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VwGH vom 28.02.2007, 2005/13/0159

VwGH vom 28.02.2007, 2005/13/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde des Dipl.-Ing. A in W, vertreten durch Dr. Michael Mohn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zelinkagasse 2, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 35/05, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2000 und 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 3 KommStG 1993 für die in einer Wiener Betriebsstätte in den Jahren 2000 und 2001 gewährten Arbeitslöhne Kommunalsteuer vor. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag auferlegt.

In der Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Firmenbuch als Kommanditist der Bauunternehmung D & R KG eingetragen und daher nach § 6 KommStG 1993 Gesamtschuldner für die von der KG nicht vollständig erklärten und entrichteten Kommunalsteuerbeträge. Auch ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft könne entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für die Kommunalsteuer seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung nicht einwenden.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, das Unternehmen sei von der Bauunternehmung D & R KG betrieben worden, bei der es sich um ein selbständiges Rechtssubjekt handle. Der Beschwerdeführer sei an dieser KG nur mit "einem reinen Kommanditanteil" beteiligt. Die ihn aus dem Gesellschaftsvertrag treffende Hafteinlage habe der Beschwerdeführer in voller Höhe einbezahlt, sodass darüber hinaus eine Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft nicht bestehe. Die von der Behörde erster Instanz vorgenommene Vorschreibung an Kommunalsteuer würde eine unzulässige Privilegierung des Abgabengläubigers darstellen, sodass eine "derartige Gesetzesbestimmung" verfassungswidrig sei.

Zur die Berufung als unbegründet abweisenden Berufungsvorentscheidung, in der die Abgabenbehörde erster Instanz neuerlich darauf hinwies, dass der Kommanditist einer Kommanditgesellschaft hinsichtlich der Kommunalsteuer nicht seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung einwenden könne, stellte der Beschwerdeführer - ohne weitere Begründung - einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung im Streitpunkt der Vorschreibung der Kommunalsteuer keine Folge. Steuerschuldner für die Kommunalsteuer sei nach § 6 KommStG 1993 der Unternehmer. Werde das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so seien diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gelte auch für Mitunternehmer im Sinne des EStG 1988. Bei Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner erlösche die Abgabenschuld und damit auch das Gesamtschuldverhältnis. Das Gesamtschuldverhältnis bestehe daher nur im Ausmaß der nicht entrichteten Kommunalsteuer. Ein Kommanditist könne zur Zahlung der Kommunalsteuer der KG unmittelbar und ohne betragliche Beschränkung als Gesamtschuldner herangezogen werden. Die Einhebung der gegenständlichen Steuerschuld bei der Hauptschuldnerin, der Bauunternehmung D & R KG, sei deshalb mit großen Schwierigkeiten verbunden bzw. unmöglich, weil über deren Vermögen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der Konkurs eröffnet gewesen sei. Es spreche auch nichts dafür, dass es unbillig sei, dass ein Gesamtschuldner, der unmittelbar am Unternehmenserfolg mitpartizipiert habe, auch für die entsprechenden Abgabenschulden aufzukommen habe. Wenn vorgebracht werde, dass die Bestimmungen des KommStG 1993 verfassungswidrig seien, sei darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde eine Befugnis zur Prüfung gehörig kundgemachter Gesetze nicht zukomme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Erstattung einer Gegenschrift und Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In der Beschwerde sieht sich der Beschwerdeführer "in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung von Geldvorschreibungen mangels gesetzlicher Voraussetzungen" verletzt. Die belangte Behörde habe das Gesetz deshalb unrichtig angewendet, weil sich die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers ohne betragliche Beschränkung über den eindeutigen Wortlaut des § 171 Abs. 1 HGB hinwegsetze. Damit die "Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes und des Handelsgesetzbuches ohne Widerspruch nebeneinander bestehen können, kann eine Auslegung des § 6 Kommunalsteuergesetzes nur zu dem Ergebnis führen, dass der Kommanditist natürlich auch für Unternehmensverbindlichkeiten haftet, jedoch betragsbegrenzt nur bis zur Höhe seiner Kommanditeinlage, wenn er diese tatsächlich einbezahlt hat".

Zu diesem Vorbringen genügt es, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach es nach der (dem § 4 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953 vergleichbaren) Regelung des § 6 KommStG 1993 über die Gesamtschuldnerschaft einem Kommanditisten als Mitunternehmer verwehrt ist, der gegen ihn erhobenen Kommunalsteuerschuld seine handelsrechtliche Haftungsbeschränkung als Kommanditist entgegen zu halten. Der Kommanditist wird im Grunde des § 6 KommStG 1993 kraft Gesetzes unmittelbar und neben der KG als Unternehmer Abgabenschuldner der Kommunalsteuerschuld des (auch) für seine Rechnung betriebenen Unternehmens der KG (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 98/13/0228, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch im vorliegenden Beschwerdefall die in Rede stehende Vorschreibung an Kommunalsteuer nicht als rechtswidrig zu erkennen. Zu einer in der Beschwerde angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof auf "Aufhebung des § 6 des Kommunalsteuergesetzes 1993" sieht sich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls nicht veranlasst, wobei hier auch auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 3395/05, verwiesen werden kann, mit dem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen (Parallel-)Beschwerde ablehnte (und u.a. auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum § 6 KommStG 1993 inhaltlich entsprechenden § 4 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz 1953, insbesondere VfSlg. 8160/1977, sowie auf die Berechtigung des Steuergesetzgebers hinwies, die zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen aus sachlichen Gründen zu durchbrechen oder unbeachtet zu lassen).

Wenn in der Beschwerde als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, zu erheben, ob der Beschwerdeführer überhaupt Mitunternehmer der Kommanditgesellschaft im Sinne des § 23 EStG 1988 gewesen sei, ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in keiner Weise aufgezeigt hat, warum die belangte Behörde an seiner Stellung als Mitunternehmer hätte zweifeln sollen. Dass eine dem Regelstatut des HGB entsprechende Stellung als Kommanditist dessen Mitunternehmerstellung im Sinne des EStG 1988 bewirkt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis vom mwN). Warum lt. Beschwerde eine "reine Kommanditeinlage" zu einer anderen Beurteilung führen sollte, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am