VwGH vom 03.09.2008, 2005/13/0141
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RD/0006- W/04, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/13/0033, betreffend einen Berufungsbescheid vom u.a. über die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 und 2001 zu entrichtende Einkommensteuer, zu verweisen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid setzte die - im Devolutionsweg zuständig gewordene - belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 zu entrichtende Einkommensteuer mit EUR 638,36 fest.
In der Begründung verwies sie auf das Berufungsverfahren, das zu dem Berufungsbescheid vom geführt hatte. Der Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom vorgehalten worden, dass von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen ausgegangen werde. Die Beschwerdeführerin sei demnach nur in Bezug auf die "Beratung in der Mondmaterie" unternehmerisch tätig. Von ihren erklärten Einnahmen aus dieser Tätigkeit würden, wie ihr im Schreiben vom angekündigt worden sei, Betriebsausgaben in der geschätzten Höhe von 6 v.H. in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführerin lebe in Lebensgemeinschaft mit Livius P. Der behauptete mündliche Mietvertrag zwischen ihr und Livius P. halte einem Fremdvergleich nicht stand.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Den - zum Teil in die Ausführungen über die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgenommenen - Verfahrensrügen der Beschwerdeführerin steht zunächst entgegen, dass ihr mit dem Schreiben vom vorgehalten wurde, aus den schon im Berufungsbescheid vom angeführten Gründen werde nur ihr Betrieb "Beratung in Mondmaterie" als einkommensteuerlich relevante Einkunftsquelle angesehen und die diesem Betrieb zuordenbaren Betriebsausgaben würden mit 6 v.H. der erklärten Betriebseinnahmen geschätzt. Die Beschwerdeführerin hat hierauf nur mit einem pauschalen Verweis auf ihre insgesamt "ordentlich verbuchten" Betriebsausgaben reagiert und keinen Versuch unternommen, die Zuordenbarkeit bestimmter der von ihr zusammengefasst erklärten Betriebsausgaben zu dem von der belangten Behörde erwähnten Betrieb darzulegen. Mit dem Verweis auf die Gesamtbeträge der Positionen 1 bis 3 und 5 bis 11 des Ausgabenverzeichnisses enthält auch die Beschwerde kaum ein konkreteres Vorbringen, doch stünde einem solchen nun auch das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.
Insoweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer Lebensgemeinschaft zwischen ihr und Livius P. und gegen die Würdigung des behaupteten Mietvertrages wendet, vermag sie keine Unschlüssigkeit der ausführlich begründeten Erwägungen der belangten Behörde aufzuzeigen. Dass Livius P. "in der Regel keine schriftlichen Mietverträge abschließt", wie die Beschwerde als Ergebnis des in ihr angestellten "Fremdvergleiches" geltend macht, führt zu keiner anderen Beurteilung.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen der belangten Behörde über die Natur der Abmachungen zwischen der Beschwerdeführerin und Livius P. (vgl. insoweit schon das eingangs zitierte hg. Erkenntnis vom heutigen Tag) erschüttert auch der während des Jahres 2002 geschlossene zivilgerichtliche Vergleich über EUR 1.378,24, zahlbar im Wege der Aufrechnung gegen Mietzinse, welche Livius P. gegenüber der Beschwerdeführerin aus dem behaupteten Hauptmietverhältnis zustünden, nicht die Verneinung der schriftstellerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Einkunftsquelle durch die belangte Behörde. § 5 Z 4 der Liebhabereiverordnung 1993, auf den die Beschwerde darüber hinaus verweist, stellt keine Norm dar, die Liebhaberei bei natürlichen Personen ausschließt. Dass die nach den eigenen Behauptungen der Beschwerdeführerin durch Telefonkontakte mit einer Zeitung erwirtschafteten Einnahmen im Zusammenhang mit der "Mondmaterie" nicht der schriftstellerischen Tätigkeit zugeordnet wurden, die sich in dem schon Jahre zurückliegenden Gedichtband manifestiert hatte, begründet ebenfalls keine Rechtswidrigkeit des Bescheides.
Soweit schließlich im Rahmen der Rechtsrüge geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für eine Pauschalierung gemäß § 17 EStG 1988 seien mangels Inanspruchnahme einer solchen durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegen oder die belangte Behörde habe bei der Pauschalierung eine näher genannte Verordnung nicht beachtet, geht dies ins Leere, weil die belangte Behörde nicht eine Pauschalierung vorgenommen, sondern - in einer der Beschwerdeführerin zuvor vorgehaltenen Weise - Betriebsausgaben geschätzt hat. Dabei handelt es sich um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und nicht, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Replik auf die Gegenschrift anzunehmen scheint, um die Höhe der Abgabe.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am