VwGH vom 25.04.2019, Ra 2018/02/0152
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des H B in W, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in 1090 Wien, Währinger Straße 18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , Zl. VGW-002/082/1538/2017-4, betreffend Übertretung des GTBW-G (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In seinen Zulässigkeitsausführungen macht der Revisionswerber geltend, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung (Hinweis auf , VwSlg. 14095 A, und ) abgewichen, weil es trotz der Annahme der Verwirklichung nur einer der beiden angelasteten Straftaten das eine Gesamtstrafe aussprechende Straferkenntnis nicht zur Gänze aufgehoben habe.
5 Dem ist zu erwidern, dass der Verwaltungsgerichtshof im Lichte der durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 begründeten (auch) verfassungsgesetzlichen Vorgaben betreffend die Stellung der Verwaltungsgerichte an der im genannten Erkenntnis VwSlg. 14095 A vertretenen Auffassung für die nunmehrige Rechtslage nicht festgehalten hat (vgl. , mwN). Dem Erkenntnis , hingegen lag eine vom Verwaltungsgericht für zwei Delikte verhängte Gesamtstrafe zu Grunde, weshalb es für die im hier angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Korrektur des Spruches nicht einschlägig ist.
6 Zur Zulässigkeit der Revision wird schließlich noch vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei infolge unzureichender Konkretisierung der Tatumschreibung im Sinne des § 44a VStG von der Rechtsprechung (Hinweis auf , und ) abgewichen, weil eine eindeutige Abgrenzung von den Tatbeständen des Duldens gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 GTBW-G einerseits und Erlaubens gemäß § 2 Abs. 2 GTBW-G andererseits weder dem Straferkenntnis noch dem Spruch oder der Begründung des angefochtenes Erkenntnis zu entnehmen sei. Der geringere Schuldgehalt des Duldens hätte eine Herabsetzung der Strafe erfordert und das tatsächliche Handeln des Revisionswerbers hätte keine eindeutige Subsumtion unter einen der beiden Tatbestände ermöglicht.
7 Nach den zitierten Erkenntnissen sind maßgebliche Gesichtspunkte bei der Konkretisierung der Tat die Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und die Vermeidung der Gefahr einer Doppelbestrafung. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Strafbescheides dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine dahingehende Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nach § 44a VStG wurde in der Revision indes nicht aufgezeigt. 8 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020152.L00 |
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