden Gesamtverlust von S 931.949,-- ergab. Die belangte Behörde führte dazu noch erläuternd aus, der Abschluss eines Mietvertrages zu Konditionen, die ein solches Ergebnis vermieden hätten, sei auszuschließen gewesen, und einer günstigeren Prognose stehe auch entgegen, dass in den Berechnungen nur die Aufwendungen für die zu Beginn der Vermietung vorgenommenen Großreparaturen und keine weiteren Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten berücksichtigt seien. Mangels objektiver Ertragsfähigkeit liege für die Jahre 1988 bis 1994 daher Liebhaberei vor (Seiten 27 bis 39 des angefochtenen Bescheides). Schließlich ging die belangte Behörde in einem letzten Teil der Bescheidbegründung noch auf einzelne Argumente des Berufungsvorbringens ein (Seiten 39 bis 41 des angefochtenen Bescheides).

In der vorliegenden, gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde lauten die Beschwerdegründe nach einem einleitenden Hinweis auf Inhalte des "§ 2 Abs. 3 EStG iVm § 1 Abs. 1 LiebVO" und des § 115 BAO ungekürzt wie folgt:

"Der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz stützt nun seine Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet einerseits - betreffend die Jahre 1987 bis 1994 auf eine komplexe Berechnung zur Ermittlung eines - objektiv erzielbaren - Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten, als deren Ergebnis er für die Jahre einen 'zu erwartenden Gesamtverlust' in Höhe von ATS 931.949,-- feststellte, andererseits - betreffend das Jahr 1995 - auf den Umstand, das seines Erachtens nach, das Mietverhältnis im Jahre 1995 nicht dem Fremdvergleich standhält, da überhöhte Mieteinnahmen verzeichnet werden.

Den Beschwerdeführern wurde jedoch, obwohl die Bearbeitung des Rechtsmittels durch die Behörde von Juni 1997 bis Oktober 2005 dauerte, zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit geboten, zum Ansatz der Finanzbehörde betreffend die Ermittlung des objektivierten Gesamtüberschusses (hier: Gesamtverlust) und die dabei verwendeten Annahmen und Parameter Stellung zu nehmen bzw. wurde auch die Richtigkeit der Annahmen der Behörde bzw. deren Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Sachverhalt nicht geprüft.

Hiezu ist festzuhalten: Die Behörde muss das Parteiengehör von Amts wegen gewähren, wobei der Inhalt des Parteiengehörs und das Ausmaß desselben grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage zu beurteilen sind (Stoll, S. 1283). Dabei genügt es nicht, dass die Behörde überhaupt rechtliches Gehör gewährt, sie muss der Partei vielmehr auch die entscheidungsrelevanten Tatsachen (hier die Ertragsermittlung der Finanzbehörde mit den zu Grunde liegenden, von den Annahmen der Beschwerdeführer abweichenden Parametern), die sie als gegeben annimmt und die sie als tragende Bescheidelemente der Entscheidung zu Grunde zu legen beabsichtigt, vorhalten, dies insbesondere dann, wenn sie mit dem nach ihren Ermittlungen zusammengefügten Gesamtbild (hier: der Prognoserechnung) von dem Sachverhalt abweicht, das der Abgabepflichtige seinen Anbringen und Erklärungen zu Grunde gelegt hat.

Die Behörde hat im vorliegenden Falle - trotz der überlangen Verfahrensdauer - den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine Möglichkeit gegeben Stellung zu nehmen bzw. Einwendungen gegen die - unter zu Hilfenahme erst retrospektiv bekannter Parameter erstellte - Ertragsermittlung zu erheben. Insbesondere zu den seitens der Behörde angenommenen Rückzahlungsmodalitäten zu den aufgenommenen Darlehen, welche vom tatsächlichen Sachverhalt gravierend abweichen und zu einer Fehleinschätzung der Zinsbelastung geführt haben, wäre eine entsprechende Stellungnahme der Beschwerdeführer notwendig gewesen.

Wie aus der bereits bei der Aufnahme der Tätigkeit bzw. im Rahmen der Berufung vorgelegten Prognoserechnung hervorgeht, war die Tätigkeit - objektiv gesehen - sehr wohl geeignet einen Gesamtüberschuss zu erzielen, sodass Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG iVm § 1 Abs. 1 LiebVO vorliegen."

Die belangte Behörde hält dem in der Gegenschrift u.a. entgegen, sie sei von den Angaben der beschwerdeführenden Parteien ausgegangen, was auch für die Errechnung der Zinsenbelastung gelte, und die Tätigkeit sei, wie schon im angefochtenen Bescheid dargelegt, nicht nach § 1 Abs. 1, sondern nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung zu beurteilen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerde tritt der detaillierten Begründung des angefochtenen Bescheides, dem keine vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmende Rechtswidrigkeit anhaftet, nur völlig unsubstanziiert entgegen. Weshalb die das Jahr 1995 betreffende Begründung der belangten Behörde nicht zutreffen sollte, wird nicht einmal ansatzweise erkennbar, und auch in Bezug auf die Jahre davor wird der Prognose der belangten Behörde nicht mit sachlichen Argumenten begegnet und insbesondere nicht dargelegt, worin die "Fehleinschätzung" der Zinsenbelastung bestehe. Damit erschöpft sich das Beschwerdevorbringen letztlich in der Behauptung, die belangte Behörde hätte den beschwerdeführenden Parteien das Ergebnis ihrer Berechnungen vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorhalten müssen. Hierauf braucht schon deshalb nicht weiter eingegangen zu werden, weil die Beschwerde, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend anmerkt, nichts enthält, was darauf schließen ließe, dass ein solches Vorgehen zur Erlassung eines anderen Bescheides geführt hätte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §115;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV §1 Abs2;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2005130178.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAE-76530