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VwGH vom 28.05.2013, 2010/10/0189

VwGH vom 28.05.2013, 2010/10/0189

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Landes Salzburg gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. SO-130453/8-2010-Wm, betreffend Kostenersatz für geleistete Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Salzburg hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (in der Folge: BH) vom wurde der am geborenen B. W. gemäß §§ 6, 11, 12 und 29 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (Sbg SHG) eine monatliche Geldleistung zum Lebensbedarf ab dem bis zum in der Höhe von EUR 138,03 gewährt.

Mit Schreiben vom ersuchte das Land Salzburg den Sozialhilfeverband Gmunden um Anerkennung der Kostenersatzpflicht. Begründet wurde dieses Ersuchen damit, dass Frau W. bis zum an einer näher angeführten Adresse in 4812 Pinsdorf gemeldet gewesen sei.

Dieses Ersuchen wurde vom Sozialhilfeverband Gmunden mit Schreiben vom abgelehnt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass Frau W. ein Auto der Marke Toyota Corolla, Bj. 1997, mit einem Wert von rund EUR 2.000, -- besitze und ein (Pensions )Einkommen beziehe, das über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liege. Der Lebensunterhalt von Frau W. sei daher ausreichend sichergestellt.

Mit Schreiben vom führte das Land Salzburg aus, dass der in Rede stehende PKW "sicher keine EUR 2.000,-- mehr wert" sei. Frau W. sei außerdem bereits 66 Jahre alt und benötige das Auto für Einkäufe und Arztbesuche, da sie sehr abgelegen wohne. Im Übrigen habe die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz zu erfolgen.

Mit Schreiben vom stellte das Land Salzburg einen Antrag auf Entscheidung gemäß Art. 7 der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der Sozialhilfeverband Gmunden nicht verpflichtet sei, die Aufwendungen des Landes Salzburg im Rahmen der geleisteten Sozialhilfe zu ersetzen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 62 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (Oö SHG) idgF. iVm. der Verordnung der Oö. Landesregierung vom über den Beitritt des Bundeslandes Salzburg zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg LGBl. Nr. 64/1975 idF.

LGBl. Nr. 129/2009 iVm der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (vgl. die Anlage zur Verordnung LGBl. Nr. 83/1973 idF LGBl. 129/2009) iVm §§ 56 ff AVG angeführt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der vom Sozialhilfeverband Gmunden angeführte Verkaufswert des Autos von EUR 2.000,- nicht überhöht erscheine. So zeige eine Internetabfrage vom , dass für Fahrzeuge dieses Typs Preise zwischen EUR 3.100,-- und EUR 4.000,-- bzw. zwischen EUR 3.290,-- und EUR 3.750,-- ausgewiesen seien. Frau W. wohne außerdem nicht besonders abgelegen. Obwohl ihre Mobilität augenscheinlich eingeschränkt sei, zeige sich doch, dass ihre Wohnadresse dem Zentrum von Obertrum sehr nahe liege und sich Banken und Lebensmittelgeschäfte in einem Umkreis von 200 bis 400 m befänden; ebenso lägen Busstationen in einer ähnlichen Entfernung. Auch mehrere - im Einzelnen angeführte - Ärzte hätten ihre Praxen im Umkreis von 0,3 bis 0,9 km Entfernung von der Wohnung von Frau W. Hinweise, dass Frau W. diese geringfügigen Entfernungen aufgrund ihrer Einschränkungen nicht zurücklegen könnte, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dieser Sachverhalt sei den Verfahrensparteien mit Schreiben vom nachweislich zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht worden; eine Stellungnahme dazu sei nicht ergangen.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom über den Beitritt des Bundeslandes Salzburg zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/1975 idF. LGBl. Nr. 129/2009 ein Anspruch auf Kostenersatz nur dann bestehe, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach anerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen sei. Zudem habe die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches aber auch nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes jenes Bundeslandes zu erfolgen, nach dem die Leistung tatsächlich gewährt worden sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0220). Demnach sei der Anspruch auf Kostenersatz ein doppelt bedingter, und zwar dahingehend, dass bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre, und damit, dass der Leistungsanspruch in dem Bundesland, in dem die Leistung gewährt wurde, rechtmäßig zuerkannt worden sei.

Die letztgenannte Bedingung sei im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weil eine Verwertbarkeit des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges von Frau W. nach § 8 Sbg SHG möglich gewesen wäre. Im durchgeführten Verwaltungsverfahren sei kein Hinweis auf eine Verschärfung der Notlage bzw. eine unzumutbare Belastung für Frau W. im Falle der Verwertung hervorgekommen. Dieser Feststellung sei auch im Zuge des Parteiengehörs nicht widersprochen worden. Somit sei von einer Verwertbarkeit auszugehen, welche gemäß § 8 Salzburger Sozialhilfegesetz auch einzufordern gewesen wäre. Dies habe wiederum zur Folge, dass ein Kostenersatz durch den Sozialhilfeverband Gmunden nicht in Frage komme, zumal bei einer rechtzeitigen Verwertung des Vermögens der Aufenthalt von Frau W. im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Ländervereinbarung nicht überwiegend im Sprengel des Sozialhilfeverbandes Gmunden gewesen wäre.

Frau W. hätte aber auch bei Antragstellung in Oberösterreich keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt, da gemäß § 16 Abs. 6 Oö SHG der Lebensunterhalt in der Regel mit Leistungen in der Höhe der in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen vergleichbaren Richtsätze ausreichend sichergestellt sei. Dieser Richtsatz habe im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt EUR 708,90 betragen, das höhere Einkommen von Frau W. habe EUR 712,56 betragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:

1.1. Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Anlage zur Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 83/1973 (Ländervereinbarung):

"Artikel 1

Allgemeines

Die Träger der Sozialhilfe eines Vertragslandes - im folgenden als Träger bezeichnet - sind verpflichtet, den Trägern eines anderen Vertragslandes die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.

Artikel 2

Kosten der Sozialhilfe

Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören die Kosten, die einem Träger für einen Hilfesuchenden

a) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Sozialhilfe oder

b) nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Jugendwohlfahrtspflege und nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, in der Fassung BGBl. Nr. 54/1946 erwachsen.

Artikel 3

Zuständigkeit

(1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist jener Träger zum Kostenersatz verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate aufgehalten hat und der nach den für ihn geltenden landesrechtlichen Vorschriften die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zugrunde liegen, zu tragen hat.

(2) …

Artikel 5

Umfang der Kostenersatzpflicht

(1) Der zum Kostenersatz verpflichtete Träger hat, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, alle einem Träger im Sinne des Art. 2 erwachsenden Kosten zu ersetzen.

(2) Nicht zu ersetzen sind:

c) die Kosten für Leistungen, die in den für den verpflichteten Träger geltenden Vorschriften in der Art nicht vorgesehen sind;

Artikel 7

Streitfälle, Verfahren

Über die Verpflichtung zum Kostenersatz hat im Streitfalle die Landesregierung, in deren Bereich der zum Kostenersatz angesprochene Träger liegt, im Verwaltungsweg zu entscheiden."

1.2. Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom über den Beitritt des Bundeslandes Salzburg zur Vereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zwischen den Sozialhilfeträgern Oberösterreichs und den Sozialhilfeträgern der Länder Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 64/1975idF LGBl. Nr. 129/2009:

"§ 1

Das Bundesland Salzburg ist gemäß Artikel 9 der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage zur Verordnung der o.ö. Landesregierung, LGBl. Nr. 83/1973) dieser Vereinbarung beigetreten. Der Beitritt wurde am erklärt.

§ 2

(1) Die Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet, dem Bundesland Salzburg als Sozialhilfeträger die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen den Ländern Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg vom über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe zu ersetzen.

(2) Anspruch auf Kostenersatz besteht jedoch nur dann, wenn auch bei einer Antragstellung in Oberösterreich dieselbe Leistung zumindest dem Grunde nach zuerkannt worden wäre und der der Leistung zu Grunde liegende Bedarf nach dem Oö. Sozialhilfegesetz 1998 mit Rechtsanspruch versehen ist.

…"

1.3 . Oberösterreichisches Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82 idF LGBl. Nr. 41/2008 (Oö SHG):

"§ 7

Soziale Notlage

(1) Eine soziale Notlage liegt vor bei Personen,

1. die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können;

2. die sich in einer besonderen sozialen Lage befinden und sozialer Hilfe bedürfen.

(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 Z 1 umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, wie insbesondere die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilhabe am kulturellen Leben.

(3) In einer besonderen sozialen Lage im Sinn des Abs. 2 Z 1 können sich insbesondere Personen befinden, die


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1.
der Betreuung und Hilfe (Pflege) bedürfen;
2.
wegen Krankheit behandlungsbedürftig sind;
§ 16
Hilfe zum Lebensunterhalt

(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen, soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch nicht Hilfe zur Arbeit geleistet wird.

§ 62

Vereinbarungen mit anderen Bundesländern

(1) In Vereinbarungen mit anderen Bundesländern gemäß Art. 56 Abs. 2 L-VG 1991 kann für den Fall Vorsorge getroffen werden, daß Hilfeempfänger, denen nach den Rechtsvorschriften eines anderen Bundeslandes Hilfe wegen eines Bedarfes geleistet wird, auf dessen Deckung nach diesem Landesgesetz ein Rechtsanspruch besteht, während einer in der Vereinbarung zu bestimmenden Frist vor der Leistung dieser Hilfe ihren Hauptwohnsitz (Aufenthalt) in Oberösterreich hatten. Hiebei kann festgelegt werden, daß die Träger sozialer Hilfe entweder Kostenersatz in der Höhe der tatsächlichen Kosten der Hilfeleistung im anderen Bundesland oder aber Ersatz der Kosten zu leisten haben, die angefallen wären, wenn soziale Hilfe nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes geleistet worden wäre. Gegenseitigkeit muß gewährleistet sein.

(2) Die Landesregierung hat die Pflichten, die sich aus einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 ergeben, mit Verordnung umzusetzen."

1.4. Salzburger Sozialhilfegesetz 1975, LGBl. Nr. 19 idF LGBl. Nr. 116/2009 (Sbg SHG):

"Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe § 1

(1) Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (Hilfesuchender).

(2) Die Sozialhilfe umfaßt die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.

Einsatz der eigenen Mittel

§ 8

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten:

1. Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse dienen;

2. Vermögen bis zur Höhe des Zehnfachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte (§ 12 Abs. 1 Z 1) bei Hilfe Empfängern, die in Anstalten oder Heimen (§ 17) untergebracht sind.

(3) Die Verwertung des Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird.

Lebensbedarf

§ 10

(1) Zum Lebensbedarf gehören:


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1.
der Lebensunterhalt;
2.
die Pflege
3.
Krankenhilfe
Lebensunterhalt
§ 11
Der Lebensunterhalt umfaßt die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendig persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
…"
2.
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, Frau W. sei durch den Bescheid der BH vom gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Sbg SHG zu Unrecht Sozialhilfe zuerkannt worden, weil die Verwertung ihres PKWs insofern möglich gewesen wäre, als die Notlage von Frau W. dadurch nicht verschärft worden wäre. Aus diesem Grund bestehe kein Ersatzanspruch des Landes Salzburg.
3.
Die Beschwerde räumt ein, dass keiner der in § 8 Abs. 2 Sbg SHG geregelten Ausnahmetatbestände auf Frau W. zutrifft; eine Verwertung des PKW komme jedoch gemäß Abs. 3 leg. cit. aus folgenden Erwägungen nicht in Betracht: Frau W. leide an starken Bandscheibenproblemen und einer augenscheinlichen Einschränkung ihrer Mobilität, weshalb ein Einkaufsweg von 400 m bzw. ein Fußmarsch zum Arzt von 300 m für sie eine unzumutbare Belastung darstelle. Durch den Verkauf ihres PKW würde ihre Notlage insofern verschärft werden, als es unzumutbar sei, wenn eine Person mit gesundheitlichen Problemen auf den Öffentlichen Verkehr angewiesen sei.
Auch die Neuformulierung des § 2 Abs. 2 der Kostenersatz-Verordnung (idF LGBl. Nr. 129/2009) ändere nichts daran, dass die belangte Behörde auch weiterhin nur abstrakt zu prüfen habe, ob die in Salzburg gewährte Hilfe auch im Oö SHG vorgesehen sei, und nicht, ob im konkreten Fall Frau W. auch in Oberösterreich tatsächlich Sozialhilfe gewährt worden wäre. Im vorliegenden Fall habe aber die belangte Behörde dies verkannt und es sei eine konkrete Prüfung durchgeführt worden.
4.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 der insoweit gemäß § 2 der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom , LGBl. Nr. 64 idgF, anzuwendenden Ländervereinbarung abstrakt auf den Leistungstypus abstellen.

Im Beschwerdefall war daher vorerst zu prüfen, ob die vom Träger der Sozialhilfe im Land Salzburg gewährte Hilfe ("Hilfe zum Lebensbedarf") auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Oö SHG "der Art nach" enthalten ist. Dies ist im Hinblick auf § 16 Oö SHG nicht zweifelhaft. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches hat aber in weiterer Folge nicht nach den Vorschriften des Oberösterreichischen Sozialhilfegesetzes, sondern nach dem Sozialhilfegesetz jenes Bundeslandes, nach dem die Leistung tatsächlich gewährt wurde zu erfolgen (vgl. zu all dem etwa das erwähnte hg. Erkenntnis vom , sowie die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/10/0002, vom , Zl. 2009/10/0169 und Zl. 2011/10/0115, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0083).

Der geltend gemachte Ersatzanspruch hängt somit davon ab, ob die Frau W. gewährte Hilfe nach dem Sbg SHG (insbesondere dessen § 8) zu Recht gewährt wurde. Zu untersuchen war daher, ob die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Salzburger Sozialhilfegesetzes gegeben sind.

4.2. Die belangte Behörde ist im Ermittlungsverfahren - auf der Grundlage entsprechender Feststellungen (zur Lage der Wohnung von Frau W. bzw. zur Erreichbarkeit von nahe gelegenen Infrastruktureinrichtungen) - zum Ergebnis gelangt, dass Frau W. die betreffenden geringfügigen Entfernungen (auch unter Berücksichtigung ihrer Bandscheibenleiden und der dadurch bedingten Mobilitätseinschränkung) zurücklegen könne, weshalb die Verwertung ihres PKW keine Verschärfung ihrer Notlage im Sinne des § 8 Abs. 3 Sbg SHG bewirke. Dem ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahrens im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen getreten.

Davon ausgehend - sowie im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, mit dem weder eine Verschärfung der Notlage von Frau W. im Falle der Verwertung des PKW substanziiert dargelegt noch behauptet wird, dass die Verwertung des PKW fallbezogen aus anderen Gründen unzulässig sei - ist die Auffassung der belangten Behörde, dass die Zuerkennung der Sozialhilfeleistung an Frau W. in Ansehung des § 8 Abs. 1 Sbg SHG zu Unrecht erfolgte, nicht zu beanstanden.

4.3. Auch nach dem Sbg SHG ist nämlich mangels diesbezüglicher Einschränkungen im Gesetz - etwa im Sinne eines sogenannten "Schonvermögens" - der gemäß und nach Maßgabe der § 6 und § 8 leg. cit. vor Gewährung der Sozialhilfe entsprechend dem auch dieses Gesetz beherrschenden Subsidiaritätsgedanken geforderte Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/08/0001).

Die belangte Behörde hat - in Übereinstimmung mit der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/08/0097) - den konkreten Wert des in Rede stehenden PKW ermittelt, indem sie unter Hinweis auf entsprechende Belegstellen dargelegt hat, welcher Erlös aus dem Verkauf hätte erzielt werden können. Den diesbezüglichen Feststellungen ist die Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde entgegen getreten.

4.4. Die belangte Behörde hat den Kostenersatzanspruch der Beschwerdeführerin daher schon aus den dargelegten Gründen zu Recht verneint.

5. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Kostenersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-76504