VwGH vom 27.03.2014, 2010/10/0182
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der T GmbH in A, vertreten durch Zanon-Celigoj Rechtsanwälte Partnerschaft in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.212/86, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Wasserkraftanlage Debantbach (Oberstufe) gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 2 lit. a Z. 1, 8 lit. a und 29 Abs. 8 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 unter Berücksichtigung der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 und Art. 7 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention "Energie" abgewiesen und die beantragte Bewilligung versagt.
Begründend führte die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges sowie Feststellungen zur beantragten Wasserkraftanlage (bestehend aus einem Krafthaus, einer Druckrohrleitung mit einer Gesamtlänge von 3.640 m, einem Unterwasserkanal mit einer Länge von insgesamt 29 lfm und einer Breite von 2,60 bis 3 m; genutztes Einzugsgebiet: 43,2 km2, Ausbauwassermenge: 1.800 l/s, Restwassermengen: 20 % der ankommenden Wassermenge, jedenfalls aber 250 l/s, Nennleistung
Turbine: 3.620 kw, Nennleistung Generator: 4.500 kVA,
Regelerzeugung Winter: 12 GWh, Gesamtjahreserzeugung: 15,9 GWh) - im Wesentlichen aus:
Der Debantbach sei ein linksuferiger Zubringer zur Drau, der östlich von Lienz in diese einmünde und über ein Gesamteinzugsgebiet von 97,2 km2 verfüge. Es handle sich um einen 21,2 km langen Gebirgsbach, der im Nationalpark Hohe Tauern entspringe. Die zusammenhängende, natürlich bis naturnah einzustufende Gewässerstrecke des Debantbaches von ca. 13,3 km Länge, welche sowohl drei empfindliche Strecken als auch die vom Projekt betroffene Gewässerstrecke umfasse, sei als sehr wertvolle Fließgewässerstrecke einzustufen. Es seien etwa 3 km von den zusammenhängend 13,3 km naturnahen und natürlichen Strecken betroffen; demnach würden etwa 23 % durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens abgewertet werden.
Der Debantbach sei im gesamten Projektsbereich ein Fluss von sehr hoher naturschutzfachlicher Wertigkeit.
Durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Kleinwasserkraftanlage seien erhebliche Auswirkungen auf die Vegetation zu erwarten. Es gebe nämlich Abschnitte entlang des Baches, in denen sich das Grundwasser durch den Wasserentzug für die Wasserkraftnutzung absenken werde. In diesem Bereich sei mit Auswirkungen auf die Auwälder (Grauerlenau) zu rechnen. Durch die Absenkung des Grundwasserspiegels sei kurz- bis mittelfristig mit Einflüssen auf die Krautschicht zu rechnen, typische Arten wie Gaisfuß, Kohldistel oder Bachnelkenwurz dürften Wechselfeuchtezeigern wie Rasenschmiele weichen. Langfristig könne ein tieferer Grundwasserstand die Verjüngung, sohin die Erneuerung, der Grauerle zugunsten der Fichte verhindern.
Auf einer Länge von ca. 3,7 km würden während der Wanderperiode, von Mai bis Oktober, im Mittel nur mehr 20% der Wassermenge im Bachbett verbleiben. Diese erhebliche Reduktion der verbleibenden Wassermenge würde zu erheblichen Auswirkungen auf die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und den Erholungswert führen. Diese Wasserreduktion werde sich auch erheblich auf die Lebensraumgemeinschaften sowie die tierische und pflanzliche Besiedelung des Debantbaches und der ufernahen Bereiche auswirken.
Die künftige Situation mit einem Sockelbetrag von 250 l/s und einer dynamischen Dotierung von 20% der an der Wasserfassung ankommenden Wassermenge stelle einen künstlichen Zustand gegenüber dem derzeit natürlichen hydrologischen Zustand dar. Es sei von einer erheblichen Beeinträchtigung der Hydrologie durch das Vorhaben auszugehen.
Insgesamt seien daher erhebliche Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen zu prognostizieren.
Diese Feststellungen ergäben sich aus dem - im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen - Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom sowie dessen ergänzender Stellungnahme vom .
Das Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom sei fachlich fundiert, schlüssig und nachvollziehbar.
Dennoch habe die belangte Behörde infolge des seitens der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom beigebrachten Gegengutachtens des Dr. H., Umweltanalysen B. P. KG, vom von Amts wegen ein Ergänzungsgutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, datiert mit , eingeholt. In diesem Ergänzungsgutachten habe sich der naturkundefachliche Amtssachverständige mit den im erwähnten Gegengutachten erhobenen Einwendungen intensiv auseinander gesetzt und die Ausführungen in seinem Gutachten vom bekräftigt. Auch das Ergänzungsgutachten sei als fachlich fundiert anzusehen; es entkräfte schlüssig und nachvollziehbar die Einwendungen der Beschwerdeführerin.
In dem in weiterer Folge von der Beschwerdeführerin am vorgelegten weiteren Gegengutachten des Dr. H. seien im Wesentlichen die bereits erhobenen Einwendungen wiederholt worden, sodass keine Notwendigkeit bestanden habe, neuerlich ein Ergänzungsgutachten einzuholen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei davon auszugehen, dass das auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen nicht erschüttert worden sei, und habe die belangte Behörde daher dem Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vollinhaltlich folgen können. Es sei demnach davon auszugehen, dass erhebliche Beeinträchtigungen der genannten Naturschutzinteressen durch die Verwirklichung des geplanten Vorhabens zu erwarten seien.
Die Beschwerdeführerin habe die Verwirklichung des Vorhabens mit dem öffentlichen Interesse an der Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung im Elektrizitätsbinnenmarkt sowie damit begründet, der Bevölkerung und der Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus diene das gegenständliche Vorhaben nach Angaben der Beschwerdeführerin der Erzeugung von Elektrizität zur Einspeisung in das Netz, wodurch die auf dem Markt angebotene Strommenge erhöht werde. Jede Erhöhung des Stromangebots wirke sich günstig auf den Verbraucher-Strompreis aus. Außerdem sollten mittels strombetriebener Extruder zukünftig hochwertige und komplexe Extrusionsprofile nach einem neu patentierten Verfahren hergestellt werden. Mit diesem neuen Standbein würden in der ersten Ausbaustufe 30 bis 40 Arbeitsplätze geschaffen werden; die dafür vorgesehene Produktionshalle sei bereits im November 2008 "eingeweiht" worden. Schließlich würden durch das vorgesehene Projekt ein Investitionsvolumen von EUR 9 Mio und Wirtschafts- und Beschäftigungsimpulse für die gesamte Region ausgelöst werden.
Diese Feststellungen ergäben sich aus den Ausführungen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin.
Dem hielt die belangte Behörde entgegen, dass die im gesamten Bezirk Lienz im Jahr 2007 und 2008 nachgefragte elektrische Energie 330 GWh betragen habe. Die Erzeugung aus Wasserkraft betrage im Regeljahr 540 GWh. Daraus folge, dass der Bezirk Lienz einen deutlichen Überhang aus Wasserkraftstromerzeugung gegenüber dem elektrischen Bedarf aufweise. Die Wertigkeit der durch das Projekt gewonnenen elektrischen Energie falle eher bescheiden aus. Darüber hinaus werde für den Bezirk Lienz lediglich ein geringer Beitrag zur Erhöhung der elektrischen Versorgungssicherheit geleistet, zumal in diesem Bezirk deutliche Überschussmengen produziert würden.
Diese Feststellungen stützten sich auf die schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme des Energiebeauftragten des Landes Tirol im wasser- und forstrechtlichen Bewilligungsverfahren. Die Beschwerdeführerin sei diesen Ausführungen, welche ihr bekannt gewesen seien, nicht entgegen getreten.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:
Infolge der festgestellten Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen komme nur eine Bewilligung nach §§ 7 und 8 iVm § 29 Abs. 2 Z. 2 Tiroler Naturschutzgesesetz 2005 (TNSchG 2005) in Betracht. Dabei sei das Gewicht, das der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen zukomme, den langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen solle, gegenüberzustellen.
Zum "Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes" hielt die belangte Behörde fest, dass aus den getroffenen Feststellungen hervorgehe, dass die Durchführung der geplanten Maßnahmen (zur Verwirklichung der beabsichtigten Kleinwasserkraftanlage) eine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter "Landschaftsbild" und "Erholungswert" zur Folge habe.
Darüber hinaus seien erhebliche Einwirkungen auf die Vegetation zu erwarten.
Die im Projektsbereich befindlichen Auwälder seien gemäß Z. 18 der Anlage 4 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 eine besonders geschützte Pflanzengesellschaft; nach § 3 leg. cit. sei es verboten, deren Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich werde.
Aus den Feststellungen ergebe sich, dass ein tieferer Grundwasserstand die Verjüngung der Grauerle zugunsten der Fichte verhindern könne, weshalb das gegenständliche Vorhaben der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 widerspreche, weil der Grauerlenbestand langfristig zerstört werde. Ein Aunahmegenehmigung nach § 23 Abs. 5 TNSchG 2005 komme nicht in Betracht.
Zu den "anderen langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens" führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten (und in Art. 2 der Richtlinie RL 2001/77EG, § 1 Abs. 5 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, § 3 Z. 1 ElWOG sowie in § 4 Abs. 1 Z. 1 Ökostromgesetz genannten) Zielsetzungen, den Anteil der Erzeugung von elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energie zu erhöhen bzw. der Tiroler Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen, stellten zweifellos grundsätzlich langfristige öffentliche Interessen dar.
Seitens der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht dargetan worden, worin gerade das langfristige öffentliche Interesse an der Verwirklichung der beabsichtigten Kleinwasserkraftanlage in der gegenständlich vorliegenden Planung liege. Vielmehr ergebe sich aus den getroffenen Feststellungen, dass die Wertigkeit der durch das Projekt gewonnenen elektrischen Energie eher bescheiden ausfalle und für den Bezirk Lienz betrachtet lediglich ein geringer Beitrag zur Erhöhung der elektrischen Versorgungssicherheit gewährleistet werde, zumal im Bezirk jederzeit deutliche Überschussmengen produziert würden. Darüber hinaus weise der Bezirk Lienz ohnedies bereits einen deutlichen Überhang aus Wasserkraftstromerzeugung gegenüber dem elektrischen Bedarf auf. Demnach sei auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, das gegenständliche Kleinwasserkraftwerk trage dazu bei, der Bevölkerung kostengünstigere Energie in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen, nicht nachvollziehbar. Die bloße Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an der Stromerzeugung sei im Hinblick auf die geschilderten Größenordnungen nicht als maßgeblich zu bezeichnen, sodass die Errichtung des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerks auch keinesfalls eine Reduktion von CO2-Emissionen sicherstelle.
Soweit die Beschwerdeführerin das langfristige öffentliche Interesse auch damit begründe, dass mittels strombetriebener Extruder zukünftig hochwertige und komplexe Extrusionsprofile nach einem neuen Verfahren hergestellt und dadurch in einer ersten Ausbaustufe 30 bis 40 Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, sei dem zu entgegnen, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung im Sinne des § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 nicht nur voraussetze, dass an dem vom Projekt zu erbringenden Nutzen allgemein ein langfristiges öffentliches Interesse bestehe, sondern dass das konkrete Projekt zur langfristigen qualitativen oder quantitativen Sicherung des Interesses erforderlich sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0205).
Da die für den erwähnten Zweck errichtete Produktionshalle bereits im November 2008 "eingeweiht" worden sei, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang des Bewilligungsverfahrens auf das neue Standbein setzen werde; der jährliche Strombedarf für die neuen Maschinen könne auch auf andere Weise bezogen werden.
Schließlich sei im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu beurteilen, ob an der Errichtung des beantragten Kraftwerks ein langfristiges öffentliches Interesse bestehe, nicht aber, ob ein vom Antragsteller erzielter Gewinn öffentlichen Interessen zugeführt werden solle (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0023).
Zu den "öffentlichen Interessen am Naturschutz" führte die belangte Behörde aus, dass der Debantbach im gesamten Projektgebiet "natürlich" verlaufe und im Bereich oberhalb der Wasserfassung zudem ein "empfindlicher Abschnitt" vorliege. Nur 3,6 % des tirolweit bearbeiteten Gewässernetzes von 7.647 Flusskilometern seien als "empfindlich" eingestuft. Daraus ergebe sich für den Debantbach eine überregionale, für ganz Tirol relevante, hohe Bedeutung. Im Ergebnis liege im gesamten Projektabschnitt ein Gewässer mit "sehr hoher naturschutzfachlicher Wertigkeit" vor. Durch die Verwirklichung des gegenständlichen Projekts würden in etwa 23 % dieser sehr wertvollen Fließgewässerstrecke abgewertet werden.
Das öffentliche Interesse am Naturschutz sei folglich darin zu sehen, dass der Debantbach als Gewässer mit "sehr hoher naturschutzfachlicher Wertigkeit" erhalten bleibe.
In diesem Zusammenhang sei auf Art. 7 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention "Energie" zu verweisen, wonach grundsätzlich soweit als möglich sowohl bei neuen als auch bei bestehenden Wasserkraftanlagen die ökologische Funktionsfähigkeit der Fließgewässer und die Unversehrtheit der Landschaften durch geeignete Maßnahmen über die Festlegung von Mindestabflussmengen, die Umsetzung von Vorschriften zur Reduzierung der künstlichen Wasserstandsschwankungen und die Gewährleistung der Durchgängigkeit für die Fauna sicher zu stellen seien.
Dies sei im vorliegenden Fall insbesondere durch den durch das geplante Vorhaben bedingten Wasserentzug und den damit einhergehenden Verlust der Natürlichkeit bzw. Unbeeinflusstheit des Debantbaches nicht gegeben.
In ihrem abschließenden "Abwägungsprozess" führte die belangte Behörde aus, dass zwar ein grundsätzliches langfristiges öffentliches Interesse an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen zu attestieren sei, jedoch das öffentliche Interesse an der Bewahrung der beschriebenen Landschaft vor störenden Eingriffen das öffentliche Interesse an der Errichtung des gegenständlichen Kleinwasserkraftwerks überwiege. Darüber hinaus liege - wie ausgeführt - das gegenständliche Vorhaben auch nicht im langfristigen öffentlichen Interesse.
Selbst wenn das langfristige öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens bejaht würde, sei infolge der "sehr hohen naturschutzfachlichen Wertigkeit" und der überregionalen Bedeutung des Debantbaches im Projektsbereich keinesfalls vom Überwiegen dieser Interessen auszugehen.
Die beantragte Bewilligung sei daher gemäß § 29 Abs. 8 TNSchG 2005 zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift mit Stellungnahme vom .
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags:
1. Die Beschwerde bringt zunächst vor, dass die - im Verwaltungsverfahren bereits anwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin ihren Bewilligungsantrag vom vor der rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zurückgezogen habe; die belangte Behörde habe den angefochtenen Bescheid daher unzulässiger Weise erlassen.
2. Dazu ergibt sich aus den Verwaltungsakten Folgendes:
Die Urschrift des angefochtenen Bescheides wurde am von der zuständigen Sachbearbeiterin, MMag. Dr. B., unterfertigt.
Die Zustellverfügung weist auszugsweise nachstehenden
Wortlaut auf:
" Ergeht an:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | die (Beschwerdeführerin) zH Herrn Mag. M(...) T (...) ... |
2. | die (Beschwerdeführerin) zH Herrn RA Dr. Fedor Celigoj, Templstraße 6, 6020 Innsbruck, |
... | |
Ergeht abschriftlich zur gefälligen Kenntnis per Email | |
an: | |
1. | den naturkundefachlichen Amtssachverständigen, Dr. ... |
... | |
Verfügung: | |
... | |
6. | Bescheid 'Ergeht an' 1. nachweislich samt signiertem Projekt E und Erlagschein abfertigen; |
7. | Bescheid Rest 'Ergeht an' nachweislich abfertigen; |
8. | Bescheid 'Ergeht abschriftlich an' per E-mail als PDF abfertigen |
..." | |
Am , um 11.40 Uhr, übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter (von dessen Mail-Adresse) der belangten Behörde ein E-Mail, mit der sie um (Zustimmung zur) Aussetzung des gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahrens ersuchte. | |
Das von der belangten Behörde (konkret: vom zuständigen Abteilungsleiter: Dr. K.) an die Mailadresse des Rechtsvertreters hiezu übermittelte Antwortmail vom selben Tag, 12.12 Uhr, lautet: | |
"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt! | |
Danke für die Nachricht. Auf Nachfrage erfahre ich eben, dass der Bescheid per E-Mail schon abgefertigt wurde (vgl. Beilage). | |
Mit freundlichen Grüßen | |
Für die Landesregierung | |
K. K." | |
Dieser Mailnachricht war - unstrittig - als "Anlage" eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides in Form eines "pdf"- Dokuments angeschlossen. Diese Ausfertigung enthält die Bezeichnung der belangten Behörde sowie den Namen der Genehmigenden (MMag. Dr. B); sie ist weder mit einer Amtssignatur noch mit der Unterschrift der Genehmigenden oder einem Beglaubigungsvermerk der Kanzlei versehen. | |
Mit bei der belangten Behörde am , um 15.18 Uhr, eingelangtem E-Mail zog der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag vom zurück. | |
Eine schriftliche Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde schließlich am (direkt) der Beschwerdeführerin sowie weiters am dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt. | |
3. | Die Beschwerdeführerin vertritt - im Gegensatz zur belangten Behörde - die Auffassung, dass durch die Übermittlung der an die Mailnachricht vom 7. Juli (12.12 Uhr) angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides keine wirksame Zustellung erfolgt sei. Der Inhalt dieser Mailnachricht beschränke sich nämlich auf die "Wissenserklärung", dass der angefochtene Bescheid bereits (zum Zweck der physischen Zustellung) abgefertigt worden sei. Aus der Zustellverfügung gehe hervor, dass der behördliche Wille auf eine physische Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Parteien des Verfahrens bzw. deren Bevollmächtigte gerichtet gewesen sei, zumal der sonst in der Zustellverfügung enthaltene Hinweis "per Email" in Bezug auf diese Bescheidadressaten fehle. Die belangte Behörde habe demnach verfügt, dass der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreter nicht gemäß § 37 Zustellgesetz zugehen sollte; eine Zustellung im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Der angefochtene Bescheid sei ihr gegenüber erst am (mit der zu Handen ihres Rechtsvertreters erfolgten physischen Zustellung) erlassen worden. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags sei daher rechtzeitig erfolgt. |
4. | Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Auffassung nicht im Recht. |
4.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51 (WV) idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AVG), lauten:
" Anbringen
§ 13. (1) ...
...
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
...
Erledigungen
§ 18. (1) ...
(2)
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) ...
...
§ 82a. Bis zum Ablauf des bedürfen keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur:
1. schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen;
2. schriftliche Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten."
4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der am geltenden Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (ZustG), lauten:
" Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
...
3. 'Zustelladresse': eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5)
...
5. 'elektronische Zustelladresse': eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen Verfahren oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse;
...
Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Mehrmalige Zustellung
§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
...
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
...
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
...
2. Abschnitt
Physische Zustellung
Zustellung an den Empfänger
§ 13. (1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.
...
(4) Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden; ...
...
3. Abschnitt
Elektronische Zustellung Anwendungsbereich
§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.
(2) ...
...
Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde
§ 37. (1) Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an der elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt.
(2) ..."
4.3. Gemäß § 37 Abs. 1 ZustG wird die Zustellung ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse (zB Zustellung an einer E-Mail-Adresse, Fax-Zustellung) ermöglicht (vgl. RV 294 BlgNR, 23. GP).
4.4. Die belangte Behörde hat das erwähnte E-Mail am um 12.12 Uhr dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an die von diesem im elektronischen Verkehr mit der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren verwendete Mail-Adresse, sohin an eine zulässige elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z. 5 ZustG, übermittelt.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass dieses Mail - samt der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides - zum erwähnten Zeitpunkt in den elektronischen Verfügungsbereich des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gelangt ist. Sie bringt auch nicht vor, dass der Rechtsvertreter vom Inhalt des Mails bzw. des angeschlossenen Dokuments (vor der Abfassung bzw. der um 15.18 Uhr erfolgten Übermittlung der Antragszurückziehung) keine Kenntnis genommen habe.
Selbst in ihrer Stellungnahme vom tritt die Beschwerdeführerin den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift, wonach davon auszugehen sei, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das besagte E-Mail samt angehängtem Bescheid auf seiner Mailadresse erhalten, den Bescheid gelesen und in weiterer Folge (um 15.18 Uhr desselben Tages) den Antrag zurückgezogen habe, nicht ansatzweise entgegen (vgl. demgegenüber das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/09/0082, betreffend die Behauptung des dortigen Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei weder bei ihm noch bei seinem Rechtsvertreter per Telefax eingelangt). Die Beschwerdeführerin räumt in der besagten Stellungnahme vielmehr ausdrücklich ein, dass der Nachricht eine "Ausfertigung des angefochtenen Bescheides angehängt (wurde)", weshalb - im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde - davon ausgegangen werden kann, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das per E-Mail übermittelte Dokument geöffnet und als Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis genommen hat.
4.5. Ihre Auffassung, wonach keine wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 ZustG erfolgt sei, stützt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, dass die belangte Behörde diese Form der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Zustellverfügung (vom ) nicht angeordnet habe; aus der in weiterer Folge tatsächlich veranlassten physischen Zustellung (mit Zustellnachweis) sei klar abzuleiten, dass der behördliche Wille auf eine derartige Zustellung gerichtet gewesen sei. Demgegenüber sei dem Inhalt der Mailnachricht vom nicht zu entnehmen, dass damit die Zustellung des angefochtenen Bescheides bewirkt werden sollte, sondern beschränke sich die Mailnachricht auf die Wissenserklärung, dass der angefochtene Bescheid bereits abgefertigt sei. Dem Erklärungswert der Nachricht fehle es daher erkennbar an dem für eine gesetzmäßige Zustellung maßgeblichen entsprechenden Willen.
Aus diesem Vorbringen lässt sich für die Beschwerdeführerin nichts gewinnen.
Zwar trifft es zu, dass nach (Pkt. 7. "Bescheid ... nachweislich abfertigen") der oberwähnten Zustellverfügung die nachweisliche physische Zustellung an die Beschwerdeführerin (zu Handen ihres Rechtsvertreters) angeordnet wurde (was sich im Übrigen auch daraus ergibt, dass gemäß Pkt. 8. der Zustellverfügung die Abfertigung des Bescheides per E-Mail an einen gesonderten Adressatenkreis verfügt wurde).
Dessen ungeachtet bewirkte jedoch bereits die am per E-Mail (um 12.12 Uhr) erfolgte Übermittlung der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides dessen Zustellung.
Wird nämlich einer am betreffenden Verfahren als Partei zu beteiligenden Person von der Behörde der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt (wie hier durch Übermittlung an eine elektronische Zustelladresse iSd § 37 ZustG), so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung. Diese Rechtswirkungen treten unabhängig davon ein, ob die Behörde mit der Übermittlung des Bescheides eine Zustellung im Rechtssinn beabsichtigte. Selbst wenn sie ausdrücklich zum Ausdruck brächte, eine Zustellung nicht bewirken zu wollen (etwa weil ihre Absicht auf eine bloße Information gerichtet war), hätte die Übermittlung einer Bescheidausfertigung diese Folge (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/11/0021 = VwSlg 13575 A, vom , Zl. 2002/08/0206 = VwSlg 16081 A, und vom , Zl. 2009/07/0204, jeweils mwN).
Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde aber im vorliegenden Fall die Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am zu dem - vor der Abfassung bzw. Übermittlung der Antragszurückziehung (15.18 Uhr) gelegenen - Zeitpunkt des Einlangens der Ausfertigung an der Mailadresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin bewirkt.
4.6. Dass die genannte Ausfertigung - bei der es sich zweifelsfrei um einen mittels Textverarbeitung erstellten Bescheid und sohin um eine "elektronisch erstellte Erledigung" handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/08/0246) -
weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift oder Kanzleibeglaubigung iSd § 18 Abs. 4 AVG aufweist, hindert im vorliegenden Fall gemäß § 82a AVG deren Bescheidqualität nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/06/0189, und vom , Zl. 2009/12/0195).
5. Mit der Zustellung dieser Bescheidausfertigung (in Form einer elektronisch erstellten Erledigung) wurde das gegenständliche Bewilligungsverfahren daher rechtskräftig abgeschlossen; der am 8. bzw. erfolgten neuerlichen (physischen) Zustellung des angefochtenen Bescheides vom - dessen Identität mit dem bereits am zugestellten Bescheid nicht bestritten wurde - an die Beschwerdeführerin bzw. an deren Rechtsvertreter kam gemäß § 6 ZustG keine rechtliche Bedeutung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/11/0015).
6. Die am (um 15.18 Uhr) erfolgte Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war daher wirkungslos (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/12/0286).
II. Zur Entscheidung in der Sache:
1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 26/2005 idF LGBl. Nr. 98/2009 (TNSchG 2005), lauten auszugsweise:
" § 1
Allgemeine Grundsätze
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
Tabelle in neuem Fenster öffnen
a) | ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, |
b) | ihr Erholungswert, |
c) | der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und |
d) | ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt |
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt. | |
... | |
§ 3 | |
Begriffsbestimmungen | |
... |
(6) Auwald ist eine Grundfläche entlang einem fließenden natürlichen Gewässer, die mit Holzgewächsen bestockt ist, die von der Unregelmäßigkeit der Wasserführung abhängen, und die so weit reicht, wie Überschwemmungen erfolgen oder erfolgt sind. Dazu gehören insbesondere auch Grauerlen-, Eschen-Hartholz-, Eichen-, Ulmen-Hartholz-, Weiden-Weichholzauen und Augebüsche sowie Kiefern-Trockenauwälder.
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§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
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a) | ...; |
b) | die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen; |
c) | die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen; |
d) | ... |
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
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§ 8
Schutz von Auwäldern
In Auwäldern außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
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§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche
Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) ... für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,
... darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
...
(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.
..."
1.2. Die Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006, lautet auszugsweise:
" § 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer
Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.
...
Anlage 4
...
18. Auenwälder mit alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)
..."
2. Dem angefochtenen Bescheid liegt die - auf gutachterliche Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen gestützte - Auffassung zugrunde, dass durch die Verwirklichung des gegenständlichen Projekts erhebliche Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen, nämlich eine Absenkung des Grundwasserstandes und dadurch Auswirkungen auf die Vegetation in Form eines langfristigen Rückganges der Grauerlenau sowie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes zu erwarten seien. Der Debantbach würde durch das Vorhaben seine "sehr hohe naturschutzfachliche Wertigkeit" verlieren.
Demgegenüber stelle die Erhöhung des Anteiles an Strom aus erneuerbarer Energie zwar ein langfristiges öffentliches Interesse dar, doch werde durch das gegenständliche Projekt lediglich ein geringer Beitrag zur Erhöhung der elektrischen Versorgungssicherheit geleistet, zumal der Bezirk Lienz bereits einen deutlichen Überhang von aus Wasserkraft erzeugtem Strom gegenüber dem generellen elektrischen Bedarf aufweise.
Ein Überwiegen dieser langfristigen öffentlichen Ziele gegenüber den Zielen des Naturschutzes sei daher nicht gegeben.
Das Projekt sei somit nicht bewilligungsfähig.
3. Die Beschwerde bringt dagegen vor, ein auf Grund einer Interessenabwägung nach § 29 Abs. 2 Z. 2 TNSchG 2005 ergehender Bescheid erfordere die umfassende und ins Einzelne gehende Feststellung jener Tatsachen, die die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, den Erholungswert, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und den Naturhaushalt im betroffenen Gebiet ausmachten. Dazu bedürfe es einer nachvollziehbaren, naturwissenschaftlichen, auf qualitative und quantitative Aspekte des Problems Rücksicht nehmende, auf den Einzelfall bezogene Begründung. Diesen Anforderungen genüge der angefochtene Bescheid nicht.
Die belangte Behörde stütze sich in ihren Ausführungen ausschließlich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen vom und vom und gebe diese wörtlich im angefochtenen Bescheid wieder. Es sei aber nicht zu erkennen, inwiefern sich die belangte Behörde mit den ebenfalls auf sachverständiger Basis erstellten Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Der angefochtene Bescheid lasse Darlegungen vermissen, weshalb der Grad der Auswirkungen als erheblich beurteilt werde. Während der Sachverständige der Beschwerdeführerin zum Ergebnis komme, die Auswirkungen lägen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle, lasse die belangte Behörde ihre Erwägungen im Dunkeln. Der Amtssachverständige und ihm folgend die belangte Behörde seien ohne nähere Begründung davon ausgegangen, dass durch die Wasserentnahme "Auswirkungen auf den Grundwasserbestand direkt entlang des Debantbaches" zu erwarten seien und dies eine erhebliche Beeinträchtigung für die Auwälder zur Folge habe. Demgegenüber habe der kulturbautechnische Behördensachverständige DI H. anlässlich des seinerzeit durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens für ein vergleichbares Kraftwerksvorhaben, das denselben Bachabschnitt betroffen habe, festgehalten, dass auf den Grundwasserhaushalt keine wesentlichen oder nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien.
Ebenso sei die naturschutzfachliche Bewertung des betroffenen Bachabschnittes nicht nachvollziehbar begründet. Die belangte Behörde übernehme dazu lediglich die Ausführungen des Amtssachverständigen, ohne sich mit den ausführlich dargelegten Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung des Baches als Gewässer mit "sehr hoher naturschutzfachlicher Wertigkeit" auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe die Beurteilung der Wertigkeit des betroffenen Bachabschnittes mit "sehr hoch" als unzutreffend gerügt. Die Beschwerdeführerin habe im Verfahren dargelegt, dass unmittelbar oberhalb des betroffenen Bachabschnittes die fünf Meter hohe Gebietsbausperre "Göriacher Alm" situiert sei, die die Natürlichkeit des Debantbaches insbesondere im Hinblick auf die Hydrologie und den Feststoffhaushalt empfindlich berühre. Von einem unbeeinflussten bzw. unverbauten Fluss könne daher keine Rede sei.
Bereits im Bescheid des Landeshauptmannes für Tirol vom , mit dem über die wasserrechtliche Bewilligung des gegenständlichen Vorhabens abgesprochen worden sei, sei eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des vom Vorhaben betroffenen Abschnittes eindeutig verneint worden.
Schließlich habe die belangte Behörde das von der Beschwerdeführerin behauptete langfristige öffentliche Interesse an der Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens mit dem Argument verneint, dass dieses keinen Beitrag zur Versorgungssicherheit (mit elektrischem Strom) der betroffenen Bevölkerung im Bezirk Lienz leiste, zumal die bereits erzeugte Energie aus Wasserkraft die tatsächlich nachgefragte Energie deutlich übersteige.
Diese Feststellung habe die belangte Behörde auf eine Stellungnahme des Energiebeauftragten des Landes Tirol gegründet, die dieser im wasser- und forstrechtlichen Bewilligungsverfahren erstattet habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen und ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äußern. Zwar sei der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme bekannt gewesen, sie habe aber nicht damit rechnen müssen, dass diese Stellungnahme auch Eingang in das naturschutzrechtliche Verfahren finde, sodass sie eine Äußerung nicht für notwendig erachtet habe.
Es sei nicht erklärlich, weswegen die belangte Behörde den Beitrag des Vorhabens zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energieträger an der Stromerzeugung als nicht maßgeblich einstufe, zumal das Vorhaben zur laut § 4 Abs. 1 Z. 1 Ökostromgesetz angestrebten Leistungs- und Stromerzeugungserhöhung im Ausmaß von 1% beitrage. Dieser Beitrag sei alles andere als "nicht maßgeblich", wenn man bedenke, dass das Ökostromgesetz die Errichtung und den Betrieb von Kleinwasserkraftanlagen fördere.
4. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
4.1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die - im Übrigen unbedenkliche - Auffassung der belangten Behörde, bei dem gegenständlichen Projekt handle es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme, für das die Bewilligung nur gemäß § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 erteilt werden könne.
4.2. Im Verfahren über eine Bewilligung gemäß § 29 Abs. 2 TNSchG 2005 ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 - Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, Erholungswert, Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume, möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt - durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüber zu stellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund dieser Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinn des § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2008/10/0062, vom , Zl. 2008/10/0003, und vom , Zl. 2010/10/0011, jeweils mwN; vgl. zuletzt auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0001, mwN).
4.3. Die belangte Behörde führt u.a. aus, durch die Errichtung des Projekts seien erhebliche Beeinträchtigungen auf die Vegetation zu erwarten.
Insbesondere seien durch die Errichtung des Wasserkraftwerkes und die damit einhergehende Wasserentnahme Auswirkungen auf den Grundwasserstand direkt entlang des Debantbaches in Form eines Absinkens des Grundwassers zu erwarten. Durch die Absenkung des Grundwasserspiegels sei kurz- bis mittelfristig mit Einflüssen auf die Krautschicht zu rechnen. Langfristig könne ein tieferer Grundwasserstand die Verjüngung sowie die Erneuerung der Grauerlen zugunsten der Fichte verhindern.
Damit bezieht sich die belangte Behörde offenbar auf den Gesetzesbegriff "Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume" (§ 1 Abs. 1 lit. c TNSchG 2005).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die quantitativen und qualitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Rechtsgüter Bedacht nehmende Feststellungen voraus.
Insbesondere benötigen Feststellungen über die Folgen einer Verringerung der vom Wasser eines Fließgewässers benetzten Fläche auf qualitative und quantitative Aspekte des Einzelfalles bezogene Darlegungen, denen sowohl Art als auch Ausmaß der angenommenen Beeinträchtigungen nachvollziehbar entnommen werden können und die die Annahme einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes bzw. des Artenreichtums und der Lebensräume der heimischen Tier- und Pflanzenwelt tragen können (vgl. zu all dem die erwähnten hg. Erkenntnisse vom und ).
Entsprechende konkrete Feststellungen fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch sowohl im Hinblick auf die "Einflüsse auf die Krautschicht", mit denen "kurz- bis mittelfristig" zu rechnen sei, als auch in Bezug auf die angeführten Auswirkungen auf die Auwälder (Grauerlenau). Zu letzteren beschränken sich die Feststellungen im angefochtenen Bescheid auf die allgemein gehaltene Aussage, dass "langfristig ein tieferer Grundwasserstand die Verjüngung, sohin die Erneuerung, der Grauerle zugunsten der Fichte verhindern" könne .
Damit sind den Feststellungen aber weder konkrete Aussagen über die qualitativen und quantitativen Folgen des gegenständlichen Projekts in Bezug auf die - nach Maßgabe des § 3 iVm Z. 18 der Anlage der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 geschützten - Grauerlenauwälder ("alnion incanae") zu entnehmen; dem angefochtenen Bescheid fehlen insbesondere auch vergleichende Feststellungen zu Qualität und Ausmaß des Grauerlenbestandes vor bzw. nach Verwirklichung des beantragten Projekts. Im Übrigen wird durch den bloßen Hinweis, dass es (langfristig) zur Verhinderung der Verjüngung der Grauerle zugunsten der Fichte kommen "kann", eine im Wesentlichen spekulative Annahme zum Ausdruck gebracht; eine konkrete, auf naturwissenschaftliche Basis gründende gesicherte Prognose, wonach die Projektsverwirklichung eine Beeinträchtigung bzw. einen Rückgang des Grauerlenbestandes erwarten lässt, wird damit nicht getroffen; ebenso wenig (arg: "langfristig") wird diesbezüglich eine nähere zeitliche Eingrenzung vorgenommen.
Konkrete Feststellungen im dargelegten Sinn wären im Beschwerdefall aber umso erforderlicher gewesen, als die Beschwerdeführerin der gutachterlichen Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom durch das im Verwaltungsverfahren vorgelegte Privatgutachten des Dr. H. vom auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, demzufolge keine wesentlichen oder nachteiligen Auswirkungen aufgrund des gegenständlichen Kraftwerksbaus zu erwarten seien, zumal die Wasserstandssenkungen mit maximal 30 cm zu prognostizieren seien und eine gravierende negative Beeinflussung des Grundwasserspiegels im gewässernahen Umland und somit eine erhebliche Beeinträchtigung des Grauerlensaumes nicht zu befürchten sei.
Mit diesen Ausführungen hat sich weder der naturkundefachliche Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom noch - ihm folgend - die belangte Behörde in hinreichend konkreter Weise auseinandergesetzt, zumal der Amtssachverständige dazu lediglich ausführt, dass man bei einer Absenkung des Wasserspiegels um rund 30 cm "nicht von einer Absenkung im Zentimeterbereich" sprechen könne, gleichzeitig aber eigene konkrete Angaben zur Absenkung des Grundwasserstandes und dem dadurch allenfalls bewirkten quantitativen und qualitativen Ausmaß der Beeinträchtigung der Auenwaldbestände im gegenständlichen Gebiet unterlassen hat.
4.4. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die in der Bescheidbegründung mehrmals verwendeten Hinweise, wonach der gegenständliche Gewässerabschnitt als "empfindlich" und "natürlich" einzustufen sei, keinen Beitrag zu einer den oben dargelegten Anforderungen entsprechenden Begründung zu leisten vermag (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).
4.5. Entsprechendes gilt, soweit die belangte Behörde ihre Annahme, es käme zu einer Beeinträchtigung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft und des Erholungswertes, (wiederum) mit der "Wasserreduktion", während der Wanderperiode von Mai bis Oktober, begründet. Um Darlegungen, denen nachvollziehbar entnommen werden könnte, inwiefern die das Bild der Landschaft prägenden Elemente durch die Errichtung der Wasserkraftanlage optisch verändert würden, handelt es sich dabei nicht (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ; zu den Erfordernissen einer Darlegung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vgl. ausführlich auch das erwähnte hg. Erkenntnis vom ).
Auch der Befund der Amtssachverständigen enthält im vorliegenden Zusammenhang lediglich nicht aussagekräftige Hinweise darauf, dass sich die Wasserentnahme entscheidend auf das Landschaftselement "Bach" auswirke und dadurch eine Veränderung des Landschaftsbildes bedinge bzw. durch das gegenständliche Projekt ein als naturnah eingestufter Bachabschnitt wesentlich entwertet werde.
4.6. Eine auf die Annahme der Beeinträchtigung des Erholungswertes bezogene nähere Begründung enthält der angefochtene Bescheid nicht; vielmehr spricht die Begründung - im Kontext mit den soeben erörterten, auf die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bezogenen Elementen der Begründung - von
"erheblichen Auswirkungen ... auf den Erholungswert". Schon aus
den soeben zur Frage einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dargelegten Gründen entspricht somit der angefochtene Bescheid auch in der Annahme einer Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht dem Gesetz.
Auch die in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Aussagen des Befundes der Amtssachverständigen könnten eine solche Annahme nicht tragen, kommen doch diese unter dem Titel "Landschaftsbild und Erholungswert" wiederum lediglich auf die - in keiner Weise quantifizierten und zu den maßgeblichen Parametern der geschützten Güter in Beziehung gesetzten - Auswirkungen der "Wasserentnahme" zurück, die "nicht nur optisch und akustisch sondern auch durch Änderung der mikroklimatischen Verhältnisse für den Menschen spürbar und erlebbar (geänderte Kühle und Feuchte durch verringerte Turbulenzen) wahrgenommen" würden (vgl. auch dazu das mehrfach erwähnte Erkenntnis vom , mwN).
4.7. Die Annahme der belangten Behörde, durch das Vorhaben der Beschwerdeführerin würden Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 beeinträchtigt, beruht somit nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch relevant, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zum Ergebnis gelangt wäre, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben sei - gegebenenfalls bei Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen - nicht zu erwarten.
4.8. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren neuerlich zur Ansicht kommen, dass das beantragte Projekt Naturschutzinteressen beeinträchtige, so wird sie dieser - auf in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbaren Feststellungen beruhenden - Beeinträchtigung die langfristigen öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts gegenüber zu stellen haben. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie und der Versorgung der Tiroler Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger, Energie ein langfristiges öffentliches Interesse besteht (genauso wie im Übrigen an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz; vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom ). Der Umstand, dass es sich lediglich um ein Kleinkraftwerk mit entsprechend wenig Energieerzeugung handelt, führt für sich allein nicht zur Verneinung eines langfristigen öffentlichen Interesses. Vielmehr kann je nachdem, inwieweit eine Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalles geeignet ist, zur Erreichung der genannten Ziele beizutragen, dem Interesse an ihrer Verwirklichung Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommen. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung die Verwirklichung der konkret beantragten Maßnahme für die genannten öffentlichen Interessen hat (wobei insbesondere die projektgemäß produzierte Strommenge maßgeblich ist) und wie gravierend die damit verbundenen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter sind (vgl. abermals das erwähnte hg. Erkenntnis vom , mwN).
4.9. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des in Geltung stand) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das übrige Beschwerdevorbringen, wonach das langfristige öffentliche Interesse an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwiege, war daher nicht mehr einzugehen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455 (vgl. § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am