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VwGH vom 13.05.2019, Ra 2018/02/0204

VwGH vom 13.05.2019, Ra 2018/02/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom , Zl. LVwG-602135/6/Sch/MSt, betreffend Übertretung des KFG (mitbeteiligte Partei: A G in P, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Schulstraße 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Aufwandersatzbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom wurde dem Revisionswerber angelastet, er habe als von der Zulassungsbesitzerin eines näher bezeichneten Kraftfahrzeuges namhaft gemachter Auskunftspflichtiger die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt verlangte Lenkerauskunft nicht erteilt.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge. Es behob das angefochtene Straferkenntnis, stellte das gegen den Revisionswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren ein und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 6 Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft trägt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf , , , ,, und ) abgewichen, wonach auch der Auskunftspflichtige eine richtige Auskunft erteilen müsse. Darüber hinaus fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Auskunftspflicht einer fälschlich benannten Auskunftsperson.

7 Von den zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wich das Verwaltungsgericht nicht ab, betreffen diese doch für das hier angefochtene Erkenntnis nicht relevante Pflichten des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs. 2 KFG, die Unzulässigkeit des Herstellens einer Auskunftspersonenkette, das Versäumen der Frist durch den Auskunftspflichtigen oder die Anforderungen an die Anfrage der Behörde an den Auskunftspflichtigen.

8 Entgegen der Auffassung der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft existiert Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die vom Zulassungsbesitzer genannte Auskunftsperson zur Beantwortung der Anfrage nur im Falle einer erweislichen Überlassung des Kraftfahrzeuges zur nachgefragten Zeit verpflichtet ist (vgl. ).

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

10 Für die ohne Aufforderung nach § 36 Abs. 1 VwGG erstattete Revisionsbeantwortung steht dem Mitbeteiligten kein Anspruch auf Aufwandersatz zu (§ 51 VwGG).

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020204.L00

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