VwGH vom 28.05.2013, 2010/10/0192
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des JR in N, vertreten durch Mag. Klaus Zorn, Rechtsanwalt in 4053 Haid/Ansfelden, Salzburger Straße 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N- 106071/-2010-Hag/Jo, betreffend naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (OÖ NSchG 2001) und § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen sowie Punkt 3.1. der Anlage zu dieser Verordnung die Entfernung der folgenden, auf einem bestimmten Grundstück konsenslos errichteten baulichen und sonstigen Anlagen binnen festgesetzter Frist aufgetragen:
"1. Holz und Gerätelager, eingeschossig mit Pultdach mit den Grundrissabmessungen von 19,2 x 3,3 m, Traufenhöhe: 2,4 m;
2. überdachter Sitzplatz mit Sichtschutzwand, als Vieleck mit dem Grundrissabmessungen von 4,3 m x 5,5 m; Pultdach als oberer Abschluss, Raumhöhe: 2,3 - 2,6 m;
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3. | Schwimmbad mit 8 x 4 m und einer Tiefe von ca. 1,5 m und |
4. | terrassenartige Stützbauwerke mittels Betoneisenschwellen und Erdanschüttungen zur Errichtung der drei genannten Bauten (Terrassierungen)." |
Hinsichtlich der zuletzt genannten terrassenartigen Stützbauwerke sei der ursprüngliche Geländezustand (nach Süd-Süd-West geneigte Wiese) wiederherzustellen. | |
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die genannten Anlagen lägen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft und befänden sich im 50 m-Uferschutzbereich des St.- Baches; die bebauten Grundflächen seien laut Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen. | |
Gestützt auf Gutachten des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz stellte die belangte Behörde weiters fest, der von den Anlagen betroffene Naturteilraum befinde sich in einer Randlage 360 m westlich vom Ortszentrum von N. und sei in diesem Bereich durch eine Siedlungszeile, vordergründig jedoch durch Wald- und Wiesenflächen charakterisiert. Im Anschluss an das letzte Gebäude der Siedlungszeile beginne der offene Grünlandbereich. Menschliche Kunstbauwerke jeglicher Art oder sonstige deutlich erkennbare Beeinträchtigungen des naturnahen Kulturlandschaftsbildes seien in diesem offenen Grünlandbereich nicht vorhanden. | |
Die Errichtung von Gebäuden zähle zu den aus der Sicht des Natur-, Bachufer- und Landschaftsschutzes maßgeblichen Beeinträchtigungen naturnaher Landschaftsbereiche, weil es sich um Eingriffe handle, welche sich aufgrund ihrer Ausführung als technisches Bauwerk oder Anlage besonders stark vom naturnahen Landschaftsbild abhöben. Die angeführten Eingriffe wirkten besonders störend, weil sie sich auf einer Grünfläche befänden, welche für den Natur- und Landschaftsschutz von besonderer Bedeutung sei. Die nicht genehmigten Anlagen hätten zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes im bachnahen Bereich geführt; die offene Tallage sei durch die Gebäude massiv eingeengt und der vertikale Korridor reduziert worden. | |
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen - im Wesentlichen aus, die betreffenden Anlagen hätten jedenfalls zu einer maßgeblichen Veränderung des Landschaftsbildes im gegenständlichen Landschaftsraum geführt, weshalb für deren Errichtung eine naturschutzbehördliche Feststellung gemäß § 10 OÖ NSchG 2001 erforderlich gewesen sei. Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 OÖ NSchG sei auf den St.-Bach anzuwenden, weil dieser als Zubringer zur Ranna von der Verordnung der OÖ Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen erfasst sei. |
Mangels Vorliegen einer naturschutzbehördlichen Feststellung gemäß § 10 OÖ NSchG 2001 sei gemäß § 58 OÖ NSchG 2001 die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes zwingend aufzutragen, wobei eine Interessenabwägung nicht vorzunehmen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des OÖ NSchG 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 30/2010, lauten auszugsweise wie folgt:
"§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:
(…)
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;
(…)
6. Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind;
(...)
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;
(…)
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:
1. für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
(…)
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
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1. | in das Landschaftsbild und |
2. | im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt |
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. | |
(...) | |
§ 58 | |
Besondere administrative Verfügungen |
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(…)
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden."
Die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF BGBl. Nr. 4/1987, lautet auszugsweise wie folgt:
" § 1
(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.
(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.
(…)
Anlage zu § 1 Abs. 1
(…)
3.1. Ranna"
2. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass sich die gegenständlichen Anlagen im 50 m-Schutzbereich des St.-Baches befinden, für den - weil der St.-Bach in die Ranna mündet - der Natur- und Landschaftsschutz nach § 10 OÖ NSchG 2001 iVm der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen gilt (zur Reichweite dieses Natur- und Landschaftsschutzes im Zusammenhang mit Zubringerbächen vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0208).
Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die auf sachverständiger Grundlage gewonnene behördliche Auffassung, die vom Beschwerdeführer errichteten Anlagen bedürften einer bescheidmäßigen Feststellung nach § 10 Abs. 2 OÖ NSchG 2001, (u.a.) weil damit ein Eingriff in das Landschaftsbild verbunden sei. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde vor, das gegenständliche Schwimmbad befinde sich "nicht zur Gänze im Grünlandbereich"; darüber hinaus bestünden gegen den Verbleib des Schwimmbades "keine naturschutzrechtlichen nachvollziehbaren Gründen", weil die kleine Fläche, die in das Grünland reiche, die Natur "in keinster Weise" beeinträchtige. Durch die Ausbildung von Terrassen sei die Grünfläche als solche im Übrigen nicht verändert worden; ganz im Gegenteil seien die Zwischenteile begrünt und mit heimischen Pflanzen bepflanzt worden.
3. Mit diesen Ausführungen tritt allerdings die Beschwerde den oben wiedergegebenen, auf sachverständiger Grundlage gewonnenen Feststellungen der belangten Behörde zu dem mit den gegenständlichen Anlagen verbundenen Eingriff in das Landschaftsbild nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Die Auffassung der belangten Behörde, die Errichtung dieser Anlagen stelle einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn der §§ 3 Z. 2 und 10 Abs. 2 Z. 1 OÖ NSchG 2001 dar, ist daher nicht zu beanstanden. Somit handelte es sich dabei um einen nach § 10 Abs. 2 Z. 1 OÖ NSchG 2001 verbotenen Eingriff, weil - unstrittig - eine bescheidmäßige Feststellung im Sinn dieser Bestimmung nicht vorlag.
Ausgehend davon, dass die belangte Behörde zu Recht den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 OÖ NSchG 2001 bejaht hat ("Eingriff in das Landschaftsbild" im vorliegenden Fall im 50 m-Schutzbereich) kommt es auf die Frage, ob die gegenständlichen Anlagen zur Gänze im Grünland (vgl. § 10 Abs. 2 Z. 2 iVm § 3 Z. 6 OÖ NSchG 2001) liegen, gar nicht an.
4. Das weitere Beschwerdevorbringen, wonach bei anderen als dem gegenständlichen Vorhaben keine Bedenken des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz bestanden hätten bzw. kein Einwand von Seiten der Naturschutzbehörden bestanden habe, ist mit Blick darauf, dass die Errichtung der gegenständlichen Anlagen mangels Feststellung nach § 10 Abs. 2 Z. 1 OÖ NSchG 2001 verboten war, ohne Bedeutung.
5. Mit Blick auf das Fehlen einer naturschutzbehördlichen Feststellung im Sinn der zuletzt genannten Bestimmung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Entfernung der konsenslos errichteten Anlagen zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 58 Abs. 1 und 5 OÖ NSchG 2001 aufgetragen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0076).
Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten war die Behörde nach dieser Bestimmung nicht gehalten (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/10/0050, sowie vom , Zl. 2005/10/0145). Das Beschwerdevorbringen, wonach die terrassenartigen Stützbauwerke zur Befestigung des Hanges und zur Stütze einer Garagenzufahrt erforderlich seien, geht daher ins Leere.
6. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am