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VwGH vom 21.05.2012, 2010/10/0147

VwGH vom 21.05.2012, 2010/10/0147

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1. Stock, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21301-RI/864/77-2010, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: W GmbH in U, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche (Ausnahme )Bewilligung zur Errichtung einer Liftanlage (Doppelsesselbahn mit Berg- und Talstation) unter Einschluss der Nutzung des damit verbundenen schitechnischen Nutzungsraumes im Bereich der GN 547/1, 547/2 und 549, jeweils KG. S, im Gemeindegebiet von U, nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen unter Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen und Bedingungen erteilt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, die mitbeteiligte Partei beabsichtige die Errichtung des erwähnten Liftes samt schitechnischer Nutzung des Raumes in Erweiterung des bestehenden Schigebietes "W" im Bereich "R - S - T" und zwar innerhalb eines Bereiches, der - vom bestehenden Schigebiet durch einen Bergrücken getrennt - als eigenständige Geländekammer anzusehen sei, in der - anders als im touristisch bereits erschlossenen Raum des bestehenden Schigebietes - nur sehr wenige anthropogene Strukturen anzutreffen seien. Durch die Liftanlage, die Pistenmarkierung und -präparierung sowie durch die Errichtung der baulichen Anlagen sei von mehr als unbedeutend abträglichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild sowie den Charakter der Landschaft auszugehen. Die zahlreichen geplanten Eingriffe (Errichtung der Lifttrasse, der Liftstützen, der Talstation) seien weiters als mehr als unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart sowie die ökologischen Verhältnisse des im Gegenstande vorliegenden geschützten Lebensraumes gemäß § 24 Abs. 1 lit. e Sbg NSchG 1999 ("alpines Ödland") zu beurteilen. Durch die Neuerschließung einer bisher unberührten Geländekammer durch weithin sichtbare, anthropogene Strukturen und einen dadurch bewirkten Eingriff in das durch natürliche Abläufe und Kräfte geschaffene Landschaftsbild sei auch von einem Widerspruch zum Schutzzweck der "Felbertal-Ammertal-Dorferöd-Landschaftsschutzverordnung" ("Erhaltung der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes mit zum Teil von Gletschern überformter Landschaft") auszugehen.

Was den Naturhaushalt anlange, so sei grundsätzlich nicht mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf ansässige Brutvogelbestände des Rotsternigen Blaukehlchens zu rechnen, wohl aber werde auf Grund des Schibetriebes dem Schneehuhn eine Arealnutzung nicht bzw. nur mehr sehr eingeschränkt möglich sein. Insofern sei mit mehr als unerheblich abträglichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt auszugehen. Schließlich sei auch ein - näher beschriebener - Widerspruch zur Alpenkonvention, und zwar zu den Protokollen "Naturschutz und Landschaftspflege" und "Besondere Erschließungstechniken" festzustellen.

Eine naturschutzbehördliche Bewilligung könne somit nur erteilt werden, wenn das Vorhaben nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen diene, denen der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukomme.

Was zunächst die Interessen des Naturschutzes anlange, lägen diese in der Erhaltung des betroffenen Gebietes als eines der schönsten und naturkundlich wertvollsten Gebirgslandschaften, welches für zukünftige Generationen auf Grund seiner Einzigartigkeit abgesichert werden solle. Dieses Interesse sei als sehr hoch zu bewerten. Weiters komme diesem Interesse gemäß § 3a Abs. 1 Sbg NSchG 1999 grundsätzlich der Vorrang gegenüber allen anderen (entgegenstehenden) Interessen zu.

Die mitbeteiligte Partei habe geltend gemacht, dass die Verwirklichung ihres Projektes besonders wichtigen öffentlichen Interessen unmittelbar diene. Die Berufungsbehörde habe hiezu das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen eingeholt, dem zufolge eine Weiterführung der Wbahn wie bisher ohne die verfahrensgegenständliche Liftanlage wirtschaftlich unmöglich sei; ein Verzicht auf das Projekt würde zwangsläufig zur absehbaren Schließung der Wbahn und letztlich zur Schließung des Schigebietes "W" mit den - im Einzelnen dargelegten - negativen Konsequenzen für die in der Region bestehenden Arbeitsplätze führen. Die bestehende Stagnation des Schigebietes könne nur durch eine Attraktivierung überwunden werden, wobei die "Mindestanforderungen an schitechnischer Nutzungsräume" zu beachten seien. Das bestehende Schigebiet entspreche diesen Zielvorstellungen nicht, insbesondere nicht hinsichtlich Mindestpistenfläche und Pistenexposition. Erst durch die Verwirklichung des Projektes würde eine Mindestpistenfläche des Schigebietes von 50 ha erreicht. Auch erschließe der beantragte Lift einen Osthang, eine Pistenexposition, die laut Anforderungskatalog überwiegend angeboten werden sollte, im Schigebiet aber fehle. Letztlich würden durch das Projekt "blaue" und "rote" Abfahrten geboten und somit ein entscheidender Beitrag zur Pistenvielfalt des damit sechs Liftanlagen anbietenden Schigebietes geleistet. Die Vergrößerung des Liftangebotes durch das verfahrensgegenständliche Projekt bewirke - in Verbindung mit anderen Maßnahmen - eine Attraktivierung des Schigebietes, die einen kostendeckenden Betrieb und damit einen Weiterbestand des Schigebietes für die Zukunft erwarten lasse. Es handle sich nicht lediglich um eine Betriebsoptimierung, vielmehr habe die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Projektes unmittelbare Auswirkungen auf den Bestand des gesamten Schigebietes. Eine Nichtverwirklichung des Projektes würde u.a. zu einem Verlust von 90 Arbeitsplätzen in U führen, an deren Erhaltung in einem der beiden Problemregionen Salzburgs, dem Oberpinzgau, ein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Andererseits sei die Sicherung eines hochalpinen Schigebietes, das sich durch eine besonders attraktive Lage auszeichne, auch unter Fremdenverkehrsgesichtspunkten im besonderen öffentlichen Interesse gelegen. Es sei daher von der besonderen Wichtigkeit der geltend gemachten öffentlichen Interessen im Hinblick auf die volks- bzw. regionalwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens und die damit zusammenhängenden struktur- und arbeitsmarktpolitischen Interessen sowie die regionalwirtschaftlich ins Gewicht fallende Bedeutung der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Fremdenverkehrs auszugehen. Das Projekt entspreche auch den öffentlich-rechtlichen Planungsentscheidungen und es gäbe keine die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternative. Durch zahlreiche Änderungen des ursprünglichen Projekts sei letztlich eine möglichst naturschutzverträgliche Variante gefunden worden; alle übrigen Varianten würden größere Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen mit sich bringen. Was hingegen die geltend gemachten, in der Meteorologie bzw. im Strahlenschutz begründeten öffentlichen Interessen anlange, diene das Projekt diesen nicht unmittelbar, weil die bestehende Wetterbeobachtungsstation sowie das Strahlenfrühwarnsystem auch woanders untergebracht werden könnten, wenn die Rhütte nicht mehr bestehe.

Eine Gegenüberstellung des Naturschutzinteresses mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen führe insgesamt zu einem Überwiegen der letzteren: Die in ihrer Ursprünglichkeit zu schützende Region werde nicht völlig neu für den Schibetrieb aufgeschlossen. Vielmehr schließe das Projekt direkt an die durch das Schigebiet geprägte Landschaft an. Andererseits sei die Attraktivierung des Schigebietes unmittelbar existenznotwendig für dessen Erhalt und damit für den Erhalt der damit verbundenen Arbeitsplätze. Schließlich werde durch eine "praktisch projektimmanente" Ersatzleistung der mitbeteiligten Partei (u.a. die Verlegung eines Wanderweges) für das Brutgebiet des Rotsternigen Blaukehlchens für die Zukunft eine höhere Sicherheit bestehen, weil eine Störung durch Wanderer und frei laufende Hunde hintangehalten werde. Weiters würden "vorhandene Bausünden beseitigt". Das Projekt der mitbeteiligten Partei sei daher unter der weitgehenden Wahrung der Interessen des Naturschutzes, wie sie in den Auflagen, Bedingungen und Ersatzleistungen, an die der Spruch gebunden sei, zum Ausdruck kämen, zu bewilligen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gemäß § 8 Abs. 4 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73/1999 idF LGBl. Nr. 116/2009, (NSchG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Zielsetzung

§ 1

Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinn dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur,
-
natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen,
-
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt unter besonderer Berücksichtigung der Arten von gemeinschaftlichem Interesse (Art I lit g der FFH-Richtlinie) und
-
die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt.
Dem Schutz dieses Gesetzes unterliegen auch Mineralien und Fossilien (Versteinerungen).
...
Interessensabwägung
§ 3a

(1) Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.

(2) Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, sind unter weitgehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes (§ 2 Abs. 3) zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn

1. den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und

2. zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht.

...

(4) Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs. 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Abs. 6 - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keineErsatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.

...

Begriffsbestimmungen

§ 5

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

...

2. Alpines Ödland: ein land- und forstwirtschaftlich nicht kultiviertes Gebiet oberhalb der Zone des geschlossenen Waldes.

...

Landschaftsschutzgebiete

§ 16

Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
2.
Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend.
Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 17 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.
...
Bewilligungsvorbehalt
§ 18

(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.

(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.

...

Schutz von Lebensräumen

§ 24

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sind geschützt:

...

e) das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.

...

(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

...

(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.

..."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Felbertal-Ammertal-Dorferöd-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 82/2003 idF LGBl. Nr. 39/2008, lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

(1) Die im Gebiet der Gemeinden Mittersill und Uttendorf, politischer Bezirk Zell am See, gelegenen Teile des Felbertales, des Ammertales und der Dorferöd, werden mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaft Schneiderau in dem im Abs. 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet (Felbertal-Ammertal-Dorferöd-Landschaftsschutzgebiet) erklärt.

...

§ 2

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes mit zum Teil von Gletschern überformter Landschaft;

2. des Erholungswertes der bereichsweise leicht zugänglichen, naturnahen Kulturlandschaft sowie der zum Teil ursprünglichen Naturlandschaft.

In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

..."

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei, im Anschluss an ein bestehendes Schigebiet eine Liftanlage (Doppelsesselbahn mit Berg- und Talstation) zu errichten und den damit verbundenen schitechnischen Nutzungsraum zu nutzen, sei gemäß § 24 Abs. 3 NSchG als Eingriff in "alpines Ödland" bewilligungspflichtig. Das Vorhaben habe - näher dargestellte - mehr als unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt, die Eigenart der Landschaft, die ökologischen Verhältnisse von Lebensräumen sowie auf den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes Felbertal-Ammertal-Dorferöd, die besondere landschaftliche Schönheit dieses Gebietes zu erhalten, zur Folge. An der Erhaltung des Gebietes als eines der schönsten und naturkundlich wertvollsten Gebirgslandschaften Österreichs bestehe ein hohes öffentliches Interesse.

Allerdings diene das Projekt der mitbeteiligten Partei unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen, weil das bestehende Schigebiet, dessen Erhaltung volksbzw. regionalwirtschaftlich besondere Bedeutung habe, ohne die geplante Erweiterung wirtschaftlich nicht überlebensfähig wäre. Eine Alternativlösung bestehe nicht, weil von der mitbeteiligten Partei bereits jene Projektvariante gewählt worden sei, durch die die Interessen des Naturschutzes am wenigsten beeinträchtigt würden. Angesichts der Existenznotwendigkeit des Liftprojektes und der damit verbundenen Eröffnung eines weiteren schitechnischen Nutzungsraumes für den weiteren Bestand des Schigebietes und die damit verbundenen Arbeitsplätze in einer "Problemregion" Salzburgs sei den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei gegenüber den öffentlichen Interessen des Naturschutzes der Vorrang einzuräumen und - unter entsprechenden Nebenbestimmungen - die naturschutzrechtliche Ausnahmebewilligung zu erteilen gewesen.

Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die Annahme, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei diene besonders wichtigen öffentlichen Interessen. Sie bestreitet zwar nicht, dass am Fortbestand des Schigebietes W ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Wohl aber vertritt sie die Auffassung, dass der weitere Bestand dieses Schigebietes nicht von der Verwirklichung des Liftprojektes der mitbeteiligten Partei abhängig sei. Die belangte Behörde habe zwar zur Frage des an der Verwirklichung dieses Projektes bestehenden öffentlichen Interesses das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DDr. S. eingeholt. Dieses Gutachten sei von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren "vehement angezweifelt" worden, weil es den allgemeinen Denkgrundsätzen widerspreche, dass ein einzelner Doppelsessellift für das Überleben eines Schigebietes bzw. für eine ganze Tourismusregion von entscheidender Bedeutung sein solle. Nunmehr könne aber durch das Gutachten von Prof. Dr. G., das gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegt werde, bewiesen werden, dass es sich beim Liftprojekt um keine Maßnahme handle, die unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen diene. Der Lift werde das Schigebiet zwar möglicherweise attraktiver machen, eine Überlebensnotwendigkeit für das Schigebiet sei jedoch nicht nachzuweisen. Eine Attraktivierung bzw. Konkurrenzsicherung des Schigebietes könne allerdings nicht als öffentliches, sondern müsse als privates Interesse der mitbeteiligten Partei angesehen werden. Weiters hätte in die Interessenabwägung auch nicht das Naturschutzinteresse als Einzelinteresse einbezogen werden dürfen, sondern das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Naturhaushaltes, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Charakters der Landschaft, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der natürlichen Lebensräume etc. Bei Berücksichtigung sämtlicher dieser Interessen hätte die Abwägung zu Gunsten des Naturschutzes ausgehen müssen.

Die beschwerdeführende Partei habe im Verwaltungsverfahren überdies vorgebracht, dass der von der belangten Behörde beigezogene nichtamtliche Sachverständige DDr. S. befangen sei. Der Sachverständige habe nämlich mit dem Bürgermeister, der "von den öffentlichen Interessen überzeugt ist", eine Begehung vorgenommen, ohne jedoch auch die beschwerdeführende Partei beizuziehen. Im Anschluss an diese Begehung sei vom nichtamtlichen Sachverständigen ein Fragenkatalog an die Gemeinde U und an die mitbeteiligte Partei versendet und von diesen beantwortet worden. Dieser Fragenkatalog sei der beschwerdeführenden Partei nicht vorgelegt worden, auch zur Erörterung bei der belangten Behörde sei die beschwerdeführende Partei nicht beigezogen worden. Im Gutachten selbst sei weder der Fragenkatalog, noch die Fragenbeantwortung zu finden. All dies spreche für die Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen.

Der beschwerdeführenden Partei seien weiters nicht sämtliche Unterlagen betreffend das Projekt der mitbeteiligten Partei vor Bescheiderlassung übermittelt worden. Die im "Anhang 6" des Bescheides genannten Unterlagen seien der Behörde erst mit Schreiben vom übermittelt worden. Sie beträfen ua. Fragen der Luftfahrtkennzeichnung und die Ansichten des Stationsgebäudes. Der beschwerdeführenden Partei seien diese Unterlagen weder zur Kenntnis gebracht worden, noch sei ihr Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen. Wären der beschwerdeführenden Partei die Ansichten des Stationsgebäudes vor Bescheiderlassung bekannt geworden, hätte sie gefordert, sämtliche Fenster mit nichtreflektierendem, markiertem Glas auszuführen, um Vogelanprall zu vermeiden. Die beschwerdeführende Partei sei insofern im Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Sie habe auch nicht vorbringen können, dass durch den Lift in eine neue Geländekammer vorgedrungen werde, wodurch ein Widerspruch zum "Sachprogramm Schianlagen" bestehe.

Schließlich werde der Raum T seit vielen Jahren als Brutgebiet des Blaukehlchens genutzt, der Bestand sei bereits seit 30 Jahren bekannt und von großer Bedeutung. Dies spreche dafür, dass eine Ausweisung des Gebietes als Vogelschutzgebiet im Sinn der europarechtlichen Vorschriften notwendig gewesen wäre; ein "de facto-Schutz" sei aber nicht geprüft worden. Ob eine Verpflichtung zur Ausweisung als Vogelschutzgebiet bestanden habe, müsse durch den EuGH geklärt werden, dessen Befassung somit zu verlangen sei.

Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Regelungszusammenhängen bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/10/0033, vom , Zl. 2007/10/0080, sowie vom , Zl. 96/10/0106), sind in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0211).

Wäre das Vorhaben der mitbeteiligten Partei daher entsprechend den Annahmen des angefochtenen Bescheides für den weiteren Bestand des - in seiner Bedeutung unbestrittenen - Schigebietes "W" von einer solchen Erheblichkeit, dass dieses Schigebiet andernfalls in seiner Existenz ernstlich gefährdet wäre, so bestünde die Annahme, das Vorhaben diene iSd § 3a Abs. 2 NSchG besonders wichtigen öffentlichen Interessen, zu Recht.

Die beschwerdeführende Partei wendet ein, das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DDr. S. sei unschlüssig, weil es den allgemeinen Denkgrundsätzen widerspreche, dass ein einzelner Doppelsessellift für das Überleben eines gesamten Schigebietes von ausschlaggebender Bedeutung sein solle. Sie übersieht dabei jedoch, dass das verfahrensgegenständliche Projekt - wie von der mitbeteiligten Partei in den Projektunterlagen zum Nachweis eines öffentlichen Interesses an ihrem Vorhaben ausgeführt wurde - eine von mehreren Maßnahmen eines Gesamtkonzeptes darstellt, das erstellt wurde, um den Betrieb des in den Jahren 2001 bis 2003 wegen eines Insolvenzverfahrens geschlossen gewesenen und seither mit finanzieller Unterstützung durch die öffentliche Hand geführten Schigebietes "W" ohne fortwährenden öffentlichen Zuschussbedarf zu ermöglichen und so den Bestand des Schigebietes dauerhaft zu sichern. Dem Gesamtprojekt zufolge ist für einen von öffentlichen Zuwendungen unabhängigen Betrieb des Schigebietes eine deutliche Steigerung der Benutzerfrequenz erforderlich. Diese soll durch zusätzliche Beherbergungskapazitäten (u.a. Renovierung der Rhütte, Anpassung an die Bedürfnisse neuer Gästeschichten) ebenso wie durch eine Erhöhung des Angebotes an schitechnischen Nutzungsräumen insbesondere für Familien mit Kindern herbeigeführt werden. Korrespondierende Maßnahmen seien von der Gemeinde im räumlichen Entwicklungskonzept festgelegt worden. Diese seien zum Teil auch bereits ausgeführt worden, wie etwa der Anschluss des Ortsteiles E einschließlich der Liegenschaften im Bereich W (Rhütte) und Gsee (Mittelstation W Gletscher) an das öffentliche Abwasserbeseitigungsnetz. Die Steigerung der Auslastung der bereits bestehenden Anlagen sei jedenfalls eine unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte wirtschaftliche Absicherung des Schigebietes.

Nun wird bei einem so genannten Gesamtkonzept das angestrebte Ziel durch das Zusammenwirken verschiedener Maßnahmen erreicht. Das im solcherart zu erreichenden Ziel begründete öffentliche Interesse besteht daher an jeder einzelnen dieser Maßnahmen, es sei denn, eine der vorgesehenen Maßnahmen wäre zur Zielerreichung nicht erforderlich oder hiezu überhaupt ungeeignet.

Dass das verfahrensgegenständliche Projekt zur Erreichung des angestrebten Zieles der Bestandsicherung des Schigebietes "W" nicht erforderlich oder ungeeignet wäre, hat das Verwaltungsverfahren nicht ergeben. Vielmehr wurde die Notwendigkeit der Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Projektes im Sinne der Zielsetzung des Gesamtprojektes im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DDr. S. mit eingehender Begründung bestätigt: Erst durch den neuen Doppelsessellift mit entsprechender Nutzung des damit verbundenen schitechnischen Nutzungsraumes werde in Ansehung von Pistenvielfalt und -größe ein die in Betracht kommenden Gästeschichten ansprechendes, regional bedeutsames Schigebiet angeboten.

In ihrer Stellungnahme zum Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DDr. S. hat sich die beschwerdeführende Partei auf den Vorwurf beschränkt, der Sachverständige sei befangen - auf diesen Vorwurf wird in der Folge noch einzugehen sein -, sowie auf das Vorbringen, es widerspreche der Lebenserfahrung, dass eine einzelne Liftanlage notwendig sei, um die Existenz des gesamten Schigebietes zu sichern. Die Rhütte habe seit der Saison 2005/2006 ein Nächtigungsplus verzeichnen können, ebenso gestiegen seien die "W-indizierten" Nächtigungszahlen. Es gehe bei der Liftanlage also nur darum, das Schigebiet attraktiver zu machen; dies liege aber nicht im öffentlichen Interesse. Das Gutachten sei unschlüssig, unvollständig und widersprüchlich.

Mit diesem Vorbringen hat die beschwerdeführende Partei aber weder konkret noch fachlich fundiert Umstände aufgezeigt, die geeignet wären, die Schlüssigkeit der sachverständigen Darlegungen in Zweifel zu ziehen und darzutun, dass das in Rede stehende Projekt zur Zielerreichung nicht erforderlich oder nicht geeignet sei. Dass es sich dabei um eine Maßnahme handelt, die auf eine Steigerung der Attraktivität des Schigebietes zielt, spricht für sich noch nicht gegen das öffentliche Interesse an dieser Maßnahme, insbesondere dann nicht, wenn dargetan wird, dass die Steigerung der Attraktivität für das Schigebiet im konkreten Fall überlebensnotwendige Bedeutung besitzt.

Die von der beschwerdeführenden Partei erstmals mit der Beschwerde vorgelegte Stellungnahme des Prof. Dr. G. von der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar. Ein im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegtes Gutachten fällt nämlich nur dann nicht unter das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG, wenn dadurch belegt werden soll, dass sich der von der Behörde beigezogene Sachverständige eines Verstoßes gegen die Denkgesetze schuldig gemacht hat oder dass die vom behördlich beigezogenen Sachverständigen gefundenen Ergebnisse auf Erfahrungssätzen beruhen und/oder unter Anwendung von Methoden gefunden wurden, die dem anerkannten aktuellen Stand der Wissenschaft des betreffenden Fachgebietes nicht entsprechen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0012, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Derartiges wird im vorliegenden Fall aber nicht aufgezeigt. Zwar wird in der vorgelegten Stellungnahme Kritik geübt, dass die dem Gutachten zu Grunde liegenden Annahmen "für den vorliegenden Kontext grundsätzlich schlecht fundiert" seien. Alternative touristische Entwicklungsmöglichkeiten der Region seien ignoriert, der praktisch unberührten Natur implizit kein ökonomischer Wert beigemessen worden. Das Ergebnis des Gutachtens, wonach die Überlebensfähigkeit des Schigebietes vom verfahrensgegenständlichen Liftprojekt abhänge, sei "nicht aufrecht zu erhalten"; die angenommene Mindestgröße eines Schigebietes von 50 ha sei statistisch nicht ausreichend abgesichert und spiele angesichts der derzeitigen Größe des Schigebietes "W" von 44 ha keine entscheidende Rolle. Die Argumentation des Sachverständigen sei "brüchig", der Liftanlage könne angesichts vieler anderer Faktoren, die für das Überleben des Schigebietes in Zukunft maßgeblich seien, keinesfalls eine zentrale Bedeutung zugeschrieben werden. Auch die für die Beschäftigung in der Region angenommenen Effekte als Folge der Verwirklichung des Projektes würden überschätzt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse könne auf Grund des Gutachtens in keiner Weise erkannt werden.

Mit dieser Kritik werden somit Mängel im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen DDr. S. behauptet, die, sollten sie zutreffen, eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens zur Folge hätten, der rechtlich wirksam allerdings nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens hätte begegnet werden können (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom und die dort zitierte Vorjudikatur). Dies hat die beschwerdeführende Partei jedoch unterlassen.

Was aber die behauptete Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen DDr. S. anlangt, so gründet sich dieser Vorwurf im Wesentlichen auf den Umstand einer Begehung des Gebietes durch den Sachverständigen gemeinsam mit dem Bürgermeister von U, jedoch ohne Beiziehung eines Vertreters der beschwerdeführenden Partei, sowie auf den Umstand der Verwendung einer Frageliste, die der Sachverständige mit der beschwerdeführenden Partei nicht erörtert habe. Aus welchen Gründen jedoch aus diesen Umständen bereits abzuleiten sei, der Sachverständige sei voreingenommen, und zwar in einem Ausmaß, dass von ihm die pflichtgemäße sachliche Erstattung eines Gutachtens nicht mehr erwartet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Ein durch einen Sachverständigen unter Beiziehung eines Amtsträgers, der - so die Beschwerde - "von den öffentlichen Interessen überzeugt ist", vorgenommener Ortsaugenschein ist für sich jedenfalls nicht geeignet, die Annahme der Befangenheit des Sachverständigen zu begründen. Gleiches gilt für die Ermittlung von Grundlagen des Gutachtens durch Versendung von Fragebögen, wobei die dabei gewonnenen Ergebnisse überdies - so die Beschwerde - im Gutachten des Sachverständigen keinen Niederschlag gefunden haben.

Soweit die beschwerdeführende Partei Verletzungen des Parteiengehörs in Ansehung von Projektunterlagen betreffend das Stationsgebäude und die Luftfahrtkennzeichnung rügt, hat sie selbst vorgebracht, dass die entsprechenden Unterlagen der Behörde mit Schreiben vom , übermittelt wurden. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten und eines hierüber aufgenommenen Aktenvermerks hat ein Vertreter der beschwerdeführenden Partei jedoch in der Folge, und zwar am , Einsicht in den Verwaltungsakt genommen. Es besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen dieser Akteneinsicht nicht die Möglichkeit bestanden hätte, in den gesamten Verwaltungsakt, und damit auch in die erwähnten Unterlagen, einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs liegt daher insoweit nicht vor. Im Übrigen hat die beschwerdeführende Partei die Relevanz des ihres Erachtens im behaupteten Widerspruch zum "Sachprogramm Schianlagen" gelegenen Verfahrensmangels nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG dargelegt.

Schließlich ist die Beschwerde zum Vorbringen, es müsse von einem "faktischen Vogelschutzgebiet" ausgegangen werden, auf die hg. Judikatur betreffend die Annahme - ohne Vorliegen normativer Festlegungen - bestehender Vorwirkungen des durch Art 4 Abs. 4 der Vogelschutzrichtlinie vermittelten Schutzes der Lebensräume geschützter Vogelarten vor erheblichen Beeinträchtigungen hinzuweisen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/10/0165, und die dort zitierte Vorjudikatur). Eine solche Annahme hätte zunächst zur Voraussetzung, dass auf der Grundlage bestimmter Tatsachen (Abgrenzung des in Betracht kommenden Gebietes, Populationsdichte, Artendiversität, Seltenheit, Empfindlichkeit und Gefährdungsgrad, Erhaltungsperspektiven, Rang des Gebietes im Hinblick auf die Netzverknüpfung) die Wertigkeit des vom Vorhaben beeinflussten Gebietes (unter den Gesichtspunkten der Vogelschutzrichtlinie) beurteilt und im Rahmen der erforderlichen vergleichenden Bewertung zu den maßgebenden Eignungsfaktoren der anderen in Betracht kommenden Gebiete in Beziehung gesetzt werden kann.

Diesen Anforderungen entsprechende, eine vergleichende Bewertung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht ermöglichende Darlegungen enthält die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf die Nutzung des Raumes T als langjähriges Brutgebiet des Blaukehlchens nicht. Dem ist unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor erheblicher Beeinträchtigung hinzuzufügen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unwidersprochen ausgeführt hat, für die angesprochene Blaukehlchenpopulation seien durch die letztlich gewählte Projektvariante keine negativen Auswirkungen zu befürchten, durch die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen (Verlegung eines Wanderweges) würde die Möglichkeit einer Beunruhigung dieser Vogelart sogar verringert.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am