VwGH vom 21.05.2012, 2010/10/0164

VwGH vom 21.05.2012, 2010/10/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Oberösterreichischen Umweltanwaltschaft in 4021 Linz, Kärntnerstraße 10-12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. N-105540/35-2010-Has/Gre, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: H G in P, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Land Oberösterreich hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oö. Landesregierung vom wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung für einen Kiesabbau in L auf den Grundstücken Nr. 1711, 1712/1, 1713/1 und 1714, alle KG. P, unter Einhaltung im Einzelnen genannter Nebenbestimmungen erteilt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei betreffe einen Kiesabbau auf einer Gesamtfläche von ca. 8,5 ha. Das Areal sei Teilfläche einer weitläufigen, annähernd ebenen, agrarisch geprägten Zone zwischen dem Psee bzw. dem vorgelagerten Bahndammkörper der Westbahn, den Siedlungsgebieten P und R und dem Auwaldgebiet der Traun-Donau-Auen. Im Bereich der nordöstlichen Grenze reiche das Abbaugebiet bis an den Kbach heran, der mit uferbegleitendem Gehölzbestand und Röhrichtzone einen Ausläufer des Europaschutzgebietes Traun-Donau-Auen bilde. Das Kiesgewinnungsvorhaben einschließlich Wiederverfüllung sei über einen Zeitraum von 13 Jahren in sechs Etappen geplant, und zwar von Südosten nach Nordwesten fortschreitend. Nach Beendigung des Abbaus sei eine Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit durch Wiederverfüllung und Humusierung vorgesehen.

Beim Abbaugebiet handle es sich um eine durch ackerbauliche Nutzung geprägte Offenlandschaft. In die Agrarzone eingelagert seien zwei Gebäudegruppen landwirtschaftlicher Betriebe mit umgebenden kleinflächigen Obstwiesenbeständen. An bemerkenswerten Strukturelementen innerhalb der Feldflächen seien der erwähnte Klettfischerbach mit begleitendem Ufergehölzsaum und zugeordneten Extensivflächen (Ufergehölzbestand, Röhrichtzone), der östlich des Abbaugebietes verlaufende Tagerbach mit Uferbegleitgehölz und ein entlang eines Zubringergrabens zum Kbach verlaufender Heckenzug anzuführen. Innerhalb der Abbaufläche befinde sich ein Teil einer in Randlage zur Westbahntrasse gelegenen Neuaufforstungsfläche sowie ein Einzelbaum. Im räumlichen Gefüge stelle der Bahndammkörper bzw. die in Hochlage ca. 3-4 m über dem natürlichen Gelände verlaufende Trasse der Westbahn gemeinsam mit den technischen Begleiteinrichtungen (Fahr- und Versorgungsleitungen) eine ca. 10 m hohe Zäsur dar, durch die der beschriebene Landschaftsteilraum vom südlich anschließenden Freizeitgelände Psee visuell wie naturräumlich getrennt werde. Das Erholungsgebiet habe sowohl für die örtliche Bevölkerung als auch für das gesamte Stadtgebiet Bedeutung: Neben der Nutzung des Badesees im Nahebereich der Stadt werde das Gebiet auf Grund seines Parkcharakters und des ausgedehnten Wegenetzes auch als Naherholungsgebiet intensiv genutzt.

Anders als die Erholungsanlage Psee weise die nördlich der Westbahn gelegene Agrarzone jedoch ein nur weitmaschiges Wegenetz und angesichts der raumprägenden ackerbaulichen Nutzung keine bemerkenswerten Einrichtungen der Erholungs-Infrastruktur auf. Über die Nutzung der S-Straße als Radwegeverbindung Richtung Donau-Auen hinaus gäbe es keinerlei Hinweise auf eine ausgeprägte Nutzung der Agrarzone als Erholungsraum.

Da das Abbauvorhaben der mitbeteiligten Partei ausschließlich ackerbaulich genutzte Flächen betreffe, seien direkte Auswirkungen auf Lebensräume und Tierarten naturschutzfachlicher Relevanz ausgeschlossen. Auch indirekte Auswirkungen auf Lebensräume und spezielle Tierarten durch Veränderung des Grundwasserspiegels oder Beeinträchtigung der Funktion der an das Schutzgebiet anschließenden Agrarflächen als Refugial-, Wander- und Nahrungsraum seien nicht zu erwarten. Es sei hinsichtlich des Grundwasserspiegels nur mit einer minimalen, unerheblichen Absenkung zu rechnen. Eine Beeinträchtigung des Bestandes der im Gebiet vorkommenden Vogel- und Amphibienarten sei durch eingriffsmindernde Begleitmaßnahmen gemäß der ökologischen Begleitplanung auf ein vertretbares Ausmaß reduzierbar.

Betreffend die Auswirkungen des Abbauvorhabens auf das Landschaftsbild und den Erholungswert des Erholungsgebietes Psee sei entscheidend, dass infolge der Zäsurwirkung des Westbahndammes mit keiner visuellen Belastung durch den Gewinnungsbetrieb zu rechnen sei. Die akustische Vorbelastung des Gebietes sei bereits derzeit sehr hoch; sie werde durch die auf der Bahnstrecke herrschenden kurzen Zeitabstände im Güter- und Personenzugsverkehr bestimmt. Berücksichtige man neben dem Bahndamm die projektgemäß vorgesehenen bepflanzten Schutzdämme (Staubfilter) um das Abbaugebiet, so sei mit keiner erheblichen zusätzlichen Belastung des Erholungsgebietes durch Schall oder staubförmige Immissionen zu rechnen. Die Auswirkungserheblichkeit des Vorhabens sei als gering einzustufen.

Was die landschafts- und erholungsspezifischen Auswirkungen des Vorhabens auf das Projektumfeld nördlich der Westbahntrasse anlange, seien nur Teile einer Neuaufforstungsfläche im bahnnahen Bereich im Ausmaß von 0,4 ha sowie ein Einzelbaum direkt betroffen. Die bedeutendsten Landschaftsmerkmale, die Gewässerläufe des Kbaches und des Tbaches samt ihren begleitenden Strukturen lägen außerhalb des Abbaugebietes und würden auch indirekt nicht erheblich beeinträchtigt. Die mäßige landschaftliche Attraktivität des agrarisch genutzten Gebietes, eine weitgehend fehlende Erholungsinfrastruktur und eine hohe Schallimmissionsbelastung im bahnnahen Bereich bedingten eine nur geringe Erholungseignung. Diese beschränke sich im Wesentlichen auf die Funktion der S-Straße als Radwegeverbindung zwischen dem Erholungsgelände Psee bzw. Siedlungsraum P und den Donauauen. Auch die Bedeutung dieses Bereiches für ausgleichssportliche Aktivitäten im Siedlungsnahebereich sei gering. Eine "potenzialorientierte Betrachtung" des Gebietes führe gleichfalls zu keiner anderen Beurteilung. Dem Planungsziel der Neuaufforstung im Großteil des Kiesabbaugebietes werde durch das Abbauvorhaben allenfalls in zeitlicher Hinsichtlich widersprochen, eine planerische Zielsetzung im Sinne der Herstellung eines gestalteten Erholungsareals sei aus der Neuaufforstung aber ebenso wenig abzuleiten wie aus der Widmung des Gebietes als landwirtschaftliches Grünland.

Da bei projektgemäßer Ausführung des Vorhabens keine maßgeblichen Auswirkungen auf die naturschutzgesetzlich geschützten Rechtsgüter zu erwarten seien, sei der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 Oö. NSchG unter Vorschreibung der erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Oö. Umweltanwaltschaft gemäß § 5 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz iVm § 39 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 30/2010, (Oö NSchG 2001) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Zielsetzungen und Aufgaben

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).

(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:

1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);

2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);

3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;


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4.
Mineralien und Fossilien;
5.
Naturhöhlen und deren Besucher.
...

(4) Im Sinn des Abs. 1 sind Eingriffe in die Natur und Landschaft, wie insbesondere Schädigungen des Naturhaushaltes oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, Beeinträchtigungen des Erholungswertes der Landschaft und Störungen des Landschaftsbildes nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieses Landesgesetzes verboten. Wenn nach diesem Landesgesetz solche Maßnahmen zulässig sind, sind sie jedenfalls so durchzuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

...

§ 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben im Grünland

Folgende Vorhaben bedürfen im Grünland (§ 3 Z 6) unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind - zu ihrer Ausführung einer Bewilligung der Behörde:

...

11. die Eröffnung und die Erweiterung von Steinbrüchen, von Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen jeweils einer Entnahmestelle bis zu einer Größe von 500 m2 für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, sowie die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen das Lagern und Ablagern dieser Materialien auf einer Fläche von mehr als 500 m2;

...

§ 14

Bewilligungen

(1) Eine Bewilligung gemäß den §§ 5, 11 oder 12 oder die in einer auf Grund einer dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung vorgesehen ist, ist zu erteilen,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wurde, weder den Naturhaushalt oder die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten in einer Weise schädigt noch den Erholungswert der Landschaft in einer Weise beeinträchtigt noch das Landschaftsbild in einer Weise stört, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderläuft oder

2. wenn öffentliche oder private Interessen am beantragten Vorhaben das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz überwiegen. Ansonsten ist eine Bewilligung zu versagen.

(2) Eine Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies erforderlich ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen der im Abs. 1 Z 1 erwähnten Art auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. In diesem Rahmen kann auch die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen vorgeschrieben werden."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz gestützte Auffassung zu Grunde, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei werde bei projektgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der gemäß § 14 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 vorgeschriebenen Nebenbestimmungen keine Auswirkungen auf den Naturhaushalt, die Grundlagen von Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten, den Erholungswert der Landschaft oder das Landschaftsbild nach sich ziehen, die dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderliefen. Die Bewilligung sei daher gemäß § 14 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 zu erteilen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei werde zu keinen maßgeblichen Eingriffen in den Naturhaushalt, insbesondere in den Lebensraum von Tieren und Pflanzen führen. Sie erachtet jedoch den Erholungswert der Landschaft im Verfahren nicht ausreichend erhoben und gewichtet. Zwar sei der hohe Erholungswert des Erholungsgeländes P-See erkannt und die zu dessen Schutz bestehenden bzw. zu treffenden Maßnahmen (Barriere- und Filterwirkung durch den Bahndamm sowie durch bepflanzte Schutzdämme) als ausreichend erachtet worden. Allerdings habe es die belangte Behörde verabsäumt zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen "hinreichend und umsetzbar" seien.

Bei der Beurteilung der Auswirkungen des geplanten Projektes auf den Erholungswert des Abbauareals selbst und seines Umfeldes sei übersehen worden, dass nicht nur auf die 0,4 ha große Neuaufforstungsfläche und den Einzelbaum hätte Bedacht genommen werden dürfen. Vielmehr hätten auch die an das Abbauareal angrenzenden raumbestimmenden Elemente (Gehölzzug und Gewässerlauf des K, die Bahndammbestockung, der Tagerbachverlauf), die Qualität des Offenlandes, der Streuwiesenrest sowie die Einrahmung durch die Traun-Donau-Auen bewertet und gewichtet werden müssen. Es sei zwar durchaus korrekt, dass die Westbahntrasse durch ihre optische und akustische Dominanz den Südrand des Abbauareals präge. Es werde auch nicht bestritten, dass der Landschaftsraum "agrarisch überprägt" sei. Allerdings werde der Offenlandbereich mit den natürlichen Strukturen von Spaziergängern und Radfahrern zur Erholung bevorzugt genutzt. Die Bevölkerung sei mit der Geräuschkulisse und dem Landschaftsgepräge vertraut; diese stünden der Erholungsnutzung nicht entgegen. Schließlich sei Grünland gemäß dem regionalen Raumordnungsprogramm für die Region Linz-Umland u.a. so zu erhalten und zu entwickeln, dass Grünzonen Funktionen für die Erholung und den Tourismus wahrnehmen könnten. Hätte die belangte Behörde den Sachverhalt hinsichtlich Erholungswert der Landschaft ausreichend erhoben und sorgfältig und detailliert gewertet, so hätte sie zur Versagung der beantragten naturschutzbehördlichen Bewilligung gelangen müssen.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Regelungszusammenhängen bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , VwSlg. 16.942A/2006, sowie vom , VwSlg. 16.021A/2003), geht es beim Erholungswert der betroffenen Landschaft um die auf konkreten Umständen beruhende Eignung der Landschaft, dem Erholungsbedürfnis von Menschen zu dienen. Eine Beeinträchtigung des Erholungswertes in diesem Sinne ist daher dann anzunehmen, wenn das zu beurteilende Vorhaben in einem Gebiet, das auf Grund seiner Landschaftsausstattung geeignet ist, Erholung zu bieten, Erholungssuchende in ihrer Erholung beeinträchtigen würde.

Die belangte Behörde ist auf sachverständiger Grundlage zur Auffassung gelangt, das zum Abbau vorgesehene Gebiet selbst weise in Folge seiner agrarischen Nutzung keine landschaftliche Ausstattung auf, die es als besonders geeignet erscheinen ließe, dem Erholungsbedürfnis der Bevölkerung zu dienen. Das umliegende Gebiet, insbesondere das Erholungsgebiet P-See sei jedoch durch die Westbahntrasse mit ihrem Bahndamm bzw. die vorgesehenen Schutzdämme vor den den Erholungswert beeinträchtigenden Auswirkungen des Kiesabbaus geschützt. Auch in akustischer Hinsicht sei unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung nicht mit erheblichen zusätzlichen Belastungen zu rechnen.

Diesen Annahmen ist die beschwerdeführende Partei weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde konkret und fachlich fundiert entgegengetreten. Sie hat insbesondere weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht Umstände aufgezeigt, aus denen eine Beeinträchtigung des Erholungswertes des Erholungsgebietes Psee entgegen der Auffassung der belangten Behörde anzunehmen sei. Selbst in der vorliegenden Beschwerde hat sie sich auf die nicht näher konkretisierte Behauptung beschränkt, es stehe nicht fest, ob "die geplanten Maßnahmen hinreichend und umsetzbar" seien.

Soweit die beschwerdeführende Partei aber auf Landschaftsmerkmale im Abbauareal bzw. in dem daran (nördlich) angrenzenden Gebiet und deren Bedeutung für den Erholungswert des Gebietes hinweist, übersieht sie, dass diese Landschaftsmerkmale vom Amtssachverständigen und ihm folgend von der belangten Behörde ohnedies ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt und eben darauf die Annahme einer nur geringen Erholungseignung des Gebietes gegründet wurde. Dass diese - nicht als unschlüssig zu erkennende - Beurteilung auf einem mangelhaften Verfahren beruhe, hat die beschwerdeführende Partei allerdings nicht vorgebracht. Ebensowenig kann ihren Darlegungen entnommen werden, zu welchen anderen "Bewertungen und Gewichtungen" die belangte Behörde ihres Erachtens konkret hätte gelangen müssen.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Ein Kostenzuspruch entsprechend dem Antrag der belangten Behörde findet nicht statt, weil die beschwerdeführende Partei ein Organ des Landes Oberösterreich ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist und daher Identität des Rechtsträgers, dem Kosten zuzusprechen bzw. der zum Kostenersatz zu verpflichten wäre, vorliegt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0243, mwN).

Wien, am