VwGH vom 31.05.2006, 2005/13/0167

VwGH vom 31.05.2006, 2005/13/0167

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2005/13/0168

2005/13/0169

2005/13/0170

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerden 1) des WS (2005/13/0167), 2) der A GmbH (2005/13/0168), 3) der B GmbH (2005/13/0169), und 4) der O GmbH (2005/13/0170), alle in W und alle vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 2, gegen die Bescheide des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, jeweils vom , Zl. FSRV/0046-W/05, betreffend jeweils Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ausübung finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat jeder beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Landesgericht Wels ist ein Finanzstrafverfahren gegen mehrere Personen anhängig, gegen die vom Finanzamt Linz Anzeige wegen des Verdachtes erstattet wurde, sie hätten durch einen im Zusammenwirken organisierten Kreislauf eines Handels mit Kraftfahrzeugen Umsatzsteuer in Höhe von über EUR 690.000,-- verkürzt. Bei einer der angezeigten Personen handelt es sich um den in Wien wohnhaften Beschwerdeführer der zur Zahl 2005/13/0167 protokollierten Beschwerde.

Am erließ der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wels in der genannten Finanzstrafsache einen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem Vollzugsorgane des Finanzamtes Linz im Sinne des § 197 FinStrG beauftragt wurden, Räumlichkeiten u.a. der Wohnadresse des Beschwerdeführers der zur Zahl 2005/13/0167 protokollierten Beschwerde, des Sitzes der zur Zahl 2005/13/0168 beschwerdeführenden Gesellschaft und des Sitzes der zu den Zahlen 2005/13/0169 und 2005/13/0170 beschwerdeführenden Gesellschaften zu durchsuchen und dort aufgefundene Unterlagen näher beschriebener Beschaffenheit zu beschlagnahmen.

Bei den an den angeführten Objekten zeitgleich durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden Unterlagen beschlagnahmt, wogegen sich die Besitzer dieser Unterlagen, nämlich der Beschwerdeführer zur Zahl 2005/13/0167 und die beschwerdeführenden Gesellschaften zu den Zahlen 2005/13/0168 bis 2005/13/0170 mit einer Beschwerde an die Ratskammer des Landesgerichtes Wels zur Wehr setzten. Mit einem beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am eingelangten Beschluss vom gab die Ratskammer des Landesgerichtes Wels der an sie gerichteten Beschwerde teilweise dahin Folge, dass sie die gerichtliche Beschlagnahme der anlässlich der Durchführung der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen mit Ausnahme einzelner, konkret bezeichneter Objekte aufhob.

Schon zuvor allerdings hatte das Finanzamt Wien 1 als Finanzstrafbehörde I. Instanz eine mit dem datierte Erledigung folgenden Inhaltes erlassen:

"An das Landesgericht Wels

im Wege der Prüfungsabteilung Strafsachen Wien

Maria-Theresien-Straße 12

4600 Wels

Beschlagnahmeanordnung

gemäß § 89 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)

Es ergeht an Organe des Finanzamtes für den 1. Bezirk als Finanzstrafbehörde I. Instanz die Anordnung, nachstehende

Gegenstände zu beschlagnahmen: laut Beilage

Gründe:

Das Landesgericht Wels hat am Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle in der Strafsache gegen XY (Beschuldigter) und (Beschwerdeführer der zu 2005/13/0167 protokollierten Beschwerde) (Mittäter) ua. zu GZ ... erlassen, welche von Organen der PAST Linz und Wien am vollzogen worden sind.

Im Zuge der Auswertung der bisher festgestellten Sachverhalte scheint der Verdacht begründet, dass (Beschwerdeführer zu 2005/13/0167) seinerseits im Rahmen der involvierten Firmen Hinterziehungen an Umsatz-, Einkommen-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1998 bis laufend begangen habe. Diesbezüglich wurde von der ha. Finanzstrafbehörde gegen (Beschwerdeführer zu 2005/13/0167) am das Finanzstrafverfahren gem. § 33 FinStrG eingeleitet.

Da die bezughabenden Unterlagen zur genauen Feststellung der steuerrechtlichen Malversationen des (Beschwerdeführer zu 2005/13/0167) dringendst benötigt werden, ergeht die Beschlagnahmeanordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

..."

Die im Spruch dieser Erledigung erwähnte "Beilage" besteht in Listen über die bei den gerichtlichen Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Gegenstände. Auf der Ausfertigung der wiedergegebenen Beschlagnahmeanordnung findet sich noch der von einem Richter des Landesgerichtes Wels unterschriebene und mit dem datierte Vermerk, mit welchem vom unterfertigenden Richter bestätigt wird, dass ihm am zu einer näher angegebenen Uhrzeit eine Ausfertigung "dieses Bescheides" ausgefolgt worden sei.

Unter Bezugnahme auf die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes Wien 1 vom brachten die beschwerdeführenden Parteien bei der belangten Behörde eine Administrativbeschwerde ein, mit welcher sie sowohl die genannte Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes vom als auch die tatsächlich erfolgte Beschlagnahme ihrer Unterlagen durch Organe dieses Finanzamtes als rechtswidrig bekämpften und dabei geltend machten, dass der Beschlagnahme ihrer Unterlagen die gesetzlich gebotene Grundlage durch eine Bescheiderlassung fehle, weil die Erledigung des Finanzamtes vom mangels tauglichen Bescheidadressaten keine Bescheidqualität erlangt habe. Es fehle an begründeten Verdachtsmomenten und es verstoße die finanzstrafbehördliche Beschlagnahmeanordnung auch gegen die Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Wels vom .

Mit vier jeweils mit dem datierten Bescheiden des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wurde die Beschwerde, soweit vom jeweiligen Beschwerdeführer die Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes vom bekämpft worden war, jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, die bekämpfte Beschlagnahmeanordnung sei an das Landesgericht Wels und nicht an den jeweiligen Beschwerdeführer gerichtet gewesen, welcher zur Beschwerdeerhebung gegen diesen Bescheid daher auch nicht berechtigt sei. Nach der Bestimmung des § 89 Abs. 1 FinStrG müsse die Anordnung der Beschlagnahme grundsätzlich an den Inhaber des zu beschlagnahmenden Gegenstandes ausgestellt sein, während die Eigentumsverhältnisse dabei unmaßgeblich und von der Finanzstrafbehörde nicht zu prüfen seien.

Mit den vier angefochtenen Bescheiden wurde die Beschwerde der jeweiligen Beschwerdeführer, soweit damit rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 62 Abs. 4 FinStrG geltend gemacht worden war, jeweils mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass die bekämpfte Beschlagnahme auf einer "durch ordnungsgemäße Zustellung wirksam gewordenen bescheidmäßigen Anordnung" beruhe, sodass eine rechtswidrige Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht erfolgt sei, womit es den Beschwerden insoweit an einer Anfechtungsgrundlage fehle. Die "ordnungsgemäße Zustellung und somit die Wirksamkeit" der Beschlagnahmeanordnung des Finanzamtes vom sei mit gesondert ergangenem Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom jeweils bestätigt worden, auf dessen Begründung verwiesen werde.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof eine Behandlung der von den beschwerdeführenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden mit Beschluss vom , B 785/05 bis B 788/05-3, abgelehnt hatte, beantragten die Beschwerdeführer jeweils die Abtretung ihrer gleichzeitig ergänzten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welchem Antrag der Verfassungsgerichtshof mit seinem Beschluss vom , B 785/05 bis B 788/5-5, jeweils entsprach.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat die Verbindung der Beschwerden wegen ihres sachlichen Zusammenhanges beschlossen und nach Erstattung einer zusammengefassten Gegenschrift und Vorlage einiger Teile der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde über die Beschwerden erwogen:

Nach § 89 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.

Bei Gefahr im Verzug sind nach § 89 Abs. 2 FinStrG neben den Organen der Finanzstrafbehörden auch die Organe der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die im Abs. 1 bezeichneten Gegenstände auch dann in Beschlag zu nehmen, wenn eine Anordnung der Finanzstrafbehörde nicht vorliegt. In diesem Fall sind dem anwesenden Inhaber die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekannt zu geben und in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 151 FinStrG handelt vom Rechtsmittel der Berufung, während

§ 152 FinStrG das Rechtsmittel der Beschwerde (so genannte

"Administrativbeschwerde") behandelt und hiezu in seinem ersten Absatz Folgendes bestimmt:

Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig. Gegen das Verfahren betreffende Anordnungen ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt ist, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig; sie können erst mit einem Rechtsmittel gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden. Zur Erhebung der Beschwerde ist derjenige berechtigt, an den der angefochtene Bescheid ergangen ist oder der behauptet, durch die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, sowie bei einem Bescheid eines Spruchsenates oder eines Spruchsenatsvorsitzenden auch der Amtsbeauftragte.

Nach § 62 Abs. 4 FinStrG schließlich obliegt die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dem Vorsitzenden des Berufungssenates, der über Rechtsmittel gegen Erkenntnisse oder sonstige Bescheide des Spruchsenates zu entscheiden hätte, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort genannten Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde.

Im Beschwerdefall wurden Gegenstände, die sich in der Gewahrsame der beschwerdeführenden Parteien befanden, von Organen der Abgabenverwaltung des Bundes (Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz) zunächst auf der Grundlage eines vom Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Wels erlassenen Auftrages beschlagnahmt. Diese Beschlagnahmeakte ließen sich, weil in Durchführung des richterlichen Befehls gesetzt, nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuordnen und entzogen sich deshalb einer rechtlichen Beurteilung als Akte (finanzstraf-)behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (siehe das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0084, 0085, Slg. N.F. Nr. 7.513/F, mwN). Der richterliche Befehl wurde allerdings durch die nachfolgende Entscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Wels, mit welcher die Beschlagnahme eines Teiles der beschlagnahmten Gegenstände aufgehoben wurde, wieder beseitigt, was zur Folge hat, dass ab diesem Zeitpunkt das Fortdauern des Zugriffs von Organen der Abgabenverwaltung des Bundes auf jene - einst in Gewahrsame der beschwerdeführenden Parteien gestandenen - Gegenstände, deren gerichtliche Beschlagnahme aufgehoben worden war, einen Akt der Ausübung finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellte, sofern die Fortdauer dieses Zugriffs nicht durch einen verwaltungsbehördlichen Rechtsakt, nämlich den in § 89 Abs. 1 FinStrG hiefür vorgesehenen finanzstrafbehördlichen Beschlagnahmebescheid Deckung fand. Von diesem Verständnis der dem Beschwerdefall rechtlich zu Grunde liegenden Konstellation gehen die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erkennbar auch aus.

Den Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildet damit die von den Parteien kontroversiell beantwortete Frage, ob die vom Finanzamt erlassene, an das Landesgericht Wels adressierte Erledigung vom als Rechtsakt einer bescheidmäßigen Anordnung im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG angesehen werden kann, welcher es rechtlich verhindern konnte, dass die auf der Basis dieser Erledigung von den Organen der Abgabenverwaltung des Bundes (durch Aufrechterhalten des Zugriffs) gesetzten Maßnahmen als Akte finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu beurteilen waren. Diese Frage ist mit den Beschwerdeführern und gegen die Auffassung der belangten Behörde zu verneinen. Die Erledigung vom bot der Aufrechterhaltung des Zugriffs auf solche in der Gewahrsame der beschwerdeführenden Parteien gestandenen und über gerichtlichen Auftrag beschlagnahmten Gegenstände, deren Beschlagnahme wieder aufgehoben worden war, die nach § 89 Abs. 1 FinStrG erforderliche bescheidmäßige Deckung nicht.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen von den Beschwerdeführern zutreffend angeführten Erkenntnissen vom , B 101/81, VfSlg. Nr. 9.308, und vom , B 99/81 und 100/81, VfSlg. Nr. 9.316, ausgesprochen hat, erfordert eine der Vorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG entsprechende Beschlagnahmeanordnung das Vorliegen eines Rechtsaktes, mit dem eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise geregelt wird. Eine Erledigung, die nicht an den von der Beschlagnahme Betroffenen als Bescheidadressaten gerichtet ist, sondern sich der Sache nach inhaltlich nur in einer - dem Gericht mitgeteilten - behördeninternen Anweisung an Organe der Abgabenverwaltung des Bundes erschöpft, spricht nicht über Rechtsverhältnisse individuell bestimmter Personen ab und kann daher als bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG nicht angesehen werden, hat der Verfassungsgerichtshof in den genannten Erkenntnissen dargelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich in der Beurteilung des Beschwerdefalles, dessen Sachverhalt jenem des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. Nr. 9.316, weitestgehend gleicht, der Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes an. Auch die im vorliegenden Fall erlassene "Beschlagnahmeanordnung" hatte mangels Adressierung an den von der Beschlagnahme betroffenen Inhaber im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG keine Bescheidqualität erlangt. Die Adressierung der finanzstrafbehördlichen Erledigung vom "an das Landesgericht Wels im Wege der Prüfungsabteilung Strafsachen Wien" verschaffte der Erledigung keine Bescheidqualität, weil ein rechtlich tauglicher Partner eines durch den Bescheid zu gestaltenden Verwaltungsrechtsverhältnisses mit dieser Adressierung von vornherein nicht angesprochen wurde, was weiter führende Erörterungen zu Zustellungs- und Rechtsmittelbefugnisfragen im Gefolge einer versuchten "Bescheiderlassung" an ein Gericht erübrigt.

Die Gesetzesvorschrift des § 89 Abs. 1 FinStrG verfolgt den Zweck, die Berechtigung der Finanzstrafbehörde zum vorläufigen Zugriff auf entweder verfallsbedrohte oder als Beweismittel in Betracht kommende Gegenstände deren Inhabern gegenüber auf eine rechtsstaatlich einwandfreie Weise zu regeln, wozu es auch gehört, dem von einem solchen Zugriff betroffenen Inhaber beschlagnahmter Gegenstände gegen den Beschlagnahmebescheid den Rechtszug zu eröffnen. Entschließt sich die Finanzstrafbehörde aus den im § 89 Abs. 1 FinStrG als Tatbestandsvoraussetzungen angeführten Gründen zu einem Zugriff auf Gegenstände, die bereits von einer anderen Behörde oder von einem Gericht beschlagnahmt wurden, dann setzt die Beurteilung einer eine solche Beschlagnahme anordnenden Erledigung als Bescheid im Sinne des § 89 Abs. 1 FinStrG voraus, dass diese Erledigung an jenes Rechtssubjekt (jene Rechtssubjekte) gerichtet ist, bei welchem (welchen) die beschlagnahmten Gegenstände vor einem vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Zugriff in Gewahrsam gestanden waren.

Die angefochtenen Bescheide waren deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am